Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
heute stellen wir Euch hier noch ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die DEVK-Versicherung vor. Obwohl die DEVK-Versicherung zu einhundert Prozent haftet, hat sie sich offenbar mit allen Mitteln gegen eine einhundertprozentige Schadensersatzleistung gewehrt. Offensichtlich wurde seitens der DEVK wieder mit harten Bandagen im Rechtsstreit gekämpft. Letztlich fruchteten die Versuche der beklagten Eisenbahnversicherung nicht. Völlig zu Recht hat die Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Berufung der beklagten DEVK gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt zurückgewiesenn. Zu Recht hatte bereits das Erstgericht mit seinem von der DEVK angefochtenen Urteil die berechneten Sachverständigenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB angesehen. Davon ist auch die Berufungskammer zutreffender Weise nicht abgerückt. Dass die berechneten Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten waren, ändert nichts am geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten und berechneten Sachverständigenkosten hat das Berufungsgericht zutreffend auf das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hingewiesen. Eine Marktforschung nach dem preisgünstigsten Sachverständigen muss der Geschädigte nicht anstellen (vgl. auch BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -). Auch muss der Geschädigte nicht zu Gunsten des Schädigers sparen. Eine derartige Schadensgeringhaltungspflicht gibt es nämlich nicht! Er darf einen qualifizierten, regional ansässigen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl beauftragen, ein Gutachten über den Umfang und die Höhe des Fahrzeugschadens zu erstellen. Die dafür berechneten Kosten sind grundsätzlich erforderlicher Wiederherstellungsaufwand (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Im Übrigen war der von der DEVK vorgebrachte Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht unerheblich, weil die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast noch nicht einmal nachgekommen ist. Es hätte ihr nämlich oblägen, die behauptete Überhöhung der Kosten als für den Geschädigten erkennbar, und zwar muss die Überhöhung erheblich sein und diese erhebliche Überhöhung auch für den Geschädigten erkennbar sein, darzulegen. Für eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht trägt nämlich der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast. Das wird häufig von den Versicherern übersehen. Lest aber selbst das Urteil der Berufungskammer des LG Frankfurt am Main und gebt dann bite Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker