Das Sachverständigenhonorar zum LKW- Kasko-Schaden-Gutachten – OLG Stuttgart, 2. Kammer, Az: 12 U 94/15 vom 26.01.2016 revidiert LG Stuttgart, Az: 27 O 221/12 vom 12.06.2015 und verurteilt den Versicherungsnehmer der Zurich Versicherung zur Zahlung des Sachverständigenhonorars –

Nach Rücksprache mit seinem Versicherer wird aufgrund eines Kasko-Schadens ein unabhängiger Sachverständiger beauftragt. Nachdem das Gutachten dem Versicherer vorliegt, reguliert die Zurich gerade einmal 10 % des erforderlichen Sachverständigen-Honorars. Da auch der Auftraggeber der Erfüllung des Werkvertrages nicht nachkommt, war Klage geboten.

Der Kläger fasst zum Sachverhalt für uns Leser von Captain HUK die Vorgänge wie folgt zusammen:

Der Kfz-Sachverständige im Werkvertragsverhältnis

Was vor dem LG Stuttgart – unter Zuhilfenahme des BVSK-Geschäftsführers sowie des Vorsitzenden des ATR-Rates des BVSK als Gerichtsgutachter – mit einem skandalösen Urteil vorläufig endete, wird im Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart vollumfänglich ins rechte Licht gerückt.

Die Einzelrichterin des Landgerichtes offenbarte hierbei ihre ureigene Entdeckungsreise mit vielen Umwegen durch das Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

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AG Darmstadt verurteilt Generali Versicherung zur Erstattung außergerichtlch gekürzter Sachverständigenkosten (304 C 222/14 vom 24.11.2015)

Mit Entscheidung vom 24.11.2015 (304 C 222/14) wurde die Generali Versicherung AG durch das Amtsgericht Darmstadt zur Erstattung der (rechtswidrig) außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 270,15 € zzgl. Zinsen und Verfahrenskosten verurteilt. Geklagt hatte der Geschädigte. Es handelt sich um eine positive Entscheidung auf Grundlage von § 249 BGB, für das sich unsere Urteilsliste recht herzlich bei der Generali Versicherung bedankt.

Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen: 304 C 222/14

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Generali Versicherung AG gesetzl.vertr.d.d.Vorstand, Adenauerring 7, 81737 München

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AG Halle (Saale) verurteilt Direct Line zur Erstattung der außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten, verweigert jedoch die weitergehenden Schadensersatzforderungen bei der fiktiven Abrechnung und zum Schmerzensgeld (97 C 608/13 vom 09.12.2014)

Mit Entscheidung vom 09.12.2014 (97 C 608/13) wurde die Direct Line Versicherung AG durch das Amtsgericht Halle an der Saale zur Erstattung der außergerichtlich (rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 349,81 € verurteilt.

Die weitergehende Forderung zur fiktiven Abrechnung wurde leider abgewiesen. Der Gerichtsgutachter war (wieder einmal) vollumfänglich auf Linie der Versicherung. Er war der Auffassung, dass man das Fahrzeug auch ohne Neuteile „zusammenflicken“ kann. Dies entgegen den Ausführungen des außergerichtlichen Sachverständigen. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten seien natürlich auch nicht nötig. Die Gleichwertigkeit von freien Werkstätten nebst Beweislast des Schädigers – Grundsatz 1 der BGH-Rechtsprechung – wurde nicht einmal erwähnt.

Somit verwundert es auch nicht, dass die geforderte Wertminderung und weiteres Schmerzensgeld abgewiesen wurden. Letzteres auf Grundlage der freien tatrichterlichen Schätzung. Klar doch! Jeder Richter ist natürlich von Haus auch ein medizinischer Sachverständiger und kennt sich bestens aus im Bereich der Schmerzdiagnose sowie der daraus bestehenden Belastungen für den Betroffenen. Gehört bestimmt zur juristischen Grundausbildung eines Richters? Nach meinem Dafürhalten hat ein Betrag von 87,50 € / Tag Schmerzensgeld schon etwas von Menschenverachtung, oder? Wobei man sich außerdem fragen muss, warum Richter zum Thema SV-Kosten im Schadensersatzprozess gerne mal ein teures (unnötiges) Gutachten einholen – oder wie hier, zum Fahrzeugschaden – und bei Körperschäden, Kraft der eigenen Wassersuppe, oftmals nur wild aus der Hüfte (daneben) feuern?

Die Botschaft aus diesem Urteil kann man wie folgt zusammenfassen:

Sei stets zufrieden mit dem, was die Versicherung Dir gnädigerweise anbietet und belästige bitte nicht die Gerichte mit Deinen rechtmäßigen Schadensersatzforderungen. Schon gar nicht auf Grundlage von § 249 BGB. Recht und Gesetz war gestern – es lebe die Willkür.

Alles in allem also leider nur ein „Schrotturteil“ mit einem kleinen SV-Honorar-Bonbon.

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AG Hamburg verurteilt LVM-Versicherung zur Erstattung der außergerichtlich durch die LVM geürzten Sachverständigenkosten (32 C 298/15 vom 30.12.2015)

Mit Entscheidung vom 30.12.2015 (32 C 298/15) wurde die LVM Versicherung durch das Amtsgericht Hamburg zur Erstattung der außergerichtlich (rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 28,56 € verurteilt. Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, leidet jedoch unter einigen rechtlichen Mängeln. Obwohl der Geschädigte geklagt hatte, wurde seitens des Gerichts Bezug genommen auf die BGH-Entscheidung VI ZR 357/13 (Forderung aus Abtretung an Erfüllungs statt) und X ZR 122/05 (werkvertragliche Forderung). Darüber hinaus erfolgte noch eine Schätzung zur Üblichkeit auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung, obwohl der Geschädigte – nach Ansicht des BGH – dieses Pamplet ja nicht kennen muss (VI ZR 225/13). Auch die Bemerkung zur „Indizwirkung der bezahlten Rechnung“ war entbehrlich, da es schadensersatzrechtlich keine Rolle spielt, ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten bereits beglichen hat, oder ob er Rechnungsschuldner ist, da der Geschädigte sich nicht auf einen Werkvertragsprozess mit dem Sachverständigen einlassen muss (OLG Naumburg – 4 U 49/05 vom 20.01.2006)

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AG Köln verurteilt Schadenverursacher (Versicherungsnehmerin der LVM Versicherung) zur Bezahlung der seitens der LVM gekürzten Sachverständigenkosten (268 C 297/15 vom 17.12.2015)

Mit Entscheidung vom 17.12.2015  (268 C 297/15) wurde die VN der LVM Versicherung durch das Amtsgericht Köln zur Erstattung der außergerichtlich durch die LVM (rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Wieder eine Versicherungsnehmerin, die ihrer Versicherung blind vertraut hatte und zum Dank für die wirtschaftlichen Interessen dieser Versicherung in einem Prozess für 138,34 € zzgl. Zinsen nebst Verfahrenskosten „verheizt“ wurde.

Soviel zum Thema „Sorglos-Werbeversprechen“ der Versicherungswirtschaft und der Realität im Schadensfall. Wie man sieht, zahlt am Ende doch der Versicherungsnehmer die Zeche.

Das Gericht nimmt in seiner umfangreichen Begründung u.a. auch Bezug auf die Indizwirkung der (bezahlten bzw. unbezahlten) Rechnung und relativiert die (falsche) Auslegung einiger Gerichte zu dieser Thematik. Auch die Ausführungen zu den Nebenkosten sind durchaus lesenswert.

Alles in allem eine recht positive Entscheidung aus Köln, die zeigt, dass es nach wie vor doch noch Richter(innen) gibt, die ihre Arbeit ernst nehmen und dabei einen guten Job machen.

Herzlichen Dank auch an die LVM Versicherung zur Bereicherung unserer Urteilsliste.

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AG Völklingen verurteilt HUK Coburg zur Erstattung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten (5 C 309/15 (14) vom 11.11.2015)

Mit Entschiedung vom 11.11.2015 (5 C 309/15 (14) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Erstattung der außergerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 324,77 € zzgl. Zinsen verurteilt. Wieder eine hervorragende Entscheidung aus dem Saarland, die der „Freymann`schen Unrechtsprechung“ nicht folgt und die Sache unter Bezugnahme auf die Rechtsansicht des OLG Saarbrücken prägnant auf den Punkt bringt. Bis auf das Wort „Gebühren“eine wirklich sauber herausgearbeitete Entscheidung – völlig im Einklang mit den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen des § 249 BGB.

Es gibt sie eben doch noch, die Richter (und Richterinnen) mit Sachverstand und Rückgrad, die nicht jeden juristischen Unsinn der Berufungskammer einfach „nachplappern“.

Da könnten sich auch die „Mittelwert-“ oder „Fraunhofer-Richter“ zum Thema Mietwagenkosten eine gehörige Scheibe davon abschneiden.

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AG Lübeck verurteilt die bei der VHV versicherte Halterin zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (31 C 3533/14 vom 10.02.2016)

Mit Datum vom 10.02.2016 (31 C 3533/14) hat das AG Lübeck die  bei der VHV versicherte Halterin zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 157,41 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Das AG Lübeck entscheidet in vielen Punkten korrekt, etwa was die ex-ante-Sicht des Geschädigten, der Darlegungslast, der Schadensminderungspflicht, dem dolo-agit-Einwand, der Auswahl des Gutachters, der Anwendung des JVEG sowie die Fahrtkosten eines nicht am Unfallort ansässigen Gutachters betrifft. Allerdings hat das Gericht eine Einzelpunktprüfung der Rechnung anhand der BVSK Honorarumfrage vorgenommen, obwohl das Urteil des LG Hamburg vom 09.04.2015, Az.: 323 S 45/14 zugänglich gemacht wurde. Dieses Urteil stellt zutreffend fest, dass es eben NICHT auf die einzelnen Rechnungspositionen ankommt, sondern allein auf den Rechnungsendbetrag. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

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AG Hamburg-Barmbek verurteilt den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (814 C 5/16 vom 04.02.2016)

Mit Datum vom 04.02.2016 (814 C 5/16) hat das Amtsgericht HH-Barmbek den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 70,17 € zzgl. Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Hiernach ist die zulässige Klage auch begründet.

I.

Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet. Der Beklagte trotz Fristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist keine Äußerung zum Klagevorbringen abgegeben. Daher war auf der Grundlage des Vortrages des Klägers zu entscheiden.

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AG Hannover verurteilt VHV Versicherung zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten (EUR 170,05) nach außergerichtlicher Kürzung durch die VHV (443 C 11612/15 vom 27.11.2015)

Mit Entscheidung vom 27.11.2015 (443 C 11612/15) wurde die VHV Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Hannover zur Erstattung der restlichen, außergerichtlich durch die VHV gekürzten Sachverständigenkosten an Ihrem Heimatgericht verurteilt. Hier erfolgte die Klage aus abgetretenem Recht (Factoring). Wie bei dem heute Morgen hier veröffentlichten Urteil aus Frankfurt am Main hatte sich die VHV auch in Hannover nicht verteidigt, obwohl eine deutliche Kürzung von 170,05 € (501,64 € – 331,59 €) vorgelegen hatte. Somit erging auch in dieser Streitsache ein kurzes und knappes Urteil, für das sich unsere Urteilsliste nebst Urteilsdatenbank recht herzlich bedanken.

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AG Frankfurt am Main verurteilt VHV Versicherung zur Erstattung der außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 24,86 (29 C 766/15 vom 24.08.2015)

Mit Entscheidung vom 24.08.2015 (29 C 766/15) wurde die VHV Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Frankfurt am Main zu den vorgerichtlich nicht vollständig ausgeglichenen Sachverständigenkosten verurteilt. Geklagt hatte der Geschädigte auf Zahlung des Kürzungsbetrages. Wieder ein Rechtsstreit, bei dem die VHV eine Verteidigung wohl nicht für nötig befunden oder als wenig aussichtsreich eingeschätzt hatte? Wie will man auch – ohne sich bei Gericht der Lächerlichkeit preiszugeben – plausibel erklären, der Geschädigte hätte bei Beauftragung des Sachverständigen ohne weiteres erkennen können, dass ein Rechnungsbetrag von 805,64 Euro anstatt 830,50 schadensersatzrechtlich erforderlich sein sollen? Jeder Blödsinn hat aber auch eine gute Seite – wieder ein Urteil für unsere Urteilsliste.

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AG Landau a. d. Isar entscheidet in einem Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG mit kritisch zu betrachtender Begründung (Urteil vom 26.11.2015 – 2 C 607/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wenn man das nachfolgend dargestellte Urteil aus der bayerischen Provinz liest, ist man an die Possen aus dem königlich bayerischen Amtsgericht erinnert. So kommt einem unbedarften Leser das Urteil des AG Landau an der Isar zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Und zu allem Überfluss hat das Ganze dann auch noch ein promovierter Richter verzapft. Mehr kann man fast nicht mehr falsch machen, wie dies der erkennende (junge) Richter getan hat. Vom § 249 BGB und der BGH-Rechtsprechung hat der wohl auch noch nichts gehört? Dann kommt auch noch hinzu, daß er den Zinsanspruch mit dem VVG begründet. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und dem Richter wünschen wir ein guts Nächtle. Soviel Richterkritik muss ausnahmsweise schon sein.
Willi Wacker

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AG Hamburg weist die Generali Versicherung in ihre Schranken und verurteilt diese zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 30.11.2015 – 35a C 401/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bad Homburg v.d.H. geht es weiter nach Hamburg. Nachfolgend geben wir Euch hier ein positivs Urteil aus Hamburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Generali Versicherung bekannt. Die – gelinde gesagt unsinnige – Argumentation der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Beauftragung des Sachverständigen hat das ekennnende Gericht zu Recht zurückgewiesen. Weshalb und warum der Geschädigte gerade diesen Sachversständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt, ist für die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung völlig unerheblich. Der Geschädigte ist in der Wahl des Sachverständigen völlig frei. Er kann den Sachverständigen auswählen, der seinen Intessen am besten entspricht. Ob er ihn dann aus dem Branchenbuch auswählt oder aufgrund eines Rates des Nachbarn oder der Werkstatt, ist irrelevant, weil das Wahlrecht der Dispositionsfreiheit des Geschädigten entspricht. Selbst wenn dann der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten geltend macht, handelt es sich nach wie vor um einen Restschadensersatzanspruch. Es kommt daher auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten und nicht auf die des Sachverständigen an. Wann merken sich die Versicherungen das einmal? Das nachfolgend dargestellte Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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