Mit Urteil vom 09.06.2010 (110 C 109/09) hat das AG Aachen die AachenMünchener Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 531,50 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1,17 StVG, § 115 VVG, §§ 398, 249 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 531,50 Euro zu.
In Höhe von 453,00 Euro hat die Klägerin aus abgetretenem Recht insoweit einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen restlicher Mietwagenkosten, die dem abtretenden Unfallgegner der beklagten Versicherung durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 entstanden sind. In Höhe der restlichen Kosten kann die Klägerin den Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 78,50 Euro beanspruchen.
Unstreitig haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners X die diesem durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 entstandenen Schäden. Zu diesen Schäden gehören auch die hier geltend gemachten (restlichen) Mietwagenkosten.
Die Klageforderung ist auch der Höhe nach begründet.
Die Einwendungen der Beklagten dagegen sind ohne Erfolg.
Der Nutzungswille des Unfallgeschädigten Y, als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens ist gegeben. Der Zeuge Y, Halter und Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeuges, hat seine Nutzung in der Weise dokumentiert, dass er das Fahrzeug durch seine Tochter, die Zeugin Z nutzen lassen, wie auch das unfallbeschädigte eigene Fahrzeug. Zugleich haben beide Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass das Fahrzeug auch von dem Herrn A genutzt wurde, gemeint ist damit, dass unfallbeschädigte Fahrzeug. Für den Nutzungswillen im Schadensersatzrecht im Hinblick auf den zu entschädigenden Nutzungsausfall kommt es nicht darauf an, dass der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug selbst nutzt, es reicht aus, wenn eine bereits vorher bei dem Unfall beschädigten Fahrzeug vorgenommene Nutzung durch einen Dritten durch die Anmietung des Ersatzfahrzeuges planmäßig fortgesetzt wird. Auch in diesem Fall liegen die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch gerichtet auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens vor.
Das Gericht hat bei der Überprüfung, ob der von der Klägerin berechnete Betrag für die Vermietung des Fahrzeuges für den streitgegenständlichen Zeitraum angemessen ist oder nicht, als Schätzgrundlage die sogenannte Schwacke-Automietpreisspiegel-Liste 2006 zugrunde gelegt, die das Gericht auch in Kenntnis der insbesondere von der Versicherungswirtschaft erhobenen Einwendungen weiterhin als Schätzgrundlage verwendet. Diese Schwacke-Automietpreisspiegel-Liste 2006 ist auch eine zulässige Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO (vergl. BGH MDR 2010, 623).
Bei der Zugrundelegung dieses Automietpreisspiegels ergibt sich aber ein Mittelwert als Wochenpreis einschließlich Mehrwertsteuer ausgehend von der Gruppe 1 für das Postleitzahlengebiet 520 ein Betrag von 398,80 Euro, also für die 15 Tage Anmietung des Fahrzeuges 2 x 398,80 Euro = 797,60 Euro. Es ist 1 Tag in Höhe von 68,25 Euro hinzuzurechnen, so dass sich eine Zwischensumme von 865,85 Euro ergibt.
Nach Auffassung des Gerichts sind auch die Kosten für das Zustellen und Abholen des Fahrzeuges, wie von der Klägerin gegenüber der Beklagten berechnet anzusetzen in Höhe von jeweils 21,12 Euro auf der Grundlage der vorgenannten Schwacke-Automietpreisspiegel-Liste. Ferner können die Kosten für einen Zusatzfahrer für 15 Tage zu je 14,83 Euro anerkannt werden, also ein Betrag von 222,45 Euro. Nach der Zeugenaussage wurde das unfallbeschädigte Fahrzeug überwiegend von der Zeugin Z, aber auch von dem Eigentümer des unfallbeschädigte Fahrzeuges, dem Zeugen Y genutzt. Bei dieser Sachlage ist es erforderlich, den Geschädigten so zu stellen, wie vor dem Unfall, nämlich eine Nutzungsmöglichkeit für Vater und Tochter herbeizuführen. Deshalb können die Kosten für einen zweiten Fahrer hier ersetzt verlangt werden. Darauf, dass es Autovermietungsfirmen gibt, die insoweit keine gesonderten Kosten berechnen, kommt es nicht an. Die Schwacke-Liste, auf die das Gericht seine Schätzung abstellt, berechnet die vorgenannten Beträge als übliche Beträge für 15 Tage zu je 14,83 Euro ergibt sich somit ein Betrag von 222,45 Euro. Hinzuzurechnen sind ferner die Kosten für die Winterbereifung 15 Tage zu je 12,42 Euro, ebenfalls auf der Grundlage der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage, also ein Betrag von 186,30 Euro. Insgesamt ergeben sich 1.316,84 Euro, ein Betrag der den Preis übersteigt, den die Klägerin berechnet hat, nämlich 1.281,86 Euro.
Hinsichtlich der Winterreifen ist ebenso wie hinsichtlich der Vollkaskoversicherung, die noch hinzuzurechnen wäre, eine Erstattungspflicht anzusetzen, auch dann, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug selbst nicht vollkaskoversichert gewesen wäre. Denn dem Geschädigten, dem die Anmietung eines fremden Fahrzeuges durch den Unfallverursacher aufgezwungen wird, um die vorher vorhandene Nutzungsmöglichkeit weiter aufrecht zu erhalten, muss mit einem fremden, ihm nicht vertrauten Fahrzeug klarkommen. In einer derartigen Situation ist es angemessen und erforderlich, dass sich der Anmieter eines Mietwagens durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung von möglichst allen Risiken befreit durch die Nutzung des ihm fremden Fahrzeuges. Ebenfalls ist angemessen der Zuschlag für die Winterbereifung, da dieselben Grundsätze wie vorstehend gelten. Dem Nutzer eines fremden Fahrzeuges muss unabhängig davon, ob er sein eigenes Fahrzeug zu der Zeit mit Winterreifen ausgestattet hatte, zur Vermeidung von Schäden und Fremdschäden die Möglichkeit geschaffen werden, das ihm fremde Fahrzeug auch in der Winterzeit gefahrlos bewegen zu können. Deshalb sind die Kosten für eine Winterbereifung auch dann erstattungsfähig, wenn, wie die Beklagte behauptet hat, andere Versicherungen insoweit keine besonderen Kosten berechnen.
Die dogmatische Frage, ob dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 oder dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts zu folgen ist, braucht nicht entschieden zu werden, da das Gericht eine geeignete Schätzgrundlage wählen kann, im vorliegenden Fall die Schwacke-Automietpreisspiegel-Liste (vgl. BGH a. a. O.).
Die Beklagte hat auch nicht konkrete, auf den Fall bezogene Einwendungen zur Höhe der angemessenen Preise für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erhoben. Die von ihr vorgelegten Vergleichsangebote betreffen Internetabfragen, die darüber hinaus nicht den konkreten Zeitraum betreffen. Es ist allgemein bekannt, dass Mietwagenunternehmen über Internetangebote zum Teil andere Preise anbieten als über den normalen Geschäftsverkehr, ohne dass insoweit gleichbleibende Preise angeboten werden. Vielmehr besteht letztlich immer ein konkreter Tagespreis, somit ein ständig wechselndes Preisgefüge. Es ist von der Beklagten weder dargelegt noch bewiesen worden, dass für die Zeugin Z, die für den Herrn Y das Fahrzeug bei der Klägerin angemietet hatte, eine leicht zugängliche preiswertere Anmietungsmöglichkeit bestanden hatte. Da das Ersatzfahrzeug noch am Unfalltag angemietet wurde, war die Möglichkeit, Preisvergleiche anzustellen, für die Zeugin Z nur sehr eingeschränkt gegeben, wenn nicht sogar ausgeschlossen.
Somit ist die Forderung auf Zahlung von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 453,00 Euro berechtigt.
Ferner steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.
Die Zinszahlungsverpflichtung der Beklagten folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Durch die Ablehnung der Zahlung weiterer Mietwagenkosten hat sich die Beklagte selbst in Verzug gesetzt zumindest zu dem Zeitpunkt, ab dem hier die Zinsen geltend gemacht werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Aachen.