Mit Entscheidung vom 09.12.2014 (97 C 608/13) wurde die Direct Line Versicherung AG durch das Amtsgericht Halle an der Saale zur Erstattung der außergerichtlich (rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 349,81 € verurteilt.
Die weitergehende Forderung zur fiktiven Abrechnung wurde leider abgewiesen. Der Gerichtsgutachter war (wieder einmal) vollumfänglich auf Linie der Versicherung. Er war der Auffassung, dass man das Fahrzeug auch ohne Neuteile „zusammenflicken“ kann. Dies entgegen den Ausführungen des außergerichtlichen Sachverständigen. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten seien natürlich auch nicht nötig. Die Gleichwertigkeit von freien Werkstätten nebst Beweislast des Schädigers – Grundsatz 1 der BGH-Rechtsprechung – wurde nicht einmal erwähnt.
Somit verwundert es auch nicht, dass die geforderte Wertminderung und weiteres Schmerzensgeld abgewiesen wurden. Letzteres auf Grundlage der freien tatrichterlichen Schätzung. Klar doch! Jeder Richter ist natürlich von Haus auch ein medizinischer Sachverständiger und kennt sich bestens aus im Bereich der Schmerzdiagnose sowie der daraus bestehenden Belastungen für den Betroffenen. Gehört bestimmt zur juristischen Grundausbildung eines Richters? Nach meinem Dafürhalten hat ein Betrag von 87,50 € / Tag Schmerzensgeld schon etwas von Menschenverachtung, oder? Wobei man sich außerdem fragen muss, warum Richter zum Thema SV-Kosten im Schadensersatzprozess gerne mal ein teures (unnötiges) Gutachten einholen – oder wie hier, zum Fahrzeugschaden – und bei Körperschäden, Kraft der eigenen Wassersuppe, oftmals nur wild aus der Hüfte (daneben) feuern?
Die Botschaft aus diesem Urteil kann man wie folgt zusammenfassen:
Sei stets zufrieden mit dem, was die Versicherung Dir gnädigerweise anbietet und belästige bitte nicht die Gerichte mit Deinen rechtmäßigen Schadensersatzforderungen. Schon gar nicht auf Grundlage von § 249 BGB. Recht und Gesetz war gestern – es lebe die Willkür.
Alles in allem also leider nur ein „Schrotturteil“ mit einem kleinen SV-Honorar-Bonbon.
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