Hallo verehrte Captain.-Huk-Leserinnen und -Leser,
obwohl das Amtsgericht Leipzig bisher fast fest in Geschädigtenhand war, veröffentlichen wir heute noch zur Abwechslung mal ein – zugegebenermassen älteres – Negativurteil zu den Kosten der Reparaturbestätigung aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Um es vorweg zu sagen: Es handelt sich um ein Urteil, das man ganz schnell wieder vergessen sollte. In diesem Rechtsstreit ging es um die Kosten der Reparaturbestätigung. Diese Reparaturbestätigung dient bekanntlich als Beweis dafür, dass sachverständigerseits dokumentiert wird, dass die vormals beschädigte Stelle am Unfallfahrzeug ordnungsgemäß repariert worden ist, um späteren Einwänden der Versicherung entgegen treten zu können, wenn z.B. noch einmal genau diese Stelle am Fahrzeug erneut durch einen Unfall betroffen sein sollte. Bekanntlich werden alle Schäden, die fiktiv abgerechnet werden, von den Versicherungen zentral in der sogenannten HIS-Datei gespeichert. Schon allein aus Dokumentationsgründen sind daher diese Reparaturbestätigungen durch Kfz-Sachverständige notwendig. Die dadurch entstehenden Kosten sind unmittelbar mit dem Unfallschaden verbundene Vermögensnachteile (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Sachverständigenkosten sind von dem Schädiger nicht nur zur Feststellung und Dokumentation des Schadens, der Schadenshöhe und des Schadensumfangs, sondern auch zur Dokumentation der ordnungsgemäßen, sach- und fachgerechten Reparatur zu ersetzen. Die von dem erkennenden Gericht aus den Schriftsätzen der HUK-COBURG-Anwälte übernommene Begründung, die Reparaturbestätigung sei nicht von der eintrittspflichtigen Versicherung verlangt worden und daher von dieser auch nicht zu ersetzen, ist schlichtweg falsch. Es kommt nicht auf die werkvertragliche Beauftragung an, sondern es geht um Schadensersatz. Wenn die – unsinnige – Argumentation der HUK-COBURG richtig wäre, dann gäbe es wohl auch keine Gutachterkosten für die Erstellung des Schadensgutachtens, sofern die Versicherung kein Gutachten verlangt? Es gäbe auch keine Reparaturkosten, wenn die Versicherung keine Reparatur verlangt? Analog natürlich auch keine Anwaltskosten, Abschleppkosten usw….. Schon allein diese Beispiele zeigen, wie unsinnig die Argumentation der Versicherer in der Frage der Erstattungspflicht zu den Kosten der sachverständigen Reparaturbestätigung ist. Da diese ältere Rechtsprechung des AG Leipzig mittlerweile durch andere Gerichte überholt ist, sollte man dieses Negativurteil schnell vergessen. Es soll aber immerhin beweisen, dass dieser Blog, entgegen der immer wieder – gerade von der HUK-COBURG – vorgebrachten Argumentation, nicht unbedingt versicherungsfeindlich ist, denn hier werden auch Urteile zugunsten der Versicherer veröffentlicht, wie das nachfolgende Urteil zeigt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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