AG Stuttgart spricht mit zutreffender Begründung die Kosten der sachverständigen Reparaturbestätigung mit Urteil vom 20.2.2015 – 44 C 5090/14 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Stuttgart zur Übernahme der Kosten der sachverständigen Reparaturbestätigung vor. Mit überzeugender Begründung hat das erkennende Gericht entschieden, dass der Schädiger nicht nur die Kosten zur Feststellung der Schadenshöhe, sondern auch die Kosten für die sachverständige Reparaturbestätigung als unmittelbare Folge der unerlaubten Handlung zu tragen hat. Denn durch die sachverständige Reparaturbestäigung wird der Beweis geführt, dass das verunfallte Fahrzeug entsprechend der Vorgaben des Schadensgutachtens repariert worden ist. Damit ist dann auch bewiesen, dass die durch das Schadensgutachten festgestellten Schäden ausrepariert worden sind, so dass bei einem erneuten Unfall nicht eingewandt werden kann, der Unfallschaden sei nicht ordnungsgemäß repariert. In Zeiten der HIS-Datei ist es für den fiktiv abrechnenden Geschädigten, was durchaus zulässig ist, besonders wichtig, ein Dokument in Händen zu halten, dass der Unfallschaden ordnungsgemäß repariert ist. Die Sachverständigenkosten sind daher nicht nur zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe, sondern auch zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Reparatur als Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen. Die insbesondere von den Versicherungen initiierten Gegenmeinungen sind durchsichtig und daher abzulehnen. Denn die Kosten des Kfz-Sachverständigen – auch für die Erstellung der Reparaturdokumentation – gehören zu den durch den Unfall verursachten und daher gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (Vgl. BGH ZfS 2007, 507 ff.). Das erkennende Gericht hat bedauerlicherweise im Tenor von Sachverständigengebühren gesprochen, obwohl es solche nicht gibt. Dazu hat das Gericht – unverständlicherweise – die Berufung zugelassen. Der weitere Verlauf des Rechtsstreits ist allerdings nicht bekannt. Lest selbst das Urteil des AG Stuttgart und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hattingen weist in einem in SP 2015, 165 veröffentlichten Beschluss, der allerdings kritisch zu betrachten ist, auf die seiner Meinung nach erforderlichen Sachverständigenkosten hin (AG Hattingen Beschl. v. 24.2.2015 – 16 C 99/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier einen kritisch zu betrachtenden Beschluss des AG Hattingen zu den Sachverständigenkosten bekannt. Die zahlungsunwillige Versicherung ist leider nicht bekannt. Die Redaktion dieses Blogs hat da so ihren Verdacht, diesen äußern will sie aber nicht. Eigentlich kennt man ja die üblichen Verdächtigen. Inhaltlich ist der Beschluss mehr als kritisch zu betrachten, denn er bezieht sich wieder auf die 100 Euro Nebenkostenbeschränkung,  obwohl diese mit dem BGH-Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – bereits aufgehoben wurde. Da hatte der Geschädigte aber mächtig Glück, dass der Sachverständige nur 84,–  € Nebenkosten berechnet hatte? Ebenso ist der Bezug auf das BGH-Urteil VI ZR 357/13 verfehlt, denn im vorliegenden Fall klagt der Geschädigte selbst, so dass das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hätte angewendet werden müssen. Der Beschluss ist daher als absolut unfähige Leistung eines Richters zu bewerten. Verwunderlich ist, dass so ein Mist eines Amtsgerichtes dann auch noch in einer Fachzeitschrift veröffentlicht wird. Wer hatte daran wohl ein Interesse? Insoweit ist es vielleicht doch nicht verwunderlich? Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Itzehoe weist die Berufung der KRAVAG Versicherung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück (1 S 13/15 vom 27.11.2015)

Mit Urteil vom 27.11.2015 hat das LG Itzehoe die Berufung der Versicherung gegen das Urteil des AG Itzehoe vom 18.12.2014 (94 C 345/14) auf deren Kosten zurückgewiesen. In diesem Urteil war die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten für insgesamt 42 Miettage verurteilt worden. Dies auf der Basis eines arithmetischen Mittels zwischen Schwacke AMS und Fraunhofer Tabelle.

Die Entscheidungsgründe des LG Itzehoe:

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbe­stand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Mit Recht hat das Amtsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und somit auf die Erstat­tungsfähigkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten erkannt.

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AG Aachen verurteilt die HDI-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf „Fracke“-Basis (102 C 33/14 vom 25.09.2014)

Mit Datum vom 25.09.2014 (102 C 33/14) hat das Amtsgericht Aachen die HDI-Versicherung zur Zahlung weiterer 405,88 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Köln zieht das Gericht bei der Schätzung des Normaltarifs nach § 287 ZPO das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-AMS und der Fraunhofer Tabelle heran. Es ändert sich weiter nichts daran, dass die Höhe des Schadensersatzes von willkürlichen Faktoren abhängig ist: wo hat sich der Unfall ereignet? Wo wohnt der Fahrer/Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges? Wo hat die Versicherung ihren Sitz/ihre Niederlassung?

Die Entscheidungsgründe:

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe eines Betrages in Höhe von 405,88 € begründet und im übrigen als unbegründet abzuweisen.

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VI. Zivilsenat des BGH entscheidet über die Haftungsverteilung bei einem Parkplatzunfall mit rückwärts ausparkenden Fahrzeugen mit Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

das lange erwartete Revisionsurteil des VI. Zivilsenates zum Parkplatzunfall, übrigens ohne Beteiligung des Bundesrichters W. Wellner, liegt nun vor. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch das BGH-Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 -. Wie bereits erwähnt, ging es um einen Unfall auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf den die Straßenverkehrsordnung gilt. Beide Fahrzeugführer waren zunächst rückwärts aus ihren Parkboxen herausgefahren, wobei allerdings der Kläger bereits stand, als es zur Kollision der Fahrzeuge kam. Vorgerichtlich hatte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung 50 Prozent des Schadens des Klägers reguliert. Der Kläger beanspruchte allerdings vollen Schadensersatz, weil er der Ansicht war, die Beklagten würden als Gesamtschuldner zu einhundert Prozent haften. Das AG Straußberg wies die Klage ab. Die Berufung blieb bei dem LG Frankfurt / Oder erfolglos. Die Revision hatte jedoch Erfolg. Lest selbst das BGH-Urteil zur Haftungsverteilung bei einem Parkplatzunfall und zu den Kosten der sachverständigen Stellungnahme und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Der VI. Zivilsenat des BGH kann offensichtlich doch ordentlich Recht sprechen, wenn er will, wie das nachstende Urteil zeigt. Oder liegt es etwa nur an der jeweiligen Senatsbesetzung?

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main entscheidet zu restlichen Sachverständigenkosten, zur fiktiven Schadensabrechnung und zur Wertminderung mit teils kritisch zu betrachtendem Urteil vom 12.5.2015 – 32 C 2902/14 (83) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgeld stellen wir Euch hier ein Urteil aus Frankfurt am Main zur fiktiven Abrechnung, zur Wertminderung, zur Unkostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG vor. Die Begründung zu den restlichen Sachverständigenkosten erscheint uns top zu sein, während die Ausführungen zur  fiktiven Schadensabrechnung teilweise nur flop sind. Bei der merkantilen Wertminderung scheint das erkennende Gericht offenbar die letzten 40 Jahre nebst Änderungen in der Rechtsprechung verschlafen zu haben? Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bad Homburg v.d.H. verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.10.2015 – 2 C 863/15 (22) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg geht es weiter nach Bad Homburg. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vor der Höhe zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Generali Versicherung. Die Begründung des zuständigen Amtsrichters der 2. Zivilabteilung des AG Bad Homburg v.d.H. ist zwar kurz und liest sich unserer Meinung nach etwas „eckig“, ist im Wesentlichen jedoch korrekt. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt Aachen Münchener Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.11.2015 – 915 C 269/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

vom Kammergericht in Berlin geht es weiter zum Amtsgericht in Hamburg- St. Georg. In diesem Fall ging es um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die AachenMünchener Versicherung AG. Das erkennende Gericht verurteilte entsprechend dem Antrag des Klägers. Insoweit erging eine positive Entscheidung. Allerdings enthält das Urteil einen Mangel, nämlich den BVSK-Hinweis. Bereits der BGH hatte entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Befragung dieses Verbandes nicht kennen muss. Dementsprechend können diese Werte auch nicht Massstab einer richterlichen Schadenshöhenschätzung sein. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Nachfolgend geben wir Euch noch einige interessante Erläuertungen der Einsenderin zum Verfahrensverlauf bekannt:

„In dieser Sache gab es eine mündliche Verhandlung in der die Vorsitzende sehr deutlich gesagt hat, was dabei herauskommen wird und auch mitgeteilt hat, dass sie in Zukunft nicht beabsichtigt, diese Fälle anders zu entscheiden.
Dringend wurde der Beklagten angeraten anzuerkennen. Die Beklagtenvertreterin teilte mit, dass die Maßgabe der Aachen Münchener ist, nicht anzuerkennen und
keinen Vergleich zu schließen. Man möchte irgendwann zum BGH und so der Branche Preise diktieren.“(!!!).

Da hat die Versicherungswirtschaft ihr wahres Gesicht gezeigt. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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KG Berlin urteilt mit beachtenswerter Entscheidung zu den zu ermittelnden und zu berücksichtigenden Restwerten mit lesenswertem Urteil vom 6.8.2015 – 22 U 6/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir für diejenigen, die die wegen Sturms ausgefallenen Karnevals- und Faschingsumzüge vor Ort nicht ansehen konnten, als lesenswerte Lektüre hier ein Urteil des Kammergerichts aus Berlin zum Thema Restwert als Ersatz vor. Damit ist der Drops in Berlin wohl auch gelutsch, denn der Geschädigte muss sich grundsätzlich nicht auf Restwertgebote eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, die vom eintrittspflichtigen Versicherer des Unfallgegners über das Internet recherchiert worden sind. Vielmehr darf sich der Geschädigte an den Restwerten in dem Gutachten sowie dem regionalen Markt orientieren, da der Gutachter selbst auch verpflichtet ist, die Restwerte auf dem regionalen Markt zu ermitteln. Wir finden, dass es sich bei der Entscheidung des KG Berlin um eine beachtenswerte Entscheidung handelt, die der Versicherungswirtschaft nicht schmecken wird. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommmentare ab. 

Viele Grüße und für diejenigen, die noch karnvalistisch unterwegs sind, ein feucht-fröhliches, aber sturmfreies Helau und Alaaf. 
Willi Wacker

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AG Saarlouis verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 239,79 € mit Urteil vom 13.11.2015 – 29 C 1051/15 (16) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Wetzlar in Hessen geht es nach Saarlouis im Saarland. Nachfolgend geben wir Euch hier ein positives Urteil des Amtsgerichts Saarlouis zu den Sachverständigenkosten gegen die Generali Versicherung bekannt. Zutreffend hat das erkennende Gericht darauf hingewiesen, dass der Geschädigte regelmäßig seiner ihm obliegenden Darlegungslast zur Schadenshöhe dadurch nachkommt, dass er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt. Auf die Begleichung kommt es – anders als der BGH meint – nicht an, denn bereits die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung steht der Bezahlung gleich, weil es keinen Unterschied machen kann, ob der Zahlungspflichtige eine Sekunde vor oder nach der Klageerhebung zahlt oder nicht. In beiden Fällen ist er um sein Vermögen gemindert. Daher handelt es sich bei den berechneten Sachverständigenkosten auch um einen mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensschaden (vgl. BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450). Lest aber selbst das Urteil aus Saarlouis und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine närrische Zeit, für die, die es mögen, denn am Aschermittwoch ist alles vorbei.
Willi Wacker

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AG Wetzlar verurteilt Fahrer und Halter des bei der LVM versicherten Unfallfahrzeugs zur Zahlung der von der LVM gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.11.2015 – 30 C 1148/15 (39) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Hessen und stellen Euch hier ein Urteil aus Wetzlar zu den Sachverständigenkosten gegen den Halter u. Fahrer des bei der LVM versicherten Fahrzeuges vor. Bis auf den BVSK-Hinweis enthält das Urteil eine recht positive Begründung, wie wir meinen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Friedberg (Hessen) urteilt bei der fiktiven Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall und zum Bagatellschaden mit zutreffender Begründung gegen die LVM Versicherung mit Urteil vom 11.11.2015 – 2 C 1106/15 (21) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir beenden unsere Wochendserie mit Frankfurter Urteilen, bleiben allerdings in Hessen und veröffentlichen nachfolgend hier noch ein Urteil aus Friedberg (Hessen) zur fiktiven Abrechnung mit Verbringungskosten sowie zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der LVM Versicherung. Eine prima Entscheidung – auch zum Thema Bagatellschaden – wie wir meinen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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