AG Hamburg-St. Georg verurteilt die AachenMünchener Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.12.2015 – 915 C 454/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von der Saar bei Saarlouis geht es weiter an die Elbe bei Hamburg. Heute veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die AachenMünchener Versicherung AG. Während das erkennende Gericht zunächst die Grundsatzentscheidungen des BGH zur Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, nämlich VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, anführt, gelangt es dann letztlich doch zur Überprüfung der berechneten Kosten nach der BVSK-Honorarbefragung, obwohl der BGH explizit entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarbefragung des BVSK nicht kennen muss ( vgl. BGH VI ZR 225/13 ). Was der Geschädigte aus seiner Ex-ante-Sicht nicht kennen muss und kann, das kann dann aus der Ex-Post-Betrachtung durch das Gericht nicht Grundlage einer Schadenshöhenschätzung sein. Hier liegt ein Widerspruch im Urteil vor. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion reingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg- St. Georg vom 15.12.2015 – 915 C 454/15 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Saarlouis verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes, nachdem vorgerichtlich die HUK-COBURG nicht gewillt war, den vollständigen Schadensersatz trotz voller Haftung zu leisten, mit Urteil vom 22.12.2015 – 24 C 1329/14 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Saarlouis im Urteilsreigen gegen die HUK-COBURG. Wieder war es die HUK-COBURG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Da der Geschädigte mit der von der HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Versicherung vorgenommenen unberechtigten Kürzung nicht einverstanden war (warum auch?), nahm er – zu Recht – den Unfallverursacher persönlich in Anspruch und erklärte inzidenter mit der Klage, dass er, der Versicherte, dafür einzustehen hat, was seine Haftpflichtversicherung nicht reguliert. Bekanntlich ist dieser Weg durchaus erfolgsversprechend, damit der Versicherte auch erfährt, wie seine Versicherung Schadensersatz leistet, nämlich unzureichend. Es kam, wie es kommen musste, der Versicherte der HUK-COBURG wurde zur Zahlung dessen verurteilt, was seine Versicherung zu Unrecht gekürzt hatte. Damit erfuhr er, was seine HUK-COBURG von Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hält. Dieser Weg, den Versicherungsnehmer der eintrittspflichtigen Versicherung wegen des nicht regulierten Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen, bedeutet für die Versicherer, sich mit ihren Versicherten auseinandersetzen zu müssen, denn kein Versicherter wird sich klaglos in einen Rechtsstreit hineinziehen lassen, nur weil seine Versicherung unzureichenden Schadensersatz leistet. Insoweit ist dann Unfrieden zwischen Versicherer und seinem Versicherungsnehmer entstanden. Lest selbst das positive Urteil aus Saarlouis zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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OLG München, Urteil vom 21.03.2014 – 10 U 3341/13 – Kfz-Haftpflichtversicherer haftet für fehlerhafte ärztliche Behandlung

Auf eine korrekte Entscheidung des OLG München wird von „Kostenlose Urteile“ hingewiesen. Nicht nur Kfz-Reparaturbetriebe und Kfz-Gutachter, auch Verletzte behandelnde Ärzte sind Erfüllungsgehilfen der Kfz-Haftpflichtversicherer, für deren eventuelle Behandlungsfehler daher der jeweilige Haftpflichtversicherer Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu leisten hat.

Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro aufgrund Schleudertraumas, chronischer Nackenschmerzen und langer Arbeitsunfähigkeit nach Verkehrsunfall

Unfallverursacher haftet für unzureichende medizinische Behandlung des Unfallgeschädigten

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosen mit Urteil vom 22.12.2015 – 105 C 3472/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und jetzt stellen wir Euch auch wieder ein Urteil ein, das die HUK-COBURG betrifft. Das Amtsgericht in Halle an der Saale musste einmal mehr über rechtswidrige Kürzungen des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten, allerdings abgetreten an den Sachverständigen, entscheiden. Weil der Gläubiger dieses abgetretenen Schadensersatzanspruchs sich mit den unberechtigten Kürzungen der Sachverständigenkosten nicht einverstanden erklären konnte und wollte, musste das angerufene Gericht bemüht werden. Auffällig ist auch wieder, dass die HUK-COBURG wieder alles bestritten hat. Mit seriösem Prozessmanagement hat das dann nichts mehr zu tun. Das praktisch ins Blaue hinein Bestreiten ist genau genommen unsubstantiert und damit unerheblich. Lest aber selbst das umfangreiche Urteil des AG Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Siegen verurteilt die LVM erneut mit Urteil vom 30.11.2015 – 14 C 2536/15 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

vom BGH in Karlsruhe geht unsere Urteilsreise heute weiter nach Siegen. Wir stellen Euch hier und heute ein Urteil des Amtsgerichts in Siegen zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung vor. Nachdem die LVM Versicherung bereits vor dem AG Siegen Niederlagen hinnehmen musste, handelte sich sich hier in diesem erneuten Kürzungsverfahren eine weitere Niederlage ein. Diese wiegt umso schwerer, weil die LVM bereits durch das erkennende Gericht auf die Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Kürzungen mit Hinweisbeschluss hingewiesen wurde. Trotzdem hat die LVM die vorgenommenen Kürzungen nicht erläutern können oder wollen. Das nennt man Kneifen vor Gericht. Peinlich für eine große Münsteraner Versicherung, wie wir meinen. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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Auch der IX. Zivilsenat des BGH entschied mit Urteil vom 30.3.2000 – IX ZR 53/99 – zur Beweiserleichterung nach § 287 ZPO.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

weil in dem kürzlich veröffentlichten Beitrag mit dem Urteil des XI. Zivilsenates des BGH auf ein Urteil des IX. Zivilsenates des BGH verwiesen wurde, haben wir wiederum keine Mühe gescheut, Euch jetzt auch das Urteil des IX. Zivilsenates zu § 287 ZPO bekannt zu geben. Während der IX. Zivilsenat in seinem Urteil aus dem Jahr 2000 noch etwas gemäßigter zu § 287 ZPO entschieden hatte, wurde die BGH-Rechtsprehung dann in dem BGH-Urteil XI ZR 183/01 schon konkreter. Von dieser Linie weicht der VI. Zivilsenat des BGH völlig ab, wenn man die Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten und den Sachverständigenkosten betrachtet. Unserer Meinung nach sind daher sämtliche willkürlichen Kürzungen auf der Grundlage von § 287 ZPO rechtswidrig. Das gilt insbesondere für die Bemerkungen in dem Urteil des VI. Zivilsenates VI ZR 357/13, mit dem die Deckelung der Nebenkosten a la LG Saarbrücken zwar revisionsrechtlich beanstandet wurde, aber gleichwohl Preiskontrollen hinsichtlich der berechneten – und an Erfüllungs Statt abgetretenen, und damit bezahlten – Sachverständigenkosten zugelassen wurden. Lest aber selbst das Urteil des IX. Zivilsenates des BGH vom 30.3.2000 – IX ZR 53/99 – und gebt dann Eure -hoffentlich vielzähligen- Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Der XI. Zivilsenat des BGH entscheidet zum § 287 ZPO – Beweiserleichterung für den Kläger – mit Urteil vom 19.3.2002 – XI ZR 183/01 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wieder einmal hat die Redaktion dieses Blogs keine Mühen und Zeitaufwand gescheut, um der geneigten Leserschaft nunmehr auch das Urteil des XI. Zivilsenates des BGH zu § 287 ZPO vorzustellen. Seitens des VI. Zivilsenates des BGH, der insbesondere für Schadensersatz aus Verkehrsunfällen zuständig ist, wird immer betont, dass der Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO besonders freigestellt sei. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits zur Stellung des § 287 ZPO entschieden. Das Urteil des BVerfG hatten wir am 17.3.2016 hier im Blog veröffentlicht. Im Nachgang zu dieser Entscheidung des BVerfG veröffentlichen wir heute das Urteil des XI. Zivilsenates des BGH zum Thema des § 287 ZPO. Entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG ist der § 287 ZPO nicht zu Lasten des Geschädigten anzuwenden. Nimmt man es deshalb genau, so sind die Entscheidungen zu den Kürzungen zu den Mietwagenkosten gem. § 287 ZPO auf der Basis von Fraunhofer oder Fracke rechtswidrig. Das Gleiche gilt für die Kürzungen bei den Sachverständigenkosten, bei der fiktiven Schadensabrechnung  und so weiter …. Die Gerichte haben den § 287 ZPO zu Gunsten des Geschädigten anzuwenden und nicht umgekehrt, wie vielfach heute praktiziert. Demzufolge sind auch OLG-Entscheidungen, wie z.B. in München oder in Köln, völlig rechtswidrig. Der Tatrichter ist demnach doch nicht so freigestellt, wie es vielleicht Herr Bundesrichter Wellner vom VI. Zivilsenat des BGH gerne hätte? Vielmehr sollte der besonders freigestellte Tatrichter zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Posizionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen, wie es zum Beispiel die 13 S -Berufungskammer des LG Saarbrücken (rechtswidrig) macht. Aber der VI. Zivilsenat wird in dem laufenden Revisionsverfahren, in dem jetzt im April 2016 eine mündliche Verhandlung ansteht, Gelegenheit haben, nunmehr auch zu dieser Frage höchstrichterlich Stellung zu nehmen. Lest selbst das Urteil des BGH und gebt dann – hoffentlich vielzählig – Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Bund der Versicherten geht gegen gesetzliche Kürzung der Überschüsse bei der Kapitallebensversicherung vor

Bund der Versicherten geht gegen gesetzliche Kürzung der Überschüsse vor

Mit ERGO-Klage gegen das Lebensversicherungsreformgesetz

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) geht mit einer Klage gegen Kürzungen der Überschussbeteiligung vor. Gegner ist die zum ERGO-Konzern gehörende Victoria Lebensversicherung. Dabei geht es um die massiv geminderte Beteiligung an den Bewertungsreserven zu Lasten der Kunden. Fast alle Versicherungsunternehmen berufen sich für die Kürzung dieser Auszahlungen auf das sogenannte Lebensversicherungsreformgesetz. Die Verbraucherschützer des BdV sehen dieses Gesetz aber als verfassungswidrig an. „Wir hoffen, dass am Ende des Verfahrens das Bundesverfassungsgericht den Verbrauchern zur Seite springt,“ erklärt Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV. Erst 2005 erstritt der BdV vor dem höchsten Gericht, dass Kunden überhaupt an den Bewertungsreserven zu beteiligen sind.

Quelle:BdV, alles lesen >>>>>>>>

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AG Kerpen hat nur „widerwillig“ den Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß § 79 ZPO mit Beschluss vom 29.12.2015 – 104 C 231/15 – zurückgewiesen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

immer häufiger ist die Prozessführungsbefugnis durch den Kfz-Haftpflichtversicherer Thema bei den Amtsgerichten. Bei den Landgerichten kann dieses Thema nicht aufkommen, da bei den Landgerichten Anwaltszwang besteht. Aber bei den Amtsgerichten tragen die Versicherer häufig vor, ihren Versicherten – ohne dass Versicherung mit verklagt ist – zu vertrteten. Eine derartige Vertretung ist gemäß § 79 ZPO unzulässig. Die Versicherung muss als Bevollmächtigte zurückgewiesen werden. Das ist von Amts wegen zu prüfen. So mancher Richter geht dann nur widerstrebend dieses Thema an. So auch der Direktor des AG Kerpen. Lest selbst den Beschluss des AG Kerpen vom 29.12.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der BVSK-Geschäftsführer „feiert“ den neuen Prüfmaßstab der HUK Coburg (HUK-Honorartableau 2016) und „verkauft“ damit ein weiteres Mal seine Mitglieder sowie die freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen an die Versicherungswirtschaft

Dass der BVSK mit der Versicherungswirtschaft eng verbandelt ist und insbesondere mit der HUK Coburg schon seit Jahrzehnten ein besonders „freundschaftliches Verhältnis“ unterhält, dürfte auch dem letzten „Blinden“ und/oder „Tauben“ der Branche nicht entgangen sein. Hierzu hatten wir ja schon des öfteren berichtet (siehe Kategorie BVSK). Insbesondere das langjährige „Gesprächsergebnis BVSK/HUK Coburg“ war ein deutlicher Beleg dafür, wie intensiv der Geschäftsführer des BVSK mit der HUK Coburg „Gespräche“ führt. Wie inzwischen bekannt sein dürfte und bei Captain HUK auch des öfteren darüber berichtet wurde, musste das sog. „Gesprächsergebnis“ kurzfristig vom Markt genommen werden, nachdem das Bundeskartellamt Ermittlungen aufgrund kartellrechtswidriger Absprachen aufgenommen hatte. Die Freundschaft des BVSK-Geschäftsführers mit der HUK wurde durch eine solche „Lapalie“ natürlich nicht getrübt. Das „Gesprächsergebnis“ erhielt einfach ein neues Etikett und nannte sich fortan „HUK-Honorartableau auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung“.

Wie sehr der BVSK auch in diese Preisdumping-Liste involviert ist, zeigt sich nun sehr deutlich an einem aktuellen Schreiben des BVSK, mit dem das neue HUK-Honoratableau 2016 den Mitgliedern mundgerecht serviert wird. Der BVSK-GF hält das HUK-Honorartableau für einen „richtigen Schritt“ und gibt sogar zu, dass er an diesem Versicherungs-Pamphlet beteiligt war/ist. Im letzten Absatz des Schreibens wird den Mitgliedern dann unterschwellig geraten (natürlich zuckersüß verpackt), sich auf das HUK-Honorartableau einzulassen. Der BVSK rät demnach seinen Mitgliedern (zur Vermeidung eines Rechtsstreits), die eigenen Betriebskalkulationen über Bord zu werfen, die ja (angeblich) die Grundlage zur  BVSK-Honorarbefragung darstellt und stellt anheim, künftig zu den Billigkonditionen des HUK-Diktats abzurechnen – die deutlich unter den Ergebnissen der BVSK-Honorarbefragung liegen? Nur so ist das folgende Schreiben zu verstehen:

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AG Fürstenfeldbruck entscheidet gegen die Württembergische Versicherung AG im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung mit Urteil vom 27.1.2016 – 1 C 912/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus Fürstenfeldbruck zur fiktiven Abrechnung eines Verekehrsunfallschadens sowie zur Unkostenpauschale gegen die Württembergischer Versicherung. Wieder einmal ging es darum, dass die Württembergische Versicherung behauptet, ohne Beweis dazu anzutreten, dass die von ihr benannte (Partner-) Werkstatt gleichwertig wie die Markenfachwerkstatt, aber günstiger reparieren könnte. Auf Grund des Beweisbeschlusses des Gerichtes hätte sie für die Einholung eines Gutachten den vom Gericht festgesetzten Vorschuss erbringen müssen, da sie für ihre Behauptung darlegungs- und beweisbelastet war. Diesen Vorschuss hat sie nicht erbracht oder nicht erbringen können. Auf jeden Fall wurde das gerichtlich angeordnete Gutachten in der Beweissituation nicht eingeholt. Damit hat die Wüttembergische bereits anerkannt, dass ihr diesbezüglicher Vortrag ins Blaue hinein erfolgte. Eine prima Entscheidung ist dann für die Geschädigtenseite herausgekommen, wie wir meinen. Lest aber selbst das Urteil des AG Fürstenfeldbruck vom 27.1.2016 – 1 C 912/15 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Das LG Mannheim – 1 S 119/15 – vom 05.02.2016 hat dem VI. Senat am BGH die Messlatte (unerreichbar für Richter W. ?) hoch aufgelegt

 „Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben …“

Die Art der Heranziehung von BVSK-Honorarbefragungen zur Schätzung des Sachverständigen-Honorars nach § 287 ZPO lässt die Klasse der Richter erkennen:

cc) ….  Selbst ein Überschreiten der üblichen Honorarsätze gemäß der Honorarumfrage des Sachverständigenverbandes würde nicht für sich genommen dazu führen, dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen wäre.

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