Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragter Thilo Weichert rät dringend von dem neuen Kfz-Versicherungsangebot der Sparkasse ab

Mal wieder eine Versicherer-Posse, zu der einem aufgeklärten Autofahrer nichts mehr einfällt. Seitens der Düsseldorfer Sparkassen Direkt-Versicherung nahm man im Öffentlich-Rechtlichen mit Unverständnis zur Kenntnis, dass im Ergebnis einer Straßenbefragung keiner ihre (Spionage)Blackbox haben will.

Wenn man dann noch liest, dass der Spion im Fahrzeug zudem aus eigener Tasche mit jährlich 71,40 Euro finanziert werden soll, ist man vollends sprachlos.

Quelle:  Virtuelles Datenschutzbüro vom 03.01.2014

Datenschützer warnt: Finger weg von Versicherungstarif mit Protokollierung des Fahrverhaltens

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Die Blackbox verfügt laut Heise online über Beschleunigungssensoren, GPS-Antenne, GSM-Modul, Mikrofon, Lautsprecher sowie eine separate Stromversorgung. Bei Bewegung des Fahrzeugs sendet sie alle 20 Sekunden Daten an die Londoner Zentrale des Anbieters Telefónica, bei abgeschalteter Zündung jede Stunde. Aus den Fahrdaten ermittelt das Unternehmen einmal im Monat einen Score-Wert, der Auskunft über die Fahrsicherheit geben soll. Wer mit seinem Punktewert in einem bestimmten Bereich liegt, erhält Rabatt – den der Versicherungsteilnehmer dann mit der Jahresmiete für die Blackbox inklusive der freiwilligen Vorratsdatenspeicherung verrechnen kann.

— A. Vollmer (ULD SH)

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2 Antworten zu Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragter Thilo Weichert rät dringend von dem neuen Kfz-Versicherungsangebot der Sparkasse ab

  1. Small Ben sagt:

    Wieso bekommt immer nur meine Dreckskarre die neuesten elektronischen Features?
    Ich will das doch selber haben!
    So eine Blackbox wie einen Herzschrittmacher eingepflanzt müsste es doch auch für mich selbst geben.
    Da würde man dann sehen,dass ich nur vor der Glotze rumhänge,also keine Gelegenheit habe,irgendwen zu schädigen,was doch die Prämie für meine Privathaftpflichtversicherung senken müsste.
    Allerdings würden dann wohl meine Prämien für die Krankenversicherung steigen(erhöhtes Erkrankungsrisiko infolge Bewegungsmangel).
    Ob sich das dann noch rechnet?

  2. virus sagt:

    Leitsätze

    zum Urteil des Ersten Senats vom 2. März 2010

    – 1 BvR 256/08 –

    – 1 BvR 263/08 –

    – 1 BvR 586/08 –

    Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
    Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.
    Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
    Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
    Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.

    Im Koalitionsvertrag wurde seitens SPP, CDU und CSU vereinbart, ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung auszuarbeiten. Nach dem obigen Urteil wäre dies ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Nach einem vom EuGH in Auftrag gegebenen Gutachten verstößt eine Vorratsdatenspeicherung auch gegen EU-Recht. All dies stört Herrn Kauder nicht die Bohne. Er werde Herrn Maas zwingen, den Koalitionsvertrag bezüglich des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung zu erfüllen. So Herr Kauder heute Morgen bei ARD und ZDF.

    Siehe auch: Handelsblatt

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