Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Stuttgart zur Übernahme der Kosten der sachverständigen Reparaturbestätigung vor. Mit überzeugender Begründung hat das erkennende Gericht entschieden, dass der Schädiger nicht nur die Kosten zur Feststellung der Schadenshöhe, sondern auch die Kosten für die sachverständige Reparaturbestätigung als unmittelbare Folge der unerlaubten Handlung zu tragen hat. Denn durch die sachverständige Reparaturbestäigung wird der Beweis geführt, dass das verunfallte Fahrzeug entsprechend der Vorgaben des Schadensgutachtens repariert worden ist. Damit ist dann auch bewiesen, dass die durch das Schadensgutachten festgestellten Schäden ausrepariert worden sind, so dass bei einem erneuten Unfall nicht eingewandt werden kann, der Unfallschaden sei nicht ordnungsgemäß repariert. In Zeiten der HIS-Datei ist es für den fiktiv abrechnenden Geschädigten, was durchaus zulässig ist, besonders wichtig, ein Dokument in Händen zu halten, dass der Unfallschaden ordnungsgemäß repariert ist. Die Sachverständigenkosten sind daher nicht nur zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe, sondern auch zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Reparatur als Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen. Die insbesondere von den Versicherungen initiierten Gegenmeinungen sind durchsichtig und daher abzulehnen. Denn die Kosten des Kfz-Sachverständigen – auch für die Erstellung der Reparaturdokumentation – gehören zu den durch den Unfall verursachten und daher gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (Vgl. BGH ZfS 2007, 507 ff.). Das erkennende Gericht hat bedauerlicherweise im Tenor von Sachverständigengebühren gesprochen, obwohl es solche nicht gibt. Dazu hat das Gericht – unverständlicherweise – die Berufung zugelassen. Der weitere Verlauf des Rechtsstreits ist allerdings nicht bekannt. Lest selbst das Urteil des AG Stuttgart und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare bekannt.
Viele Grüße
Willi Wacker