Die Rechtsvertretung eines Geschädigten läßt gegenüber einem Werkstattmeister verlauten, dass der Haftpflichtversicherer ein Mitspracherecht hat, wo das Unfallopfer – sein Mandant – sein Fahrzeug zu reparieren hat.
Sachverhalt: Die Werkstatt erstellte einen Kostenvoranschlag. Die DEKRA begutachtet daraufhin das Fahrzeug und kalkuliert die Schäden auf Basis der HUK-Coburg Vertrauenswerkstatt in einer anderen Stadt. Da die Werkstatt nicht bereit ist, für diesen Betrag das Fahrzeug zu reparieren, meint nun der Anwalt, dass das Fahrzeug dann halt in der HUK-Werkstatt repariert werden müsse.
Ach ja, der Meister solle seine Arbeit machen, der Herr Rechtsanwalt mache schon die seine. Will er die Wertminderung für den Schaden festlegen, oder meint er, da käme der Versicherer noch alleine drauf. Bald könnte man meinen, diesen einen Bonus gibt es vom Versicherer auf dem Konto: „Mandantenverrat“.
Bei dieser Gelegenheit. Aus dem Unfallverlauf ergibt sich wohl eine Haftungsteilung. Bekommt jetzt der DERKA Schadenskürzer auch nur sein Honorar auf dieser Basis? Und wenn nicht, muss der Versicherer unsere jetzt anfallenden Kosten dann auch voll übernehmen? Oder andersherum, wie kommen eigentlich die Versicherer dazu, bei unklarer Haftung oder Haftungsteilung Gutachten in Auftrag zu geben, mit dem Ergebnis, dass die Versichertengemeinschaft diese SV-Honorare zu 100 Prozent trägt?
WESSEN Rechtsanwalt, von der HUK oder dem Geschädigten?