Leipziger Urteilsreihe zum Vierten: AG Leipzig verurteilt am 11.11.2015 mit dem Aktenzeichen 109 C 3792/15 die Deutsche Allgem. Vers. AG zur Zahlzung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch auch noch das 4. Urteil aus der Leipziger Urteilsreihe vor. Es handelt sich wieder um ein Urteil in einem Rechtsstreit um die restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Deutsche Allgemeine Versicherungs AG. Der zuständige Amtsrichter der 109. Zivilabteilung des AG Leipzig hat kurz und bündig entscheiden können und hat die Sache auf den Punkt gebracht, was der beklagten Versicherung nicht schmecken wird. Jetzt wurde von der Beklagten sogar die Zulässigkeit der Abrechnung nach der Schadenshöhe bestritten, obwohl der BGH eine in Relation zur Schadenshöhe berechnete Pauschalierung der Sachverständigenosten revisionsrechtlich nicht beanstandet hat (vgl. BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – und vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -). Da muss es den Versicherern schon verdammt schlecht gehen, wenn sie jetzt wieder die bereits ausgetretenen Pfade erneut betreten wollen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig zum Dritten: AG Leipzig verurteilt Aachen Münchener Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.10.2015 – 106 C 3058/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch das dritte Urteil aus der neuen Leipziger Urteilsreihe vor. Es handelt sich um ein Urteil des AG Leipzig – 106. Zivilabteilung – zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Aachen Münchener Versicherung AG. Zunächst enthält das Urteil einige gute Ansätze. Leider verfällt der erkennende Richter dann wieder in die Angemessenheitsprüfung der Einzelpositionen der Rechnung. Der BGH hatte bereits mit dem Grundsatzurteil VI ZR 67/06 entschieden, dass weder das Gericht noch der Schädiger berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Den Rahmen des Erforderlichen wahrt der Geschädigte, wenn er nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen qualifizierten Kft-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Er selbst kann als technischer Laie regelmäßig nämlich weder den Schadensumfang noch die Schadenshöhe verläßlich angeben. Er ist daher berechtigt, einen Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten sind grundsätzlich als Wiederherstellingsaufwand vom Schädiger zu ersetzen (vgl. BGH VI ZR 67/06). Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße znd einen schönen Brückentag
Willi Wacker

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AG Leipzig zum Zweiten: Das AG Leipzig verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.10.2015 – 106 C 3059/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch nun das zweite Urteil aus der neuen Leipziger Urteilsteihe. Wieder ging es um restliche, vorgerichtlich nicht regulierte Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. In diesem Fall war es die Allianz Versicherungs AG, die meinte, die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Auch wenn der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten abgetreten worden war, bleibt er doch ein Schadensersatzanspruch. Leider prüft das angerufene Gericht in diesem Fall unter werkvertraglichen Gesichtspunkten. So wird unter anderem die Angemessenheit mit der BVSK-Tabelle überprüft. Im Schadensersatzprozess haben aber werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Daher ist – leider – nur das Ergebnis richtig. Gleichwohl wollten wir Euch das Urteil zur Diskussion am heutigen Feiertag nicht vorenthalten. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Neue Leipziger Urteilsreihe: Zum ersten das Urteil des AG Leipzig vom 23.9.2015 – 109 C 4463/15 – im Rechtsstreit gegen die Deutsche Allgemeine Versicherungs AG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute wollen wir mit einer neuen Leipziger Urteilsreihe beginnen. Wir beginnen mit einem Urteil der 109. Zivilabteilung des Amtsgerichts Leipzig zu den restlichen, vorgerichtlich nicht regulierten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Deutsche Allgemeine Versicherungs AG. Wir finden, dass es sich um eine perfekte Entscheidung handelt, mit der alles gesagt ist. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig vom 23.9.2015 – 109 C 4463/15 – und gebt dann auch an diesem Feiertag bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Feiertag
Willi Wacker

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AG Hamburg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (16 C 161/15 vom 20.05.2016)

Mit Urteil vom 20.05.2016 (16 C 161/15) hat das AG Hamburg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 155,32 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die ebenfalls geltend gemachten Kosten für eine Halteranfrage wurden nicht zuerkannt. Das Gericht gelangt zu der Auffassung, dass eine erkennbar erhebliche Überschreitung erst dann vorliegt, wenn die Kosten um 100 % überschritten werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Berufung zugelassen wurde. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Tatbestand und Urteilsgründe:

Die Parteien streiten um weitere Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

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AG Hamburg-Barmbek entscheidet zu einem Folgeschaden, der erst nach der Veräußerung des Fahrzeugs festgestellt wurde, mit Urteil vom 19.2.2016 – 821 C 228/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch noch ein interessantes Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek zu einem unfallursächlichen Folgeschaden vor, der sich erst im Nachhinein und nach dem Verkauf des Fahrzeugs herausgestellt hat. Dieser Folgeschaden war adäqat kausal auf den Unfall zurückzuführen. Damit war der Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich auch zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Das zeigt, wie wichtig es ist, nach dem Unfall ein qualifiziertes Schadensgutachten zum Schadensumfang und zur Schadenshöhe einzuholen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG HH-Harburg weist Klage gegen den Halter des bei der VHV versicherten Fahrzeuges auf Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten ab mit unfassbarer Begründung (644 C 108/16 vom 18.05.2016)

Da wir gerade bei unsäglichen Entscheidungen sind:

Mit Urteil vom 18.05.2015 (644 C 108/16) hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg die Klage auf Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 105,76 € abgewiesen.

Mit sage und schreibe 8 Sätzen hebelt das Gericht den Anspruch des Sachverständigen gegen die eindeutige Rechtsprechung des LG Hamburg und die Rechtsprechung des BGH aus, indem es ohne weitere Begründung behauptet, dass die „Honorarforderung die Grenzen des für die Schadensfeststellung resp. zum Schadenausgleich Erforderlichen überschreite“.

Lest die folgende Urteilsbegründung und versucht, sachliche Kommentare abzugeben.

Die Urteilsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Das erkennende Gericht ist gemäß § 20 StVG örtlich zuständig.

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AG München erläßt eine mehr als kritisch zu betrachtende Hinweisverfügung am 11.2.2016 – 332 C 2303/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bevor wir morgen mit der neuen Leipziger Urteilsreihe beginnen, veröffentlichen wir für den heutigen Mittwoch hier noch eine Verfügung des Amtsgerichts aus München zu den Sachverständigenkosten. Die Dezernentin der 332. Zivilabteilung ds AG München richtet sich dabei nach dem Beschluss des OLG München vom Dezember 2015. Dabei vergisst sie allerdings, dass dieser – umstrittene – Beschluss des OLG München u.a. ganz offensichtlich gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 3 GG verstößt. Es ist nämlich kein sachlicher Grund ersichtlich, Münchner Sachverständige besser zu stellen als Sachverständige aus anderen Teilen des Freistaates oder gar der Bundesrepublik. Insoweit verstößt dieser Beschluss zumindest in Teilen gegen das Willkürverbot. Im Übrigen negiert der Beschluss des OLG München auch die Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte nämlich entschieden, dass ein Geschädigter die Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13). Dann kann allerdings diese Honorarbefragung nicht als Schätzgrundlage des Gerichts herangezogen werden. Entscheidend ist nämlich die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung (vgl. BGH VI ZR 67/06). Das Gericht kann und darf nicht im Nachhinein eine Preiskontrolle durchführen, bei der das Gericht seine Ex-post-Sicht an die Stelle der einzig entscheidenden Ex-ante-Sicht des Geschädigten stellt. Insgesamt ist daher die Hinweisverfügung des erkennenden Amtsgerichts mehr als kritisch zu betrachten. Was denkt Ihr?

Viele Grüße und einen schönen morgigen Feiertag
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt den bei der VHV Versicherten zur Zahlung des von der VHV nicht regulierten Schadensersatzes in der Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.1.2016 – 274 C 157/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bevor wir ab Donnerstag wieder eine neue Leipziger Urteilsreihe beginnen, stellen wir Euch hier ein Urteil aus Köln zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den bei der VHV Versicherung versicherten Unfallverursacher vor. Wieder einmal sah sich die eintrittspflichtige VHV-Versicherung nicht in der Lage, vollständigen Schadensersatz bei vollständiger Haftung zu leisten. Wieder einmal musste der Geschädigte mit anwaltlicher Hilfe den Unfallverursacher persönlich in Anspruch nehmen. Wieder einmal wurde der Unfallverursacher dafür verurteilt, was die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten verweigerte, nämlich vollständigen Schadensersatz zu leisten. Wir halten das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Köln für eine prima Entscheidung ohne Bezug auf BVSK. Die Ergebnisse der BVSK-Befragungen muss ohnehin kein Geschädigter kennen (vgl. BGH VI ZR 225/13). Lest selbst das Urteil des AG Köln und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Lüneburg verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (39 C 42/16 vom 17.05.2016)

Mit Urteil vom 17.05.2016 (39 C 42/16) hat das Amtsgericht Lüneburg die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 265,40 € zzgl. Zinsen sowie der Kosten für eine Halteranfrage verurteilt.

Positiv an diesem Urteil ist der Hinweis, dass es auf den Rechnungsendbetrag ankommt und das Gericht sich damit der sich immer mehr durchsetzenden Ansicht von Heßeler, NJW 2014, 1916 bzw. des LG Hamburg und LG Oldenburg anschließt. Weiter wird noch einmal deutlich hervorgehoben, dass sich durch die Abtretung des Anspruchs des Geschädigten an den Sachverständigen dieser Anspruch nicht verändert. Nur kurz wird die von Beklagtenseite ins Feld geführte BVSK-Umfrage 2015 zum Vergleich zur Bestimmung der Erforderlichkeit herangezogen, um sie dann zum Beleg der Widersprüchlichkeit des Vortrages der Beklagtenseite gegen diese zu verwenden. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.1.2016 – 105 C 997/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute veröffentlichen wir für Euch hier ein umfangreiches Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG. Der Sachverständige hatte hier selbst ohne Anwalt geklagt. Da er den Rechtsstreit gewonnen hat, zeigt dies, dass die angerufenen Gerichte auch den schlüssigen Klagen Privater gegen die scheinbar übermächtige HUK-COBURG – hier die HUK 24 AG – zum Erfolg verhelfen. Gleichwohl sollte aber überlegt werden, ob es bei der Fülle der Urteile in Sachverständigenkostenfragen nicht besser ist, die Hilfe eines qualifizierten Verkehrsrechtlers mit Arbeitsschwerpunkt im Schadensersatzrecht in Anspruch zu nehmen, denn die erforderlichen Anwaltskosten sind grundsätzlich notwendige Rechtsverfolgungskosten, die der Schädiger regelmäßig zu ersetzen hat. Nun zum Fall.  Wieder einmal hat die HUK 24 AG die berechneten Sachverständigenkosten nach eigenem Gutdünken gekürzt, was einer Schädigerversicherung nicht zusteht. Der gekürzte Betrag, auf den der Geschädigte einen Restschadensersatzanspruch besaß, wurde erfüllungshalber abgetreten. An wen der Anspruch abgetreten wurde, spielt letztlich keine Rolle, denn durch die Abtretungsvereinbarung verändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht. Dementsprechend machte der klagende Sachverständige keinen Werklohnanspruch, sondern einen abgetretenen Schadensersatzanspruch geltend. Die Klage hatte – zu Recht – Erfolg. Lest selbst das Urteil des AG Halle / Saale und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Kaufbeuren verurteilt den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung der berechneten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.10.2015 – 6 C 926/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil aus Kaufbeuren zu den berechneten  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu einem angeblichen „Bagatellschaden“ gegen den Unfallverursacher persönlich vor. Leider ist uns die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung nicht mitgeteilt worden, so dass auch dieses Urteil nicht eingelistet werden kann. Wir halten die Entscheidung für eine schlüssige Entscheidung, die Hand und Fuß hat. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne – kurze – Arbeitswoche
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Abtretung, Bagatellschaden, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> | Verschlagwortet mit , , , , | Ein Kommentar