Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
von der Saar bei Saarlouis geht es weiter an die Elbe bei Hamburg. Heute veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die AachenMünchener Versicherung AG. Während das erkennende Gericht zunächst die Grundsatzentscheidungen des BGH zur Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, nämlich VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, anführt, gelangt es dann letztlich doch zur Überprüfung der berechneten Kosten nach der BVSK-Honorarbefragung, obwohl der BGH explizit entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarbefragung des BVSK nicht kennen muss ( vgl. BGH VI ZR 225/13 ). Was der Geschädigte aus seiner Ex-ante-Sicht nicht kennen muss und kann, das kann dann aus der Ex-Post-Betrachtung durch das Gericht nicht Grundlage einer Schadenshöhenschätzung sein. Hier liegt ein Widerspruch im Urteil vor. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion reingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg- St. Georg vom 15.12.2015 – 915 C 454/15 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker