AG Halle (Saale) weist mit kritisch zu betrachtender Begründung die Restschadensersatzklage auf Erstattung erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten ab (AG Halle /Saale Urteil vom 18.11.2015 – 102 C 3359/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

die geneigte Leserschaft kennt mich eigentlich als ruhigen, sachlichen Mitarbeiter dieses Blogs. Als mir jedoch das nachstehend aufgeführte Urteil des Amtsgerichts Halle an der Saale zur Bearbeitung und Veröffentlichung vorgelegt wurde, wurde ich doch ungehalten ob der juristischen Unkenntnisse des erkennenden Gerichts oder der augenscheinlichen Verbindung mit der Versicherungswirtschaft. Anders kann ich mir dieses „Schrotturteil“ aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG nicht erklären. Da wird augenscheinlich bewußt gegen die Rechtsprechung des BGH und auch gegen die Rechtsprechung des Berufungsgerichts, des LG Halle / Saale entschieden. Da wird das rechtliche Gehör verletzt, da wird der Grundsatz von Treu und Glauben missachtet. Als Examensarbeit würde dies Leistung ein glattes Unzulänglich bedeuten. Eines war jedoch an dem kritisch zu betrachtenden Urteil richtig, nämlich die Berufung zuzulassen. Das Recht auf Überprüfung durch die Berufungskammer des Landgerichts hat der Kläger wahrgenommen. Das Berufungsverfahren vor dem LG Halle läuft. Sobald uns das Ergebnis bekannt ist, werden wir Euch informieren. Ein Positives hat jedoch diese Entscheidung. Sofern das Berufungsgericht nach Recht und Gesetz entscheidet, wobei es die von ihm selbst aufgestellten Grundsätze beachtet, wird die Kürzung in Höhe von 66,36 € am Ende für die HUK-COBURG so richtig teuer. Eines muss allerdings noch bemerkt werden. Es wäre besser gewesen, statt der beklagten HUK-COBURG den Fahrer oder den Halter des bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeuges zu verklagen. Dann wäre es dem Prozessbevollmächtigten auf der Passivseite nicht so leicht gefallen, die erforderliche Prozessvollmacht des beklagten Fahrers oder Halters des bei der HUK-COBURG versicherten, unfallverursachenden Fahrzeugs vorzulegen, nachdem er die erteilte Vollmacht des Klägers bestritten hatte. Lest aber selbst das  Urteil des AG Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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„Europas Bürgermeister fordern hartes Durchgreifen bei Dieselabgasen“

Um es vorweg zunehmen, der Berliner Bürgermeister hat sich der Forderung nicht angeschlossen. Den deutschen Auto-Produzenten in Verbindung mit der Bundesregierung ins Handwerk pfuschen, das geht nicht. Schließlich müssen die  Flieger irgendwann auf die Rollbahn. Und ohne Moos ist bekanntlich nix los.

Europas Bürgermeister fordern hartes Durchgreifen bei Dieselabgasen

Die Bürgermeister von 20 europäische Städten, darunter Madrid, Paris und Kopenhagen, drängen auf eine strengere länderübergreifende Regulierung der Dieselemissionen. So wollen sie gegen die gesundheitsschädigende Luftverschmutzung kämpfen. London jedoch hält sich zurück. EurActiv-Kooperationspartner edie.net berichtet.

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Ehemalige „Allianz-Besen“ kehren jetzt bei der ERGO

Für Versicherungsnehmer der ERGO hört es sich zunächst nach einer guten Nachricht an. Sparsamer Umgang mit den Prämien, dagegen ist nicht`s einzuwenden. Sollte die Sparsamkeit jedoch auf die Kürzung berechtigter Ansprüche aus Lebens-, Hausrat und Unfallversicherungen usw. durchschlagen, wird nur ein fähiger und fleißiger Anwalt helfen können. Inwieweit der ausufernde rechtswidrige Allianz-Schadenmanagement-Geist in der Kfz.-Haftpflichtschaden-Regulierung zur „Vermeidung“ unabhängiger Sachverständiger bei der ERGO Einzug hält und wir uns auf eine weitere SV-Honorar-Kürzungsbaustelle einrichten müssen, werden zukünftig unsere Urteilsdatenbanken widerspiegeln (siehe unten):

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Ergo – Markus Rieß will den Konzern umkrempeln

Die Ergo soll unter ihrem neuen Chef Markus Rieß eine neue Unternehmensstruktur erhalten. Statt 6 Sparten gibt es zukünftig nur noch drei. Bei den Mitarbeitern der Ergo aber regt sich auch Angst: Sie befürchten harte Einschnitte, damit der kriselnde Versicherer wieder flott wird. Markus Rieß jedenfalls „will den Mitarbeitern nichts vormachen“ – und kündigt damit indirekt harte Zeiten an.

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BGH – VI ZR 179/15 – vom 26. Januar 2016 – Schadenregulierung nach einem Parkplatzunfall unter Anwendung von § 9 Abs. 5 StVO über § 1 StVO

StVO

§ 1

Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Ein Parkplatzunfall ereignet sich immer dann, wenn Mann bzw. Frau ihn gerade nicht gebrauchen kann. Richtig interessant wird es allerdings erst, wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers den entstandenen Schaden begleichen soll. Da heißt es immer öfter, bei einem Parkplatzunfall haben grundsätzlich beide Verkehrsteilnehmer Schuld, wir zahlen 50 %.

Wurde – aus Mangel an Haftpflicht-Versicherer-Erfahrung – auf eine polizeiliche Unfallaufnahme verzichtet oder die Beamten „sparen sich“, wie es in Sachsen-Anhalt zukünftig praktiziert wird,  bei einem Bagatellschaden – wie der sich bzw. wer ihn auch immer definiert – eine Fotodokumentation der Unfallsituation sowie der Beschädigungen am Fahrzeug, wird guter Rat nicht nur sprichwörtlich richtig teuer. Jedenfalls immer dann, wenn keine Zeugen zugegen waren und nach „Geiz ist geil“ keine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten übernehmen wird.

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AG Hamburg-Barmbek verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.12.2015 – 822 C 104/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Frankfurt am Main geht es weiter nach Hamburg an der Elbe. Nachfolgend stellen wir Euch heute am Karfreitag ein positives Urteil aus Hamburg-Barmbek zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Wieder war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Aber auch hier hat die HUK-COBURG die Kürzungsrechnung ohne das örtlich zuständige Amtsgericht Hamburg-Barmbek gemacht. Zu Recht hat das erkennende Gericht dem klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht des Restschadensersatzanspruch auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten zugesprochen. Wieder ein Urteil für die Urteilsliste gegen die HUK-COBURG. In der Vorstandsetage müßte jetzt doch endlich einmal die Überlegung Platz greifen, dass ein Weiter-so-kürzen keinen Sinn macht, wenn bereits unzählige Urteile diesen Kürzungswahn für rechtswidrig erklärt und die HUK-COBURG verurteilt haben, die gekürzten Beträge verzinslich und gebührenpflichtig nachzuzahlen. Lest selbst das positive Urteil des AG Hamburg-Barmbek vom 8.12.2015 – 822 C 104/15 – und gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingesandt durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und noch einen schönen Karfreitag.
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt die Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.1.2015 – 31 C 3194/14 (96) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bevor die meisten von Euch in das Osterwochende abdüsen und dann doch nur im Stau stehen, veröffentlichen wir für Euch heute noch ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG. Eigentlich hätte es die Allianz Versicherung AG als größter Sachversicherer Deutschlands doch gar nicht nötig, in die Fußstapfen der HUK-COBURG zu treten und das Kürzen der berechtigten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldetenn Verkehrsunfall nachzumachen. Es ist daher unverständlich, dass auch die Allianz die berechtigten Sachverständigenkosten entgegen der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255 = DS 2014, 90) eigenmächtig kürzt. Aber auch die Allianz Versicherung AG hat die Kürzungsrechnung ohne das Amtsgericht Frankfurt am Main gemacht. Lest selbst das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.1.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und einen schönen Karfreitag
Willi Wacker

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AG Siegen verurteilt die LVM-Versicherung mit kurzem und knappem, aber richtigem Urteil vom 23.10.2015 – 14 C 2039/15 – zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wie bereits angekündigt kommt hier auch noch das andere Urteil aus Siegen zu den restlichen Sachverständigenkosten. In diesem Fall wurde aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung geklagt. Hinsichtlich der rechtswidrig gekürzten Sachverständignkosten in Höhe von 67,95 € konnte das erkennende Gericht kurz und bündig den Rechtsstreit entscheiden. Der BGH hatte bereits entschieden, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, vor Beauftragung des qualifizierten Sachverständigen bei anderen Sachverständigen Kostenvoranschläge einzuholen. Das gilt auch für DEKRA, TÜV und andere mit der Versicherungswirtschaft verbundene Sachverständigenorganisationen. Da versucht die LVM eine Verpflichtung des Geschädigten zu konstruieren, die es nicht gibt. Andererseits gibt es die gesetzliche Verpflichtung der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung, bei einhundertprozentiger Haftung vollständigen Schadensersatz zu leisten. Daran sollte sich die LVM orientieren. Lest selbst das Urteil des AG Siegen vom 23.10.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Saarlouis verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 27.11.2015 – 29 C 1269/15 (16) – den VN der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch zwei Urteile, eines aus Saarlouis und ein anderes aus Siegen. Hier zunächst das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis. Wie so oft ging es um Kürzungen der berechneten Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG bei ihrer Schadensersatzabrechnung vorgenommen hatte. Zu Recht nahm der Geschädigte daraufhin den Schädiger persönlich in Anspruch. Die Klage richtete sich daher mit Recht gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Damit lernt der Versicherungsnehmer auch die Machenschaften seiner HUK-COBURG kennen. Er erfährt, mit welch rechtswidrigen Methoden die HUK-COBURG Schadensersatz nach einem von ihm selbst verschuldeten Verkehrsunfall leistet. Da wir hier bereits mehrfach hervorragende Urteile des Amtsgerichts Saarlouis gegen die HUK-COBURG und deren Versicherte veröffentlicht hatten, reiht sich auch dieses Urteil nahtlos in die positiven Urteile ein. Dabei folgt das erkennende Amtsgericht Saarlouis der Rechtsprechung des BGH und des Saarländischen Oberlandesgerichtes. Die (nicht rechtskräftige) Entscheidung des LG Saarbrücken mit nicht nachvollziehbarer Verweisung auf die Werte des JVEG wird bewusst mit Nichtbeachtung gestraft. Es handelt sich daher um eine prima Entscheidung des AG Saarlouis, wie wir meinen. Und dabei muss man beachten, dass das LG Saarbrücken das übergeordnete Berufungsgericht des AG Saarlouis ist. Die Rechtsprechung der 13 S-Berufungskammer des LG Saarbrücken wird bewußt und mit guten Argumenten übergangen. So muss qualifizierte Rechtsprechung sein. Lest selbst das Urteil aus Saarlouis und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt mit kritisch zu betrachtender Begründung die Aachen Münchener Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.10.2015 – 31 C 2280/15 (74) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wie bereits angekündigt, bleiben wir heute in der Region Frankfurt am Main. Jetzt stellen wir Euch noch ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Aachen Münchener Versicherungs AG vor. Allerdings kann das Urteil nicht ohne Kritik gelesen werden. Mangelhaft an dem Urteil ist, dass das erkennende Gericht die Honorar- und Nebenkostenwerte an irgendwellchen Prozenten festmachen will. Dabei vergißt das Gericht, dass es auf die Ex-Ante-Sicht des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen ankommt. Eine Ex-Post-Betrachtung zur Preiskontrolle ist grundsätzlich untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Woher sollte der Geschädigte im Vorherein die vom Gericht (im Nachinein) gewählte Prozentregel kennen? Er kann und muss sie nicht kennen, wenn er ohne Auswahlverschulden einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt. Im Schadensersatzrecht ist eine Prozentregel fehl am Platze. Lest selbst das Urteil aus Frankfurt am Main und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hanau verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 23.1.2015 – 33 C 321/14 (13) – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute geht es in die Region Frankfurt / Hanau. Wir stellen Euch jetzt zunächst ein Urteil aus Hanau zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal meinte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Und wieder einmal erlitt die HUK-COBURG bei diesem Versuch, den Geschädigten um seinen Schadensersatzanspruch prellen zu können, Schiffbruch. Und wieder einmal gab es Spiel, Satz und Sieg für den Geschädigten. Lest selbst das hervorragende Urteil des AG Hanau vom 23.1.2015, das ganz ohne BVSK auskommt. Sofern ein Auswahlverschulden nicht vorliegt, ist der Anspruch auf vollen Schadensersatz bei vollständiger Haftung des Schadensverursachers gegeben (So zu Recht auch das AG Mitte mit Urteil vom 28.10.2015 – 110 C 3382/14 -). Nur dann, wenn der Geschädigte die vermeintliche Überhöhung des Gesamtbetrages der Sachverständigenrechnung erkennen kann, sind die berechneten Sachverständigenkosten nicht vollständig zu erstatten. Ansonsten muss der Schädiger den vollen Schadensausgleich vornehmen, hat aber das Recht des Vorteilsausgleichs (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG München verurteilt unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 – die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.11.2015 – 343 C 18500/15 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus München zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs AG. Zu Recht hat sich das erkennende Gericht bei der Beurteilung der Sachverständigenkosten auf den Beschluss des OLG München vom März 2015 bezogen, den wir Euch hier im Blog bekannt gegeben hatten. Mit zutreffenden Gründen hat das erkennende Gericht in Anlehnung an den besagten Beschluß der Klage statt gegeben.  Wie es sein wird, wenn die nachgeordneten Gerichte sich an dem Beschluss des OLG vom Dezember 2015 orientieren, mag ich mir noch nicht vorstellen. Lest selbst das Urteil des AG München vom 3.11.2015 – 343 C 18500/15 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) kommt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 20.8.2015 – 94 C 1316/14 – nur zur überwiegenden Verurteilung der HUK 24 AG bezüglich der gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leerinnen und -Leser,

bisher waren wir von dem AG Halle an der Saale überwiegend überzeugende Urteile gewohnt. Weshalb nunmehr entgegen der zitierten BGH-Rechtsprechung jetzt werkvertragliche Kriterien angelegt werden, ist uns unverständlich. Es ging um restliche erfüllungshalber abgetretene Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG, besser gesagt ihrer Tochter der HUK 24 AG. Da wird vom Gericht der BGH zitiert, der entschieden hat, dass der Geschädigte grundsätzlich die Ergebnisse der BVSK-Honorbefragung nicht kennen muss, sie mithin keine Schätzgrundlage bilden können, und was macht das erkennende Gericht? Es wendet im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO die BVSK-Tabelle an! Das ist in unseren Augen ein eindeutiger Verstoß gegen die BGH-Rechtsprechung, so dass schon von daher die Berufung hätte zugelassen werden müssen. Aber es wurde nach Gutsherrenart gemäß § 287 ZPO geschätzt, ohne zu überlegen, ob eine Schadenshöhenschätzung überhaupt möglich ist, wenn der Schaden konkret und nachvollziehbar dargelegt ist (vgl. das kürzlich hier im Blog veröffentlichte Urteil des BVerfG.). Daher fällt dem Autor zu diesem Urteil  nichts mehr dazu ein. Was ist Eure Meinung? 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Will Wacker

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