Mit Datum vom 27.10.2008 hat das AG Aachen restliche Mietwagenkosten in voller Höhe von 329,52 € zzgl. Zinsen im schriftlichen Verfahren zugesprochen (Gesch.-Nr.: 114 C 294/08). Die Klägerin macht als Autovermieterin Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Mietwagenkosten aus den §§ 7 StVG, 249, 823 BGB, 3 PflVG i. V. m. § 398 BGB.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Sicherungsabtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 RBerG aus dem Gesichtpunkt der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nichtig. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichem darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.
Ein Indiz für eine Konstellation der letzteren Art stellt zunächst der Wortlaut der Abtretungsvereinbarung dar, nämlich die ausdrückliche Zweckbestimmung der Abtretung zur Sicherheit, der deutliche Hinweis darauf, dass der Geschädigte die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe sowie, dass sich die Abtretung nicht auf sämtliche Ansprüche des Geschädigten bezieht, sondern sich auf die Ersatzansprüche im Zusammenhang mit den Mietwagenkosten beschränkt (BGH DAR 2006, 381). Sämtliche Kriterien liegen hier vor. Darüber hinaus wurde der Geschädigte seitens der Klägerin am 20.03.2006 zur Begleichung der Rechnung aufgefordert.
Soweit die Beklagte parallel hierzu ebenfalls aufgefordert wurde, begründet dies noch nicht die Besorgung eines fremden Rechtsgeschäfts; lediglich, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, besteht eine Indiz für einen solchen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 RBerG (vgl. BGH a. a. 0.).
Die geltend gemachten Mietwagenkosten gehen auch nicht über den nach § 249 BGB zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwand hinaus. Insoweit zentriert sich die dem Streitfall zugrunde liegende Problematik auf die Frage, ob der seitens der Klägerin geltend gemachte Tarif im Sinne eines „Normaltarifs“ – und zwar nicht lediglich der Bezeichnung nach, sondern auch inhaltlich – anzusehen ist oder als übersetzter Unfalltarif. Hierbei wiederum stellt sich vorab die Frage, ob die Geschädigte sich damit begnügen konnte, die Anmietung zu einem Tarif vorzunehmen, der demjenigen der aktuellen „Schwacke-Liste“ für das entsprechende Postleitzahlengebiet entspricht, oder ob man diese Statistik als Schätzgrundlage für ungeeignet erachten und den Geschädigten auf das Ergebnis konkret vorzunehmende Vergleichsangebote verweisen muss. Die Frage nach dem Vorliegen einer unfallspezifischen Situation stellt sich erst dann, wenn objektiv feststeht, dass die Mietwagenkosten den – wie auch immer zu ermittelnden – Normaltarif übersteigen und die weitere Frage im Raum steht, ob und inwieweit ein Zuschlag auf den Normaltarif zulässig ist.
Das erkennende Gericht erachtet die nach der jeweiligen Schwacke-Liste ermittelten Kosten als die maßgeblichen Normaltarife (so auch OLG Köln NV2 2007, 199 und OLG Nürnberg-Fürth SP 2007, 255, im Prinzip auch BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07). Es ist zwar bekannt, dass im Zuge dieser vielfach und nachhaltig diskutierten Problematik eine – z. T. kaum noch übersehbare – Anzahl von Gegenstimmen existiert, die der „Schwacke Liste“ – aus unterschiedlichen Gründen – die Geeignetheit als Schätzgrundlage absprechen. Insoweit stellt das OLG Nürnberg-Fürth a. a. O. jedoch zu recht fest, dass eine alternative Schätzgrundlage, die hinreichend leistungsfähig wäre, dem auf rasche und preiswerte Erledigung angelegten Massengeschäft der Unfallregulierung Rechnung zu tragen, bislang nicht existiert. Erhebungen, Analysen und Auswertungen eines Dr. Zinn oder des Fraunhofer Instituts (um nur beispielhaft einige der Gegenstimmen zu nennen) mögen zwar für den statistischen und wissenschaftlichen Bereich eine nicht abzusprechende Bedeutung haben; als einheitliche und objektivierbare Grundlage für die Instanzrechtsprechung können sie jedoch nicht herangezogen werden. Vor dem Hintergrund dieser Problematik haben sich offensichtlich auch die vorgenannten Oberlandesgerichte zur Vereinheitlichung und praxistauglichen Handhabung der Tarif-Rechtsprechung auf die Heranziehung bislang anerkannter Standard-Tarife nebst pauschalierter Aufschläge erkannt.
Die Kosten für die Kaskoversicherung sind aus den zutreffenden Gründen in der Klageschrift erstattungsfähig. Ferner hat die Zedentin dem Alter der Fahrzeugs mit der Anmietung eines Fahrzeuges aus einer um eine Stufe niedrigere Fahrzeugklasse als das beschädigte Fahrzeug hinreichend Rechnung getragen.
So die Entscheidung der Richterin aus Aachen, auch sie spricht u. a. der Tabelle des Fraunhofer Instituts die Praktikabilität für die Gerichte ab.
Hi Babelfisch,
wieder einmal Frauenpower am Werk. Zu Recht ist die Fraunhofer-Liste verworfen worden.
Stellen Sie weiterhin solch interessante Mietwagenurteile hier ein. Glückwunsch!
Ihr Werkstatt-Freund