Wochenendserie zum Letzten: AG Frankfurt am Main verurteilt erneut am 9.10.2015 zum Aktenzeichen 31 C 976/15 (23) – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heuute veröffentlichen wir das fünfte Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG und schließen damit zunächst einmal diese Wochendserie ab. Leider gebraucht die erkennende Amtsrichterin das falsche Wort „Gebühren“ bei den Sachverständigenkosten. Das resultiert aber daraus, dass die HUK-COBURG selbst diesen falschen Begriff verwendet. Offenbar will sie damit suggerieren, dass es – wie bei den Gebühren im öffentlich-rechtlichen Sinne – einheitliche Kostenansätze im gesamten Bundesgebiet gäbe. In die gleiche Richtung zielt ja auch ihr Versuch, das von ihr selbst gefertigte Honorartableau als einheitlichen Bemessungsmaßstab bundesweit zu etablieren. Beide Versuche müssen scheitern, da der Coburger Versicherung die gesetzgeberische Berechtigung fehlt. Bis auf das Wort „Gebühren“ handelt es sich bei dem nachfolgend dargestellten Urteil um eine lesenswerte Entscheidung. Die Richterinnen und Richter beim Amtsgericht Frankfurt wissen offensichtlich, wo es im Schadensersatzrecht lang geht und lassen sich durch teilweise unsinnige Schriftsätze der HUK-Anwälte nicht fehlleiten. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und – nach wie vor –  ein schönes Wochenende mit Alaaf und Helau.
Willi Wacker

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Wochenendserie zum Vierten: AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse am 29.9.2015 zu Aktenzeichen 30 C 2450/15 (32) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch auch noch das vierte Urteil aus der Wochenendserie mit Frankfurter Urteilen gegen die HUK-COBURG. Mit erfreulich klaren Worten verurteilte das erkennende Gericht die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und zu den Kosten für die Stellungnahme zu einem Prüfbericht. Wenn die eintrittspflichtige HUK-COBURG in dem konkreten Verfahren meint, zu dem qualifizierten Gutachten des Kfz-Sachverständigen, den das Unfallopfer – zu Recht – mit der Erstellung des Schadensgutachten beauftragt hatte, einen Prüfbericht eines von ihr beauftragten Prüfdienstleisters vorzulegen, um so die unberechtigten Kürzungen begründen zu können, wobei der Prüfbericht im Auftrag und nach Weisung der Versicherung erfolgt, dann muss sie sich nicht wurdern, wenn der Geschädigte als Laie den Kfz-Sachverständigen noch einmal beauftragt, zu dem Prüfbericht eine sachverständige Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahmekosten sind dann ebenso wie die Kosten des Gutachtens Kosten der Wiederherstellung, wenn eine vorherige Begutachtung erforderlich und zweckmäßig erscheint. Im Übrigen ergibt sich aus dem Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Geschädigte bei voller Haftung des Schädigers berechtigt ist, diese sachverständige Stellungnahme zu Lasten des Schädigers einzuholen. Denn der Schädiger haftet für alle adäquar kausal entstandenen Schäden, die aus dem Unfallereignis resultieren. Leider enthält auch dieses Urteil wieder die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des LG Frankfurt bezüglich des Verhältnisses von 25 Prozent über den Nettoreparaturkosten. Woher soll der Geschädigte – ex ante betrachtet – wissen, wann eine 25-prozentuale Überhöhung der üblichen Reparaturkosten vorliegt, wenn ihm noch nicht einmal die Höhe der Reparaturkosten bekannt ist? Um diese zu ermitteln, hat er ja gerade den Sachverständigen beauftragt. Insoweit sind die Sachverständigenkosten für den Geschädigten gar nicht beeinflussbar. Lest daher selbst dieses Urteil des AG Frankfurt und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein sturmfreies Wochende für die Jecken, die die Umzüge ansehen wollen
Willi Wacker

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Wochenendserie zum Dritten: AG Frankfurt am Main verurteilt am 3.9.2015 – 29 C 1964/14 (81) – erneut die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir setzen unsere Wochenendserie mit Urteilen des AG Frankfurt am Main gegen die HUK-COBURG fort und veröffentlichen heute das dritte Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Die HUK-COBURG kürzt den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unvermindert weiter, obwohl bereits mehrere Urteile – allein durch das erkennende Amtsgericht Frankfurt – und bundesweit vermutlich rund zehntausend Urteile gegen sie ergangen sind. Ein derartiges Verhalten nennt man Beratungsresistenz. Ob sich das auf Dauer eine Versicherung leisten kann, gegen Gesetz und Recht zu regulieren, wagen wir zu bezweifeln. Irgendwann werden die Versicherten ihr mit Austritten das rechtswidrige Kürzungsverhalten quittieren. Lest selbst die neuerliche, gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG ergangene Entscheidung. Es handelt sich unseres Erachtens wieder um eine positive Entscheidung, die allerdings den Mangel der prozentualen Verhältnismäßigkeit gemäß der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt aufweist. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab.

Viele Grüße und für diejenigen, die es mögen, ein fröhliches Helau und Alaaf
Willi Wacker

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Wochenendserie zum Zweiten: AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG erneut zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit erfreulich klar begründetem Urteil vom 14.8.2015 – 32 C 2349/15 (72) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute folgt nun das zweite Urteil aus Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die vorgerichtlich die vom Sachverständigen berechneten Kosten willkürlich, und damit rechtswidrig, wie das nachfolgende Urteil beweist, kürzte. Wieder eine erfreuliche Entscheidung aus Frankfurt gegen die HUK-COBURG. Damit erhöht sich jeden Tag die Zahl der Urteile gegen die HUK-COBURG, aus denen ersichtlich ist, dass diese Versicherung sich nicht an Recht und Gesetz hält, wenn es um die Regulierung von Unfallschäden geht, für die sie und ihre Versicherten haften. Aber aus der Vielzahl der gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteile ist auch deren Beratungsresistenz ersichtlich. Offenbar hilft bei dieser Versicherung weder Hopfen noch Malz. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und für die Jecken ein schönes Karnevalswochenende
Willi Wacker

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EuGH Nr. 22947/13 „Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Freiheit der Meinungsäußerung über die Verantwortung der Portal-Betreiber.“

Folgenschweres EGMR-Urteil: Internet-Medien haften nicht für Kommentare Dritter

Die Diskussionen um die Verantwortung von Internet-Portalen für die Kommentare von Lesern sind so alt wie das Internet selbst. Nun gibt es erstmals ein verbindliches Urteil des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte), das die Freiheit der Meinungsäußerung über die Verantwortung der Portal-Betreiber stellt.

Freiheit der Meinungsäußerung geht vor

Der EGMR gab den Beschwerdeführern recht und argumentierte in seiner Conclusio: Die Freiheit der Meinungsäußerung ist eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für jede Selbstverwirklichung des Individuums. Dabei geht es nicht nur um „Information“ oder „Ideen“, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder als gleichgültig betrachtet werden, sondern auch um Aussagen, die schockieren, beunruhigen oder beleidigen. Das sind die Forderungen des Pluralismus, der Toleranz und Offenheit, ohne die es keine „demokratische Gesellschaft“ gibt.

Quelle: unzensuriert.at,   alles lesen: >>>>>>>>

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Wochenendserie zum Ersten: AG Frankfurt am Main verurteilt am 27.5.2015 – 31 C 1020/15 (96) -HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

für das kommende Karnevalswochende haben wir für diejenigen, die nicht unbedingt an den Karnevalsumzügen teilnehmen wollen, hier eine Reihe Frankfurter Urteile zusammengestellt. Beginnen wollen wir mit dem ersten von fünf Urteilen des AG Frankfurt am Main. Es ging, wie so üblich bei der HUK-COBURG, um angeblich überhöhte Sachverständigenkosten, so als ob alle Sachverständigen in Deutschland gerade dann, wenn die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die HUK-COBURG ist, überhöhte Sachverständigenkosten abrechnen würden. Die HUK-COBURG sollte mal lieber überlegen, ob das von ihr erstellte Honorartableau überhaupt ein geeigneter Massstab sein kann, da das Honorartableau nur die angeblich „üblichen“ Honorare feststellt. Auf die Üblichkeit kommt es aber im Schadensersatzrecht nicht an. Entscheidend ist vielmehr die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Und darüber sagt das Honorartableau nichts aus. Lest selbst das Urteil des AG Frankfurt vom 27.5.2015, das teilweise völlig korrekt, dann aber auch wieder nicht ist. Hinsichtlich der prozentualen Verhältnismäßigkeit ist das Urteil nur mit Kritik zu betrachten. Was denkt Ihr?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.4.2015 – 32 C 506/15 (27) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute geht es mit der HUK-COBURG weiter, wie sollte es auch anders sein bei der Beratungsresistenz dieser Versicherung? Nachstehend veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Die Rechnung wurde seitens der HUK-COBURG allerdings ohne das Gericht gemacht. Was allerdings bei der Entscheidung nicht passt, ist der vom Gericht gemachte Hinweis auf 25 Prozent. Wie das Gericht genau auf diesen Betrag – und nicht etwa auf 20 oder 30 Prozent  – kommt, bleibt Geheimnis des Gerichts. Schon von daher kann ein derartiger Hinweis juristisch nur kritisch gesehen werden, wie wir meinen. Ingesamt handelt es sich aber trotzdem um eine positive Entscheidung bis auf den Hinweis der 25 Prozent. Was denkt Ihr?

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG HH-Blankenese verurteilt den Halter des bei HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (533 C 30/15 vom 29.01.2016)

Mit Datum vom 29.01.2016 (533 C 30/15) hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 169,44 € zzgl. Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffende Rechtsprechung des LG Hamburg. Ein gutes Urteil, erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zah­lung der restlichen Gutachterkosten in Höhe von 169,44 € gemäß § 7 StVG, § 398 BGB VVG zu.

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AG HH-St. Georg verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (910 C 310/15 vom 01.02.2016)

Mit Datum vom 01.02.2016 hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 62,22 € zzgl. Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffende Rechtsprechung des LG Hamburg und kommt ohne jeden Verweis auf Tabellen des BVSK aus. Ein perfektes Urteil, erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht der Geschädigten X gegen die Beklagte als Halterin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx 000 Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 62,22 € aus dem Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.xxxx in Hamburg, gemäß §§ 823, 249. BGB, §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 398 BGB.

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DEVK ließ gegen sich und ihren Versicherungsnehmer Anerkenntnisurteil vor dem AG Halle (Saale) am 29.9.2015 zum Aktenzeichen 97 C 2787/14 ergehen, um ein weiteres Negativurteil zu vermeiden.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute beginnen wir mit einem Urteil des AG Halle an der Saale vom 29.9.2015. In diesem Fall was es die DEVK, die rechtswidrig die belegten Schadensbeträge kürzte. Vorgerichtlich  wurde seitens der DEVK  wieder getrommelt und die Kürzung gerechtfertigt. Dann, als es zum Prozess kam, wurde klein beigegeben und im Prozess „der Schwanz eingezogen“. Um ein weiteres unangenehmes Urteil zu vermeiden, wurde dann der Anspruch anerkannt. Nachstehend geben wir Euch das Anerkenntnisurteil aus Halle an der Saale zur Schadenregulierung und zu den Sachverständigenkosten gegen die DEVK sowie deren Versicherungsnehmer bekannt. Hier noch Erläuterungen des Einsenders zum weiteren Procedere und kennzeichnend zum Regulierungsverhalten der DEVK.

„Die Zinsen zur Gutachtenrechnung sowie meine Mahnkosten inkl. Zinsen habe ich nach einem erst ablehnenden Telefonat mit anschließender Klageandrohung dann
doch in Höhe von 64,23 Euro von der DEVK bekommen.“

Das sagt doch alles, oder? Gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Rosenheim verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit prima Urteil vom 5.11.2015 – 8 C 1900/15 – zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht weiter mit der HUK-COBURG. Dieses Mal musste die Amtsrichterin des Amtsgerichts Rosenheim über die rechtwidrigen Schadenskürzungen der HUK-COBURG entscheiden, weil die HUK-COBURG – trotz voller Haftung – nicht in der Lage war, vollständigen Schadensersatz, wie es in § 249 II 1 BGB gefordert ist, zu leisten. Eigentlich eine peinliche Situation, dass eine so große Versicherung, auch noch mit Sitz in Bayern, nicht in der Lage ist, deutsche Gesetze einzuhalten? Zumindest jetzt nach dem Urteil der Amtsrichterin aus Rosenheim dürfte für die Verantwortlichen in Coburg doch die Rechtslage geklärt sein, sollte man annehmen. Vielleicht enden dann auch die „närrischen“ Schadenskürzungen der berechneten Sachverständigenkosten? Vermutlich nur ein frommer Wunsch an Weiberfastnacht? Lest selbst das prima Urteil des AG Rosenheim gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Saarlouis verurteilt mit hervorragender Begründung den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 10.12. 2015 – 28 C 1434/15 (70) -.

Hallo verehrte Leserschaft des Captain-Huk-Blogs,

es geht weiter mit der HUK-COBURG nach Saarlouis. Nachfolgelnd stellen wir Euch hier ein positives Urteil des AG  Saarlouis zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der HUK-COBURG mit interessanter Begründung vor. Die Begründung insbesondere zum Wissensstand und zu den Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten ist interessant, wie wir meinen.

„Das Gericht vermag jedoch derzeit im Hinblick auf unterschiedliche Entscheidungen unterinstanzlicher saarländischer Gerichte, aber auch des Landgerichts Saarbrücken einerseits und des Saarländischen Oberlandesgerichtes andererseits (Saarländisches Oberlandesgericht 4 U 61/13, 4 U 46/14) in Verbindung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ebenfalls bereits zitiert, nicht festzustellen, dass mit der Inrechnungstellung der Nebenkostenpositionen für den Geschädigten eine erkennbare Überhöhung von Kosten einherging. Hier kann dem Geschädigten kein besserer Wissensstand und bessere Erkenntnismöglichkeiten unterstellt werden, als den mit der Materie rechtlich befassten vorgenannten Entscheidungsträgern, die zu unterschiedlichen Bewertungen kommen.“

Genau damit hat der erkennende Amtsrichter den Nagel auf den Kopf getroffen. Wie kann man dem Geschädigten als Laien eine Schadensminderungspflicht vorhalten, wenn sich selbst spezialisierte Gerichte (sogar am selben Ort) nicht einig sind? Wir finden daher diese Textpassage im Urteil als besonders gelungenen Textbaustein, der auch in Schriftsätzen der Geschädigtenanwälte Verwendung finden kann. Denn dieses „Totschlagargument“ dürfte unserer Ansicht nach ab sofort in keinem Klageverfahren mehr fehlen. Lest selbst das hervorragend begründete Urteil des AG Saarlouis und gebt bitte Eure Kommenrare ab.

Viele Grüße und – wer mag – viel Spaß bei Weiberkarneval
Willi Wacker

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