Ich habe heute Abend Zeit gefunden die Zeitschrift „Der Kfz-Sachverständige“ zu lesen. Auffällig ist zunächst, dass Werner von Hebel das Editorial geschrieben hat (bzw. geschrieben bekommen hat…). Die nicht ganz frischen SV-Kollegen werden ihn kennen…
Danach aber stelle ich fest, dass nach den ersten interessanten Beiträgen, einer über Oldtimer, einer über Reibung am Fahrzeug, gleich fünf Artikel von Herrn Fuchs geschrieben wurden. Das ist grundsätzlich nicht schlimm, denn zumindest bei vier der Artikel lässt sich der Überschrift entnehmen, dass es hier um Aufklärung von Reparaturbetrieben bzw. Kasko-Kunden geht. Besonders der Artikel „Langfristige Folgen sind verheerend – Aktuelles aus der FairPlay-Szene“ ist lesenswert.
Unter anderem heißt es dort: „Wo liegen die Nachteile? […] Allen FairPlay-Konzepten liegt die Idee zugrunde, dass die Reparaturbetriebe bestimmte Verhaltensregeln einhalten, die allesamt im Interesse des regulierungspflichtigen Versicherers liegen.“
Und weiter heißt es etwas später: „Nicht unterschätzen sollte man auch die Gefahr, dass der Kunde erkennt, dass hier sein eigener Betrieb mit dem Schädiger enger zusammenarbeitet als mit ihm selbst.“
Wahre Worte, der Artikel ist, wie bereits ausgeführt, sehr lesenswert, denn er beleuchtet die Gefahr, wenn Werkstätten den Versicherern Sonderkonditionen im Rahmen der FairPlay-Konzepte einräumen.
Nichts ahnend blättere ich dann auf Seite 20 um. Direkt im Anschluss an den FairPlay-Artikel erscheint der Artikel „Sachverständigenhonorare überarbeitet – Aktualisiertes Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg/Bruderhilfe“. Mir frieren die Gesichtsmuskeln ein. Der Text dieses Artikels ist aus dem letzten Rundschreiben des BVSK bekannt.
Herr Fuchs propagiert hier in den Reihen der SV genau das, was er ein paar Seiten vorher lang und breit bei den Werkstätten kritisiert und wovor er warnt. Die SV sollen einer Versicherung Sonderkonditionen einräumen, um eine schnelle Regulierung zu erhalten, die die Versicherung so oder so leisten muss. Dem Kunden werden x Euro in Rechnung gestellt, aber wenn die HUK 40,- Euro weniger bezahlt, soll das auch in Ordnung sein? Kann mir einer erklären, was das soll? Das führt den vorherigen Artikel geradewegs in die Absurdität.
Das ist für mich Doppelmoral. Und wieder einmal werden nicht gerade wenige (nicht nur ein paar, verehrter Herr Fuchs) SV verraten und ihnen glanzvoll in die Magengrube getreten.
Davon abgesehen, dass im BVSK in mehreren Bereichen mit zweierlei Maß gemessen wird, denn manche SV sind wohl gleicher als andere, kann es doch wohl nicht angehen, dass öffentlich in einer Zeitschrift durch die Blume bekannt gegeben wird, dass es halt auch zu teuer abrechnende SV gibt, bei denen es dann Probleme bei der Regulierung gibt. So kann man seine Mitglieder auch hintergehen.
Hallo Andreas, ich kenne die Zeitschrift und ich kann diese Vereinbarungen („Gesprächsergebnisse“) des BVSK mit der HUK und der DEVK auch nicht völlig nachvollziehen. Der BVSK, bzw. Herr Kollege Fuchs verliert hierdurch an Glaubwürdigkeit. Auf der anderen Seite muss man natürlich sehen, dass diese Tabellen für die einzelnen SV nicht verbindlich sind und dass nur Honorarsätze beziffert werden und ansonsten von den Versicherern keine weiteren Forderungen gestellt werden. Ich werde gelegentlich Herrn Fuchs um eine Stellungnahme zu dieser Thematik bitten.
Hallo Kollegen,
man muss unter diesen Umständen kein Mitglied im BVSK mehr sein und dafür auch noch freiwillig Geld bezahlen.
Der rechtschaffende, freie Sachverständige darf eigentlich kein Mitglied mehr sein.
Wer hindert Euch daran, Eure Kündigung zu schreiben und dabei noch Geld zu sparen und an Freiheit und Ansehen zu gewinnen.
Schönes Wochenende.
Euer Franz511
Hallo Micha H.,
auch ich habe hier im Blog immer und immer wieder die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarungen zwischen BVSK und HUK-Coburg bzw. DEVK für alle Sachverständigen nicht verbindlich sind; noch nicht einmal für BVSK-Mitglieder. Gerade jetzt nach dem VW-Urteil sind Sonderkonditionen mit Haftpflichtversicherern ohnehin hinfällig, da sie nicht die marktüblichen Preise darstellen. Auf Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer muss sich der Geschädigte nicht einlassen (vgl. Seite 7 des VW-Urteils!).
Es gibt aber auch noch das Mittel, die Mitgliedschaft beim BVSK zu kündigen. Wer mit zweierlei Mass mißt, bei dem will ich nicht Mitglied sein.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
m.E.gedeiht jede Doppelmoral entweder auf finanzieller oder auf psychiatrischer Basis.
Hallo Micha H.,
das Problem dieser Veröffentlichungen liegt darin, dass die HUK nach einer neuen Veröffentlichung wieder aufs Neue versucht Honorare zu kürzen, auch wenn der SV in der Vergangenheit seine Honorare erfolgreich eingeklagt hat und eigentlich „Ruhe an der Front“ war, weil die HUK irgendwann dazu übergegangen ist die Honorare vollständig zu bezahlen.
Naja, rüsten wir uns für die nächsten Runden… :-))
Grüße
Andreas
Hallo Franz 511,
so seh ich das auch. Willi Wacker hat es schon erwähnt: die Mitgliedschaft kündigen. Dann wird der Herr Geschäftsführer, vom Vorstand bestellt, schon sehen, wohin er mit seiner Doppelmoral kommt. Andere Verbände nehmen die abwanderungswilligen Mitglieder gerne auf.
MfG
Werkstatt-Freund
Hallo Exiltrojaner,
mit finanzieller Basis hat das nichts zu tun. Gewinnstreben um jedes Mittel, das steckt dahinter. Gewinne können nur da eingefahren werden, wo andere ihre Federn lassen, nämlich bei Geschädigten. Das ist gar keine Moral mehr.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Zitat:
auf der anderen Seite muss man natürlich sehen, dass diese Tabellen (BVSK Absprache) für die einzelnen SV nicht verbindlich sind…..
ist das auch bei der HUK oder dem Fuchs bekannt?
Bei Herrn Fuchs glaub ich das nicht. Wie kann ein IM auch FÜR seine Mitglieder sein?
Der Krug geht so lange zum Brunnen bis er bricht.
Bevor viele BVSK Mitglieder nicht das Brett vorm Kopf entfernen, wird sich da nichts ändern.
Der BVSK Führer muss das doch kundtun. Voraussetzung für die 67 Versicherungen die die SSH (Schnellschadenhalbierer nach Anweisung der angeschlossenen Versicher) ist die Anerkennung des Sachverständigen beim BVSK so ist unser wissensstand.
Darum können diese Sachverständigen-Mitgliedsbetriebe der SSH GmbH nicht aus dem BVSK austreten.
Ohne Fuchs gäbe es gar kein Honorar-Gesprächsergebnis mit der HUK-Coburg. So gibt es in der Tat nur eine Person aus diesem Verein, die für die Versicherer Schadenersatzabwehr im Vereinstil betreibt.
Der Exiltrojaner wird bestimmt Recht haben mit seiner Meinung über die Doppelmoral.
Aus meinem Beitrag vom 09.01.2010: Die 7. GWB-Novelle – “Rechtssicherheit für Regulierungsabkommen”
„V. Zusammenfassung
Zitiert sei hier, angesichts der auch nach Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle angewandten SV-Honorar-Regulierungspraxis seitens der HUK-Coburg Versicherungen auf Grundlage des BVSK-HUK-Coburg Gesprächsergebnisses auch auf nicht dem BVSK angehörenden Sachverständigen (Leistungserbringer), der Absatz unter Punkt IV:
Diskriminierungsfreie Ausgestaltung von Schadennetzwerken
Im Ergebnis ist es für die Vereinbarkeit von Regulierungsabkommen mit § 20 Abs. 1 GWB von entscheidender Bedeutung, dass die Auswahl der Leistungserbringer, mit denen der Versicherer kooperieren möchte, diskriminierungsfrei erfolgt. Im Allgemeinen kommt der marktbeherrschende oder marktstarke Nachfrager dieser kartellrechtlichen Vorgabe jedenfalls durch eine an objektiven Kriterien ausgerichtete Ausschreibung nach. Darüber hinaus sollten sich die Versicherer jeder diskriminierender Äußerung gegen Leistungserbringer, die nicht in das Netzwerk aufgenommen sind, enthalten.“
Wenn sich wie hier der BVSK im Zuge eines Gesprächsergebnisses an einen Haftpflichtversicherer bindet, dann kann diese Vereinbarung doch nur auf den Schädiger als Versicherungsnehmer nicht aber auf den Geschädigten übertagen werden. Warum ist daher noch kein Anwalt auf die Idee gekommen, Herrn Fuchs die seitens der HUK Coburg versandten Kürzungsschreiben zu übersenden? Hat Herr Fuchs dann nachweislich Kenntnis von der diskriminierenden Vorgehensweise der HUK Coburg Versicherung gegenüber den noch am Markt Agierenden, sprich nicht BVSK Mitgliedern, wäre sodann nicht nur ein Schadensersatzanspruch gegenüber der HUK-Coburg Versicherung sondern auch gegenüber Herrn Fuchs zu prüfen? Selbst ein Mitglied des BVSK hat – nach gekürzter Honorarerstattung – wohlmöglich einen Schadensersatzanspruch gegenüber Herrn Fuchs. Warum steht wohl sonst geschrieben, dass das Gesprächsergebnis keine bindende Wirkung für alle BVSK Mitglieder haben soll?
Da gibt es ein Gerichtsgutachten von einem Herrn Kohl in einer Schadensersatzsache wegen gekürzter Gutachterkosten in dem behauptet wird,aus dem BVSK-HUK-Gesprächsergebnis 2007 würden sich die üblichen Honorarhöhen ergeben!
Verklagt war die HUK!
Nein, diese Suppe mag ich nicht!
Hallo Suppenkasper!
Stellen Sie bitte die Angaben und Feststellungen von Herrn Kohl hier ein, wenn das weiter hilft.
Vielen Dank
Zitat:
Da gibt es ein Gerichtsgutachten von einem Herrn Kohl in einer Schadensersatzsache wegen gekürzter Gutachterkosten in dem behauptet wird,aus dem BVSK-HUK-Gesprächsergebnis 2007 würden sich die üblichen Honorarhöhen ergeben!
Wie soll der Herr Kohl auch was anderes sagen? Ist doch Stellvertreter von Herrn Fuchs! Wie war das noch mit Brot und Lied??
Der Herr ist ja auch kein unbeschriebenes Blatt.
Guten Tag Herr Hoppe,
habe gerade ihren älteren Beitrag gelesen und möchte kurz auf die aktuelle Ausgabe 06/2014 November 2014 hinweisen.Herr Fuchs hat hier erneut die BVSK Honorartabelle mit ihren Nebenkosten in Frage gestellt und verweist ernsthaft auf das Provinzial-Rheinland Tableau bzw. favorisiert dieses als optimale Abrechnungsgrundlage. BVSK Mitglieder sollten sich überlegen, ob ihre Beiträge nicht besser zu investieren sind.Oder??
Mfg Jürß
Na,Jürß, lass den Fux doch ruhig mal machen. Der freut sich doch über die treuen Schafe in seiner Fährte und die ihm auch noch die Wolle liefern. Als Löwe oder Adler wäre der sowieso nicht zu gebrauchen, weil er sich allenfalls noch als Chamäleon sein Futter verdienen kann. Eigentlich schade um den Mann. Aber da sieht man mal wieder, wie schlechte Gesellschaft verderblich sein kann.
Wolgaschiffer