Hallo verehrte Captain-Huk-leserinnen und -Leser,
offenbar häufen sich die kritisch zu betrachtenden Urteile in Sachen der Restschadensersatzklagen gegen die HUK-COBURG. Nachfolgend stellen wir Euch ein solches Urteil hier vor. Der Sachverständige klagte den Restschadensersatz aus abgetretenem Recht bewußt und gezielt gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Für den beklagten Versicherungsnehmer der HUK-COBURG meldete sich zunächst die HUK-COBURG, die dann offensichtlich auch die Rechtsanwälte für den beklagten Versicherungsnehmer beauftragte. Die offensichtlich gegen § 79 ZPO erteilte Vollmacht wurde vom Gericht, trotz entsprechenden Vortrags, nicht überprüft. Völlig richtig wies der erkennende Richter auf die Rechtsprechung des OLG Naumburg hin, wonach der Streit über die Höhe der Sachverständigenkosten nicht auf dem Rücken der Unfallgeschädigten ausgetragen werden darf. Zu berücksichtigen ist auch, dass der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist. Nur dann, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft, kann er nicht mehr die Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten beanspruchen. Dass hier ein Auswahlverschulden vorliegen könnte, hat die Beklagtenseite nicht einmal vorgetragen. Insoweit wäre festzuhalten gewesen, dass grundsätzlich die berechneten Sachverständigenkosten voll zu erstatten gewesen wären. Nur dann, wenn der Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens oder die Überhöhung der berechneten Kosten hätte feststellen können, sind die berechneten Kosten auch nicht mehr voll zu erstatten. Der erkennende Richter meinte hier, dass dem Geschädigten der Vorwurf der Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorzuwerfen wäre. Er hätte erkennen können, dass eine Kalkulation der Reparaturkosten im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht erforderlich gewesen wäre. Das mag er als Richter, also als juristisch ausgebildeter Mensch, erkennen können, aber der Geschädigte, der noch nie einen Unfall hatte, kann dies nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Erkennenkönnen trägt im Übrigen der Schädiger, denn er beruft sich auf die für ihn günstige Norm des § 254 II BGB. Von einem juristisch unerfahrenen Geschädigten können diese jurustischen Kenntnisse nicht einfach unterstellt werden. Schon von daher hat das erkennende Gericht die Beweislast verkannt. Selbst wenn die berechneten Sachverständigenkosten evident überhöht gewesen sein sollten, was der Geschädigte hätte erkennen müssen, so bleiben die berechneten Kosten sein unmittelbar mit dem Unfall verbundener Schaden im Sinne des § 249 I BGB. Auch bei überhöhten Kosten hat der Schädiger diese im Wege des Schadensersatzes auszugleichen, kann allerdings, weil er nicht rechtlos ist, den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Völlig falsch ist in dem Urteil, dass das Gericht zur Begründung eines Schadensersatzurteils auf Grundsätze des Werkvertrags zurückgreift. Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Das gilt auch, wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten wurde. Darüber hinaus will das Gericht dem aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen auch noch vorschreiben, wie er sein Gutachten anzufertigen hat. Das ist schon eine richterliche Anmaßung, wie wir meinen. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass hier wieder der § 287 ZPO – entgegen BGH (IX ZR 53/99, XI ZR 183/01, XII ZR 144/90, IX ZR 256/91, IX ZR 12/92, IX ZR 158/94) u. BVerfG (1 BvR 3041/06) – zu Lasten des Geschädigten missbraucht wurde. Unter dem Urteil haben wir noch den Schriftsatz des Sachverständigen an das Gericht vom 08.01.2016 angehängt. „Schrotturteile“ wie dieses gehören zur angeblichen „Erfolgsbilanz“ der HUK-COBURG. Das sind genau die „Positivurteile“, mit denen die Coburger hausieren gehen. Als Examensarbeit wäre eine derartige Leistung als ungenügend bewertet worden. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Weiterlesen →