Wochendserie des AG Leipzig zum Zweiten: AG Leipzig verurteilt Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.9.2015 – 113 C 2270/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

während ihr im Wochenende seid, arbeiten wir für Euch und stellen heute das zweite Urteil der Wochendserie vor. Wieder war es die Allianz Versicherung AG, die meinte in Leipzig die Rechtsprechung verändern zu können. Nachfolgend stellen wir Euch hier das 2. Urteil aus der Leipziger Serie zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung vor. Und wieder hat das erkennende Gericht zu Recht auf die beiden Grundsatzentscheidungen zu den erforderlichen Sachverständigenkosten hingewiesen. Vielleicht hat es jetzt der Vorstand der Allianz verstanden? Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare – auch über das Wochenende – ab.

Viele Grüße und weiterhin ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Aachen verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Basis des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer (107 C 282/14 vom 02.07.2015)

Mit Datum vom 02.07.2015 (107 C 282/14) hat das AG Aachen die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 168,22 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht schätzt den Normaltarif nach OLG Köln und LG Aachen auf der Basis des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke und Fraunhofer.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat den ausgesprochenen weitergehenden Schadensersatzanspruch ge­gen die Beklagte gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.

Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten errechnet sich gemäß der Recht­sprechung des 15. Zivilsenats des OLG Köln (Urteil vom 01.08.2013, Az.: 15 U 9/12) sowie der Berufungszivilkammern des Landgerichts Aachen (LG Aachen, Urteil vom 23.05.2013, Az.: 2 S 485/12; Urteil vom 17.10.2013, 2 S 121/13; Az.: 3 S 158/14), der sich das erkennende Gericht anschließt, wie folgt:

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OLG Saarbrücken überprüft in der Berufung die Rechtsprechung des LG Saarbrücken u. a. zu Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten (4 U 46/14 vom 09.10.2014)

Mit Datum vom 09.10.2014 (4 U 46/14) hat das OLG Saarbrücken das Urteil des LG Saarbrücken vom 14.03.2014 (4 O 330/12) in der Berufung überprüft und teilweise neu gefasst.

In dieser Entscheidung ging es neben der – hier nicht weiter auszuführenden – Überprüfung einer Entscheidung zur Haftung im Einzelfall auch um Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten. Der nachfolgende Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils des OLG Saarbrücken bezieht sich daher ausschließlich auf die vorgenannten Streitpunkte.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

………….

Darüber hinaus haben die Beklagten der Klägerin die Kosten für das Haftpflichtschadengutachten des Sachverständigen S. vom 15.06.2012 gemäß Rechnung vom gleichen Tage in Höhe von 909,93 € zu ersetzen.

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Wochenendserie zum Ersten: AG Leipzig verurteilt Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.9.2015 – 113 C 2269/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weil die bisherigen Wochenendreihen mit Urteilen eines Amtsgerichtes bisher eine gute Resonanz hervorgebracht haben, haben wir uns entschlossen, diese Reihe fortzusetzen und an diesem Wochende fünf Urteile des Amtsgerichts Leipzig hier zu veröffentlichen, praktisch als „Leipziger Allerlei“. Vielleicht habt Ihr Spaß an der Leipziger Reihe. Wir beginnen heute mit einem Urteil zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung AG. In diesem ersten Urteil hat das erkennende Gericht zutreffend auf die beiden Grundsatzentscheidungen des BGH, nämlich VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 hingewiesen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Trier verurteilt Versicherten der Sparkassen Direkt Versicherung zur Zahlung der von der Sparkassen Direkt Versicherung nicht erstatteten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.2.2015 – 7 C 309/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Trier an der Mosel. Nachfolgend geben wir Euch heute noch ein Urteil des Amtsgerichts aus Trier zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der Sparkassen Direkt Versicherung bekannt. Obwohl die Sparkassen im Interesse ihrer Sparer handeln müssten, müsste dies eigentlich auch für die Vericherung der Sparkassen gelten, dachten wir. Aber aus diesem Urteil ziehen wir die Konsequenz, dass direkt versichert gleich direkt verurteilt bedeutet. Da hat die Sparkassen Direkt Versicherung ihrem Versicherten keinen guten Gefallen getan, als sie diesen in einen unsinnigen Rechtsstreit hineingezogen hat. Inwieweit der Kunde am 30. November seine Konsequenzen zog und die Versicherung gewechselt hat, ist hier leider nicht bekannt. Aber verständich wäre der Schritt. Lest selbst das Urteil des AG Trier und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Heinsberg verurteilt den Halter des bei der HDI Versicherung versicherten Fahrzeuges zur Freihaltung von weiteren Mietwagenkosten mit „kritisch zu betrachtendem Urteil“ (18 C 308/15 vom 21.12.2015)

Mit Datum vom 21.12.2105 (18 C 308/15) hat das AG Heinsberg den bei der HDI Versicherung versicherten Halter zur Freihaltung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 122,03 € ohne Zinsen verurteilt. Der HDI Versicherung wurde der Streit verkündet.

Es handelt sich um ein „kritisch zu betrachtendes Urteil“ aus mehreren Gründen:

Zunächst wird das arithmetische Mittel von Schwacke und Fraunhofer bei der Schätzung des Normaltarifs zugrunde gelegt, da ja beide Listen „kritikwürdig“ sind.

Weiter wird bei einer Mietdauer von 15 Tagen zunächst der höchstmögliche Zeittarif gewählt (eine Woche), dieser durch die Anzahl der Tage geteilt, um dann mit der Anzahl der tatsächlichen Miettage multipliziert zu werden. Dies ist wahrlich tägliche Praxis bei der Autovermietung, insbesondere im Unfallersatzgeschäft, in dem die Mietdauer zunächst unbekannt ist. Insbesondere die Vermieter Sixt, Avis, Europcar kommen in diesen Fällen den Mietern gerne entgegen, indem sie auf Teufel komm raus ihre vereinbarten Preise von allein reduzieren.

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AG Halle (Saale) verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigeenkosten mit Urteil vom 11.11.2015 – 102 C 3259/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir noch ein positives Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In dieser Unfallsache war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die meinte, die berechneten Sachverständigenkosten nicht in vollem Umfang ersetzen zu müssen, obwohl sie zu 100 Prozent haftet. Aber da hat sie die Kürzungsrechnung ohne das erkennende Gericht gemacht. In Halle sollte die HUK-COBURG doch mittlerweile durch unzählige gegen sie ergangene Urteile gelernt haben, dass die von ihr vorgenommenen Kürzungen rechtswidrig sind. Daher erging auch in diesem Rechtsstreit eine erfreulich klare Entscheidung. Allerdings trägt auch diese Entscheidung einen Mangel, nämlich die Bezugnahme auf die BVSK-Tabelle, zumal der BGH ausdrücklich entschieden hat, dass der Geschädigte die Werte der Honorarumfrage der BVSK-Mitglieder nicht kennen muss (vgl. BGH VI ZR 225/13).  Bis auf BVSK und die gekürzten Mahnkosten eine erfreuliche Entscheidung, wie wir meinen. Eine Mahnung kostet einschließlich Personalkosten mindestens 15 – 20 Euro. Warum hier von 6 auf 2,50 Euro gekürzt wurde, ist für mich nicht nachvollziehbar. Das zeigt wieder einmal, dass Richter keine Ahnung von Betriebswirtschaft haben. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main entscheidet mit positivem Urteil vom 4.10.2013 – 29 C 1685/13 (85) zu der Haftungsteilung, der fiktiven Abrechnung, zur Unkostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten gegen die R+V Versicherung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir ein – zugestanden – etwas älteres Urteil  zur Haftungsteilung, zur fiktiven Abrechnung, zur Unkostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten gegen die R+V Versicherung, das aber nicht uninteressant ist. Die Veröffentlichung erst heute erfolgt nicht, wel wir sonst keine Urteile mehr hätten, sondern weil wir bemüht sind, den vor uns herschiebenden Urteilsberg nach und nach abzubauen. Zur Zeit liegen fast einhundert Urteile auf Halde. Lest selbst das prima Urteil aus Frankfurt am Main und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Über dieses Urteil wird Herr Roland Richter in seinem Blog wohl nicht berichten? Da wird nur unsachlich über die „armen Würstchen“ dieses Blogs hergezogen.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Düren verurteilt die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (41 C 262/15 vom 29.09.2015)

Mit Datum vom 29.09.2015 (41 C 262/15) hat das AG Düren die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 255,99 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht zur Schätzung zwar den Schwacke AMS heran, nimmt jedoch davon einen Abzug in Höhe von 15 % vor, weil „das Gericht ja schätzen darf“.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 255,99 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 398 BGB zu.

Der Kläger war unstreitig unfallbedingt auf die Anmietung des Ersatzfahrzeuges für den angegebenen Mietzeitraum angewiesen. Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschä­digten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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AG Stuttgart verurteilt kurz und bündig die Württembergische und deren Versicherten zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach Schwacke sowie restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.11.2015 – 41 C 4339/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

hier und jetzt veröffentlichen wir ein Urteil zu restlichen Mietwagen- und Sachverständigenkosten. Es handelt sich um ein Urteil des AG Stuttgart zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten gegen die Württembergische Versicherungs AG und deren Versicherungsnehmer. Das erkennende Gericht konnte zu den Mietwagenkosten kurz und knapp entscheiden, denn die Mietwagenkosten nach Schwacke sind auf jeden Fall erforderlich. Wenn höhere Kosten geltend gemacht werden, ist der Geschädigte für die Erforderlichkeit der höheren Kosten darlegungs- und beweisbelastet. Wenn die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung meint, geringere Kosten seinen nur erforderlich gewesen, so ist sie darlegungs- und beweisbelastet, dass diese geringeren Kosten gerade für den Geschädigten im Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ermittelbar und derartige Anmietmöglichkeiten für den Geschädigten vorhanden waren. Auch zu den restlichen Sachverständigenkosten konnte sich das Gericht kurz halten, denn die Rechtslage war eideutig. Lest selbst das kurz und bündig abgehandelte Urteil des AG Stuttgat und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hannover verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten nach Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer (430 C 7532/15 vom 10.12.2015)

Mit Datum vom 10.12.21015 (430 C 7532/15) hat das AG Hannover die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 400,74 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Die Versicherung hatte nach der Fraunhofer Tabelle abgerechnet, das Gericht den Normaltarif aus dem arithmetischen Mittel von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.

Diese – inzwischen bei Gericht verbreitete – Vorgehensweise wird jedoch von fragwürdigen Einzelpositionen begleitet. So legt das Gericht das jeweilige arithmetische Mittel der Listen im Gegensatz zum Moduswert bei der Schwacke-Liste zugrunde.

Der Tarif wird allerdings dann in der Weise berechnet, als hätte von Anfang an festgestanden, wie lange das Fahrzeug angemietet wird. Die höchste Tageseinheit wird angenommen und durch die Anzahl der Miettage geteilt. Eine Vorgehensweise, die meilenweit von der Realität entfernt ist und zeigt, dass es darum geht, dem Geschädigten im Nachhinein die Geltendmachung seines Schadensersatzes schwer zu machen.

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AG Saarlouis verurteilt mit überzeugender Begründung und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken und des BGH den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.11.2015 – 29 C 1383/15 (16) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben bei den Sachverständigenkosten. In diesem Fall handelt es sich um die zum Wiederherstellungsaufwand erforderlichen Sachverständigenkosten, um die Schadenshöhe und den Schadensumfang feststellen zu können. In diesem Fall hatte die HUK-COBURG wieder einmal die berechneten Sachverständigenkosten willkürlich gekürzt. Allerdings hat sie bei ihrem Kürzungsvorhaben die Rechnung ohne das zuständige Amtsgericht Saarlouis gemacht. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Saarlouis zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Zu Recht hat der Geschädigte, nachdem die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Versicherung nicht vollständigen Schadensersatz geleistet hat, den bei der HUK-COBURG versicherten Halter wegen des von der HUK-COBURG nicht gezahlten Schadensersatzes gerichtlich in Anspruch genommen. Zu Recht und mit überzeugender Begründung verweigert der erkennende Amtsrichter des AG Saarlouis der entgleisten Rechtsprechung des LG Saarbrücken die Gefolgschaft und richtet sich nach der Rechtsprechung des Saarländischen OLG sowie der des BGH. Prima, dass es auch im Saarland Richter gibt, die sich von der – ohnehin vom BGH gekippten – Rechtsprechung des LG Saarbrücken nicht beeindrucken lassen und entsprechend der wohl überwiegenden Rechtsmeinung des BGH und des OLG Saarbrücken entscheiden. Lest selbst das Urteil des AG Saarlouis und gebt dann bitte Eure Kommenetare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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