Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachdem von den Versicherern immer wieder vorgetragen wird, dass dieser Blog angeblich „versicherungsfeindlich“ (was auch immr darunter zu verstehen sein soll, erklären die Versicherer nicht!) sein soll, stellen wir Euch zum Beweis des Gegenteils heute ein Schrotturteil aus Unna zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die VHV Versicherung vor. Das erkennende Gericht hat zwar zu Beginn der Urteilsbegründung auf die BGH-Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten hingewiesen, wendet diese dann anschließend falsch an. So wird zu Beginn zu Recht auf das Urteil des BGH vom 23.1.2007 (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) verwiesen. In diesem Urteil hat der BGH allerdings entschieden, die Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter nicht Anwendung finden können. Dabei hatte der BGH im Revisionsverfahren, was hier bereits mehrfach festgestellt wurde, über die Rechtmäßigkeit des Urteils des LG Frankfurt / Oder zu entscheiden. Das LG Frankfurt / Oder hatte das JVEG auf das Grundhonorar des Sachverständigen Q. und auf dessen Nebenkosten angewandt. Das ist vom BGH in der Revision beanstandet worden. Gleichwohl wendet das erkennende Gericht jetzt das JVEG auf die Nebenkosten an. Wir sehen darin einen eklatanten Verstoß gegen die BGH-Rechtsprechung. Weiterhin hält das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2015 für anwendbar, obwohl diese „Befragung“ hinsichtlich der Nebenkosten eine Vorgabe durch die Geschäftsführung des BVSK ist. Im Übrigen hat der BGH in dem Urteil vom 11.2.2014 (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) festgestellt, dass kein Geschädigter die Ergebnisse der Honorarbefragung dieses Verbandes kennen muss. Dementsprechend können die Ergebnisse der vom Gericht herangezogenen Befragung auch nicht Grundlage einer gerichtlichen Schadenhöhenschätzung sein. Schon erst Recht kann das Gericht nicht einzelne Positionen der Rechnung nach § 287 ZPO schätzen, da § 287 ZPO lediglich eine Schätzung der Höhe des (Gesamt-) Schadens zulässt. Zu allem Überfluss gebraucht das erkennende Gericht dann auch noch den falschen Begriff „Sachverständigengebühren“, obwohl der Sachverständige derartige nicht berechnet. Insgesamt handelt es sich trotz der guten Ansätze am Anfang um eine mangelhafte juristische Leistung. Lest aber selbst das Urteil des AG Unna und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker