Generali Versicherung zahlt vollständigen Schadensersatz nach Klagezustellung

Hier ein Schreiben der Generali Versicherung AG vom 17.02.2016 an den klägerischen Rechtsanwalt, nachdem Klage eingereicht wurde.

Sehr geehrter Herr … ,

in vorgenannter Angelegenheit überweisen wir Ihnen 693,75 EUR zwecks Erledigung, nämlich

– die klagweise geltend gemachte Hauptforderung nebst Zinsen, 622,37 EUR

–  die klagweise geltend gemachte Nebenforderung, 71,38 EUR

Das AG und unser VN sind über unsere Zahlung informiert. Vom AG werden Sie in Kürze Nachricht erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Generali Versicherung AG

Na also, geht doch – warum nicht gleich so?

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AG Rheinbach verurteilt die bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacherin zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.12.2015 – 26 C 70/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wieder einmal musste sich ein Gericht mit den rechtswidrigen Schadenskürzungen durch die HUK-COBURG beschäftigen. In diesem Fall war es das Amtsgericht Rheinbach, das entscheiden musste, weil die HUK-COBURG – trotz vielzähliger Urteile, die gegen sie ergangen sind – absolut beratungsresistent ist und nach wie vor rechtswidrig Schadenspositionen, die dem Geschädigten bei voller Haftung des Unfallverursachers grundsätzlich zustehen, kürzt. Auch dann, wenn der Restschadensersatzanspruch des Geschädigten abgetreten worden ist, bleibt er ein Schadensersatzanspruch. Nur schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte sind maßgeblich. Keinesfalls sind nach der Abtretung werkvertragliche Maßstäbe an den Restanspruch anzulegen. Daher hat das erkennende Gericht auch – zu Recht – auf die Grundsatzurteile des BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 abgestellt. Lest aber selbst das umfangreiche Urteil aus Rheinbach mit 12 Seiten Umfang zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Dieburg verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Saachverständigenkosten mit prima Urteil vom 23.12.2015 – 20 C 1247/15 (22) -.

Hallo verehrte Captain Huk-Leserinnen und -Leser,

heute am 1. Mai, dem „Tag der Arbeit“, eröffentlichen wie für Euch hier ein Urteil aus Dieburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten. Eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Am „Tag der Arbeit“ wollen wir uns langatmige Vorbemerkungen ersparen.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Lebach verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG unter wesentlicher Beibehaltung des Vollstreckungsbescheids bezüglich der berechneten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.12.2015 – 13 C 330/15 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch zum Wochenende hin noch ein Urteil aus Lebach zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Nachdem die HUK-COBURG nicht zahlen wollte, nahm der Geschädigte den Unfallverursacher, den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, persönlich in Anspruch. Gegen diesen erging vor dem Amtsgericht Mayen ein Vollstrechumgsbescheid, nachdem der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt hatte. Erst gegen den Vollstreckungsbescheid legte der von der HUK-COBURG beauftragte bekannte Kölner Rechnanwalt Einspruch ein, so dass das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht Lebach geführt werden musste. Dabei hat das erkennende Gericht im Ergebnis zwar richtig entschieden, jedoch mit rechtsfehlerhafter Begründung, da werkvertragliche Gesichtspunkte geprüft wurden. Zwar hat die Beklagtenseite die Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten bestritten. Auf dieses (werkvertragliche) Bestreiten hätte sich das Gericht jedoch nicht einlassen müssen, da es nicht auf die Angemessenheit, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB ankommt. Insoweit war der Vortrag der Beklagtenseite schlicht und ergreifend unerheblich und damit unbeachtlich. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Bonn verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.12.2015 – 116 C 127/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier noch ein umfangreiches Urteil aus Bonn zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, obwohl sie zu einhundert Prozent aus dem Unfallereignis haftet, nicht zu einhundert Prozent Schadensersatz geleistet. Wieder einmal musste gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Und wieder einmal hat die HUK-COBURG den Prozess verloren. Obwohl das Gericht zunächst zutreffend festgestellt hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarbefragung des BVSK nicht kennen muss (vgl. BGH VI ZR 225/13), wendet das Gericht dann später die Honorarbefragung dieses Verbandes an. Darin liegt unseres Erachtens ein Widerspruch. Deshalb ist eigentlich das ganze „BVSK blabla“ überflüssig, da es ohnehin nur werkvertragliche Kriterien angibt, auf die es im Schadensersatzprozess, wie der BGH in VI ZR 67/06 zutreffend festgestellt hatte, nicht ankommt. Eine Preiskontrolle ist nach werkvertraglichen Gesichtspunkten im Schadensersatzprozess nicht angebracht, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Geschädigte selbst nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern und den Schadensumfang anzugeben. Dann bildet bereits die Rechnung ein Indiz für die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten. Lest aber selbst das Urteil des AG Bonn und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG HH-Wandsbek verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (716a C 56/16 vom 22.04.2016)

Mit Urteil vom 22.04.2016 (716a C 56/16) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 135,53 € zzgl. Zinsen sowie der Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Ein Urteil, dass ohne jegliches „BVSK-blabla“ auskommt und keine Fragen offen läßt. Dieses Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

I.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht der Geschädigten X aus dem Unfallgeschehen vom xx.xx.2015 in der Y-Straße in Hamburg zwischen dem Fahrzeug der Geschädigten Z. mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxx und dem Fahrzeug des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen yy-yy yyy weiteren Schadensersatz gemäß den §§ 398, 823 BGB, 7 1,17 StVG in Höhe von 135,53 € verlangen.

Die volle Haftung des Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom xx.xx.2015 ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten.

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AG Fürth/Odw. verurteilt VHV am 10.12.2015 – 1 C 444/15 (11) – zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch ein Urteil aus Fürth im Odenwald zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung. Im Ergebnis verurteilt das angerufene Gericht zu Recht die beklagte VHV-Versicherung zur Zahlung der restlichen, von ihr vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Leider prüft das Gericht aber nach werkvertraglichen Gesichtspunkten, denn die vom Gericht zugrunde gelegte BVSK-Honorarbefragung kann nur eine Meßgrundlage für den werkvertraglichen Anspruch des Sachverständigen aus dem (Werk-) Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen sein. Maßgeblixh im Rahmen des Schadensersatzrechtes ist aber die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Auch das, was werkvertraglich unüblich ist, kann schadensersatzrechtlich erforderlich sein. Daher kommt es auf eine werkvertragliche Prüfung der Sachversständigenkosten im Schadensersatzprozess nicht an. Das gilt auch, wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten ist. Bereits mehrfach wurde hier darauf hingewiesen, dass sich durch die Abtretung der Schadensersatzanspruch nicht verändert. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch im Falle der Abtretung. Deshalb ist das gesamte „BVSK-blabla“ im Urteil völlig überflüssig. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.12.2015 – 102 C 1151/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht weiter auf der Urteilsreise nach Halle an der Saale. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten als Schadensposition des Geschädigten kürzen zu können. Auch wenn die restlichen Sachverständigenkosten an den Kfz-Sachverständigen abgetreten worden sind, bleiben sie eine Schadensposition des Geschädigten. Der Sachverständige macht nämlich aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten geltend. Insoweit gilt auch nach der Abtretung Schadensersatzrecht. Der Anspruch wandelt sich nicht etwa in einen Werkvertragsanspruch um. Dementsprechend sind auch werkvertragliche Gesichtspunkte unbeachtlich. Es kommt mithin nicht auf die Angemessenheit oder Üblichkeit an, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Aber offensichtlich ist die HUK in dieser Beziehung absolut beratungsresistent. Lest selbst das Urteil aus Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (915 C 596/15 vom 18.04.2016)

Mit Urteil vom 18.04.2016 (915 C 596/15) ist der Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 114,38 € zzgl. Zinsen sowie weiterer Kosten für eine Halterauskunft verurteilt worden. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten als Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung von restlichen 114,38 € sowie weiterer 5,10 € für die Auskunft aus dem Halterregister als Schadensersatz infolge des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2014 im Bereich der Kreuzung x/Y in Hamburg gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 249, 398 BGB.

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AG Rosenheim verurteilt mit Urteil vom 30.12.2015 – 15 C 1497/15 – die VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Hamburg geht es zurück nach Rosenheim. Heute stelle ich Euch noch ein Urteil des AG Rosenheim zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. In diesem Fall hatte die VHV sogar knapp 250,– € an Sachverständigenkosten gekürzt. Dass sich das Unfallopfer mit dieser Kürzung nicht zufrieden geben würde, hätte die VHV doch eigentlich wissen müssen, denn wer verschenkt schon zu Gunsten einer Versicherung Geld? So kam es, wie es kommen musste: Der Geschädigte verklagte die VHV vor dem zuständdigen Amtsgericht – und bekam Recht. Denn die berechneten Sachverständigenkosten sind erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB. Dementsprechend ist dieser zu erstatten, wenn der Geschädigte aus seiner Ex-ante-Sicht den Rahmen des Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB eingehalten hat. Das ist gundsätzlich der Fall, wenn der Geschädigte, weil er technischer Laie ist, sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss, um den Schadensumfang und die Schadenhöhe feststellen zu können. Lest aber selbst das Urteil aus Bayern und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-Harburg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (647 C 20/16 vom 19.04.2016)

Mit Urteil vom 19.04.2016 (647 C 20/16) hat das Amtsgericht HH-Harburg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 78,23 € zzgl. Zinsen sowie weitere Kosten für eine Halteranfrage und eine Meldeauskunft zu zahlen. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht aus §§ 398, 823 BGB, 7, 17, 18 StVG zu. Die Beklagte haftete gegenüber dem Geschädigten X voller Höhe aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2015 in der Y-Straße in Hamburg. Dort fuhr die Beklagte mit dem von ihr gehaltenen Fahrzeug (amtliches Kennzeichen zz-zz zzz) aus Unachtsamkeit auf das stehende Fahrzeug des Geschädigten auf und beschädigte es hierbei. Hierdurch verstieß die Beklagte gegen ihre Sorgfaltspflichten aus §§ 1, 4 Abs. 1 S. 1 StVO und die Beklagte hat für den hieraus resultierenden Schaden mit einer Quote von 100 % einzustehen. Zum ersatzfähigen Schaden gehören auch die Kosten, die durch die Einholung eines Schadensgutachtens durch den Geschädigten entstanden. Diese werden vorliegend geltend gemacht. Auch der Höhe nach ist die geltend gemachte Forderung nicht zu beanstanden.

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AG Rosenheim verurteilt mit Urteil vom 30.12.2015 – 15 C 1690/15 – die VHV Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht auf der Urteilsreise weiter nach Rosenheim. Hier stellen wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Rosenheim zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Sämtliche Argumente der VHV wurden durch das erkennende Gericht zurückgewiesen. Damit war der gesamte Vortrag der beklagten VHV Versicherung nicht stichhaltig und damit unerheblich. Zu Recht hat daher das erkennende Gericht die Beklagte als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zur Restzahlung verurteilt. Lest selbst das Urteil des AG Rosenheim und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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