Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
von Westfalen geht es weiter nach Baden-Württemberg. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Esslingen vor. In diesem dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es einmal nicht um gekürzte Sachverständigenkosten, sondern um nicht erstattete Rechtsanwaltsgebühren. Da die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtvgersicherung, wieder einmal die WGV Versicherung, trotz eindeutiger Haftungslage nicht freiwillig die berechneten Anwaltskosten erstatten wollte, musste der Geschädigte die Restschadensersatzklage rechtshängig machen. Folgerichtig wurde der bei der WGV versicherte Unfallverursacher verklagt. Der war nämlich am 20.2.2017 in Esslingen an einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel auf das stehende Fahrzeug des klagenden Sachverständigenbüros geknallt. Zwar hatte die WGV als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die Schadenpositionen ausgeglichen, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass ein Kfz-Sachverständigenbüro – genauso wie eine Werkstatt oder eine Autovermietung – selbst in der Lage sein müsste, einen einfach gelagerten Schadensfall mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzuwickeln und verweigerte somit die Übernahme der Rechtsanwaltskosten.
Mit Abrechnungsschreiben vom 15.03.2017 weist die WGV auf folgendes hin:
„Die Rechtsanwaltsgebühren sind nicht i.S. d. § 249 BGB erforderlich, wenn der Schadensfall von vornherein einfach gelagert war, an der Erstattungspflicht des Schädigers keine Zweifel entstanden und der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf ein erstes Anspruchschreiben unverzüglich reguliert hat (BGH-Urteil vom 08.11.1994, VersR 1995, 183). Bei Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie auch ohne Vorhandensein einer Rechtsabteilung selbst genügend geschäftsgewandt sind, um Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines geleasten Fahrzeuges selbst geltend zu machen und die entsprechende Korrespondenz zu führen. Hierzu verweisen wir auf folgende Urteile:
…
Die Anwaltsgebühren lehnen wir daher als nicht erforderlich ab.
Mit freundlichen Grüßen
WGV-Versicherung AG“
Zum Sachverhalt hier noch einige Hinweise des Einsenders:
„Vorliegend handelt es sich nicht um ein geleastes Fahrzeug, sondern um Betriebseigentum. Ferner verschweigt die WGV natürlich, dass es gerade mit deren Beteiligung nahezu keine „einfach gelagerten“ Schadensfälle mehr gibt. So ist unter anderem die WGV dafür bekannt, häufig zu bestreiten, was es nur zu bestreiten gibt. Gerade diese Erfahrungen mit der WGV haben uns veranlasst, die Schadenregulierung von Anfang an in die Hände eines versierten Verkehrsrechtsexperten zu legen.“
Dem kann unsererseits nur zugestimmt werden. Einfach gelagerte Schadensfälle gibt es aufgrund der unzähligen Urteile zum Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall – auch nach den vielen Urteilen des für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenates des BGH – nicht. Lest aber selbst das Urteil des AG Esslingen und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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