AG Unna entscheidet mit mehr als kritisch zu beurteilendem Urteil vom 15.12.2015 – 15 C 472/15 – über restliche abgetretene Schverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem von den Versicherern immer wieder vorgetragen wird, dass dieser Blog angeblich „versicherungsfeindlich“ (was auch immr darunter zu verstehen sein soll, erklären die Versicherer nicht!) sein soll, stellen wir Euch zum Beweis des Gegenteils heute ein Schrotturteil aus Unna zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die VHV Versicherung vor. Das erkennende Gericht hat zwar zu Beginn der Urteilsbegründung auf die BGH-Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten hingewiesen, wendet diese dann anschließend falsch an. So wird zu Beginn zu Recht auf das Urteil des BGH vom 23.1.2007 (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) verwiesen. In diesem Urteil hat der BGH allerdings entschieden, die Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter nicht Anwendung finden können. Dabei hatte der BGH im Revisionsverfahren, was hier bereits mehrfach festgestellt wurde, über die Rechtmäßigkeit des Urteils des LG Frankfurt / Oder zu entscheiden. Das LG Frankfurt / Oder hatte das JVEG auf das Grundhonorar des Sachverständigen Q. und auf dessen Nebenkosten angewandt. Das ist vom BGH in der Revision beanstandet worden. Gleichwohl wendet das erkennende Gericht jetzt das JVEG auf die Nebenkosten an. Wir sehen darin einen eklatanten Verstoß gegen die BGH-Rechtsprechung. Weiterhin hält das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2015 für anwendbar, obwohl diese „Befragung“ hinsichtlich der Nebenkosten eine Vorgabe durch die Geschäftsführung des BVSK ist. Im Übrigen hat der BGH in dem Urteil vom 11.2.2014 (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) festgestellt, dass kein Geschädigter die Ergebnisse der Honorarbefragung dieses Verbandes kennen muss. Dementsprechend können die Ergebnisse der vom Gericht herangezogenen Befragung auch nicht Grundlage einer gerichtlichen Schadenhöhenschätzung sein. Schon erst Recht kann das Gericht nicht einzelne Positionen der Rechnung nach § 287 ZPO schätzen, da § 287 ZPO lediglich eine Schätzung der Höhe des (Gesamt-) Schadens zulässt. Zu allem Überfluss gebraucht das erkennende Gericht dann auch noch den falschen Begriff „Sachverständigengebühren“, obwohl der Sachverständige derartige nicht berechnet. Insgesamt handelt es sich trotz der guten Ansätze am Anfang um eine mangelhafte juristische Leistung. Lest aber selbst das Urteil des AG Unna und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der BVSK über alles? – AG Göppingen – Protokoll der Gutachtenerläuterung des Gerichtssachverständigen, Mitglied im BVSK, vom 17.03.2016

Zugesandt wurde uns: „Ein interessantes Protokoll der Sitzung vor dem AG Göppingen zur Veröffentlichung in Captain-Huk“

Das Vorwort des Einsenders:

Es war einmal im gelobten Land des BVSK…

Der Gerichts-Sachverständige Joachim R. vom Büro P. & Partner äußert sich zum Thema BVSK.

Der Sachverständige scheint die Meinung zu vertreten, dass kein anderer Sachverständigenverband als der BVSK qualifizierte Mitglieder hätte.

Außerdem verschweigt er (bewusst? – ein Schelm, wer Böses dabei denkt), dass sich nur ein kleiner Teil der Sachverständigen Deutschland weit im BVSK organisiert hat.

Angeblich sei ihm nicht bekannt, in welchem prozentualen Verhältnis die im BVSK organisierten Sachverständigenbüros im Vergleich zu allen Deutschland weit tätigen Büros stehen.

Stellt sich die Frage, was andere Sachverständigenverbände – insbesondere deren rechtliche Vertretungen – zu diesen Äußerungen zu sagen haben?

Beim VKS lässt sich zum Thema Qualität unter der Rubrik „Die Mitgliedschaft und ihre Vorteile“ der folgende Punkt finden:

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AG Lübeck verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (27 C 320/16 vom 14.04.2016)

Mit Datum vom 14.04.2016 (27 C 320/16) hat das Amtsgericht Lübeck den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 111,83 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage auf Erstattung der Kosten einer Halteranfrage wurde abgewiesen. Die Berufung wurde zugelassen.

Auch hier wurde entschieden, dass grundsätzlich vom Rechnungsendbetrag auszugehen ist und anhand dieser Gesamtsumme eine Prüfung vorzunehmen ist, ob die geltend gemachten Kosten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB sind. Das Gericht geht im Rahmen seines Ermessen davon aus, das bei Zugrundelegung des Spitzenwertes aus dem HB V Korridor der BVSK Honorarbefragung und der vorgegebenen Kosten zuzüglich 10 % geltend gemachte Kosten bis zu dieser Höhe kein erkennbares Missverhältnis von Preis und Leistung darstellen. Leider verkennt das Gericht insoweit, dass die Nebenkosten der Honorarbefragung 2015 des BVSK eben nicht das Ergebnis einer Befragung darstellen, sondern von Herrn Fuchs willkürlich festgelegt wurden. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

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BGH – Urteil – VI ZR 138/95 – 07.05.96 „.. bei der Schadensbehebung braucht sich der Geschädigte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offenstehenden Markt zu begeben …“

Nachfolgend wird auf das immer wieder zitierte BGH-Urteil VI ZR 138/95 bezüglich der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges verwiesen (BGHZ 132, 373; MDR 1996, 793; NJW 1996, 1958; NZV 1996, 357; VersR 1996, 902).

Stellt man die auf § 249 BGB abgestellten Ausführungen der damaligen BGH-Richter, u. a.:

Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hatte (BGHZ 115, 364, 369; Senatsurteil vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – aaO.). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann (Hervorhebung d. Autor). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Satz 2 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, daß nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378).

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Und noch einmal die LVM: Das AG Hamburg-St. Georg verurteilt die LVM mit Urteil vom 15.12.2015 – 915 C 439/15 – zur Zahlung restlich, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten. vom 15.12.2015

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

und schon wieder müssen wir ein gegen die LVM gerichtetes Urteil wegen der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten hier einstellen. In diesem Fall hat das Amtsgericht Hamburg – St.Georg die Münsteraner Landwirtschaftsversicherung verurteilt, die von ihr vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nachzuzahlen zuzüglich Anwalts- und Gerichtskosten. Dass die restlichen Sachverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten wurden, ändert nichts daran, dass dieser Betrag dem Geschädigten als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB zustand. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg-St. Georg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Das Urteil wurde  erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und eine schöne sonnige Woche
Willi Wacker

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Und noch einmal das Amtsgericht Siegen: Verurteilung der LVM Versicherung in Münster zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.11.2015 – 14 C 1888/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lesserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn starten wir mit einem weiteren Urteil aus Siegen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung in Münster. Wieder einmal hat das erkennende Gericht mit lesenswerter Begründung die von der LVM vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten zugesprochen. Dabei macht es keinen Untersschied, ob der Geschädigte selbst aus eigenem Recht oder der Sachverständige aus abgetretenem Recht den restlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend macht. Die Abtretung verändert nämlich den Rechtscharater der Schadensersatzforderung aus § 249 BGB nicht. Lest selbst das Urteil des AG Siegen und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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OLG Dresden entscheidet mit lesenswertem Berufungsurteil vom 6.5.2015 – 7 U 192/15 – zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall und legt dabei die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage zugrunde.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Berufungsurteil aus Dresden zu den restlichen Mietwagenkosten. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hatte versucht, die zugrunde gelegten Preise des Schwacke-Mietpreisspiegels durch Screenshots und Internetangebote im Nachhinein zu erschüttern. Dabei hat der BGH den Schwacke-Mietpreisspiegel durchaus als geeignete Schätzgrundlage anerkannt (vgl. BGH ZfS 2008, 383; BGH ZfS 2009, 82). Aber die Versicherungswirtschaft versucht natürlich mit allen Mittel die für sie günstigere Fraunhofer-Erhebung, die allerdings gegenüber der Schwacke-Liste erhebliche Mängel aufweist, durchzusetzen. Abzustellen ist im Rahmen des Schadensersatzprozesses aber immer auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für das unfallbeschädigte Fahrzeug. Diesem sind in diesem Zeitpunkt weder die von der Versicherung im Nachhinein vorgelegten Internetangebote bekannt ebenso die Screenshots. Insoweit legt die Versicherung die Ex-post-Betrachtung an, auf die es allerdings nicht ankommt. Bei richtigem Vortrag sind die Argumente der Versicherer daher schnell zu widerlegen. Nachfolgend geben wir Euch auch noch Erläuterungen des Einsenders bekannt:

„In diesem Fall zeigt sich, dass mit entprechender Argumentation zur fehlenden Vergleichbarkeit der Internetangebote mit der konkreten Anmietsituation nach einem Unfall ( insb. Zustellung und Abholung, eigene Screenshots zu Tagespreisen nahe dem Unfalltag) der Versicherung es bei objektiver Herangehensweise nicht gelingen kann, den Schwacke- Mietpresspiegel zu erschüttern. Auch wird durch das OLG Dresden klargestellt, dass die bloße Vorlage von Internet Screenshots per se nicht geeignet ist, dem Schwacke-Mietpreisspiegel die Tauglichkeit als alleinige Schätzgrundlage zur Ermittlung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwands gem. §§ 249 ff BGB abzusprechen, bzw. diesen zu erschüttern. Es handelt sich um eine sorgfältige und einzelfallbezogene Argumentation, die für ein erfolgreiches Bestehen in Mietwagenprozessen unabdingbar ist.“

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße umd ein schönes regenarmes Wochenende
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Freistellung von den restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.12.2015 – 271 C 160/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenabschluss veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Köln zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die unberechtigt die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Weil sich der unschuldig Geschädigte nicht mit den unberechtigten Kürzungen durch die HUK-COBURG zufrieden geben wollte und konnte, weil er eben Anspruch auf vollen Schadensersatz gemäß § 249 BGB besitzt, klagte er vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Köln und gewann den Prozess. Zunächst hat die beklagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG wieder alles bestritten, praktisch ins Blaue hinein. So etwas ist eigentlich einer großen Haftpflichtversicherung mit erfahrenen Anwälten unwürdig. Dass ihr Bestreiten unerheblich war, interessiert sie aber offenbar nicht. Unerheblichen Prozessstoff muss das Gericht allerdings auch nicht würdigen. Bei der Prüfung des Schadensersatzanspruchs des Klägers aus § 249 BGB hat das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH abgestellt. Allerdings hat das erkennende Gericht nicht – wie es der BGH macht – auf die Bezahlung der Sachverständigenrechnung abgestellt. Das erfolgt unseres Erachtens völlig zu Recht, denn das Schadensersatzrecht ist kein Kostenausgleichsrecht. Völlig zu Recht hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass die von der HUK-COBURG vorgebrachten Argumente der Verletung der Schadensgeringhaltungspflucht ins Blaue hinein erfolgten. Denn für die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht ist der Schädiger darlegungs- und beweisverpflichtet!! Die HUK-COBURG  hat noch nicht einmal schlüssig dargelegt, geschweige denn Beweis angetreten. Auch das empfinden wir als peinlich für eine große Haftpflichtversicherung. Was allerdings nicht richtig ist, ist die Verurteilung zur Freistellung. Da die Beklagte die Leistung ernstlich und endgültig verweigert hat, hätte auf Zahlung verurteilt werden müssen. Lest aber selbst das Urteil aus Köln und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende, möglichst ohne Regen
Willi Wacker

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AG Neubrandenburg urteilt in einem Rechtstreit gegen die HUK-COBURG mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil über die restlichen Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG gekürzt hatte. (AG Neubrandenburg Urteil vom 11.12.2015 – 102 C 823/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachdem ich Euch vor ungefähr zwei Stunden ein ordentlich begründetes Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vorgestellt hatte, muss ich jetzt hier ein „Vollpfosten-Schrotturteil“ (anders kann man diesen Unsinn nicht bezeichnen) aus Neubrandenburg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vorstellen. Klägerin war die Geschädigte. Dementsprechend hätte das Gericht sein Urteil auf die Grundsatzurteile VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 stützen müssen. Entscheidend kommt es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen an. Im Übrgen ist es dem Gericht verwehrt, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung des beschädigten Gegenstandes Erforderlichen gewahrt hat (BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Das hat er, wenn er einen regionalen Sachverständigen seiner Wahl ohne Auswahlverschulden beauftragt hat, den eingetretenen Schaden dem Umfang und der Höhe nach zu bestimmen, da er als Laie selbst nicht dazu in der Lage ist. Das alles hat das erkennende Gericht nicht berücksichtigt und nur nach dem – gelinde gesagt unerheblichen Vortrag der HUK-COBURG – eine Preiskontrolle vorgenommen, wobei Bezug genommen wird auf ein Schreiben der HUK-COBURG. Ein derartiges Schreiben hat aber keinesfalls die Wirkung, dem Geschädigten bei Nichtbeachtung den Vorwurf der Schadengeringhaltungsverletzung zu machen. Ein derartiges Schreiben kann nämlich die durch den BGH festgelegte Rechtslage ( vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann und BGH DS 2014, 90) nicht ändern. Schade, dass das Gericht auf die plumpen und eigentlich rechtlich unbedeutenden Hinweise hereingefallen ist. Es handelt sich daher um eine rechtswidrige Willkürrechtsprechung zu Gunsten eines Versicherers vom Feinsten, wie wir meinen. Mehr Rechtsbeugung und BGH-Verweigerung geht wohl nicht mehr, oder? Als Examensarbeit der Richterin wäre diese Arbeit ein glattes Ungenügend. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Tatort Schulmappe?

Versicherer: Preise und Spenden für Ideen und Projekte

14.4.2016 – Die Huk-Coburg und die Zeitschrift Auto, Motor & Sport haben eine App ausgezeichnet, die Kinder vor Autounfällen schützen soll und bald schon in jedem VW zu finden sein könnte. Den deutschen Klimapreis der Allianz gab es für die besten Umweltprojekte von Schulklassen. Für die Integration von Flüchtlingen, zur Unterstützung schwer kranker Kinder und an die Tafeln in NRW gespendet haben zudem die Huk-Coburg Rechtsschutz, die Würzburger, die Provinzial Rheinland und die Provinzial Nord Brandkasse.

Zusammenarbeit mit Scout, Uvex und Volkswagen

Diesen kann man für eine Kaution in Höhe von 50 Euro bei Hildebrandts Firma leihen, hinzu kommt noch eine einmalige Gebühr von 19 Euro. Für das Produkt haben sich bereits Kooperationspartner gefunden. Der Schulranzenhersteller Scout und der Schutzhelmproduzent Uvex übernehmen beim Kauf einer neuen Büchertasche oder eines neuen Helms einmalig die zwölf Euro Jahresgebühr. Kaution und Gebühr müssen von den Eltern aufgebracht werden.

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AG Hamburg verurteilt den Halter des bei der LVM versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (31b C 302/15 vom 11.04.2016)

Mit Urteil vom 11.04.2016 (31b C 302/15) hat das AG Hamburg den Halter des bei der LVM versichterten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 45,45 € zzgl. Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Für die Beklagtenseite wurde die Berufung zugelassen. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten in tenoherter Höhe gemäß §§ 398, 823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

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AG Offenbach am Main verteilt die Allianz Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten (AG Offenbach Urteil mit Aktenzeichen 360 C 49/15).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus Offenbach am Main, dessen Entscheidungsdatum uns leider nicht bekannt ist, zu den restlichen, von der eintrittspflichtigen Allianz Versicherungs AG gekürzten Sachverständigenkosten nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall. Aber auch ohne Entscheidungsdatum halten wir das nachfolgend dargestellte Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main für veröffentlichungswürdig. Bemerkenswert ist, dass sämtliche Argumente der Anwälte der Allianz Versicherung unerheblich waren. Damit ist festzuhalten, dass das gesamte prozessliche Vorbringen der Allianz nicht geeignet war, den berechtigten Schadensersatzanspruch des Klägers zu Fall zu bringen. Lest selbst das – undatierte – Urteil des AG Offenbach am Main und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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