AG HH-Barmbek verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter SV-Kosten (818 C 124/17 vom 17.11.2017)

Mit Datum vom 17.11.2017 (818 C 124/17) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 94,70 € zzgl. Zinsen zzgl. der Kosten einer Halteranfrage sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.)

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten gemäß §§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVG, 249, 398 BGB.                        

Ein beim Geschädigten des Verkehrsunfalles Herrn X (im weiteren: Zedent) entstandener Anspruch wurde von diesem wirksam an den Kläger abgetreten gemäß § 398 BGB.

Das Fahrzeug des Zedenten wurde beim Führen eines Kraftfahrzeuges durch den Bekla gtenbeschädigt. Dieser hat daher den durch diese Beschädigung verursachten Schaden zu
ersetzen. Hierzu gehören grundsätzlich au ch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zurErmittlung der Höhe des Schadens.

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AG Berlin-Mitte verurteilt im Klagehäufungsverfahren mit Urteil vom 12.2.2018 – 109 C 3042/17 – die Allianz Versicherungs AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende stellen wir Euch – quasi als Wochenendlektüre – hier ein Urteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs-AG mit Klagehäufung vor. Damit auf jeden Fall eine berufungsfähige Entscheidung durch das angerufene Gericht erfolgt, hat der Kläger mehrere Forderungen im Wege der Klagehäufung zusammengefasst und die Schadensersatzansprüche des jeweiligen Geschädigten aus abgetretenem Recht gegen die beklagte Allianz Versicherungs AG rechtshängig gemacht. Das erkennende Gericht in Berlin-Mitte hat dem Kläger mit zutreffender Begründung in allen zusammengefassten Fällen Recht gegeben. Es handelt sich bei dem Urteil des AG Mitte in Berlin vom 12.2.2018 – 109 C 3042/17 – um eine völlig korrekte Entscheidung auf schadensersatzrechtlicher Grundlage. Soweit nämlich die beklagte Allianz Versicherungs AG der Auffassung war, sie habe vorgerichtlich jeweils die Sachverständigenkosten in angemessener Höhe reguliert, so irrt sie gewaltig, denn es kommt im Schadensersatzrecht – auch wenn der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten ist – nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte an, denn die Forderung ist auf Schadensersatz und nicht auf werkvertraglichen Lohn gemäß der §§ 631, 632 BGB gerichtet. Auch durch die Abtretung wandelt sich die Schadensersatzforderung nicht um (BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Auch auf das ortsübliche Grundhonorar kommt es im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht an. Die Sachverständigenkosten gehören, wie das erkennende Gericht zutreffend festgestellt hat, zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das war hier in allen zusammengefassten Fällen gegeben. Allerdings prüft das Gericht dann – unseres Erachtens inkonsequent – über § 249 II 1 BGB weiter. Aber trotzdem handelt es sich um eine der besseren Entscheidungen. Lest selbst das Urteil des AG Mitte und gebt dann bitte Eure Sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochende
Willi Wacker

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AG Saarlouis verurteilt im Schadensersatzprozess den bei der Aachen Münchener Vers. AG Versicherten mit Urteil vom 28.2.2018 – 27 C 1313/16 (13) – zur Zahlung des abgetretenen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten, allerdings mit kritisch zu betrachtender Begründung nach Berufungskammer des LG Saarbrücken.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Saarlouis zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht im Schadensersatzprozess gegen den Versicherungsnehmer der Aachen Münchener Versicherungs AG vor. Da die eintrittspflichtige Aachen Münchener Versicherungs AG vorgerichtlich nicht bereit war, den restlichen (abgetretenen) Schadensersatz zu leisten, obwohl sie zu einhundert Prozent haftete, verklagte der Kläger aus abgetretenem Recht zu recht den Versicherungsnehmer der Aachen Münchener Versicherungs AG. Denn bekanntlich haften Fahrer, Halter und Versicherer des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges als Gesamtschuldner. Der Gläubuger ist berechtigt, einen daraus auf den vollen Betrag in Anspruch zu nehmen. Folgerichtig wurde der Unfallverursacher persönlich in Anspruch genommen, was die einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht freiwillig leisten wollte. So erfährt der Schädiger, wie es seine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer ordnungsgemäßen Schadensersatzleistung hält. Das erkennende Amtsgericht Saarlouis hat der Klage auf abgetretenen Schadensersatz zwar im Ergebnis richtig statt gegeben, aber die Begründung überzeugt nicht. Nach welcher Norm, ob § 249 I BGB oder § 249 II 1 BGB das Gericht seine Entscheidung getroffen hat, gibt es nicht an. Ansonsten folgt es der bekannten Linie der Berufungskammer 13 S des Landgerichts Saarbrücken. Was von der Rechtsprechung der sogenannten „Freymann-Berufungskammer“ des LG Saarbrücken zu halten ist, wurde hier mehrfach ausgeführt. Wir verzichten auf weitere Anmerkungen zu dieser Rechtsprechung, die die Ex-ante-Sicht des Geschädigten völlig außer acht läßt, obwohl der BGH in VI ZR 67/06 Rn. 13 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass es darauf ankommt. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung wird durch die  Rechtsprechung des LG Saarbrücken ebenso missachtet wie die Feststellung, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Lest aber selbst das Urteil des AG Saarlouis und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bruchsal verurteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 26.10.2017 – 3 C 509/16 – im Schadensersatzprozess den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG nur zum Teil zur Zahlung der restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir bleiben in Baden-Württemberg. Nachfolgend stellen wir Euch heute ein Urteil des AG Bruchsal vom 26.10.2017 vor. Es geht wieder um Sachverständigenkosten, die die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung – trotz einhundertprozentiger Haftung – nicht in vollem Umfang ersetzen wollte. In diesem Fall war es die HUK-COBURG, die nicht bereit war, vorgerichtlich vollständigen Schadsensersatz zu leisten. Folgerichtig wurde der bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacher persönlich verklagt. Entgegen mehrerer Urteile der Berufungskammer des LG Karlsruhe (die wir vor kurzem veröffentlicht hatten) kürzt das erkennende Gericht centgenau die Nebenkosten um 9,86 € netto und legt dem klagenden Sachverständigen damit 1/4 der Verfahrenskosten auf.  Das Urteil ist total verfehlt, wenn das erkennende Gericht im Schadensersatzprozess überhaupt eine Preiskontrolle durchführt, obwohl der BGH eine solche untersagt hat, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das hat der Geschädigte getan, als er zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzugezogen hatte (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Zum weiteren nimmt das Gericht eine Schadenshöhenschätzung der branchenüblichen Vergütung vor, obwohl es im Schadensersatzprozess nicht um werkvertragliche Zahlungspflichten geht. Wenn das Gericht an Stelle des – zutreffenderen – § 249 I BGB den § 249 II 1 BGB zugrunde legt, dann hätte es auf die Erforderlichkeit abstellen müssen. Durch die Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen verändert sich der Inhalt der der Abtretung zugrundeliegenden Forderung nicht ( BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Auch nach der Abtretung bleibt die abgetretene Forderung eine Schadensersatzforderung. Bei so vielen Fehlern hatte der Kläger – zu Recht – eine Gehörsrüge eingelegt. Eine Reaktion des Gerichts steht noch aus. Unter dem Urteil haben wir noch die dem Urteil vorausgegangene Verfügung angefügt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Esslingen verurteilt im Schadensersatzprozess den bei der WGV Versicherten zur Zahlung der von der WGV verweigerten Rechtsanwaltskosten von 281,30 € nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 19.1.2018 – 1 C 661/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Westfalen geht es weiter nach Baden-Württemberg. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Esslingen vor. In diesem dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es einmal nicht um gekürzte Sachverständigenkosten, sondern um nicht erstattete Rechtsanwaltsgebühren. Da die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtvgersicherung, wieder einmal die WGV Versicherung, trotz eindeutiger Haftungslage nicht freiwillig die berechneten Anwaltskosten erstatten wollte, musste der Geschädigte die Restschadensersatzklage rechtshängig machen. Folgerichtig wurde der bei der WGV versicherte Unfallverursacher verklagt. Der war nämlich am 20.2.2017 in Esslingen an einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel auf das stehende Fahrzeug  des klagenden Sachverständigenbüros geknallt. Zwar hatte die WGV als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die Schadenpositionen ausgeglichen, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass ein Kfz-Sachverständigenbüro – genauso wie eine Werkstatt oder eine Autovermietung – selbst in der Lage sein müsste, einen einfach gelagerten Schadensfall mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzuwickeln und verweigerte somit die Übernahme der Rechtsanwaltskosten.

Mit Abrechnungsschreiben vom 15.03.2017 weist die WGV auf folgendes hin:

„Die Rechtsanwaltsgebühren sind nicht i.S. d. § 249 BGB erforderlich, wenn der Schadensfall von vornherein einfach gelagert war, an der Erstattungspflicht des Schädigers keine Zweifel entstanden und der Schädiger  bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf ein erstes Anspruchschreiben unverzüglich reguliert  hat (BGH-Urteil  vom 08.11.1994, VersR 1995, 183). Bei Unternehmen ist davon  auszugehen, dass  sie auch ohne  Vorhandensein einer Rechtsabteilung selbst genügend geschäftsgewandt sind, um Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines geleasten Fahrzeuges selbst geltend  zu machen und die entsprechende Korrespondenz zu führen. Hierzu  verweisen  wir auf folgende  Urteile:

Die Anwaltsgebühren lehnen wir daher als nicht erforderlich ab.

Mit freundlichen Grüßen

WGV-Versicherung AG“

Zum Sachverhalt hier noch einige Hinweise des Einsenders:

„Vorliegend handelt es sich nicht um ein geleastes Fahrzeug, sondern um Betriebseigentum. Ferner verschweigt die WGV natürlich, dass es gerade mit deren Beteiligung nahezu keine „einfach gelagerten“ Schadensfälle mehr gibt. So ist unter anderem die WGV dafür bekannt, häufig zu bestreiten, was es nur zu bestreiten gibt. Gerade diese Erfahrungen mit der WGV haben uns veranlasst, die Schadenregulierung von Anfang an in die Hände eines versierten Verkehrsrechtsexperten zu legen.“

Dem kann unsererseits nur zugestimmt werden. Einfach gelagerte Schadensfälle gibt es aufgrund der unzähligen Urteile zum Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall – auch nach den vielen Urteilen des für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenates des BGH – nicht. Lest aber selbst das Urteil des AG Esslingen und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Unna verurteilt den bei dem LVM-Versicherungsverein Versicherten mit Urteil vom 6.2.2018 – 15 C 634/17 – im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten, allerdings mit kritisch zu betrachtender Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lerserinnen und -Leser,

wir beginnen unsere Urteilsreise in dieser Woche in Westfalen. Das örtlich zuständige Amtsgericht Unna hatte in einem Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht über restlichen Schadensersatz zu entscheiden. Wie so oft hatte die LVM die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Da die LVM freiwillig den gekürzten Schaden des Geschädigten nicht ausgleichen wollte, nahm der Geschädigte – zu Recht – den bei der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Unfallverursacher in Anspruch. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der gesamten Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten war, machte dieser die Restforderung rechtshängig. Das erkennende Gericht entschied im Ergebnis zwar richtig. Jedoch ist die richterliche Schätzung der Sachverständigenkosten kritisch zu betrachten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen gerechten Preis festzustellen. Im Übrigen ist dem Gericht eine Preiskontrolle untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat, was hier der Fall ist, indem der Geschädigte zur Beweissicherung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzugezogen hatte. Lest aber selbst das Urteil des AG Unna und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Karlsruhe verurteilt die Verti Versicherung AG mit Urteil vom 18.10.2017 – 9 C 1824/17 – zur Zahlung der abgetretenen Sachverständigenkosten in Höhe von 279,65 €, bei einem vom Sachverständigen festgestellten Schadensbetrag von 612,76 €.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochende stellen wir Euch hier ein interessantes Urteil aus Karlsruhe zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Directline Versicherung vor, die im Verlauf des Rechtsstreites in die Verti Versicherung AG umfirmiert wurde. Der Geschädigte hatte wegen der besonderen Umstände an seinem verunfallten Kraftfahrzeug ein Kfz-Schadensgutachten in Auftrag gegeben. Der vom Kfz-Sachverständigen festgestellte Schadensbetrag lag unter 715,– €. Damit hätte es sich um einen Bagatellschaden gehandelt, bei dem grundsätzlich eine Begutachtung nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen wäre. Aber wegen der besonderen Umstände (Alter des Fahrzeugs, Schadensbild und Ungewissheit über die Reparaturhöhe und eines eventuellen wirtschaftlichen Totalschadens) war es im konkreten Fall dem Geschädigten, unabhängig von der starren 715,– €-Grenze, gestattet, ein Gutachten einzuholen. Damit waren dann auch die nach § 249 I BGB auszugleichenden Sachverständigenkosten erstattungsfähig. Dieses Urteil zeigt klar und deutlich, dass es keine starre 715,– € -Grenze bei sogenannten Bagatellschäden gibt. Besser ist daher die vom VIII. Zivilsenat des BGH vorgenommene Definition des Bagatellschadens, wonach bei Personenkraftfahrzeugen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden als Bagatellschäden anerkannt sind, nicht jedoch andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weiterreichenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (BGH DS 2008, 104, 106, vgl. auch: BGH NJW 1967, 1222; BGH WM 1982, 511). So wurde auch bereits mehrfach in den unteren Instanzen entschieden, dass auch bei Schadensfestellungen durch den Gutachter unter 715,– € die berechneten Sachverständigenkosten zu erstatten sind. An die Erkennbarkeit des Bagatellschadens sind daher keine strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. Wortmann DS 2009, 253, 254).  Da die Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten wirksam an den Sachverständigen abgetreten worden war, macht nunmehr der Sachverständige den Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht geltend. Durch die Abtretung an den Sachverständigen verändert sich der Inhalt der Forderung nicht (BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Das erkennende Gericht hat die berechneten und im Streit befindlichen Sachverständigenkosten – zu Recht – als zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensschaden gehörend angesehen und ist damit der BGH-Rechtsprechung aus BGH VI ZR 67/06 Rn. 11 gefolgt. Bei dem nachfolgend dargestellten Urteil des AG Karlsruhe handelt es sich daher um eine Entscheidung zu einem sogenannten Bagatellschaden, bei der mit sauberer und zutreffender Begründung die berechneten Sachverständigenkosten vollumfänglich zugesprochen wurden. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Stralsund, Zweigst. Bergen auf Rügen verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse im Schadensersatzprozess nur zum Teil zur Zahlung der berechneten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.4.2017 – 23 C 151/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir für Euch ein Urteil aus Bergen auf Rügen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deitschlands a.G. vor. Zu diesem Urteil merken wir an, dass wir selten so einen Unsinn zum Schadensersatzrecht gelesen haben. Ob das erkennende Gericht seine Ansichten, die zu den Entscheidungsgründen führten, aus den Schriftsätzen der Anwälte der HUK-COBURG bezogen hat, oder ob tatsächlich juristische Unkenntnis dahinter steckt, ist hier nicht bekannt. Dass in dem Grundhonorar die Nebenkosten, wie Schreib- oder Fotokosten enthalten sein sollen, nicht enthalten sein können, hätte das erkennende Gericht leicht selbst erkennen können und müssen. Das Grundhonorar wird regelmäßig in Relation zur Schadenshöhe berechnet (vgl. dazu auch die BGH-Rechtsprechung: BGH X ZR 122/05 = BGHZ 167, 139; BGH VI ZR 67/06 Rn. 19 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Die Nebenkosten Schreib- und Fotokosten sind individuell verschieden, auch wenn das Grundhonorar wegen der gleichen Schadenshöhe gleich ist. Mal sind mehr Fotos zu fertigen, mal weniger, mal ist das Gutachten umfangreicher, mal kürzer. Sch0n von daher können die Nebenkosten gar nicht im Grundhonorar enthalten sein. Im Übrigen sollte dem erkennenden Gericht auf Rügen auch bekannt sein, dass selbst das JVEG, das so oft von der HUK-COBURG bemüht wird, verschiedene Nebenkosten neben dem Grundhonorar kennt, unter anderem auch Schreib- und Fotokosten. Der Einsender hat die Entscheidung als „sinnfrei“ bezeichnet. Lest aber selbst das Urteil des AG Stralsund Zweigstelle Bergen auf Rügen vom 27.4.2017 und gebt dann bitte Eure kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Neubrandenburg verurteilt im Schadensersatzprozess die LVM Versicherung in Münster mit Urteil vom 2.2.2018 – 104 C 951/16 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Bad Urach geht es weiter nach Neubrandenburg. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Neubrandenburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht im Schadensersatzprozess gegen die LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. vor. Um es vorweg zu sagen; das Ergebnis ist zwar richtig, in der  Begründung – unserer Meinung nach – jedoch fehlerhaft. So wird im Schadensersatzprozess die Üblichkeit geprüft und diese an den Honorarumfragen für die Angemessenheit der Sachverständigenhonorare und Nebenkosten. Zu allem Überfluss wird auch noch eine richterliche Schätzung nach § 287 ZPO vorgenommen. Der BGH hat im Schadensersatzprozess dem Gericht ausdrücklich eine Preiskontrolle untersagt, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das hat er, wenn er zur beweissichernden Feststellung seines Unfallschadens einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzieht. Die von dem Sachverständigen berechneten Kosten bilden dann einen unmittelbar mit dem Unfallschaden verbundenen Vermögensnachteil, der nach § 249 I BGB auszugleichen ist (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11 und 13). Trotzdem stellt dieses Urteil eines von den „besseren Urteilen“ dar, wenn man es mit den sonstigen kritisch zu betrachtenden Entscheidungen vergleicht, die zur Zeit abgeliefert werden. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Bei der WGV Versicherung versicherte Unfallfahrerin erkennt im Schadensersatzprozess aus erfüllungshalber abgetretenem Recht auf Erstattung der Sachverständigenkosten vor dem AG Bad Urach einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten an ( AG Bad Urach Anerkenntnisurteil vom 30.1.2018 – 1 C 378/17 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

„Was so alles bei Gericht passieren kann“, so könnte dieser Beitrag über einen kuriosen Prozessverlauf auch überschrieben werden. Wie fast immer ging es um gekürzte Sachverständigenkosten im Haftpflichtfall aufgrund eines Verkehrsunfalles. Wie so oft hatte die WGV Versicherung die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Die vorsteuerabzugsberechtigte Unfallgeschädigte hatte zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen aus dem 20 km entfernten Ort W. zur Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus dem  streitgegenständlichen Unfallereignis vom 8.2.2017 war erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetreten. Der Sachverständige hatte zumindest stillschweigend die Abtretung angenommen. Da die WGV Versicherung nicht bereit war, außergerichtlich die Differenz von 429,07 € zu erstatten, war Klage geboten. Der Sachverständige machte aus abgetretenem Recht den Restschadensersatz in Form der restlichen Sachverständigenkosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bad Urach rechtshängig. Die Unfallverursacherin hat ihren allgemeinen Wohnsitz im Gerichtssprengel Bad Urach. So weit so gut. Was dann geschah, ist schon wert, veröffentlicht zu werden. Letztendlich nahm der Kläger die restliche Klage zurück, nachdem die beklagte Kfz-Führerin als Versicherungsnehmerin der WGV Versicherung einen Betrag von 148,– € anerkannt hatte. Ob es dabei sinnvoll war, die Restklage zurückzunehmen oder den Rechtsstreit entscheiden zu lassen, um dann das gesamte Regelwerk mit Gehörsrüge, Nichtzulassungsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde und eventuell Verfassungsbeschwerde abzuspulen, mag jeder selbst entscheiden. Zur weiteren Information der Captain-Huk-Leserschaft geben wir noch Anmerkungen des Einsenders bekannt.

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AG Ingolstadt verurteilt die HUK 24 AG im Schadensersatzprozess des Geschädigten zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.1.2018 – 16 C 2122/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein Urteil aus Ingolstadt im Schadensersatzprozess um die Erstattung restlicher berechneter Sachverständigenkosten gegen die HUK24 AG vor. Um es vorweg zu sagen: Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, aber es hat erhebliche Fehler. Obwohl der Geschädigte selbst geklagt hatte, und damit auf die Entscheidung BGH VI ZR 225/13 hätte Bezug genommen werden müssen, nimmt das Gericht eine Überprüfung der Einzelpositionen auf Grundlage der BVSK-Liste vor, obwohl der BGH mit der Entscheidung VI ZR 67/06 eine Preiskontrolle auch durch das Gericht untersagt hat, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das zur Wiederherstellung Erforderliche hat der Geschädigte damit getan, indem er einen qualufizierten Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs beauftragt hatte, damit dieser beweissichernd den Zustand festhält, den Umfang und die Höhe des Schadens angibt und die Kosten der Wiederherstellung kalkuliert. Alles das ist nicht berücksichtigt worden, worauf es allerdings ankommt. Daher ist die Urteilsbegründung kritisch zu betrachten. Das gilt insbesondere für die vom erkennenden Gericht vorgenommene Bezugnahme auf OLG München sowie auf den § 287 ZPO. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Bitterfeld-Wolfen verurteilt im Schadensersatzprozess mit Urteil vom 12.1.2018 – 7 C 800/16 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Diez geht es weiter nach Bitterfeld-Wolfen. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil des AG Bitterfeld-Wolfen vom 12.1.2018 vor. Wieder einmal ging es um gekürzte Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess. Wieder einmal war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt hatte, und zwar um immerhin 185,37 €. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten war rechtswirksam an den Sachverständigen abgetreten worden. Dieser machte aus abgetretenem Recht den Restschadensersatzanspruch des Geschädigten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen rechtshängig. Denn immerhin ging es um die (abgetretene) Schadensersatzforderung des Geschädigten. Da sich durch die Abtretung der Anspruch nicht verändert, waren nur schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. BGH VI ZR 491/15 – Rn. 22). Dass das erkennende Gericht dann im Rahmen des Schadensersatzprozesses die Höhe des durch die Rechnung belegten Schadens über § 287 ZPO schätzt, erscheint hier fehlerhaft, denn der Vermögensnachteil ist durch die Rechnung dargelegt und bewiesen. Die Rechnungshöhe stellt dabei die vom Geschädigten an den Gutachter zu erbringende Zahlungsverpflichtung  dar, die nach herrschender höchstrichterlicher Rechtsprechung einen auszugleichenden Schaden darstellt (vgl. Offenloch Zfs 2016, 244, 245 mit Hinweis auf BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGHZ 59, 149f.). Erfreulich ist allerdings, dass das erkennende Gericht statt der BVSK-Erhebung die immer bekannter werdende VKS/BVK-Honorarbefragung herangezogen hat. Insgesamt ist festzuhalten, dass die HUK-COBURG mit ihrer Tochter Allgemeine Versicherungs AG in diesem Fall wieder kläglich gescheitert ist. Lest selbst das Urteil aus Bitterfeld-wolfen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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