Laut finanz.net hat der Coburger Versicherer Kunden mit „Sofortrabatten“, finanziert aus zu erwartenden Gewinnen, gelockt, Kapitallebensversicherungen abzuschließen.
Dieser Rabatt ist aus künftigen Überschüssen gebildet, die so sicher schienen, dass sie schon von vornherein einberechnet wurden. Doch da lag die HUK-Coburg falsch.
Quelle: finanz.net
Daher müssten sich die Kunden nun zwischen höheren Prämien oder niedrigeren Versicherungssummen entscheiden. Auch Versicherte bei Debeka und DBV seien betroffen.
Versichert sollten sich jedoch fragen, ob hier nicht die verzinsliche Rückabwicklung der Verträge infrage kommt, wenn seitens des Versicherers die Vertragsbedingungen einseitig geändert, bzw. nicht eingehalten werden sollten. Ein Versicherer hat zu wissen, dass prognostizierte Gewinne keinesfalls sicher sind. So dass sich m. E. auch die Frage des versuchten Betruges stellt, die dringend einer strafrechtlichen Überprüfung bedarf.
Ein bisschen Schadenfreude darf dabei doch aufkommen, denn beinahe jeder weiß, wer der HUK vertraut, hat nicht selten auf Sand gebaut, bzw. steht im Regen, selbst wenn die Sonne scheint?
Bei der Gelegenheit verweise ich auf das
wonach auch Beschwerden von geschädigten Dritten seitens der BaFin, entgegen der bisherigen Ansicht der BaFin, bearbeitet werden müssen.
Jede Schadenkürzung aus Haftpflichtansprüchen zieht daher ab sofort auch eine Beschwerde bei der BaFin nach sich. Insbesondere die rechtswidrige Kürzung der Nebenkosten in Kfz-Schadengutachten nach dem JVEG ist konsequent der BaFin vorzulegen.
b) Beschwerdeführer
Als Beschwerdeführer gilt eine Person, die mutmaßlich einen Anspruch darauf hat, dass ein Versicherungsunternehmen ihre Beschwerde prüft, und die bereits eine Beschwerde eingereicht hat, z.B. ein (potentieller) Versicherungsnehmer, ein Versicherter, ein Begünstigter, ein geschädigter Dritter.
Quelle: BaFin