AG Hohenstein-Ernstthal verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der außergerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten (4 C 629/15 vom 16.11.2015)

Mit Entscheidung vom 16.11.2015 (4 C 629/15) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal zur Erstattung der außergerichtlich durch die HUK (willkürlich und rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Es handelt sich um eine positive Entscheidung auf Grundlage des § 249 BGB als weitere Bereicherung für unsere Urteilsliste der Entscheidungen gegen die HUK Coburg.

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AG Bitterfeld-Wolfen verurteilt Versicherungsnehmerin der R+V Versicherung zu den Gerichstkostenzinsen sowie zu den Verfahrenskosten nach Kürzung der Sachverständigenkosten durch die R+V Versicherung (7 C 483/15 vom 27.11.2015)

Mit Entscheidung vom 27.11.2015 (7 C 483/15) wurde die Versicherungsnehmerin der R+V Versicherung durch das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen zur Erstattung der  Gerichtskostenzinsen gemäß Feststellungsantrag sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Die Hauptsache (Restforderung aus willkürlich und rechtswidrig durch die R+V gekürzten Sachverständigenkosten) hatte sich erledigt, nachdem die R+V im laufenden Verfahren (am 21.10.2015) die restlichen SV-Kosten nebst aufgelaufener Zinsen ausgeglichen hatte. Erfreulicherweise wurde in dieser Entscheidung auch zu den Gerichtskostenzinsen zutreffend begründet. Wieder eine Niederlage für das rechtswidrige Schadensmanagement der Versicherungswirtschaft – hier für die R+V Versicherung – und damit ein weiteres Urteil für unsere Urteilsliste.
Aufgrund des Klageverfahrens direkt gegen die VN der R+V Versicherung ist nun auch diese Kundin bestens darüber informiert, bei welcher „Holzkasse“ sie versichert ist. Wie man sieht, spielt es wohl doch eine gewichtige Rolle, ob man sich im Haftpflicht-Schadensfall auf seine Versicherung verlassen kann, oder nicht? Hier ging es zwar „nur“ um eine Forderungssumme von 120 Euro zzgl. Zinsen sowie um die Verfahrenskosten. Im Falle eines Groß- und/oder Personenschadens steht jedoch die gleiche Problematik im Raum, sofern die Haftpflichtversicherung nicht oder nur teilweise zu regulieren gedenkt. Für den Fall, dass ein Versicherer bereits bei läppischen 120 Euro einer rechtmäßigen Forderung „herumzickt“, kann man sich lebhaft vorstellen, was bei Forderungen im 4-, 5- oder 6-stelligen Bereich geschieht, sofern der Geschädigte sich dann direkt an einen (noch zahlungsfähigen) Unfallverursacher wendet? So etwas geht dann möglicherweise an die gesamte wirtschaftliche Existenz (Firma weg, Haus weg, Boot weg, Auto weg….)?

Drum prüfe, wer sich ewig bindet – ob  sich nicht doch was Besseres findet?

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AG Hamburg-Altona verurteilt VHV Versicherung zur Erstattung der außergerichtlich durch die VHV gekürzten Sachverständigenkosten (318c C 205/15 vom 03.12.2015)

Mit Entscheidung vom 03.12.2015 (318c C 205/15) wurde die VHV Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Hamburg-Altona zur Erstattung der außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) durch die VHV gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt. Es handelt sich um eine positive Entscheidung auf Grundlage des Schadensersatzrechts gem. § 249 BGB bezogen auf die Sicht des Geschädigten – genauso wie es sich gehört. Auch die Ausführungen zu den Rechtsanwaltsgebühren sind beachtenswert, im Gegensatz zu einigen Gerichten, die davon ausgehen, dass ein Gutachter Hellseher zu sein habe und bereits im Vorfeld wissen sollte, dass die Versicherung außergerichtlich keine weiteren Zahlungen leisten wird. Alles in allem eine runde Sache aus Hamburg-Altona und eine weitere Entscheidung gegen die VHV Versicherung für unsere Urteilsliste.

Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

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AG Frankfurt am Main verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der außergerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten (32 C 552/15 (27) vom 14.04.2015)

Mit Entscheidung vom 14.04.2015 [32 C 552/15 (27)] wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Frankfurt am Main zur Erstattung der durch die HUK außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Das Gericht hat die gegenständliche Streitsache kurz und bündig abgehandelt. Nachdem die tausendfach vorliegenden Urteilsbegründungen der Gerichte, in denen die Rechtswidrigkeit des HUKschen Vorgehens umfangreich erläutert wurde, an der HUK offensichtlich abprallen, ist in der Tat jeder zusätzliche Aufwand nur vertane „Liebesmüh“. Wieder ein positives Urteil auf Grundlage schadensersatzrechtlicher Grundsätze zu Lasten der Versichertengemeinschaft der HUK Coburg und ein weitere erfreuliche Entscheidung für unsere Urteilsliste zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK.

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AG Hamburg-Blankenese verurteilt die VHV-Versicherung zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (532 C 60/16 vom 02.03.2016)

Mit Urteil vom 02.03.2016 (532 C 60/16) hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese die VHV-Versicherung zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 103,75 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG, § 398 BGB die Zahlung ei­nes restlichen Sachverständigenhonorars in der geltend gemachten Höhe verlangen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte der Geschädigten X GmbH & Co. KG aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2015 auf der xx in Hamburg, zum Schadensersatz verpflichtet ist und dass diese ihre Ansprüche an die Klägerin abge­treten hat.

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AG Leipzig verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Erstattung der außergerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten (102 C 4341/15 vom 23.12.2015)

Mit Entscheidung vom 23.12.2015 (102 C 4341/15) wurde die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung der außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt. Auch kurz vor Weihnachten im vergangenen Jahr gab es für die HUK wieder eines auf die Mütze. Bis auf die abgewiesenen Mahnkosten gab es keine Geschenke für die HUK. Die Begründung zu den Mahnkosten ist jedoch wieder völlig daneben. Der Sachverständige bzw. sein Rechtsanwalt sind nun mal keine Hellseher und ein Richter hat nicht nach der Glaskugel zu entscheiden (hätte, wäre, wenn). Nach Ansicht des Gerichts ist es wohl ein „Verbrechen“, wenn man den „Kanal der Diplomatie“ offen erhält und es im Guten versucht, indem man dem Schädiger außergerichtlich Chancen eröffnet, die Forderung ohne Prozess auszugleichen? Nach unserer Ansicht fällt ein geduldiges außergerichtliches Mahnwesen unter die Kategorie „Schlichtungsverfahren“ zur Vermeidung unnötiger (kostenintensiver) Prozesse. Diese Bemühungen zu bestrafen ist völlig absurd?

Bis auf die abgewiesenen Mahnkosten handelt es sich jedoch um eine positive Entscheidung auf Grundlage des § 249 BGB.

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AG Frankfurt am Main verurteilt mit Urteil mit Aktenzeichen 31 C 1979/14 (96) die HUK-COBURG-Tochter HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und Anwaltskosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bevor ich mich für einige Tage wieder abmelde, veröffentliche ich hier und heute noch ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Rechtsanwaltskosten sowie zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG-Tochter HUK 24 AG, die rechtswidrig Kürzungen der Schadenspositionen Sachverständigenkosten und Anwaltskosten vornahm. Die Redaktion meint, dass dieses Urteil trotz der umfangreichen Begründung korrekt dargelegt ist, was ja bei manchen umfangreichen Urteilsbegründungen nicht immer der Fall ist. Das Datum der Entscheidung ist leider nicht bekannt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.11.2015 – 106 C 7382/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zur Vervollständigung unserer Urteilsliste geben wir Euch heute noch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Es war in diesem Fall die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage kürzte. Diese Kürzung ist aber wieder ohne die Rechnung des erkennenden Gerichtes gemacht worden. So langsam sollte die HUK-COBURG doch in Leipzig merken, dass sie dort keinen Blumentopf gewinnen kann? Aber ohne Rücksicht auf die anvertrauten Versichertengelder werden unsinnige Rechtsstreite geführt, um am Ende doch zu Recht zu unterliegen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Zwischendurch einmal ein Urteil zum Kaufrecht mit Verschweigen einer reparierten Lackbeschädigung (OLG Hamm Berufungsurteil vom 15.12.2014 – I-2 U 97/14 ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende als entsprechende leichte Lektüre und zur Abwechslung stellen wir Euch hier einmal ein Urteil zum Kaufrecht mit Verschweigen einer reparierten Lackbeschädigung vor. Da werden einige „Gebrauchtwagenratten“ wieder Morgenluft wittern, nehmen wir an. Aber auch in Anbetracht der vielzähligen Wünsche auf Rückgabe von Dieselfahrzeugen der Marken VW, Skoda etc. ist die Entscheidung interessant, wie wir meinen. Bekanntlich hat die Zivilkammer des LG Bochum die manipulierten Abgaswerte bei einem VW-Diesel als gravierenden Mangel bezeichnet, tendiert aber offenbar dahin, diesen Mangel als nicht zur Wandlung berechtigend anzusehen, da der Mangel mit geringen Mitteln beseitigt werden könne. Ob dem so ist, hat VW noch nicht bewiesen. Aber lest selbst das Urteil des OLG Hamm vom 15.12.2014 und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.11.2015 – 102 C 4338/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum bald beginnenden Wochenende veröffentlichen wir hier für Euch noch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Besser wäre es noch gewesen, wenn der bei der HUK-COBURG haftpflichtversiccherte Fahrer oder Halter wegen des restlichen, von der HUK-COBURG nicht ersetzten Schadens in Anspruch genommen worden wäre, dann hätte der nämlich von der rechtswidrigen Kürzungspraxis seiner Versicherung mit dem blank geputzten Schild erfahren. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig vom 21.11.2015 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt den bei LVM versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (918 C 7/16 vom 26.02.2016)

Mit Datum vom 26.02.2016 (918 C 7/16) hat das AG Hamburg-St. Georg den Halter des bei der LVM versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 30,74 € zzgl. Zinsen sowie der Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Die Hamburger Rechtsprechung konsolidiert sich. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht des Geschädigten X aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2015 in Hamburg einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigen­honorars in Höhe von 30,74 € gem. §§ 823, 249 BGB, §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 398 BGB. Die alleinige Haftung des hier beklagten Fahrzeughalters ……. für die Unfallfolgen ist unstreitig.

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LG Frankfurt am Main spricht Überführungskosten bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für das totalbeschädigte Unfallfahrzeug mit Berufungsurteil vom 22.10.2015 – 2-24 S 11/15 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch ein Berufungsurteil aus Frankfurt am Main zu den Überführungskosten bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges gegen die Sparkassenversicherung und deren Versicherungsnehmer vor. Hierzu geben wir Euch auch noch die Erläuterungen des Einsenders bekannt:

Das Urteil sollte nicht dahingehend missverstanden werden, dass Überführungskosten bei Erwerb eines neuen Ersatzfahrzeugs immer zu ersetzen seien. Klärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang wohl nach wie vor auch die Verwendung / Bedeutung von Begriffen wie „Gleichwertigkeit“,  „Gleichartigkeit“ und „Vergleichbarkeit“, die oft durcheinandergeht. Die Parteien stritten (bei unstreitiger voller Haftung des Schädigers dem Grunde nach) noch über den begehrten Ersatz von Überführungskosten in Höhe von 543,50 €. Die Klägerin hatte als Ersatz für ihren bei dem Unfall wirtschaftlich totalbeschädigten, zum Unfallzeitpunkt ca. 12 Jahre alten (nicht mehr produzierten) Audi A 2 einen neuen VW Polo gekauft und dafür Überführungskosten von 543,50 € an den Verkäufer bezahlt. Die beklagte Sparkassenversicherung Gebäudeversicherung AG lehnte den Ersatz dieser Kosten vollständig ab, das LG Frankfurt a.M. sprach sie im Rahmen der Berufung  vollständig zu.  Ausschlaggebend waren folgende Punkte: Mit dem OLG Naumburg (im Urteil zitiert) ging das LG davon aus, dass der Kauf eines Neufahrzeugs als Ersatz für einen ca. 12 Jahre alten Wagen grundsätzlich als Ersatzbeschaffung unter § 249 BGB fallen kann, die Neuwertigkeit dem also nicht prinzipiell entgegensteht. Hinzu kam, dass von hier vorgetragen werden konnte, dass auf dem regionalen Markt kein und in Deutschland nur ein einziges wirklich gleichwertiges Fahrzeug bzw. nur einige halbwegs vergleichbare Fahrzeuge angeboten wurden, die sich sämtlich in Entfernungen von 180 km und mehr befanden. Dies bestritt die Beklagte nicht ausreichend substantiiert. Ferner konnte vorgetragen werden, daaa auch die Beschaffung eines der mehr oder weniger gleichwertigen auf dem deutschen Markt vorhandenen Ersatzfahrzeuge mit Überführungskosten in Höhe der Klageforderung verbunden gewesen wäre. Auch dem trat die Beklagte nicht substantiiert entgegen. Missverständlich formuliert ist das Urteil auf S. 4, wo davon die Rede ist, es sei dargelegt worden, „dass ein gleichartiger und gleichwertiger Gebrauchtwagen auf dem deutschen Markt nicht verfügbar gewesen sei“. Das wurde so nicht vorgetragen, sondern, dass in der näheren Umgebung und auf dem regionalen Markt kein solches Fahrzeug zu finden war.

Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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