AG Remscheid entscheidet mit einem perfekt begründeten Urteil vom 11.8.2015 – 8 C 88/15 – zur fiktiven Schadensabrechnung und zur Fälligkeit des Schadensersatzbetrages bei der Sechs-Monats-Behaltensfrist.

Hallo verehrte Captain-Huk-leserinnen und -Leser,

zum späten Nachmittag veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Remscheid zur fiktiven Schadensabrechnung. In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Fälligkeitsvorraussetzung bezüglich der 6-Monats-Frist. Die beklagte Versicherungsgesellschaft war der – allerdings irrigen – Auffassung, erst nach der Sechs-Monats-Behaltenszeit Schadensersatz leisten zu müssen. Die in der BGH-Entscheidung vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – (= BGH Zfs 2009, 79 = VersR 2009, 128 = MDR 2009, 198) aufgeführte Sechs-Monats-Frist ist nämlich keine Fälligkeitsvoraussetzung. Schadensersatz ist sofort fällg. In Zeiten der modernen Datenübermitung ist eine Regulierungsfrist bei dem eintrittspflichtigen Versicherer von 2 Wochen erforderlich, aber auch angemessen. Längere Regulierungszeiten sind dem Geschädigten nicht zuzumuten. Die Versicherer denken zwar anders, aber die Zwei-Wochen-Frist wurde schon von dem LG Saarbrücken gebilligt. Wir halten die nachfolgende Entscheidung des AG Remscheid für eine prima Entscheidung, die perfekt begründet ist. Lest selbst das Urteil des AG Remscheid vom 11.8.2015 – 8 C 88/15 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Feierabend
Willi Wacker

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AG Zweibrücken verurteilt den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.8.2015 – 1 C 82/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wieder einmal war es die HUK-COBURG, die die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Folgerichtig wurde wegen des Differenzbetrages nicht meehr die HUK-COBBURG, sondern ihr Versicherungsnehmer als Unfallverursacher gerichtlich in Anspruch genommen. Da die restlichen Schverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten waren, klagte der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Restschadensersatz des Geschädigten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Zweibrücken ein. Und wieder einmal musste ein Versicherungsnehmer der HUK-COBURG erfahren, dass seine Kfz-Haftpflichtversicherung mit dem blanken Schild nicht nach Recht und Gesetz den von ihm angerichteten Schaden reguliert hatte. Wieder einmal erfuhr ein Versicherter der HUK-COBURG, dass seine Versicherung aus Coburg Versichertengelder unnütz vergeudet hat, indem nutzlose Prozesse um gekürzte Sachverständigenkosten geführt und verloren wurden. Zu den gekürzten Sachverständigenkosten kommen jetzt noch die Anwalts- und Gerichtskosten hinzu. So werden Gelder der Versicherten verbrannt. Wir finden das nur noch peinlich für eine große Kfz-Haftpflichtversicherung. Aber dieses Urteil ergänzt wiederum die Sammlung der Urteile gegen die HUK-COBURG und ihre Versicherungsnehmer. Lest selbst das Urteil des AG Zweibrücken und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main urteilt im Rechtsstreit gegen die AXA Versicherung AG zur fiktiven Schadensabrechnung, zur Unkostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.10.2015 – 32 C 2787/15 (48) -.

Hallo verehrte CaptainHuk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus Frankfurt am Main zur Haftung, zur fiktiven Schadensabrechnung, zu den Sachverständigenkosten und zur Unkostenpauschale gegen die AXA Versicherung AG. Zu Beginn der Urteilbegründung war das erkennende Gericht in Sachen „fiktive Schadensabrechnung“  noch auf dem richtigen Kurs. Dann kam das Gericht allerdings vom Kurs ab. Offensichtlich hat der unsinnige Vortrag der Versicherungsanwälte dann zu der Kurskorrektur geführt ? Juristisch ist es allerdings falsch, die fiktiven Beilackierungskosten nicht zuzusprechen, nur weil sie noch „offen“ sind. Das Schadensersatzrecht ist eben kein Kostenersatzrecht, sondern der Ausgleich für die Beschädigung und Verschlechterung eines Gegenstandes oder der Verletzung einer Person. Insoweit hat das Gericht zunächst alles richtig begründet, dann aber bei der Beilackierung leider „gepatzt“. Der Logik des Gerichts folgend gibt es demnach auch keinen Anspruch auf fiktive Abrechnung insgesamt, da der Anfall sämtlicher Arbeitsschritte ja auch noch „offen“ ist. Die Beilackierung ist eine Schadensposition zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes, wie jede andere auch, die durch den Sachverständigen bestimmt wird. Schade, dass das Gericht hier in diesem Punkt die Schadensabrechnung nach Gutachten völlig verkannt hat. Mit einem Satz kann man ein ansonsten positives Urteil ruck zuck „entwerten“. Das kommt davon, wenn man augenscheinlich den juristischen Unsinn der Versicherungsanwälte einfach abpinselt. Lest selbst das Urteil des AG Frankfurt und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-Blankenese verurteilt den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (533 C 9/16 vom 08.04.2016)

Mit Urteil vom 08.04.2016 (533 C 9/16) hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese den bei der HUK-Coburg Versicherung versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 120,40  € zzgl. Zinsen sowie zu den Kosten einer Auskunft aus dem Halterregister verurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachterkosten in Höhe von 120,40 € gemäß § 7 StVG, § 398 BGB zu.

a)

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Geschädigten Herrn X aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2015 Schadensersatz verpflichtet ist. Der Geschädigte hat seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten (Anl. K 1). Die Abtretung ist auf die Erstattung der Sachverständigen-, Rechtsanwaltskosten und Kosten für Auskünfte beschränkt und enthält keine unwirksame Bestimmung zu Lasten des Geschädigte.

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.12.2015 – 915 C 438/15 .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Feierabend stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Leider verfiel das erkennende Gericht wieder auf die Überprüfung der berechneten Sachverständigenkosten nach der BVSK-Honorarbefragung. Mit dieser Honorarbefragung kann nur die werkvertragliche Angemessenheit überprüft werden. Im Schadensersatzprozess – auch wenn die Schadensersatzforderung abgetreten ist – haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen, denn es kommt einzig und allein auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB an. Lest aber selbst das Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 15.12.2015 – 915 C 438/15 – und gebt anschließend Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Siegen stellt fest, dass der Geschädigte nach einem Unfall vor Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen nicht verpflichtet ist, Prüforganisationen, wie DEKRA oder TÜV, zu kontaktieren (AG Siegen Urteil vom 27.10.2015 – 14 C 821/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Düsseldorf kehren wir wieder nach Siegen zurück. Zum Wochenbeginn veröffentlichen wir hier für Euch ein Urteil aus Siegen zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung. Zutreffend hat das erkennende Gericht festgestellt, dass der Geschädigte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht verpflichtet ist, vor der Beauftragung des von ihm ausgewählten Kfz-Sachverständigen, die DEKRA oder den TÜV oder andere Prüforganisatiuonen zu kontaktieren. Eine derartige Pflicht kennt das BGB für den Geschädigten nicht. Im Übrigen geht auch die Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten nicht so weit, dass er zu Gunsten des Schädigers sparen müsste. Das hat eindeutig die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits entschieden. Daran sollte sich doch die LVM in Münster orientieren. Lest selbst das Urteil des AG Siegen und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Düsseldorf verurteilt die DEVK-Versicherung zur Zahlung restlicher Reparaturkosten bei konkreter Abrechnung mit Urteil vom 15.12.2015 – 11c C 29/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lesereinnen und -Leser,

zum Samstagabend veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Düsseldorf zu den Reparaturkosten und zu den Kosten einer gutachterlichen Stellungnahme gegen die DEVK-Versicherung. Wie bereits seit langem befürchtet, versucht nun die Versicherungswirtschaft – entgegen der BGH-Rechtsprechung – jetzt auch bei der konkreten Abrechnung auf eine Billigwerkstatt der Versicherung zu verweisen und den Schadensersatzbetrag so entsprechend zu verkürzen. Im vorliegenden Fall ist der Versuch der DEVK zwar gescheitert, jedoch mit völlig falscher Begründung durch das Gericht (und offensichtlich falschem Vortrag), wie wir meinen. Wenn der Geschädigte aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Reparatur in einer Fachwerkstatt konkret abrechnet, beträgt sein Fahrzeugschaden, wenn ihm bei der Auswahl der Werkstatt kein Verschulden vorzuwerfen ist, der Rechnungsbetrag.  Sollte der Schädiger die Höhe der Rechnung oder die Länge der Reparatur beanstanden, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Werkstatt nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Im Übrigen sind nicht die Gleichwertigkeit möglicher Reparaturen und irgendwelche Herstellerrichtlinien  entscheidend, sondern die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Nach der bedenklichen „Wellner-Rechtsprechung“ des BGH zur fiktiven Abrechnung war irgendwann mit dieser Strategie der Versicherer zu rechnen. Der gefräßige Versicherungskapitalismus kennt eben keine Grenzen. Man kann gespannt sein, ob die Markenvertragswerkstätten nun darauf reagieren? Bisher gab es ja kaum Widerstand aus dem Werkstattsektor gegen das Schadensmanagement. Vielleicht wachen die jetzt auf, wenn ihnen nach der Butter nun auch noch das Brot genommen wird? Was denkt Ihr?

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG München verurteilt mit Urteil vom 27.11.2015 – 334 C 22336/15 – die LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil des Amtsgerichts München zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung in Münster. Warum die LVM der Allianz und der HUK-COBURG alles nachmachen muss, obwohl bereits vielfach Entscheidungen gegen diese Versicherungen ergangen waren, bleibt ein Geheimnis. Vielleicht hat auch der GDV einzelne Versicherungen dazu verpflichtet, bestimmte Rechtsstreite zu führen? Genaues weiß man nicht! Auf jeden Fall holte sich die LVM auch in München eine Abfuhr. Bis auf das Wort „Gebühren“ und den Bezug auf die BVSK-Honorarbefragung eine positive Entscheidung aus Bayern, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil des AG München und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Hamburg-Bergedorf verurteilt mit Urteil vom 16.12.2015 – 410c C 206/15 – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, erüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch heute auch noch ein Urteil aus Hamburg-Bergedorf zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allg. Versicherung AG, die meinte, eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Da die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten waren, machte der Kfz-Sachverständige diese gerichtlich geltend. Das angerufene Amtsgericht in Hamburg-Bergedorf verhalf ihm mit dem nachfolgend veröffentlichten Urteil – zu Recht – zu seinem Forderungsrecht. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg-Bergedorf und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Siegen verurteit LVM Versicherung zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenenem Recht mit Urteil vom 30.11.2015 – 14 C 433/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Stendal geht es weiter nach Siegen. Hier und jetzt stellen wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Siegen zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung in Münster vor. Im Gegensatz zu dem Richter beim Amtsgericht in Stendal bedient sich der junge Richter beim Amtsgericht Siegen sich zutreffend der höchstrichterlichen Entscheidungen und stellt zum angeblichen Mitverschulden des Geschädigten fest, dass dieser vor der Beauftragung des von ihm ausgewählten Sachverständigen keine Markterforschung anstellen muss. Er muss auch nicht zunächst DEKRA oder TÜV oder andere Organisationen nach ihren Preisvorstellungen befragen. Soweit geht die Pflicht des geschädigten Kfz-Eigentümers nämlich nicht. Da hört auch die Pflicht zur grundsätzlichen Schadensgeringhaltung auf. Völlig zu Recht hat daher das erkennende Gericht die LVM in Münster zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Stendal weist Restschadensersatzklage aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG mit kritisch zu betrachtender Begründung mit Urteil vom 15.1.2016 – 3 C 1229/15 (4.0) – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-leserinnen und -Leser,

offenbar häufen sich die kritisch zu betrachtenden Urteile in Sachen der Restschadensersatzklagen gegen die HUK-COBURG. Nachfolgend stellen wir Euch ein solches Urteil hier vor. Der Sachverständige klagte den Restschadensersatz aus abgetretenem Recht bewußt und gezielt gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Für den beklagten Versicherungsnehmer der HUK-COBURG meldete sich zunächst die HUK-COBURG, die dann offensichtlich auch die Rechtsanwälte für den beklagten Versicherungsnehmer beauftragte. Die offensichtlich gegen § 79 ZPO erteilte Vollmacht wurde vom Gericht, trotz entsprechenden Vortrags, nicht überprüft. Völlig richtig wies der erkennende Richter auf die Rechtsprechung des OLG Naumburg hin, wonach der Streit über die Höhe der Sachverständigenkosten nicht auf dem Rücken der Unfallgeschädigten ausgetragen werden darf. Zu berücksichtigen ist auch, dass der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist. Nur dann, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft, kann er nicht mehr die Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten beanspruchen. Dass hier ein Auswahlverschulden vorliegen könnte, hat die Beklagtenseite nicht einmal vorgetragen. Insoweit wäre festzuhalten gewesen, dass grundsätzlich die berechneten Sachverständigenkosten voll zu erstatten gewesen wären. Nur dann, wenn der Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens oder die Überhöhung der berechneten Kosten hätte feststellen können, sind die berechneten Kosten auch nicht mehr voll zu erstatten. Der erkennende Richter meinte hier, dass dem Geschädigten der Vorwurf der Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorzuwerfen wäre. Er hätte erkennen können, dass eine Kalkulation der Reparaturkosten im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht erforderlich gewesen wäre. Das mag er als Richter, also als juristisch ausgebildeter Mensch, erkennen können, aber der Geschädigte, der noch nie einen Unfall hatte, kann dies nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Erkennenkönnen trägt im Übrigen der Schädiger, denn er beruft sich auf die für ihn günstige Norm des § 254 II BGB. Von einem juristisch unerfahrenen Geschädigten können diese jurustischen Kenntnisse nicht einfach unterstellt werden. Schon von daher hat das erkennende Gericht die Beweislast verkannt. Selbst wenn die berechneten Sachverständigenkosten evident überhöht gewesen sein sollten, was der Geschädigte hätte erkennen müssen, so bleiben die berechneten Kosten sein unmittelbar mit dem Unfall verbundener Schaden im Sinne des § 249 I BGB. Auch bei überhöhten Kosten hat der Schädiger diese im Wege des Schadensersatzes auszugleichen, kann allerdings, weil er nicht rechtlos ist, den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Völlig falsch ist in dem Urteil, dass das Gericht zur Begründung eines Schadensersatzurteils auf Grundsätze des Werkvertrags zurückgreift. Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Das gilt auch, wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten wurde. Darüber hinaus will das Gericht dem aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen auch noch vorschreiben, wie er sein Gutachten anzufertigen hat. Das ist schon eine richterliche Anmaßung, wie wir meinen. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass hier wieder der § 287 ZPO – entgegen BGH (IX ZR 53/99, XI ZR 183/01, XII ZR 144/90, IX ZR 256/91, IX ZR 12/92, IX ZR 158/94) u. BVerfG (1 BvR 3041/06) – zu Lasten des Geschädigten missbraucht wurde.  Unter dem Urteil  haben wir noch den Schriftsatz des Sachverständigen an das Gericht vom 08.01.2016 angehängt. „Schrotturteile“ wie dieses gehören zur angeblichen „Erfolgsbilanz“ der HUK-COBURG. Das sind genau die „Positivurteile“, mit denen die Coburger hausieren gehen. Als Examensarbeit wäre eine derartige Leistung als ungenügend bewertet worden. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Fürstenfeldbruck ändert seine Meinung und verurteilt nun die LVM zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 19.1.2016 – 6 C 1624/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir hatten Euch hier im Blog am 1. April 2016 (ohne dass es ein Aprilscherz war ) ein schrecklich falsches Urteil des Amtsrichters der 6. Zivilabteilung des AG Fürstenfeldbruck veröffentlicht. Zu dem Urteil hagelte es – zu Recht – erhebliche Kritik. Offenbar hat er sich im vorauseilenden Gehorsam diese Kritik zu Herzen genommen und sechs Tage später nun plötzlich positiv entschieden, obwohl auch dieses neuerliche Urteil einen Schönheitsfehler hat, nämlich die Bezugnahme auf den Schrottbeschluss des OLG München vom 14.12.2015. Woher der plötzliche Sinneswandel kam, bleibt allerdings im Verborgenen. Vielleicht haben ihn seine Kolleginnen und Kollegen am gleichen Gericht, die sich zum Kaffee in der Kantine treffen, auf seinen verzapften Mist hingewiesen? Wir wissen es nicht. Vielleicht liegt es auch daran, dass nunmehr nicht die bayerische HUK-COBURG, sondern die preußische LVM aus Münster verklagt wurde. Lest daher selbst das neuerliche Urteil des Amtsrichters Dr. S.  aus Fürstenfeldbruck zur fiktiven Schadensabrechnung, zu den Sachverständigenkosten, zu den Rechtsanwaltsgebühren und zur Unkostenpauschale. Gebt dann bitte anschließend Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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