AG Dachau verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit völlig verkorkster Begründung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.2.2016 – 2 C 1259/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein Urteil aus Dachau zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vor. Im Ergebnis ist das Urteil des AG Dachau  zwar richtig, in der Begründung jedoch grottenfalsch. Es werden die Üblichkeit geprüft, Einzelposten der Rechnung auf ihre Angemessenheit überprüft, die BVSK-Liste herangezogen usw.. Fehler über Fehler. Im Schadensersatzprozess geht es einfach nur um die in § 249 BGB enthaltene Erforderlichkeit. Mit keinem Wort steht in § 249 etwas von Üblichkeit oder Angemessenheit. Das Urteil des AG Dachau ist einfach nur noch gruselig, wie wir finden. Alles Werkvertragliche wurde hier wild zusammengewürfelt, ohne dass es dabei um die einzug entscheidende Erforderlichkeit ging. Mit Schadensersatzrecht hat dieses Urteil jedenfalls nichts am Hut. Lest selbst und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Speyer verurteilt VHV Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 19.1.2016 – 34a C 196/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende stellen wir Euch hier auch noch ein Urteil des Amtsgerichts aus Speyer zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Zunächst hat das erkennende Gericht zu Recht auf das Grundsatzurteil VI ZR 225/13 des BGH verwiesen. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht auch darauf verwiesen, dass es bei der Schadenhöhenschätzung nach § 287 ZPO nur auf den Gesamtbetrag ankommt. Dann aber verfällt das Gericht auf eine Einzelpositionsprüfung mit der Messung der Einzelbeträge nach der BVSK-Honrarbefragung, obwohl der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 ). Insoweit liegt ein Widerspruch in diesem Urteil, wie wir meinen. Denn, was der Geschädigte nicht kennen muss, kann dann bei einer – ohnehin verbotenen – Preiskontrolle (vgl. BGH VI ZR 67/06) nicht Maßstab für einen erforderlichen Gesamtbetrag sein. Lest aber selbst das Urteil des AG Speyer und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Diez verurteilt die bei der HUK-COBURG versicherte Fahrerin zur Zahlung des von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Schadensbetrages in der Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.1.2016 – 8 C 218/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum bevorstehenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Diez zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die bei der HUK-COBURG versicherte Fahrerin und gegen die HUK-COBURG, die auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beitrat. Das erkennende Amtsgericht Diez hat der Beklagten und der HUK-COBZRG als Nebenintervenientin bereits gegen die HUK-COBURG auch von anderen Gerichten ergangenen Urteile um die Ohren gehauen. Damit hat das erkennende Gericht der HUK-COBURG ihre Beratungsresistenz klar vor Augen geführt. Daher wird sie bei dem erkennenden Gericht mit ihren rechtswidrigen Kürzungen der Schadensbeträge und insbesondere der berechneten Sachverständigenkosten auf wenig Gegenliebe stoßen. Wir halten diese Entscheidung für eine prima Entscheidung. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Zwickau entscheidet mit einem hervorragenden Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten, zu den Kosten der sachverständigen Stellungnahme und zur Wertminderung mit Urteil vom 25.6.2015 – 4 C 258/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Köln geht es weiter nach Zwickau. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil des AG Zwickau zu den restlichen Sachverständigenkosten, zu den Kosten der sachverständigen Stellungnahme und zur Wertminderung. Leider können wir dieses Urteil keiner Versicherung in der Urteilsliste zuordnen, da uns die eintrittspflichtige Versicherung leider nicht bekannt ist. Aber trotzdem veröffentlichen wir das Urteil, weil es eine prima Entscheidung in allen Disziplinen ist. Lest selbst das Urteil aus Zwickau und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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ZKF und Allianz-Fair-Play-Konzept

Wettbewerbsvorteil durch kartellrechtswidrige Preisabsprachen zwischen ZKF und Allianz?

Das Fair-Play-Konzept lebt!

18.05.16 | Redakteur: Stefan Dietz

In das Fair-Play-Portal können weiterhin Schäden eingestellt werden vermeldet der ZKF in seinem Newsletter. Demnach wurde das zwischen Allianz und ZKF vereinbarte Konzept noch nicht eingestellt.

In den letzten Wochen und Monaten wurde der ZKF einige Male auf das Fair-Play-Konzept angesprochen, weil Versicherer Stundenverrechnungssätze kürzen mit dem Hinweis auf die im Fair-Play-Konzept hinterlegten Sätze.

Quelle, alles lesen: fahrzeug-karosserie

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LG Gießen verurteilt Axa Versicherung zur Zahlung des im Schadensgutachten aufgeführten Restwertes mit Urteil vom 28.1.2016 – 5 O 212/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Köln geht es weiter zum Landgericht Gießen. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Gießen zum Restwert gegen die Axa Versicherung vor. Obwohl der BGH bereits höchstrichterlich entschieden hatte, dass dem eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer kein Recht zusteht, das Fahrzeug zu einem höheren – als im Gutachten ausgewiesenen – Betrag veräußern zu dürfen, versuchen die Versicherer immer wieder ein günstigeres höherers Restwertgebot vorzulegen, um damit den Geschädigten um den im Gutachten aufgeführten Restwertbetrag zumindest teilweise zu prellen. In einem anderen Blog wird zwar im Auftrag der Versicherer behauptet, dass es einen eigenen überregionalen Restwertmarkt gibt, der zu beachten sei. Doch diese Ansicht ist irrig, denn der Geschädigte muss nur den regionalen Markt beachten, nicht jedoch irgendwelche Internetangebote eines Sondermarktes, der ihm persönlich verschlossen ist, da er keinerlei Zugänge dazu hat. Dementsprechend musste auch das LG Gießen zu dem im Gutachten festgestellten Restwert entscheiden, weil sich die Axa Versicherung nicht an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren wollte. Trotz eindeutiger BGH-Rechtsprechung versuchen es die Versicherer einfach immer wieder – und fallen dann auf die Nase, wie das nachfolgende Urteil beweist.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt am 30.12.2015 – 268 C 305/15 – den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in der Form der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend geben wir Euch hier und heute ein Urteil aus Köln zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG bekannt. Wieder einmal regulierte die HUK-COBURG, obwohl einhundertprozentige Haftung bestand, nicht vollständig den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten. Wieder einmal nahm der Geschädigte wegen des von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Betrages den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG persönlich in Anspruch. Bekanntlich haften Fahrer, Halter und Versicherer gesamtschuldnerisch, so dass sich der Geschädigte wegen des Restschadensersatzes durchaus auch den Halter des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs heraussuchen kann. Dieser muss dann für das gerade stehen, was die HUK-COBURG nicht reguliert hat. So geschah es – zu Recht – auch hier. Der bei der HUK-COBURG Versicherte muss das zahlen, was eigentlich die HUK-COBURG bereits vorgerichtlich hätte zahlen müssen. Was der Beklagte wohl bei diesem Urteil von der HUK-COBURG, seiner Versicherung, denken wird? Bestimmt nicht, dass er bei der HUK-COBURG gut versichert ist? Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG HH-Bergedorf verurteilt die Halterin des bei der KRAVAG versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (410a C 34/16 vom 06.05.2016)

Mit Datum vom 06.05.2016 (410a C 34/16) hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die Halterin des bei der KRAVAG versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 95,49 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des LG Hamburg. Erstritten wurde dieses Urteil durch die Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 95,49 € zu.

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LG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 30.1.2015 – 2-18 O 255/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

die Redaktion dieses Blogs hofft, dass Ihr schöne und besinnliche Pfingstfeiertage verbringen konntet. Damit Euch die Lektüre nicht ausgeht, stellen wir für Euch hier noch ein Berufungsurteil aus Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG ein. Und wieder gab es für die HUK-COBURG eine Klatsche aus Hessen. Lest selbst das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 30.1.2015 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Nach-Pfingst-Woche.
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) urteilt mit klaren Worten zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach Schwacke gegen die KRAVAG Logistik Versicherungs AG mit Urteil vom 5.1.2016 – 97 C 390/15 -.

Hallo verehrte Captain-huk-Leserinnen und -Leser,

bevor ich mich jetzt für ein paar Tage in den Pfingsturlaub verabschiede, veröffentliche ich  hier noch schnell ein herrlich klares Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die KRAVAG Logistik Versicherungs AG auf Schwacke-Basis. Das erkennende Gericht hat sich bewußt kurz gehalten. Interessant sind dabei auch die Ausführungen des Gerichts zum Auswahlverschulden des Geschädigten, das in Richtung „back to the roots“ geht! Wenn nämlich der BGH die Schwacke-Liste als Maßstab für die erforderlichen Mietwagenkosten akzeptiert hat, kann nicht von einem Geschädigten erwartet werden, dass er noch andere Tabellen kennt und kenne. Wenn er also seine Mietwagenkosten nach dieser vom BGH akteptierten Liste orientiert, genügt er bereits seiner Schadensgeringhaltungspflicht. Mehr kann von einem juristisch nicht geschulten Geschädigten nicht erwartet werden. Schon von daher ist die Fraunhofer-Erhebung überflüssig. Wir meinen, dass es sich bei dem erkennenden Amtsrichter der 97. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale um einen Richter mit Durchblick handelt, der den Mietwagen-Wahn vieler anderer (völlig verblendeter) Gerichte wieder auf den Boden des Schadensersatzrechts zurückgeholt hat. Lest selbst das Mietwagenurteil aus Halle und gebt auch hier bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und schöne Pfingsttage
Willi Wacker

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AG Coburg urteilt in einem Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG über einen Restschadensersatzanspruch auf Erstattung der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit kritisch zu betrachtender Begründung (AG Coburg Urteil vom 5.1.2016 – 12 C 1344/15 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

bekanntlich kommt Pfingsten der „heilige Geist“ herab. Vielleicht kommt er dann auch noch Richtung Coburg in Bayern? Nachfolgend geben wir Euch nämlich ein Urteil aus Coburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht einer Factoring-Firma gegen die HUK-COBURG bekannt. Es handelt sich eindeutig um ein „Schrotturteil“ im Namen der beklagten Versicherung. Alle unsere bisherigen Ratschläge wurden auf Klägerseite missachtet. Die Klage richtete sich gegen die HUK-COBURG, und nicht gegen den Schädiger, also den Verssicherungsnehmer der HUK-COBURG. Dann wurde auch noch gegen die HUK-COBURG vor dem Amtsgericht Coburg, dem Heimatgericht dieser Versicherung geklagt. Die Klage aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor dem Gericht in Coburg gleicht einem russischen Roulette, wobei die Chance beim russischen Roulette wohl größer ist? Obwohl es sich bei dem nachfolgend dargestellten Urteil eindeutig um ein Schrotturteil handelt, kann man es fast nicht mehr als solches bezeichen, denn es handelt sich – unserer Meinung nach – um rechtswidrigen Vorsatz des erkennenden Amtsgerichts, auch wenn sich das Amtsgericht hinter der rechtsfehlerhaften Rechtsprechung des LG Coburg verstecken will. Zum einen wurde gegen die selbst zitierten Rechtsgrundsätze des BGH verstoßen. Zum anderen wurde bei der Nebenkostenabrechung auch noch die Mehrwertsteuer unterschlagen, indem die Nebenkosten netto dem Grundhonorar brutto zugeschlagen wurden. Somit wurde der Geschädigte noch einmal um knapp 19 Euro nebst Verfahrenskosten „beschissen“. Alles in allem eine riesen „Klientel-Sauerei“, die hier das AG Coburg wieder abgeliefert hat, wie wir meinen. Wir gehen aber davon aus, dass auch dieses Urteil zu sachlichen Kommentaren aufruft.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Nürnberg verurteilt den Halter des bei der Allianz Versicherung versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (240 C 1732/16 vom 09.05.2016)

Mit Urteil vom 09.05.2016 (240 C 1732/16) hat das AG Nürnberg den Halter des bei der Allianz versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 103,31 € zzgl. Zinsen sowie von Halterkosten in Höhe von 5,10 € verurteilt.

Was zunächst als richtiges Ergebnis daherkommt, leidet insbesondere am Schluss der Urteilsbegründung unter großen Mängeln. Richtig hat das Gericht erkannt, dass die Abtretung wirksam ist und ausschließlich auf die Honorarvereinbarung ankommt. Vergleich zum RVG oder gar zum JVEG sind nicht statthaft, was die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten betrifft. Allerdings ist die Beiziehung der BVSK-Honorarumfrage als Schätzungsgrundlage insbesondere hinsichtlich der Nebenkosten falsch, da es sich diesbezüglich eben NICHT um eine Umfrage, sondern um eine VORGABE handelt. Der Geschädigte muss weder den BVSK, noch dessen Umfrage geschweige denn dessen Vorgaben kennen.

Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

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