AG Frankfurt am Main verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 597,17 € mit Urteil vom 8.10.2015 – 31 C 2258/15 (74) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier noch ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten und zu den außergerichtlichen Anwaltskosten gegen die Allianz Versicherung AG. Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer werden auch immer dreister mit ihren Kürzungen. Offenbar müssen sie bis zum Hals im finanziellen Schlamassel stecken? Immerhin wurden von den berechneten Sachverständigenkosten von 1.299,87 € nur 702,70 € erstattet, so dass ein Betrag von immerhin 597,17 € (!!!) offen blieb.  Dass der Gschädigte nicht auf einen derart hohen Betrag verzichten wird, davon hätte die Allianz Versicherung ausgehen dürfen. Umso unverständlicher ist es, sich hier auf diesen teuren Prozess einzulassen, der für die Allianz Versicherung – zu Recht – verloren gegangen ist. So dreist sollte man es mit den Kürzungen nicht treiben! Da scheint die Allianz Versicherungs AG jedes Augenmaß verloren zu haben? Lest aber selbst das Urteil des AG Frankfurt am Main vom 8.10.2015 – 31 C 2258/15 (74) – und gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Bonn urteilt in einem Fall der fiktiven Abrechnung gegen die HUK-COBURG und spricht dem Geschädigten die fiktiven UPE-Aufschläge zu mit Urteil vom 11.9.2015 – 104 C 447/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem wir gestern – kurzfristig – die Enscheidung des BVerfG zu § 287 ZPO veröffentlicht hatten, stellen wir Euch heute morgen ein Urteil aus Bonn zur fiktiven Schadensabrechnung sowie zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Die HUK-COBURG meinte doch allen Ernstes, dass die von dem Sachverständigen in seinem Schadensgutachten aufgeführten Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Aufschläge) nur dann zu ersetzen seien, wenn sie auch anfielen. Dabei vergißt die HUK-COBURG, dass sie auch die fiktiven Reparaturkosten ersetzt hat, obwohl diese nicht angefallen waren. Das deutsche Schadensersatzrecht ist eben kein Kostenersatzrecht. Wir halten daher die nachfolgend dargestellte Entscheidung für eine ordentliche Entscheidung, allerdings mit einem Mangel, nämlich den Ausflug zum BVSK und die zitierten werkvertraglichen BGH-Urteile.  Im Schadensersatzprozess sind werkvertragliche Gesichtspunkte fehl am Platze. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Das Bundesverfassungsgericht entscheidet zu § 287 ZPO mit interessantem Beschluss vom 8.12.2009 – 1 BvR 3041/06 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

ein Kommentator hatte vor Kurzem hier auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum § 287 ZPO hingewiesen. Die Redaktion und insbesondere unser Chefredakteur hat – trotz Überlastung – wiederum keine Zeit und Mühen gescheut, um die besagte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allen interessierten Lesern und Leserinnen hier zur Lektüre nahezubringen. Nachstehend geben wir Euch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.2009 – 1 BvR 3041/06 – bekannt. Wir verweisen ausdrücklich auf die Ausführungen zu II 1 a) bb) und cc). Schon aus diesen Erwägungen heraus ist es so manchem Richter verwehrt, eine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen, wenn der konkrete Schaden dargelegt ist, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, mit dem § 287 ZPO eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -). 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main -Außenstelle Höchst- verurteilt kurz und knapp die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.6.2015 – 381 C 256/15 (37) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Schrotturteil“ aus Coburg, das wir Euch heute morgen zur Abschreckung bekannt gegeben hatten, stellen wir Euch nun ein Urteil aus Frankfurt am Main – Höchst  zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor. Im Gegensatz zu dem Amtsgericht Coburg hat hier das Amtsgericht Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – eine prima Entscheidung gefällt. In Anbetracht der herrschenden – und zutreffenden –  Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Frankfurt am Main konnte der erkennende Amtsrichter sich kurz fassen. In der Kürze liegt die Würze. Recht hat er! Lest selbst die prima Entscheidung des AG Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Skandalurteil des AG Coburg, das die Klage gegen die HUK 24 AG entgegen der BGH-Rechtsprechung abweist (Urteil vom 4.1.2016 -14 C 1364/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

ich melde mich nach einer Auszeit aus gesundheitlichen Gründen kurz zurück und stelle Euch hier als abschreckendes Beispiel ein „Negativ-Schrotturteil“ aus Coburg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die unseres Erachtens rechtswidrig die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ des Geschädigten, nach einem vom Fahrer des bei der HUK 24 AG versicherten Fahrzeugs verursachten Schadens, gekürzt hatte. Der Fahrer und die hinter ihm stehende HUK 24 AG hafteten zu einhundert Prozent. Dem Geschädigten kann kein Mitverschulden angelastet werden, wenn er einen qualifizierten und anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens betraut, damit der Schadensumfang und die Schadenshöhe dokumentiert wird. Gleichwohl kommt das erkennende Amtsgericht zu Schadensersatzkürzungen, die nicht zu rechtfertigen sind. Geklagt hatte der Geschädigte, so dass das erkennende Gericht bei der Beurteilung die Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – konsequent hätte anwenden müssen. Diese zuletzt genannte BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 wird zwar auch des öfteren zitiert, letztlich werden dann doch nach Gutsherrenart die berechneten Sachverständigenkosten – entgegen der zitierten BGH-Rechtsprechung – auf der Grundlage der BVSK-Honoraliste nach werkvertraglichen Kriterien gekürzt, obwohl der BGH ausdrücklich entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage des BVSK nicht kennen muss. Frecher kann man kaum das Recht mit Füßen treten, oder? Bei diesem Urteil springt einem unbedarften Leser die „Kumpanei“ des Gerichts zur HUK-COBURG, dem größten Arbeitgeber der Stadt, regelrecht ins Auge, wie wir meinen. Für die Redaktion ist es allerdings auch unverständlich, dass eine Unfallrestschadensersatzklage gegen die HUK-COBURG gerade in Coburg, dem Heimatgericht der HUK, eingereicht wurde, wo doch jedes Kind weiß, in welche Richtung das Recht in Coburg gesprochen wird? Lest selbst das skandalöse Urteil aus Coburg und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG zur Erstattung der außergerichtlich durch die DA gekürzten Sachverständigenkosten mit Anerkenntnisurteil vom 12.11.2015 (110 C 7863/15)

Mit Entscheidung vom 12.11.2015 (110 C 7863/15) wurde die DA Deutsche Allg. Versicherung AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung der vorgerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) durch die DA gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 111,96 € zzgl. Zinsen und Verfahrenskosten verurteilt. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Offensichtlich hatten die Rechtsanwälte der DA die Aussichtslosigkeit der Lage doch noch erkannt und daraufhin die Forderung im gerichtlichen Verfahren anerkannt? Warum nicht gleich so? Wieder eine positive Entscheidung für die CH-Urteilsliste sowie völlig unnötige Kosten zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Deutschen Allg. Versicherung AG.

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Die HUK-COBURG erleidet vor dem AG Landshut mit Urteil vom 13.11.2015 – 2 C 892/15 – eine bittere Schlappe mit Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und Tragung der Rechtsschutzkosten der HUK-Rechtschutzversicherung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Landshut zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG  mit teilweise interessanter Begründung vor. Außerdem muss die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G noch die vorgerichtlichen Kosten an die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG bezahlen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten der HUK-COBURG. Dieser  Fall war echt ein super Geschäft für die HUK-COBURG? Wir finden es einfach nur peinlich. Was denkt Ihr?

Das nachstehend aufgeführte Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Wichtermann aus 84405 Dorfen.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Freiberg verurteilt Versicherungsnehmer der Allianz Versicherung zur Erstattung der durch die Allianz gekürzten Sachverständigenkosten (3 C 408/15 vom 17.12.2015)

Mit Entscheidung vom 17.12.2015 (3 C 408/15) wurde der Versicherungsnehmer der Allianz Versicherungs AG durch das Amtsgericht Freiberg zur Erstattung der durch die Allianz (willkürlich und rechtswidrig) außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht (hier ohne Rechtsanwalt). Leider gab es anteilige Kosten, da eine Haftungsteilung (50%) vorlag und mit dem Mahnbescheid ursprünglich 100% geltend gemacht wurden. Dementsprechend musste die Klage (anteilig) zurückgenommen werden. Erfreulicherweise wurde auch hier dem Feststellungsantrag zu den Gerichtskostenzinsen entsprochen. Und wieder ein positives Urteil auf Grundlage des § 249 BGB für unsere Urteilsliste.

Nachdem der klagende Sachverständige dem Schädiger (Beklagten) nach Abschluss des Verfahrens eine Kopie des Urteils übersandt hatte, erhielt er folgende E-Mail des zuständigen Beklagtenanwalts:

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AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der außergerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten (102 C 4343/15 vom 23.12.2015)

Mit umfangreicher Entscheidung vom 23.12.2015 (102 C 4343/15) wurde die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung der (willkürlich und rechtswidrg) außergerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetetenem Recht. Bis auf die abgewiesenen Mahnkosten handelt es sich um eine weitere positive Entscheidung für unsere Urteilsliste. Offensichtlich wurde wieder alles bestritten, was es nur zu bestreiten gab, so dass das Gericht auch zur Aktivlegitimation nebst Bestimmtheit der Abtretung Stellung nehmen musste. Auch die beklagtenseits angeführte (rechtsfehlerhafte) Ansicht des OLG Dresden wurde seitens des Gerichts mit kurzer Erläuterung zurückgewiesen.
Bei den Mahnkosten geht das Gericht offensichtlich davon aus, dass Sachverständige bzw. deren Rechtsanwälte mit hellseherischen Fähigkeiten ausgestattet sind? Nur so ist es zu verstehen, dass das Gericht hier der Auffassung war, dass ein außergerichtliches Mahnverfahren nicht notwendig gewesen sei, da man bereits vorher hätte wissen müssen, dass die Versicherung nicht bezahlen werde => die Glaskugel lässt grüßen. Wie bereits an anderer Stelle mitgeteilt, vertreten wir hierzu eine andere Auffassung. Zur Vermeidung eines (unnötigen und teuren) Rechtsstreits sollte nichts unversucht bleiben. Außergerichliche Bemühungen gehören in die Kategorie „Schlichtungsverfahren“ und sollten deshalb nicht zu Lasten der Anspruchsteller seitens der Gerichte sanktioniert werden. Letztendlich sind es die Versicherer, die mit ihrem rechtswidrigen Schadensmanagement weitere Aufwendungen und Kosten bei den Geschädigten auslösen. Vom Stress und Ärger infolge dieser „hirnrissigen“ Versicherungsstrategie erst gar nicht zu reden.

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AG Frankfurt am Main verurteilt Badische Allgemeine Versicherung zur Erstattung der durch die Badische Allgemeine gekürzten Sachverständigenkosten (32 C 4141/14 (48) vom 09.02.2015)

Zum Sonntag hier noch ein Urteil aus Frankfurt am Main. Mit Entscheidung vom 09.02.2015 [32 C 4141/14 (48)] wurde die Badische Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Frankfurt am Main zur Erstattung der außergerichtlich durch die Badische Allgemeine Vers. (willkürlich und rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Die Streitsache wurde durch das Gericht auf Grundlage des Schadensersatzrechts gem. § 249 BGB sowie der BGH-Rechtsprechung völlig korrekt und erfreulich kurz abgehandelt. Ein weiteres Musterurteil, das sich in die Urteilsliste bei Captain HUK einreiht.

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AG Frankfurt am Main verurteilt R+V Versicherung zur Erstattung der außergerichtlich durch die R+V gekürzten Sachverständigenkosten (32 C 3278/15 (84) vom 22.10.2015)

Mit Entscheidung vom 22.10.2015 [32 C 3278/15 (84)] wurde die R + V Versicherung AG durch das Amtsgericht Frankfurt am Main zur Erstattung der außergerichtlich durch die R+V (willkürlich und rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Es handelt sich um ein sauber begründetes Urteil unter Berücksichtigung schadensersatzrechtlicher Grundsätze auf Grundlage des § 249 BGB. Hierbei wurde die Sicht des Geschädigten in den Vordergrund gestellt und einer Überprüfung der einzelnen Rechnungspositionen auf „Üblichkeit“ gemäß BVSK-Liste eine Absage erteilt. Auch wurde festgestellt, dass der Geschädigte nicht gegen die sog. „Schadensminderungspflicht“ verstoßen habe. Musterurteile wie diese erfreuen sich besonderer Beliebtheit auf der CH-Urteilsliste.

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AG Speyer verurteilt HUK24 AG zur Erstattung der durch die HUK gekürzten Mietwagenkosten sowie zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (31 C 272/15 vom 02.10.2015)

Mit Entscheidung vom 02.10.2015 (31 C 272/15) wurde die HUK24 AG durch das Amtsgericht Speyer zur Erstattung außergerichtlich durch die HUK (willkürlich und rechtswidrig) gekürzter Mietwagenkosten sowie Sachverständigenkosten verurteilt. Zur SCHÄTZUNG DER ERFORDERLICHKEIT der Mietwagenkosten im Schadensersatzprozess verwendet das Gericht hier die Schwacke-Liste (Normaltarif). Und genau so ist die BGH-Rechtsprechung zu verstehen. Aus keinem der BGH-Urteile kann man nur ansatzweise entnehmen, dass das Instanzgericht im Rahmen des § 287 ZPO berechtigt sei, Mietwagenkosten auf Grundlage von irgendwelchen Listen freihändig nach Lust und Laune zu KÜRZEN. Schon gar nicht auf Grundlage einer Liste, die durch Prozessbeteiligte (=Versicherungswirtschaft) initiiert und bezahlt wurde (=Fraunhofer-Liste), nachdem der BGH die Schwacke-Liste ausdrücklich als Schätzungsgrundlage zugelassen hatte. Durch die explizite Benennung der Schwacke-Liste durch den BGH verbietet sich grundsätzlich eine Kürzung auf Fraunhofer bzw. auf einen Mittelwert von Schwacke/Fraunhofer. Mietwagenkosten, die im Rahmen von Schwacke liegen, sind (ohne Gegenbeweis durch den Schädiger) erforderlicher Schadensersatz – so zumindest die Aussage eines zuständigen BGH-Richters. Auch Mietwagenkosten oberhalb von Schwacke können erforderlich sein, sofern der Geschädigte den entsprechenden Beweis dafür liefert (z.B. sofortige Anmietung erforderlich – kein Fahrzeug zum Normaltarif verfügbar usw.).
Da sollten einige Gerichte (auch diverse OLGs) mal in sich gehen, was für ein Mist zum Thema Mietwagenkosten in den letzten Jahren verzapft wurde und Revue passieren lassen, wieviel berechtigter Schadensersatzanspruch von Geschädigten – durch aktive Beihilfe diverser Gerichte – in die Taschen der Versicherer gewandert ist.

Auch zu den Sachverständigenkosten hat die Richterin hier sehr souverän entschieden und die Sicht des Geschädigten deutlich in den Fokus gestellt. Alles in allem eine erfreuliche Entscheidung, für die sich die CH-Urteilslisten recht herzlich bedanken.

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