Quelle: NDR
30 Jahre lang musste Dieter Wollenweber warten. Damals, in den 70ern, hatte er einen schweren Autounfall. Seitdem ist er gehbehindert, hat Schmerzen, kann nicht mehr arbeiten. Doch fast noch schlimmer war für den ehemaligen Elektriker der Zermürbungskrieg mit der Versicherung des Unfallgegners. Immer neue Schreiben, immer neue Gutachten, immer neue Ablehnungen. „Man hat mir vorgeworfen, ich sei ein Simulant“, so Wollenweber. Ein halbes Leben hat er gekämpft – und schließlich in vollem Umfang Recht bekommen.
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Siehe auch: Unglaublich brutal und dreist
Herzlichen Glückwunsch Herr Wollenweber. Aber warum 30 Jahre mit der Versicherung herumstreiten? Ich hätte NUR den VN der Versicherung in Anspruch genommen. Haus, Hof, Lohn, Freistellungsanspruch usw. gepfändet. Also alles was nicht niet- und nagelfest ist. 30-jährigen Titel als Sahnehäubchen obendrauf. Es kann nicht sein, dass der Schädiger sich einfach zurücklehnt und meint, die Versicherung hält einem immer schön den Rücken frei. Wenn schon Disaster für den Geschädigten, dann auch auf Kosten des Schädigers. So nebenbei gewinnt man damit irgendwann einen Verbündeten im Kampf gegen den zahlungsunwilligen Versicherer.
Hallo Hans Dampf,
Danke für den Hinweis.
Schon im Vorspann zeigt sich wieder einmal die Unmenschlichkeit der Versicherer. Bestes Beispiel die Aussage der Austeigerin, dass sich mit dem biologischen Ende auch die Regulierungspflicht beendet. Noch zynischer geht es nicht.
Dieser Bericht zeigt wieder einmal, wie wichtig und erzieherisch es ist, den Schadensverursacher direkt in Anspruch zu nehmen. Nur wenn der Schädiger spürt, wie schlimm sein Handeln war, das zu dem Schadensereignis geführt hat, indem er persönlich für den Schaden in Anspruch genommen wird, wird er bei seiner – ach so guten – Haftpflichtversicherung darauf drängen, dass der Schaden komplett ersetzt wird.
Die Inanspruchnahme des Schädigers direkt erzeugt kritische und nachdenkende Versicherungsnehmer. Denn in den Augen der Versicherungsnehmer ist nur das eine gute Versicherung, die ihren VN nicht im Regen bzw. in der Haftung stehen läßt und evtl. sogar noch zuläßt, dass der VN vor den Kadi gezogen wird. Die direkte Inanspruchnahme der Schädiger hat erzieherischen Wert. Denn unzufriedene Kunden kehren der Versicherung recht bald den Rücken.
Kein Recht hindert den Geschädigten, den Schadensverursacher direkt für die angerichteten Schäden in Anspruch zu nehmen. Wenn die Versicherer meinen, nur sie seien Ansprechpartner der Schadensersatzforderungen, so ist das ein Ammenmärchen und zeigt wieder einmal die Arroganz der Versicherer.
Aufgrund des Rechts der unerlaubten Handlungen haftet der Schädiger für die rechtswidrig angerichteten Schäden. Der Schädiger ist bei den Versicherern praktisch rückversichert, indem diese ihn von der Ersatzverpflichtung freistellen.
Also ergibt sich als Fazit, dass grundsätzlich der Schädiger direkt in Anspruch genommen werden sollte. Unfriedenheit zwischen Kunde und Versicherung nutzt nur dem Geschädigten. Die Versicherung sieht sich dann nämlich zweier Personen gegenüber, nämlich dem Geschädigten, der über den VN Druck auf komplette Schadensregulierung fordert, und seinen VN, der wegen gekürzter Schadenspositonen oder verzögerter Regulierung nicht in Anspruch genommen und verklagt werden möchte. So muss es gehen. Der VN muss als Regulierungshelfer mit ins Boot genommen werden.
Ich bin gespannt, was Christoph Lütgert und Kollegen wieder ausgegraben haben und wo sie die Finger in die Wunde gelegt haben. Wenn es gehr, werde ich mir den Bericht ansehen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Was für ein widerwärtiges Pack! Der Fehler liegt im System und das nutzen Versicherer schamlos aus. Da muß eine Beweislastumkehr her. Hier muß ein Riegel vorgeschoben werden!
Wo sind denn unsere Sonntagsreden haltenden Politiker? Der Versicherer muß den Nachweis führen, daß der Geschädigte nur aus Geldgier nun im Rollstuhl sitzt und nicht der arme Wicht dem für den Rest seines ehe schon kärglichen Lebens mit keinem Geld der Welt geholfen werden kann. Pfui Teufel kann man da nur sagen! Das muß geändert werden!
Wehpke Berlin
Menschenverachtendes Verhalten der Allianz wurde gezeigt. Und dann log der Pressesprecher auch dann noch vor der Kamera, was Herr Lütgert sofort aufdeckte.
„Hoffentlich Allianz versichert“ war gestern. heute heißt es, der menschenverachtenden Versicherung den Rücken kehren.
Ein Opfer dreißig Jahre für eine angemessene Entschädigung kämpfen zu lassen, ist schlichtweg unmöglich. Was hat die BaFin dazu gesagt? Vermutlich nichts und das unmenschliche Verhalten der Allianz noch gedeckt.
Was sagt der Herr Hoenen vom GDV – Gesamtverband der Versicherungen – zu diesem unmenschlichen Verhalten seines Mitgliedsunternehmens? Nichts!
Insgesamt ein gelungener Beitrag von Herrn Lütgert und dem NDR.
Allianz! Einfach nur peinlich!
Gibt sich der Pressesprecher reumütig und lügt gleich sofort wieder in das Mikrofon.
Gott sei Dank hat der Reporter sofort den Widerspruch und die Lüge aufgedeckt.
Ein sauber recherchierter Beitrag des Herrn Lütgert und des NDR.
Peinlich auch die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiterin der SV-versicherung. Auf ein biologisches Ende zu hoffen, damit der Vorgang auch beendet werden kann. Peinlich. Und was sagt die staatliche Aufsichtsbehörde?
Solche Beiträge müssen jede Woche gebracht werden. Nächste Woche die Praktiken der HUK-Coburg, dann die anderen Versicherungen. Alle durch die Bank. Das wärs dann. Wetten dass, die HUK und die Allianz am schlechtesten abschneiden?
Meine Versicherung bei der Allianz werde ich zum 30.11.2012 kündigen. Mit der Versicherung will ich nichts mehr zu tun haben. Das Kündigungsschreiben wird jetzt unter Bezug auf die Fernsehsendung bereits herausgeschickt. Mir reicht es bei der Versicherung.
Grüß Gott Hans Dampf,
auf Grund Deines Hinweises habe ich die Sendung gesehen und bin geschockt, was die in bayern beheimatete ALLIANZ doch für Unglück über die Welt, auch in Preußen, bringen kann. Hätt ich nie gedacht!
Daher Dank für den Hinweis. Die Sendung war mehr als informativ. Obwohl nur Allianz und Sparkassen-Versicherung namentlich genannt wurden, gilt das für die ganze Branche. Pfui Teufel! Ein guter Beitrag. Was Herr Lütgert anpackt, wird hervorragend, das muss man neidlos den Preußen zugestehen.
Servus
euer Aigner Alois
@ daniel:
tut mir leid, aber dieser vorschlag gehört in den papierkorb. offensichtlich lag ein großschaden vor. meinen sie im ernst, dass der versicherer den kunden allein lässt? der schädiger wird schon so clever sein, alles an seinen versicherer zu schicken und der kümmert sich dann.
ich hab mich einmal dazu „anstacheln“ lassen, nur die unfallverursacherin zu verklagen. zwar gab es ein versäumnisurteil, aber der versicherer hat trotzdem nicht gezahlt, nicht mal nach pfändung der freistellungsansprüche. es bestünde kein freistellungsanspruch, da alle berechtigten forderungen bezahlt wären.
die schädigerin hat wegen 1500 EUR die eidesstattliche versicherung abgegeben.
nun klage ich gegen den versicherer erneut, natürlich auf eigene kosten. von einem solchen vorgehen kann ich daher nur abraten, vor allem bei großschäden.
Wer es verpasst hat…:
Wiederholung der Sendung am Samstag, den 09.06.2012
Hallo RA Uterwedde
geben Sie sich mit einem Pfändungstitel in der Hand damit zufrieden wenn der Versicherer irgend etwas behauptet? Schuldner behaupten immer vieles. Wie wärs mit einer Kontopfändung?
Herr Christoph Lütgert und der NDR haben meine Erwartungen mehr als übertroffen. Der Beitrag war einfach Klasse. Demaskierte er doch das Verhalten zweier Versicherungen.
Da kann man nur sagen: „Hoffentlich NICHT Allianz versichert“. Schlecht und ungenügend auch das Statement des Pressesprechers der Allianz. Mit der Entschuldigung gleich sofort wieder eine neue Lüge!
Insgesamt ein gelungener Fernsehbeitrag.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Willi Wacker
Mittwoch, 06.06.2012 um 09:40
Herr Christoph Lütgert und der NDR haben meine Erwartungen mehr als übertroffen. Der Beitrag war einfach Klasse. Demaskierte er doch das Verhalten zweier Versicherungen.
Da kann man nur sagen: “Hoffentlich NICHT Allianz versichert”. Schlecht und ungenügend auch das Statement des Pressesprechers der Allianz.
Hallo, Willi Wacker,
dass die Allianz-Vers. den Begriff „Fair-Play“ ihrem eigenen Handeln zuordnet, spricht schon für eine weitere Lüge.Das Wort Moral scheint auch dort nicht mehr bekannt zu sein. Das wäre doch mal wieder ein Aufhänger für Herrn Ra Elsner aus Hagen und für die Richter, die sich weiterhin mit diesem Fall zu befassen haben. Ich bin fest davon überzeugt, dass dieses
Verhalten irgenwann das Faß zum Überlaufen bringt und auch unsere dazu schweigenden Regierungsvertreter mit in den Abgrund reißt (Wäre doch ein Thema für die Piratenpartei).
Mit besten Grüßen
aus Usbekistan
Loraine
@ rüdiger: gute idee, nur leider handelt es sich um
ein P-Konto, auf dem bereits eine vorpfändung liegt!
hier übrigens der link zum beitrag in der nrd-mediathek:
http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panorama_die_reporter/panoramadiereporter143.html
Hallo Herr Uterwedde
Wenn die Versicherung ein P-Konto betreibt und bereits eine Vorpfändung vorliegt dann würde ich einen Insolvenzantrag gegen diese Versicherung stellen.
wie gesagt: ICH HABE KEINEN TITEL GEGEN DIE VERSICHERUNG, weil ich mich leider habe anstacheln lassen, nur die versicherte zu verklagen. die schert sich offenbar nicht darum, was sie für eine tolle versicherung hat. wie gesagt, ich kann nur davon abraten, allein die versicherten in anspruch zu nehmen.
@ Rüdiger
Da liegt wohl ein Mißverständnis vor. Das P-Konto ist das Konto der Unfallverursacherin. Der Titel (das Urteil) richtet sich gegen die Unfallverursacherin. Deshalb kann auch nur das Konto der Unfallverursacherin gepfändet werden, nicht das Konto der Versicherung.
Deshalb muß die Versicherung noch mal verklagt werden. Allerdings kann die Klage dann auf 2 Aspekte gestützt werden.
Zum einen besteht ein Direktanspruch gegen die Versicherung aus dem Verkehrsunfall.
Zum anderen hat die Unfallverursacherin einen Freistellungsanspruch gegen die Versicherung in Höhe des Betrages, zu dem sie verurteilt wurde. Dieser Freistellungsanspruch wurde vom Geschädigten gepfändet und ihm zur Einziehung übertragen. Dieser Anspruch kann jetzt vom Geschädigten (anstelle der Unfallverursacherin) gegen die Versicherung geltend gemacht werden.
Es handelt sich um unterschiedliche Ansprüche, die unterschiedliche Voraussetzungen haben. Bei dem Direktanspruch geht es darum, wie hoch der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung ist.
Bei dem (gepfändeten) Freistellungsanspruch ist die Höhe des Anspruchs bereits geklärt durch den Vorprozeß. Hier ist nur noch zu klären, ob die Versicherung bereits (zum Teil) gezahlt hat, und ob die Versicherung der Unfallverursacherin aus dem Versicherungsverhältnis Einwendungen entgegenhalten kann (Beiträge nicht bezahlt o.ä.).
Hier prallen offenbar zwei Auffassungen aufeinander:
– Der eine will „erziehen“. Da ist der Ansatz, den Versicherungsnehmern schmerzhaft vorzuführen, was sein Versicherer so treibt, sicher wirksam.
– Der andere will (und wie ich hinsichtlich anwaltlicher Pflichten meine, muss) so agieren, dass eine Vollstreckung auf direktem Wege hürdenarmen Erfolg verspricht.
Einem Mandanten, der nicht oder erst verzögert ans Geld kommt, zu erklären, man habe aber gesellschaftlich wertvolle Erziehungsarbeit geleistet, dürfte eher schwierig sein.
RA-Kammer Celle I. 1. 2. Absatz
Zitat:
„Um den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen zu können, muss der Geschädigte zunächst einen Titel gegen den Schädiger und Versicherungsnehmer erwirken, aufgrund dieses Titels den Freistellungsanspruch des Schädigers gegen den Versicherer pfänden, und sich zur Einziehung überweisen lassen. Ein im Haftpflichtprozess gegen den Schädiger ergangenes Urteil ist für dessen Versicherer grundsätzlich verbindlich (Bindungswirkung). Der vom Geschädigten aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Anspruch genommene Versicherer MUSS das im Haftpflichtprozess ergangene Urteil grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Er kann sich nur mit Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis verteidigen, z. B. mit der Einwendung, der Schaden sei durch die Versicherung nicht gedeckt, weil er unter einen vereinbarten Risikoausschluss falle.“
Nachdem der letzte Satz nicht zutrifft gibt es keinen Hinderungsgrund direkt bei der Versicherung zu pfänden. Weitere Klage gegen den Versicherer also nicht erforderlich. Wo also ist das Problem?
Siehe auch: Stöber, Forderungspfändung, Rd-Nr.: 145 ff.
@Otting
Hier prallen nicht 2 Auffassungen aufeinander, sondern Anwälte offensichtlich an ihre Grenzen. Das Verklagen des VN ist eine Strategie, die in der täglichen Praxis sehr erfolgreich funktioniert, wenn man mit kompetenten Anwälten operiert, die etwas davon verstehen. Bei direkter Inanspruchnahme des VN ergibt sich bereits im außergerichtlichen Verfahren derzeit eine vollständige Regulierungsquote von 80-90 % aller Fälle. Der vermeintlich erzieherische Effekt liegt nämlich darin, dass viele Versicherer grundsätzlich schneller regulieren, um den verärgerten VN wieder ruhig zu stellen. Der VN ist die offene Wunde der Versicherer. Genau in diese Wunde muss der Finger gelegt und gedreht werden.
Bestes Beispiel ist der vernichtende Fernsehbeitrag gemäß Eingangsbeitrag zur Regulierungspraxis der Allianz. Herr Lütgert hat es auf den Punkt gebracht: „Versicherer haben nichts zu verlieren, wenn sie Forderungen ablehnen“. Deren VN hingegen schon. Unter Umständen das gesamte Vermögen.
Hätte der Anwalt des Geschädigten nur den VN direkt in Anspruch genommen und dessen Haus, Hof, Auto, Lohn usw. gefändet, dann hätte die Allianz nicht 30 Jahre Hanswurst mit Herrn Wollenweber gespielt. War also nix von wegen „hürdearmer Vollstreckung auf direktem Wege“ bei der Allianz. Im Gegenteil. Meiner Meinung nach war der „direkte Weg“ eine glatte Fehlstrategie der Geschädigtenanwälte.
Die Direktregulierung ist im Grunde eine Erfindung der Versicherer mit dem Ziel, dass der eigene VN als Schadenverursacher außen vor bleibt. Die Geschädigten sollen sich die Zähne am mächtigen Versicherungskonzern ausbeißen, damit sie auf Teilen der rechtmäßigen Forderung sitzen bleiben. Die Direktregulierung war quasie die Geburtsstunde des Schadensmanagement und die meisten Anwälte sind die letzten Jahrzehnte kollektiv in diese vermeintlich „hürdearme“ Falle getappt.
Der Hinweis auf „gesellschaftlich wertvolle Erziehungsarbeit“ ist reine Polemik und völlig neben der Sache. Erzieherischer Effekt ist nur Beiwerk oder der Weg zum Ziel. Maßgeblich ist nach wie vor die schnellst mögliche Realisierung des vollständigen Schadenersatzes für den Geschädigten. Durch direkte Geltendmachung beim Versicherer ist das heutzutage leider nicht mehr möglich. Beim VN hingegen schon.
Wer neue und nachweislich erfolgreiche Strategien nicht auf die Reihe bringt, der muss eben in alter Tradition weiter wursteln. Wer zu spät kommt, den bestraft der Mandant durch Abwesenheit.
@ Rüdiger
Wer sagt denn, dass der Versicherer nicht alsbald nachdem er von dem Urteil durch seinen VN Kenntnis erlangt hat, den Freistellungsbetrag an den VN ausgezahlt hat in der Hoffnung (oder sicheren Kenntnis), dass das Geld dort im großen Loch versickert? Dann hat er den Freistellungsanspruch erfüllt.
Das ist doch längst die Antwort der Versicherer auf die erzieherische Maßnahme. Wenn beim VN nichts zu holen ist, gibt es eben diese Schwierigkeiten.
Und deshalb antwortete der Versicherer trocken an RA Uterwedde, alle berechtigten Forderungen (Achtung: Die des VN auf Freistellung, um die geht es ja) seien erfüllt.
Da könnte das Problem sein.
Die Strategie aus der RA – Kammer – Information passt, wo es keinen Durchgriffsanspruch gegen den Versicherer gibt. Dann hat der Anwalt nichts falsch gemacht, auch, wenn er am Ende ins Leere greift. Wo es den Durchgriffsanspruch aber gibt, ist es sicher ein Regressgrund, den nicht zu nutzen.
Wenn aus abgetretenem Recht geklagt wird und der SV als Zessionar das Risiko bewusst auf sich nimmt, mag das anders sein.
@ Rüdiger
Das Problem ist, daß Vollstreckungsmaßnahmen nur aufgrund eines Titels gegen den Schuldner erfolgen können. Wenn gegen die Versicherung vollstreckt werden soll, muß auch ein Titel gegen die Versicherung vorliegen.
Das ist allgemeines Vollstreckungsrecht …
Hallo Herr Otting
Rechtsanwalt Uterwedde denkt wohl dass es nicht so ist:
http://www.captain-huk.de/urteile/ag-leipzig-verurteilt-vn-der-hdi-gerling-versicherung-zur-erstattung-der-kosten-einer-markenwerkstatt-bei-der-fiktiven-abrechnung-114-c-883711-vom-19-12-2011/#comment-49747
Die olle Kamelle mit dem Anwaltsfrust kommt nämlich alle paar Monate.
Anstatt beim Versicherer den Nachweis einer möglichen Zahlung an den VN einzuholen wird nun eben neu gegen den Versicherer geklagt was meiner Ansicht nach 1. falsch ist und 2. richtig in die Hose gehen dürfte wenn bereits Zahlung an den VN geleistet sein sollte. Ich an seiner Stelle hätte zuerst bei der Versicherung vollstreckt. Spätestens dann hätte die Versicherung blank ziehen müssen.
Ein fixer Anwalt pfändet sofort den Freistellungsanspruch und vollstreckt umgehend bei der Versicherung. Dann bleibt kein Raum für Schweinereien. Aber selbst wenn etwas durchrutschen sollte. Wie viele Schädiger haben eine EV abgegeben und vor allem was ist wenn die Versicherung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte und trotzdem auszahlt? Wie wir wissen sind die Versicherer inzwischen ja bestens über den Finanzstatus ihrer VN informiert. Seltene Ausnahmen missglückter Schadensregulierung sollten jedenfalls nicht dazu dienen eine gute Flächenstrategie in Frage zu stellen. Wenn man alle Risiken ausschließen wollte dann dürfte man überhaupt keine Klage mehr führen. Fakt ist dass es im Interesse der Geschädigten prima funktioniert und den Versicherern die direkte Inanspruchnahme der VN so was von gewaltig stinkt. Schon von daher bestätigt sich das Erfolgspotential dieser Strategie.
Hallo Herr Schepers
wie interpretieren Sie den oben unterstrichenen Satz?
„Der vom Geschädigten aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Anspruch genommene Versicherer MUSS das im Haftpflichtprozess ergangene Urteil grundsätzlich gegen sich gelten lassen.“
Ich sehe darin die Grundlage für einen Vollstreckungstitel. Das Urteil wirkt ja gegen den Schädiger UND die Haftpflichtversicherung.
„Ein im Haftpflichtprozess gegen den Schädiger ergangenes Urteil ist für dessen Versicherer grundsätzlich verbindlich (Bindungswirkung).“
Wenn das nicht reicht was dann?
Ich stimme Heinrich und Rüdiger insoweit zu, dass ich durchaus glaube: Meistens klappt’s.
Mit dem quantitativen Argument muss man sich beim Autofahren allerdings auch nicht anschnallen. Denn meistens hat man keinen Unfall.
Nur wenn man einen hat, dann…
Haus und Hof und Sparbuch und Gehalt kann man eben nur da pfänden, wo es Haus und Hof und Sparbuch und Gehalt gibt.
Ja, das gibt es oft. Aber nicht immer.
Und wenn nicht, hat der innovative Anwalt die A-Karte gezogen. So wie RA Uterwedde in seinem Fall.
Und nun? Bißchen Schwund ist immer? Das muss es dem Mandanten doch wert sein, dass er es dem mittellosen Schädiger mal so richtig gezeigt hat?
Der konservative Anwalt hat das Problem nicht.
Hallo Herr Otting
der konservative Anwalt hat dafür jede Menge andere Probleme. Zum Beispiel hat er das Problem dass die meisten seiner Mandanten schon verstorben sind bei Mammutverfahren mit der Versicherung bei einer Regulierungsdauer von 20, 30 oder 40 Jahren. Siehe oben. Oder er erlebt das Urteil selbst nicht.
Schwund gibt es bei allen Strategien. Besonders viel Schwund in der Kasse des Geschädigten gibt es bei den konservativen Anwälten die dem Mandanten die üblichen Abzüge der Versicherer als gegeben verkaufen mit der Begründung eines unkalkulierbaren Prozessrisikos anstatt den Restbetrag beim VN einzutreiben. Auf dieser Kürzungsschiene bereichern sich Versicherer pro Jahr um 1,5-2 Mrd. zu Lasten der Geschädigten. Der konservative Anwalt sozusagen im Dienste der gegnerischen Versicherung zum Nulltarif.
Wie man es macht wenn Haus und Hof nicht vorhanden sind steht ja weiter oben. Aber eines wurde noch gar nicht erwähnt. Wie hoch schätzen Sie den Anteil derer die sich erst gar nicht verklagen lassen wollen und der Versicherung so richtig Feuer unterm Hintern machen damit es gar nicht erst zum Prozess kommt? Genau hier liegt nämlich der wesentliche Knackpunkt der Strategie. Kein Schädiger lässt sich gerne verklagen. Schon gar nicht für eine Versicherung die nicht zahlen will. Ein paar Spinner gibt es schon die der Versicherung auf den Leim gehen. Die Masse der Otto Normalos hingegen nicht.
Keiner hindert den konservativen Anwalt daran an verkrusteten Strukturen festzuhalten und der Versicherung in die Bilanz zu spielen. Genausowenig kann man andere nicht daran hindern neue Wege zu bestreiten die für den Mandanten schneller und in der Summe erfolgreicher zum Ziel führen. Die dahingehende Praxis der letzten Jahre belegt den Erfolg. Da kann man unken oder polemisieren wie man will.
Ob RA Uterwedde die A-Karte gezogen hat oder der Mandant kann man nur beurteilen wenn man den Fall genau kennt bzw. analysiert.
Hallo Rüdiger,
Voraussetzung der Zwangsvollstreckung sind
1. Titel (gegen denjenigen, gegen den man vollstrecken will),
2. Klausel (vollstreckbare Ausfertigung) und
3. Zustellung (des Titels an den Schuldner).
In meinem Fall gibt es keinen Titel gegen den Versicherer, es fehlt also an der ersten und wichtigsten Voraussetzung einer Vollstreckung GEGEN den Versicherer. Der richtige Weg ist, wie Sie richtig schreiben, die Pfändung des Freistellungsanspruches, also die Vollstreckung GEGEN DEN SCHULDNER BEIM VERSICHERER, was ich sofort gemacht habe. Der Versicherer meint nun, es gäbe keinen Freistellungsanspruch, bestreitet also die Forderung (weiter).
Damit die Sache plastisch wird, ein anderes Beispiel: Ich vertrete einen Malermeister, der noch Geld vom Häuslebauer, dem das Geld ausgegangen ist, zu bekommen hat. Die Werklohnforderung ist gerichtlich feststellt, also pfändet man beim Arbeitgeber den Lohn. Der Arbeitgeber teilt jedoch mit, dass der Arbeitnehmer (und Häuslebauer), der keine Kinder hat, zwar 5000 EUR netto verdient, davon allerdings nichts pfändbar sei, weshalb er nicht zahle. Das ist zwar falsch, aber der Malermeister muss den Arbeitgeber nun aus gepfändetem Recht nochmal verklagen.
Zurück zum HDI-Fall: Da ich noch keinen Titel gegen den Versicherer habe, muss ich nun diesen aus gepfändetem Recht verklagen. Ob das Versäumnisurteil gegen die Versicherte hier eins zu eins übernommen wird, wird man sehen.
Ich muss es nochmal sagen, da einige (oder vielleicht ist es auch immer derselbe unter verschiedenen Namen) die Augen vor der Wirklichkeit verschließen:
Was macht der Durchschnittsgeschädige, wenn ihm die Klage ins Haus kommt? Er nimmt Kontakt zu seinem Versicherer auf, regt sich mehr oder weniger auf, warum man denn nicht alles bezahlt habe und nun er, der Versicherungsnehmer, verklagt werde. Das geschulte Personal des Versicherers beschwichtigt ihn und versichert, man habe alles richtig gemacht, der Geschädigte sei nur zu gierig. Der Schädiger, möge bitte alles schnellstmöglich an den Versicherer schicken, man werde sich um alles kümmern und auch einen Anwalt beauftragen, der sich dann ggf. bei ihm melden werde. Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Geschädigten von dem nie etwas hören. Mir haben sogar schon Mandanten erzählt, dass sie bei früheren Unfällen, mehrfach um einen Termin beim Anwalt gebeten, aber keinen bekommen haben. Teilweise wird man sogar auf dem Gang vor dem Gerichtssaal vom Unfallgegner angesprochen, ob man der gegnerische Kollege ist, weil man sich noch nicht kennt. Die Schädiger werden also teilweise bewusst außen vor gelassen bzw. abgeschottet.
Durch die „Direktklage“ gegen der Schädiger ändert sich das nur kurz, denn die Weichenstellung erfolgt direkt nach Zustellung der „dreisten“ Klage, die natürlich vollkommen unbegründet ist. Der Geschädigte kommt seinen vertraglichen Obliegenheiten nach und meldet die Zustellung der Klage unverzüglich seinem Versicherer. Würde er das nicht machen, beginge er eine Obliegenheitsverletzung und der Versicherer kann Regress in Höhe von 2500 EUR (!) bei ihm nehmen (so wird es der HDI-Versicherten gehen, die die Klagezustellung nicht mitgeteilt hatte!). Der Versicherer „übernimmt“ dem Fall, leitet ihn den Anwälten BLD, Dr. E & Partner o.a. zu und schon sind dem Geschädigtenanwalt die Hände gebunden, weil er aus standesrechtlichen Gründen nicht mehr an den Schädiger herantreten darf.
So sieht die Wirklichkeit aus. Wer davon keine Ahnung hat, sollte nicht polemisch von „konservativen Anwälte“ und „verkrusteten Strukturen“ daherschwatzen.
Viele Grüße aus Leipzig
A. Uterwedde
Hallo Leute,
ich kann gerade unglaubliches von der DEVK berichten.
Der Versicherer bzw. dessen Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen incl. des Schadenabteilungsleiters „bockten“ derart, sodass letztendlich sich alle gemeinsam durch Unwahrheiten gegenüber dem Anspruchsteller, dessen Rechtsanwalt und dem Gutachter-Büro verstrickten.
Das Gutachten wäre nicht nachvollziehbar, auf den Bildern der Schaden nicht ausreichend erkennbar, man müsse nachbesichtigen, so die Regulierungs-Verzögerungstaktik gegenüber dem Anspruchsteller und dessen Anwalt.
Die Haftung sei unklar, die Ermittlungsakte noch nicht eingegangen, so die Begründung an den Gutachter, warum das Honorar nicht gezahlt werden könne.
Dies vor dem Hintergrund, eine Ermittlungsakte gibt es gar nicht!
Am Schadenort, der VN der DEVK fuhr auf einem Parkplatz auf das stehende Fahrzeug auf, war nämlich keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt. Der Verursacher schilderte zudem seiner Versicherung, der DEVK, den Unfallhergang umgehend korrekt!
Nach alledem, meine gegenüber dem Schadenleiter ausgesprochene Vermutung bestätitigte sich. Wer als Anspruchsteller seine Rechte wahrnimmt, indem er den Gutachter seines Vertrauens (explizite unser Büro) beauftragt und der Beauftragte im Interesse seines Auftraggebers (Datenschutz und Urheberrechtshinweis) sein Gutachten erstattet, wird seitens der DEVK-Sachbearbeiter versucht, diesem gegenüber mit allen erdenklichen, bis hin zu unseriösen Mitteln die Regulierung seines Schadens zu verweigern bzw. zu verzögern.
Ab sofort werden wir den Ausgleich unserer Rechnungen bei „DEVK-Schäden“ immer direkt vom Unfallverursacher fordern.
Wie war noch mal die Mail-Adresse vom Sender des obigen Fernsehberichtes?
Hallo Ra Uterwedde
die tägliche Erfahrung zeigt eine wesentlich effektivere Schadenregulierung bei direkter Inanspruchnahme des VN. Die Mehrzahl der Fälle werden unter Hinweis auf ein mögliches Klageverfahren meist außergerichtlich reguliert. Schädiger sind wie Geschädigte. Alle scheuen sich vor einem Prozess. Nach dem ersten Anschreiben lässt sich der eine oder andere Schädiger noch von seiner Versicherung ruhig stellen. Nach Eingang des Mahnbescheids sieht die Sache schon ganz anders aus. Welcher unbescholtene Normalbürger hatte im bisherigen Leben schon mal einen Mahnbescheid? Bei diesem Gespräch mit der Versicherung ist Polen dann meist offen. Bis hierher werden die meisten Verfahren durch Zahlung der Versicherung dann schon beendet. Der Rest geht ins Klageverfahren. Wenn man dann noch die VU oder Anerkenntnisse berücksichtigt bleibt nicht viel Risiko übrig. Das Ziel aller muss sein die permanenten Kürzungen zu unterlaufen. Dazu gibt es nur diesen Weg. Je mehr sich daran beteiligen desto schneller ist der Spuk vorbei. Der Flächenversuch bringt eine repräsentative Erkenntnis nicht ein einmaliger Mißerfolg. Dass bei Ihnen der Flächenversuch fehlt erkennt man an den Argumenten. Der Worst Case ist nicht der Maßstab für die tägliche Schadensregulierung. Die Flinte nach einem Fehlschuß ins Korn zu werfen ist weder sportlich noch zielführend.
@Joachim Otting:
„Der konservative Anwalt hat das Problem nicht.“
Der konservative Anwalt ändert aber auch nichts an der Schadenregulierung durch den Versicherer.
Klar ist, dass bei einer Inanspruchnahme von Fahrer/Halter der Anspruchsinhaber das Solvenzrisiko trägt. Deshalb gehe ich den Mittelweg: bei den (fiktiven) Reparaturkosten, SV-Honorar, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten nehme ich zunächst außergerichtlich den Versicherer in Anspruch, Frist 3 Wochen. Wenn nix kommt, eine weitere Woche Fristverlängerung und dann Klage gegen Fahrer/Halter/Versicherer.
Werden SV-Honorare oder Mietwagenkosten oder RA-Gebühren gekürzt, der Schaden aber sonst ausgeglichen, gehe ich ohne weitere Ankündigung an Fahrer/Halter. Dieses Solvenzrisiko ist von der Höhe bedeutend geringer. Nahezu täglich bekomme ich mitunter erboste Anrufe der Angeschriebenen. Innerhalb von 3 Minuten habe ich diese davon überzeugt, dass sie die Augen beim nächsten Versichererwechsel offen haben. DAS ist der Effekt, den ich erzielen will. Bislang habe ich nahezu alle Verfahren für den Mandanten gewinnen können. Der geschilderte Fall, dass der Versicherer (absichtlich) an den insolventen Schuldner zahlt, dürfte eher ein „Kolibri“ sein. Möglicherweise muss man sich eben die Arbeit machen und im Prozess gegen den Drittschuldner (Versicherung) nachweisen, dass der Schaden eben doch nicht in voller Höhe ausgeglichen wurde, also sehr wohl ein Freistellungsanspruch besteht.
Ich sorge im Übrigen dafür, dass der Fahrer/Halter vom Inhalt des gegen ihn geführten Verfahrens auch Kenntnis erhält, indem ich 1. umgehend vollstrecke oder 2. wenn der Versicherer gezahlt hat, den Mandanten bitte, eine Kopie des Urteils an den Halter/Fahrer zu senden. Ein Super-Effekt: denn dort steht: X wird verurteilt. Das kommt für den „Normalversicherten“ besonders gut, denn der hat meistens noch ein wenig Anstand. Die Erkenntnis, trotz vermeintlichem Schutz durch den Versicherer dennoch zur Zahlung verurteilt zu werden, stößt bei vielen Versicherten übelst auf. Und womit? Mit Recht!!
Wenn es darum geht, „konservative“ anwaltliche Schadenregulierung vorzunehmen, können wir gleich den Geschädigten dahingehend beraten, wie er am schnellsten zu seinem (gekürzten) Geld kommt. Einfach auf freie Sachverständige und Rechtsanwälte verzichten, der Rest der Kohle kommt dann verhältnismäßig schnell ….
Auf wessen Seite stehen Sie?
@ Rüdiger
Ein Titel gegen die Versicherung.
Allerdings verklage ich regelmäßig nur den VN. Bei mir hat die Versicherung nach einem Urteil gegen den VN bisher immer gezahlt.
Na wenn Ihre Praxis zeigt, dass die Schädiger die Ansprüche bezahlen, dann ist es ja gut.
Meine Erfahrung ist eher eine anderen, nämlich dass es schon an einer professionellen Betrachtung der Haftung dem Grunde nach hapert. Als nächstes wird dann rumdiskutiert, dass man doch kein soooo teures Gutachten beauftragen musste, es doch auch ein Kostenvoranschlag der Werkstatt um die Ecke getan hätte, vielleicht noch beim Skatbruder des Schädigers. Dann noch die exorbitant hohen Reparaturkosten, an denen sich wohl die Werkstatt gesund stoßen und gleich zu Lasten des Schädigers noch ein paar Altschäden oder die fällige Inspektion mit erledigen will, so dass man vorsichtshalber schon mal Strafanzeige wegen versuchten (Versicherungs-)Betruges erstattet habe, usw.
Ich kenne nicht einen einzigen Kollegen, der länger mit Unfallregulierung beschäftigt ist, der nicht dringend davon abrät, sich auf die Unfallgegner einzulassen.
Hallo Herr Uterwedde
anscheinend gibt es schon hier einige Kollegen die der Sache recht positiv geneigt sind. Babelfisch, RA Schepers, RA Imhof sehen offensichtlichd das Potential. Alles gestandene Verkehrsrechtler wenn ich mich nicht irre. Von RA Imhof gibt es hierzu ja inzwischen auch einige nette Urteile auf dieser Plattform. In meinem Umfeld geht auch einer nach dem anderen dazu über weil er festgestellt hat dass die Strategie prima funktioniert. Insbesondere die Geltendmachung der durch die Versicherung gekürzten Beträge beim Schädiger direkt erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Das Risiko einer Insolvenz des Schädigers ist bei den relativ geringen Beträgen überschaubar. Falls doch gibt es ja noch den pfändbaren Freistellungsanspruch. Für den Fall dass Sie es überlesen haben sollten. Nicht der Schädiger zahlt wenn der Druck in seinem Kessel steigt sondern regelmäßig die Versicherung. Ich kenne natürlich auch einige altgediente Verkehrsrechtler die den Schädiger partout schonen wollen und lieber die Zeit mit der Versicherung verplempern. Je alteingesessener desto hartnäckiger. Womit wir wieder bei der Verkrustung wären.
@ Rüdiger:
Gekürzte Beträge mache ich vor der Klagehebung auch nochmal beim Schädiger geltend mit den Worten, da Ihr Versicherer unberechtigt Kürzungen vorgenommen hat, geben wir Ihnen vor der Klageerhebung gegen Sie persönlich der guten Ordnung Gelegenheit, die Beträge zzgl. Anwaltskosten bis zum … zu erstatten. Der Versicherer bekommt das Schreiben z.K., die Resonanz ist sehr ernüchternd, denn meist kommt gar keine Reaktion. Manchmal ruft der Sachbearbeiter nochmal an und teilt mit, dass keine weiteren Zahlungen erfolgen werden oder es kommt ein Fax mit einen entsprechenden Einzeiler. Die Fälle, in denen Zahlungen geleistet worden sind, kann ich an einer Hand abzählen, selbst wenn ich dort einige amputierte Finger hätte.
Vertane Liebesmüh also im Grunde, aber einen Versuch ist es (auch mir) wert.
Mich würde mal interessieren, welche Versicherer bei diesem Vorgehen „einknicken“, aber bitte nicht wieder pauschal nach dem Motto: „immer mehr“ oder „mindestens jeder zweite“.
anscheinend gibt es schon hier einige Kollegen die der Sache recht positiv geneigt sind.
Mag sein, aber ist das repräsentativ? Besonders wenn es darum geht, ausschließlich und von Anfang an nur an den Schädiger zu gehen.
Das Risiko einer Insolvenz des Schädigers ist bei den relativ geringen Beträgen überschaubar. Falls doch gibt es ja noch den pfändbaren Freistellungsanspruch.
Wie gesagt: Denn nennt meine Mandantin inzwischen „ihr Eigen“.
Ergebnis: Siehe oben.
„altgediente Verkehrsrechtler die den Schädiger partout schonen wollen“
Davon kann keine Rede sein. Es geht eher darum die knapp bemessene Zeit nicht mit unsinnigen Versuchen der Schädiger, den Schaden noch weiter herunterzureden, als sich der der Versicherer dies jemals träumen lassen würde, zu vergeuden, sondern die Zeit lieber den WIRKLICHEN Mandanteninteressen zu widmen, nämlich an sein Geld zu kommen. Dem Mandanten ist es doch egal, wer es bezahlt!
„… und lieber die Zeit mit der Versicherung verplempern.“
Da wird keine Zeit verplempert. Meist läuft es bei Versicherern relativ zügig, gerade die HUK ist sehr schnell geworden. Gut, die kürzen dann, aber die Zeit die man „beim Schädiger“ eingespart hat, kann man ja dann für die Klage verwenden.
Wen man dann verklagt, ist sicher Geschmackssache.
@ RA Schepers: Wer führt denn die Prozesse für den Schädiger? Doch sicherlich der Anwalt der Versicherung, oder? Wo ist da der Aha-Effekt? Der Schädiger wird doch vom Versicherungsanwalt genauso abgeschirmt, wie von der Versicherung selbst. Der Anwalt schickt doch die Schriftsätze, Protokolle und Urteile nicht an den VN, sondern an seinen Auftraggeber, den Versicherer. Dieser bekommt zwar mit, dass ein Prozess gegen ihn läuft, was ihm relativ egal sein wird, weil er ja seinen Versicherer im Hintergrund hat.
Das der Versicherer bezahlt, wenn „er“ solchen Prozess verloren hat, ist doch völlig klar. Die problematischen Fälle sind doch die, in denen es Versäumnisurteile, die zu erreichen, ja (jedenfalls auch) erklärtes Ziel der Strategie ist, gibt. Das sich die Versicherer dort (weiter) versuchen, zu drücken, erlebe ich gerade.
Viele Grüße aus Leipzig
A. Uterwedde
@Rüdiger
machs wie ich, gibs auf. Der will offensichtlich nicht verstehen. Schade um die Zeit.
Wir hatten gerade eine VN der HUK die aus eigener Tasche das restliche Honorar an uns überwiesen hat.
Kleiner Tipp: Ein cleverer Schachzug ist, zum besserem Verständnis für die VNs, immer ein entsprechendes Urteil, Vorzugweise vom betroffenen Sachverständigen dem Forderungsscheiben beizulegen. Dann kann der SA des Versicherers das Blaue vom Himmel herunter reden. Der VN wird immer sagen, hier steht doch aber …..
Viele Versicherte sind wirklich sauer, wenn ein Schreiben in der Post liegt, was zur Zahlung von Schadensersatzansprüchen auffordert. Denen hilft m. u. weiter, zu wissen, dass die BaFin bzw. der Ombudsmann für derartige Fälle zuständig ist.
Textbaustein: „Es steht Ihnen frei, sich da oder da, Straße, Hausnummer über das u. E. vertragswidrige Verhalten Ihres Versicherers xy zu beschweren.
@ RA Uterwedde
Vor einigen Jahren hatte ich Titel gegen den VN. Hatte direkt beim VN vollstreckt. VN war auf Heimaturlaub in der Türkei. -> Haftbefehl zur Abgabe der EV erwirkt. Als VN dann wieder nach Deutschland wollte, meldete sich VN bei der Versicherung wegen des Haftbefehls. Da war richtig Alarm angesagt bei der Versicherung 🙂 Versicherung meldete sich am gleichen Tag bei mir und am nächsten Tag hatte ich das Geld auf dem Konto. Und das bei einer Versicherung, die mit Vorliebe per Scheck bezahlt. Die zuständige Sachbearbeiterin hat meinen Namen bis heute nicht vergessen…
Vor einiger Zeit hatte ich ein VU gegen den VN. Daraufhin rief ich beim Sachbearbeiter der Versicherung an und informierte ihn über das VU mit der Frage, ob er das bezahlen wolle. Seine Antwort: „Ich glaube nicht, daß wir unseren VN noch mal im Regen stehen lassen…“ 🙂
Nächster Fall. Im Januar 2012 das gegen VN erwirkte VU an Versicherung gefaxt mit dem Hinweis: Zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den VN… -> Zahlungseingang im Januar 2012.
Wenn ich Glück habe, habe ich ein VU in der Tasche, bevor die Versicherung überhaupt weiß, daß ein Prozeß gegen VN läuft. Falls sich dann ein von der Versicherung beauftragter Anwalt bestelt, weiß ich nicht, ob dieser Schriftsätze an seinen Mandanten (=VN) weiterleitet oder nur an seinen Auftraggeber (=Versicherung). Informieren müßte er sicherlich seinen Mandanten…
Wenn sich ein Anwalt für den VN bestellt, kann ich immer noch die Klage gegen die Versicherung erweitern (falls örtliche Zuständigkeit gegeben ist).
Es gibt einen doppelten Aha-Effekt beim VN, wenn er die Klage zugestellt bekommt:
1. Da will jemand Geld von MIR PERSÖNLICH ?!?
2. Die Versicherung wollte sich doch kümmern! Was ist bei denen schief gelaufen???
Menschen, die nicht regelmäßig mit dem Gericht zu tun haben, schlafen wochenlang unruhig, wenn sie vor Gericht „gezerrt“ werden, selbst wenn es nur um 5,- € geht. Es belastet die Menschen psychisch.
Bisher habe ich die außergerichtliche Schadenregulierung immer mit der Versicherung versucht, wobei ich seit einigen Monaten dazu übergegangen bin, dem VN immer eine Kopie meiner Anspruchschreiben zuzusenden mit der Bitte, eine pünktliche und vollständige Zahlung sicherzustellen. So ist er umfassend informiert, wie „zügig“ die Regulierung durch seine Versicherung läuft. Die Klage selber geht dann gegen den VN.
Bisher bin ich noch nicht dazu übergegangen, auch die außergerichtliche Schadenregulierung ausschließlich mit dem Schädiger zu versuchen. Vorteil wäre, daß die Kürzungsorgien wohl ausbleiben. Auch die erforderliche Bearbeitungszeit wäre abgekürzt, weil der Schädiger den Sachverhalt nicht mehr prüfen muß. So kann ich schneller Klage einreichen.
Nachteil ist natürlich, daß so gut wie kein VN aus eigener Tasche bezahlt (hatte erst einen Fall, in dem der VN den gekürzten Betrag selber bezahlt hat, nachdem er einen Mahnbescheid bekam). Udn das Insolvenzrisiko ist natürlich auch ein Thema.
Es ist gut und richtig, wenn Sie hier auch negative Erfahrungen mit Direktklagen gegen den VN darstellen. Auch wenn Rüdiger und Heinrich das nicht so gerne lesen.
„Es ist gut und richtig, wenn Sie hier auch negative Erfahrungen mit Direktklagen gegen den VN darstellen. Auch wenn Rüdiger und Heinrich das nicht so gerne lesen.“
VIELEN DANK!
Schade, dass solche Themen immer in Grundsatzdiskussionen ausarten und teilweise auch unter die Gürtellinie gehen, obwohl wir doch hier eigentlich alle an einem Strang ziehen sollten. Ich hab mir auf CH schon die eine oder andere Anregung geholt und werde auch aus diesem Threat wieder etwas mitnehmen. Vielleicht verklage ich demnächst auch mal wieder den VN allein. Grundgedanke ist doch wohl (auch) der Gedankenaustausch. Wenn es dann jedoch zu Anfeindungen von anonymen Schreibern gegenüber solchen kommt, die mit Ihrem tatsächlichen Namen teilnehmen, fehlt mir jedes Verständnis und lässt mich mal wieder zweifeln, ob es richtig ist, einen Teil meiner Arbeits- und Freizeit auf dieser Seite zu investieren.
@ RA Utterwede
Ich auch 🙂
So sehe ich das auch. Und außerdem Informationsaustausch! So kannte ich z.B. die beiden Urteile des AG Kerpen (104 C 294/11 und 104 C 477/09) nicht, obwohl ich nur 18 km entfernt bin. Durch captain-huk bin ich auf die beiden Urteile aufmerksam geworden, und habe die Urteilsbegründung des AG Kerpen in einer Berufung zum LG Köln sowie in einer Klage vor dem AG Brühl zitiert (Verfahren laufen noch).
Ja, das ist immer wieder ärgerlich. Die Teilnehmer hier haben teils gravierend unterschiedliche Vorstellungen von angemessenen Umgangsformen. Ich habe mir angewöhnt, auf solche Angriffe sachlich oder gar nicht zu reagieren. Das hat dazu geführt, daß die persönlichen Angriffe gegen mich nachgelassen haben…
Also munter weiter berichten, Erfahrungen austauschen, Probleme sachlich diskutieren, dann profitieren wir weiter von diesem Blog 🙂
Hallo Herr Schepers
interessante Fälle auf die Sie beim vorletzten Kommentar hinweisen. Wo kann man die angegebenen Versäumnisurteile nebst der Story bezüglich Haftbefehl zur Abgabe der EV bei Captain HUK nachlesen? Muss mir wohl entgangen sein. Gegenseitiger Informationsaustausch ist alles. Da kann ich nur beipflichten.
Hallo Herr Schepers
Keine Antwort ist auch eine Antwort. Dann brauche ich wohl nicht länger nach Ihren Urteilen hier zu suchen? InformationsAUSTAUSCH sieht anders aus.
@ Rüdiger
Hier habe ich über ein laufendes Verfahren vor dem AG Brühl berichtet. Das Verfahren läuft noch. Derzeit muß das Gericht über einen Befangenheitsantrag gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen entscheiden.
Hier habe ich über ein anderes Verfahren vor dem AG Brühl berichtet. Den weiteren Verfahrensverlauf habe ich hier und hier dargestellt.
Und über ein Verfahren vor dem AG Köln habe ich hier berichtet.
Hier und hier hatte ich zwei weitere Urteile des AG Köln zumindest angedeutet. Die Urteile hatte ich zuvor eingescannt und an die Redaktion gemailt. Da die Urteile von der Redaktion nicht veröffentlicht wurden, ging ich davon aus, daß diese Urteile bei captain-huk nicht veröffentlicht werden sollen.
Ich hoffe, Ihren Anorderungen an den Informationsaustausch gerecht worden zu sein…
Hallo Herr Schepers
Informationen in einem Kommentar sind nicht viel besser als ein Nichts wenn man sie über die Startseite nicht mehr aufrufen kann. Das ist meist schon nach einem Tag der Fall. Finden Sie bei Captain HUK irgendwelche Informationen in irgendwelchen Kommentaren wieder? Ich nicht. Wie bitte soll das gehen und wenn ja wie viele Stunden braucht man dafür? Versuchen Sie zum Beispiel meinen ersten Kommentar zu finden. Unter Informationsaustausch verstehe ich Autorenbeiträge a la Willi Wacker. Die sind informativ und kann man auch nach längerer Zeit über die Kategorien schnell wieder ausgraben. So wie die beiden Entscheidungen des AG Kerpen. Ihren Ausführungen entnehme ich dass man die von Ihnen oben genannten interessanten Verfahren bei CH also nicht finden kann. Sehr schade.
Hallo Rüdiger,
die ersten beiden von mir hier geschilderten Fälle finde ich nicht mehr.Ich weiß nicht mehr, bei welchen Mandanten das war.
Das Interessante an diesen Verfahren findet sich aber nicht in den Urteilen, sondern im Regulierungsverhalten der Versicherungen…
Der dritte Fall betrifft ein Versäumnisurteil wegen Schmerzensgeldes. Ich weiß nicht, ob das Thema Schmerzensgeld interessant für captain-huk ist, falls ja, kann die Redaktion mir gerne eine email schicken. Ich scanne das Urteil dann ein und leite es weiter.
Aus den beiden Entscheidungen des AG Brühl und des AG Köln hatte ich in meinen Kommentaren die relevanten Stellen wörtlich zitiert. Hieraus kann die Redaktion jederzeit einen Autorenbeitrag gestalten. Bei Bedarf kann ich auch diese Entscheidungen einscannen und der Redaktion mailen.
Die beiden weiteren Entscheidungen des AG Köln liegen der Redaktion vor, sind aber (wohl) nicht veröffentlichungswürdig.
Zum Thema wiederfinden. Ich suche nach captain-huk Beiträgen, die ich im Hinterkopf habe, immer mit google. Klappt auch…