Mit Urteil vom 30.05.2016 (44 C 14/16) hat das AG Norderstedt die Halterin des bei der Generali Versicherung versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 207,46 € zzgl. Zinsen sowie der Kosten einer Halteranfrage verurteilt.
Auch weiter in Richtung Norden gehend setzt sich die Erkenntnis durch, dass es bei der Prüfung der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 BGB auf den Rechnungsendbetrag ankommt und nicht darauf, wie sich die Kosten des Sachverständigen im Einzelnen zusammensetzen. Diese Vorgehensweise hat u. a. den Vorteil für Richterinnen und Richter, dass das ganze Gezeter um einzelne Rechnungspositionen bei der Urteilsfindung vollkommen unter den Tisch fallen und die Gerichte sich auf das konzentrieren können, wozu sie da sind: Urteile in Verfahren zu sprechen, bei denen es nicht um den Versicherungssand im Getriebe geht. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.