Quelle: Welt.de vom 05.01.2017
Richter sollen unabhängig sein, unantastbar und in ihrem Urteil nur dem Gesetz verpflichtet. Doch was ist, wenn sie Hunderttausende Euro zusätzlich verdienen? Das stellt ihre Unabhängigkeit in Frage.
Deutschlands Richter können nicht klagen. Angestellt auf Lebenszeit, bei höheren Gerichten sogar sehr gut besoldet, nur dem Gesetz unterworfen. Wie viele Berufsgruppen können das von sich behaupten?
Manchen Richtern aber reicht das nicht – finanziell jedenfalls. Sie gehen in einem Ausmaß Nebentätigkeiten nach, die ihnen höchst lukrative Nebenverdienste sichern, wie eine „Kleine Anfrage“ der Grünen im Bundesjustizministerium zeigt.
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Siehe hierzu auch:
Captain-HUK Beitrag vom 14.03.2017
Captain-HUK Beitrag vom 16.02.2017
„Beim BGH kam ein einzelner Richter sogar auf 275.000 Euro. Im Jahr davor waren es sogar 300.666 Euro.“
Fragen.
Wenn dieser Richter nur mal angenommen, nebenberuflich fast ausschließlich von der Versicherungswirtschaft und deren Kanzleien bezahlt wurde, dann ist der doch befangen? Und sind die Urteile dann nicht weniger Wert als das Papier auf die sie geschrieben wurden?
Siehe bzw. vergleiche: VI. Zivilsenat des BGH entscheidet zur Befangenheit eines Privatsachverständigen mit Beschluss vom 10.1.2017 – VI ZB 31/16
Da jeder Kläger nach dem Grundgesetz Anspruch auf den gesetzlichen Richter hat, ist seitens der BGH-Präsidentin offen zu legen, welche Richter wo wie viel dazu verdient haben. Wenn die Richter meinen, wegen ihres Persönlichkeitsrechtes ginge das nicht, dann ist dem zu widersprechen, denn niemand zwingt (BGH)Richter bei der einen Partei die Hand aufzuhalten und im Gegenzug die andere Partei über`s Ohr zu hauen.
Das Bedauerliche an der Sache ist, dass ein Teil dieses Berufsstandes sich dann beispielsweise entgegen der Gesetzeslage sich über die Höhe von z. B. Sachverständigenkosten oder Mietwagenkosten moniert. Mann könnte fast meinen: Ironie des Schicksals.
„Ein einzelner, nicht namentlich genannter Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) etwa, verdiente in den Jahren 2010 bis 2016 fast 1,8 Millionen Euro zusätzlich.
…
Beim BGH kam ein einzelner Richter sogar auf 275.000 Euro. Im Jahr davor waren es sogar 300.666 Euro.
Einer der BGH-Spitzenverdiener kam in den vergangenen Jahren auf einen Stundenlohn von rund 850 Euro für seine Nebentätigkeiten.“
Und das sind nur die offiziell bekannten Zahlen, also lediglich die Spitze des Geldbergs. Von den weiteren nicht bekannten „Zuwendungen“ erst gar nicht zu reden.
In dieser finanziellen Dimension ist doch alles nur noch offensichtliche Korruption!
Ich kenne nur einen Richter am BGH, der für so einen „Wahnsinns-Umsatz“ in Frage kommt und ein entsprechendes Volumen an „Nebentätigkeiten“ aufweist. Das ist wohl der Selbe, der dann den Sachverständigen unterschieben will, dass ein Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite als erkennbar deutlich überhöht zu werten sind? Oder der über den Anschein der Befangenheit bei Sachverständigen mitbefindet?
Derweil schaut die BGH-Päsidentin dem korrupten Pack hilflos zu und dreht Däumchen. Pfui Deibel!!!
Wen es interessiert: Nebentätigkeiten von Richtern regelt eigentlich eine Verordnung.
Siehe: Das „Geschäft“ mit dem „kreativen Urteilsspruch“ am Beispiel höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht
Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
Grundsätzlich darf eine Nebentätigkeit nur nach § 1 Grundsatz ausgeübt werden:
§ 1 Grundsatz
Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.
Und weiter:
§ 4 Allgemeine Genehmigung von Nebenbeschäftigungen
(1) Die Genehmigung für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Umfang haben und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebenbeschäftigung ist der nach § 7 Abs. 1 für die Genehmigung einer Nebentätigkeit zuständigen Stelle anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt.
(2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist zu untersagen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die nach § 5 die Versagung einer Genehmigung rechtfertigen würden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5 Versagung der Genehmigung
Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit
1.
das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit unvereinbar ist,
2.
die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner richterlichen Pflichten beeinflußt wird, oder
3.
die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/brinv/BJNR017190965.html
So kauft man Richter und ergaunert sich damit rechtswidrig viel Geld, oder warum entscheidet der 6. Senat des BGH versicherungsfreundlich gegen seine eigene Rechtsprechung (wo es noch keine Versicherungsseminargelder gab)?
Einem Bericht der Badischen Zeitung
http://www.badische-zeitung.de/deutschland-1/bgh-richter-mit-275-400-euro-nebenverdienst–134391152.html
zufolge wird vermutet, dass Thomas Fischer der Richter mit dem höchsten Nebenverdienst sein könnte.