AG Norderstedt verurteilt die Halterin des bei der Generali versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (44 C 14/16 vom 30.05.2016)

Mit Urteil vom 30.05.2016 (44 C 14/16) hat das AG Norderstedt die Halterin des bei der Generali Versicherung versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 207,46 € zzgl. Zinsen sowie der Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Auch weiter in Richtung Norden gehend setzt sich die Erkenntnis durch, dass es bei der Prüfung der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 BGB auf den Rechnungsendbetrag ankommt und nicht darauf, wie sich die Kosten des Sachverständigen im Einzelnen zusammensetzen. Diese Vorgehensweise hat u. a. den Vorteil für Richterinnen und Richter, dass das ganze Gezeter um einzelne Rechnungspositionen bei der Urteilsfindung vollkommen unter den Tisch fallen und die Gerichte sich auf das konzentrieren können, wozu sie da sind: Urteile in Verfahren zu sprechen, bei denen es nicht um den Versicherungssand im Getriebe geht. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

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AG Dorsten weist VHV als Prozessbevollmächtigte im Rechtsstreit um restliche Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der VHV mit Beschluss vom 23.11.2015 – 21 C 125/15 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben im Ruhrgebiet. Nachstehend stellen wir Euch einen Beschluss des Amtsgerichts Dorsten in einem Rechtsstreit über restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der VHV Versicherung vor. Immer wieder versuchen die Versicherer den § 79 ZPO zu ignorieren. Obwohl ihnen die Bedeutung des § 79 ZPO bestens bekannt ist, melden sie sich als Prozessbevollmächtigte ihrer verklagten Versicherungsnehmer. Gerade das verbietet § 79 ZPO. Die Beachtung des § 79 ZPO muss bereits von Amtswegen geprüft werden. Die Verteidigungsanzeige durch die VHV hätte daher von Amtswegen zurückgewiesen werden müssen, so dass wegen Fristsäumnis nach diesseitiger Ansicht Versäumnisurteil hätte erlassen werden müssen. Dann kommt noch hinzu, dass die von der VHV beauftragten (!) RAe. Dr. E und Partner offensichtlich zunächst keine Vollmacht des Beklagten besaßen. Eine Vollmacht der Versicherung reicht nämlich nicht. Denn diese wurde zunächst nicht vorgelegt. Lest aber selbst den Beschluss des AG Dorsten und gebt dann Eure Stellungnahmen dazu ab. Wir freuen uns über jeden sachlichen Kommentar.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.2.2016 – 47 C 297/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg-Wandsbek geht es weiter ins mittlere Ruhrgebiet. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG in Dortmund vor. Zwar hat das erkennende Gericht wieder eine – nicht angezeigte – Überprüfung der Einzelpositionen der Sachverständigenrechnung vorgenommen, obwohl der BGH eine Überprüfung der Rechnung im Schadensersatzprozess als nicht geboten angesehen hat, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -). Deshalb war die Überprüfung nach der BVSK-Honorarumfrage nicht veranlasst. Im Übrigen muss der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Umfrage nicht kennen (BGH VI ZR 225/13).  Lest aber selbst das Urteil des AG Bochum und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG HH-Wandsbek verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (713 C 36/16 vom 27.05.2016)

Mit Datum vom 27.05.2016 (713 C 36/16) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 96,01 € zzgl. Zinsen sowie der Kosten für eine Halteranfrage verurteilt. Ein Urteil, das gänzlich ohne Bezug auf die BVSK-Honorarumfrage auskommt und sehr gut begründet ist. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

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LG Frankfurt am Main weist Berufung der HUK-COBURG Allg. Vers. AG zurück und verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.4.2015 – 2-01 S 117/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn veröffentlichen wir für Euch hier eine positive Berufungsentscheidung aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit sehr guter Begründung ohne Bezugnahme auf BVSK. Da der BGH bereits entschieden hatte (vgl. BGH VI ZR 225/13), dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfage dieses Sachverständigenverbandes nicht kennen muss, können die darin abgebildeten Werte auch im Nachhinein nicht ein Maßstab für eine Ex-Post-Betrachtung sein. Das Berufungsgericht hat es daher richtig gemacht und die Honorarumfrage des BVSK noch nicht einmal mit einem Wort erwähnt. So ist es richtig, denn es kommt auf die Ex-ante-Betrachtung des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung an. Entscheidend ist, was der Geschädigte aus seiner subjektbezogenen Betrachtung für die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes für erforderlich und zweckmäßig erachtet (BGH VI ZR 67/06). Lest daher das Urteil des LG Frankfurt/ Main und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne – regenarme – Woche
Willi Wacker

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Neues zum trojanischen Schadensmanagement-Pferd der Versicherungswirtschaft (Notruf-App alias Unfallmeldedienst = UMD)

Quelle: Versicherungsjournal vom 18.05.2016

So bieten die Autoversicherer den Unfallmeldedienst an

Mehr als jeder zweite Kfz-Versicherte interessiert sich für den Unfallmeldedienst und würde dafür mehr als zehn Euro jährlich ausgeben, sagt eine Blitzstudie des Marktforschungs-Instituts Yougov. Eine Umfrage des VersicherungsJournals auf Anbieterseite hat ergeben, dass Kunden die GDV-Stecker bereits bei 18 Gesellschaften bekommen können und 14 weitere im Laufe des Jahres nachziehen wollen. In den meisten Fällen ist dabei ein Kfz-Schutzbrief Voraussetzung. In der Prämiengestaltung für die Nutzung der Stecker gehen die Gesellschaften sehr unterschiedliche Wege.

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Quelle: Versicherungsjournal vom 30.05.2016

Diese Alternativen bieten Versicherer zum Unfallmeldedienst

14 von 48 in einer Erhebung des VersicherungsJournals befragten Kfz-Versicherer bieten ihren Kunden nicht die Unfallmeldestecker des Versichererverbands an. Stattdessen arbeiten manche Gesellschaften an alternativen Lösungen, die sie mit ihren Telematik-Tarifen kombinieren. Eine bereits seit 2011 bestehende Unfallmelde-Variante sind die „Copiloten“ der öffentlichen Versicherer.

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AG Leipzig veruteilt Allianz Versicherungs AG zur Erstattung des außergerichtlich gekürzten Schadensersatzes, jedoch nur teilweise aufgrund rechtsfehlerhafter Begründung (108 C 9223/15 vom 23.05.2016)

Nachdem das verlängerte Wochenende durch positive Leipziger Urteile dominiert wurde, sollte es eigentlich erst einmal gut sein. Das folgende Urteil ist aber so was von „schräg“, dass wir es dann doch noch als Nr. 10 nachschieben und „zum Abschuss freigeben“.

Wie man diesem aktuellen „Schrotturteil“ unschwer entnehmen kann, gibt es in Leipzig nicht nur viel Licht, sondern leider auch etwas Schatten. Geklagt hatte hier der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung.

Zuerst werden in der Urteilsbegründung massenhaft BGH-Urteile und Auszüge daraus zitiert, die u.a. eine Deckelung der Nebenkosten nebst sonstigen willkürlichen Kürzungen durch das Gericht im Schadensersatzprozess ablehnen. Danach wird der BGH dann über Bord geworfen und die Nebenkosten freihändig auf Grundlage der rechtswidrigen Rechtsprechung des OLG Dresden durch 25%-Deckelung gekürzt. Darüber hinaus wird dann die Berufung nicht zulassen, obwohl das Urteil im Widerspruch zur hunderfach gegenteiligen Rechtsprechung vor Ort steht – einschl. der Berufungskammer und der BGH-Rechtsprechung. Frecher geht es mit der Rechtsbeugung wohl nimmer, oder?

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Leipziger Urteilsreihe zum vorläufig Letzten: Das AG Leipzig verurteilt erneut mit sauberer Entscheidung vom 2.12.2015 – 113 C 4705/15 – die Allianz Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

als lesenswerte Sonntagslektüre veröffentlichen wir für Euch jetzt auch noch das letzte der neun Urteile der Leipziger Urteilsreihe. In diesem Fall musste der Kfz-Sachverständige, an den der Restschadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch den Geschädigten abgetreten worden war, gegen die Allianz Versicherungs AG klagen. Das erkennende Gericht gab dem Kläger Recht. Es handelt sich um eine saubere Entscheidung, wie wir meinen. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Gebt auch Eure Kommentare ab, was Ihr von der jetzt abgeschlossenen Urteilsreihe eines Gerichtes haltet. Was meint Ihr: Sollten wir auch von anderen Gerichten eine derartige Reihe zusammenstellen? Eure Meinungen sind uns wichtig. 

Viele Grüße und auch weiterhin noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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Leipziger Urteilsreihe zum Achten: AG Leipzig verurteilt unter Aufhebung seiner bisherigen 25-Prozent-Deckelung der Nebenkosten die HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 2.12.2015 – 113 C 1088/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

damit wir unsere Leipziger Urteilsreihe abschließen können, stellen wir Euch heute noch das achte und neunte Urteil vor. Hier veröffentlichen wir zunächst das achte Urteil dieser Reihe. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG musste erneut verklagt werden, weil sie vorgerichtlich nicht vollständigen Schadensersatz geleistet hat. Da der Geschädigte nicht auf restlichen Schadensersatz nach einem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall verzichten wollte und konnte, wurde die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Leipzig verklagt. Der in diesem Rechtsstreit zuständige Derzernent der 113. Zivilprozessabteilung des AG Leipzig hat seine bisherige (falsche Rechtsauffassung) zur „25%-Deckelung“ der Nebenkosten aufgegeben und entsprechend der herrschenden Rechtsprechung nunmehr entschieden. Es passieren also auch in Leipzig  noch positive Rechtsprechungsänderungen. Insoweit ist das Urteil besonders bemerkenswert. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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Leipziger Urteilsreihe zum Siebten: AG Leipzig verurteilt mit schadensersatzrechtlich guter Begründung die Generali Versicherung AG zur Freistellung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.11.2015 – 113 C 6601/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch das 7. Urteil aus der Leipzigiger Urteilsreihe vor. In diesem Fall musste das Amtsgericht Leipzig über die Klage auf Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten entscheiden, weil die eintrittspflichtige Generali Versicherungs AG vorgerichtlich keinen vollständigen Schadensersatz geleistet hat, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Folgerichtig wurde die Generali Versicherung  verurteilt. Allerdings hätte sie nicht zur Freistellung, sondern zur Zahlung verurteilt werden müssen, denn der Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner, wie hier, die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Ansonsten handelt es sich unseres Erachtens um eine schadensersatzrechtlich gute Entscheidung aus Leipzig. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Leipziger Urteile zum Sechsten: AG Leipzig verurteilt AllSecur Versicherung teils mit Begründung aus dem Werkvertragsrecht zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten (AG Leipzig Urteil vom 17.11.2015 – 106 C 7381/15 -)

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen unsere Leipziger Urteilsreihe fort und veröffentlichen heute hier das sechste Urteil des Amtsgerichts aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten. In diesem Fall musste aus abgetretenem Recht gegen die AllSecur Versicherung geklagt werden, weil diese nicht vollständig die ihr obliegenden Schadensersatzleistungen erfüllt hat. Zwar wurde die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung der restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten verurteilt, aber wieder wurden durch das erkennende Gericht werkvertragliche Angemessenheit geprüft und  Einzelpositionsbetrachtungen angestellt. All das wäre gegebenenfalls bei einem Rechtsstreit über restlichen Werklohn zu prüfen gewesen, hat aber im Schadensersatzprozess, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten worden ist, nichts zu suchen. Es kann nur immer wieder betont werden, dass sich der Schadensersatzanspruch durch die Abtretung nicht umwandelt. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch nach einer Abtretung. Lest daher das Urteil selbst und gebt dann bitte Eure Meinungen dazu kund.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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Leipziger Urteilsreihe zum Fünften: AG Leipzig verurteilt LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.11.2015 – 105 C 1185/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier kommt nun das 5. Urteil aus der Leipziger Urteilsreihe zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung mit völlig korrekter Begründung, wie wir meinen. Besonders wichtig ist, dass das erkennende Gericht nun auch die beklagte LVM auf die vielzählig gegen die HUK-COBURG wegen der ebenfalls dort vorgenommenen rechtswidrigen Kürzungen ergangenen Urteile hingewiesen hat. Damit steht die Versicherungswirtschaft insgesamt nicht sonderlich gut da. Insbesondere wird damit auch die Beratungsresistenz der Versicherer dokumentiert. Lest aber selbst das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 12.11.2015 – 105 C 1185/15 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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