Mit Urteil vom 16.06.2009 (20 C 8/09) hat das AG Aachen die beteiligte Versicherung zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 674,11 € zzgl. Zinsen sowie zur Zahlung vorgerichtlicher RA-Kostenverurteilt. Für das AG Aachen gilt die Schwacke-Liste, keine Anwendung findet die Fraunhofer Tabelle.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 2 StVG, 823,249 ff. BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG die Freistellung von den Mietwagenkosten in der begehrten Höhe verlangen.
Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand diejenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist im Rahmen des Zumutbaren stets von mehreren möglichen die wirtschaftlichste Art der Schadensregulierung zu wählen; von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen ist grundsätzlich nur der günstigste Tarif objektiv erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB.
Welcher Tarif der günstigste auf dem örtlichen relevanten Markt ist, kann mit Hilfe des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ ermittelt werden. Soweit die Beklagte demgegenüber die Hinzuziehung der Untersuchung des Fraunhofer-Instituts für vorzugswürdig hält, ist der Ansicht der Beklagten nicht zu folgen: Die betreffende Untersuchung bezieht sich nur auf Angebote von sechs Internetanbietem und bildet darüber hinaus nur die Mietpreise in der Situation einer längeren Vorbuchsfrist ab. Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt Beschluss vom 13,01.2009 –VI ZR 134/08), dass die Ermittlung des Normaltarifs im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreiäspiegels,, erfolgen kann.
Zudem hat die Beklagte nicht in ausreichender Form etwaige Mängel der Ermittlung der Schätzung anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels aufgezeigt. Die Schadensschätzung nach § 287 ZPO liegt im richterlichen Ermessen; soweit die Beklagte lediglich aus ihrer Sicht geeignetere Schätzgrundlagen aufzeigt, die Erstellung des Schwacke-Mietpreisspiegeis jedoch nicht inhaltlich angreift, besteht für eine Nichtanwendung des Schwacke-Mietpreisspiegeis kein Anlass. Der von der Beklagten geäußerte Verdacht, die für die Erstellung des Schwacke-Mietprelsspiegels befragten Firmen hatten höher Tarife angemeldet und so eine Preisanhebung veranlasst, ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Beklagten im Übrigen auch nicht näher konkretisiert oder gar unter Beweis gestellt
Der von der Klägerin berechnete Mietpreis liegt im Rahmen des Normaltarifs, welcher nach der Schwacke-Liste 2006 zu berechnen ist:
Wochentarif 2 x 356,- € 712,— €
Dreitagestarif 179 € 179,— €
Tagestarif 61,— €
2 x Wochentarif Vollkaskoversicherung 244,— €
1 x Dreitagestarif Vollkaskoversicherung 52,— €
1 x Tagestarif Vollkaskoverslcherung 17,— €
Zweitfahrer gemäß Rechnung 270,11 €
Gesamt 1.674,11 €
Abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten 1.000,- € ergibt sich ein Restanspruch von 674,11 €.
Dabei kann offen bleiben, ob vorliegend auch ein günstigerer Tarif erhältlich war, denn die Zugänglichkeit eines solchen Tarifs ist nicht erkennbar. Soweit die Beklagte auf ein Angebot der Firma Europcar vom 19.02.2009 abgestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass ein vergleichbares Angebot auch für den hier allein maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich den 29.07.2007, bestand.
Die Klägerin kann im Rahmen der zu erstattenden Mietwagenkosten auch Ersatz der Kosten für die Vollkaskoversicherung verlangen. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. Senat, NJW 2005, 1041).
Soweit die Klägerin neben der Freistellung von den Mietwagenkosten auch Verzugszinsen begehrt, besteht ein solcher Anspruch nicht: Nach § 288 BGB sind nur Geldschulden zu verzinsen.
Zu den im Rahmen des § 249 BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die für die Geltendmachung des Anspruchs angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.
Im Hinblick auf die Rechtsanwaltsgebühren besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen, denn sie hat nicht dargelegt, seit wann genau sich die Beklagte nach der Ablehnung der Begleichung der restlichen Mietwagenkosten In Verzug befunden hat, §§ 286.288 BGB. Auch einen Zinsanspruch aus § 849 BGB, welcher bei einer Abrechnung auf Totalschadensbasis in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH VersR 1962, 548) hat die Klägerin nicht dargelegt. Gem. § 291 BGB sind jedoch Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Da die Klägerin mit ihrer Klage weit überwiegend Erfolg hatte und die Zuvielforderung der Verzugszinsen verhältnismäßig gering und deshalb zu vernachlässigen ist, muss die Beklagte gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
Soweit das AG Aachen.