AG Aachen weist Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten ab

Mit Urteil vom 15.02.2010 (101 C 301/09) hat das AG Aachen die auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten abgewiesen. Danach steht dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter zu, wenn dieser nicht darauf hinweist, dass eine vollständige Erstattung der Mietwagenkosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht erfolgen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung aus dem Mietvertrag vom 21.03.2008 i.V.m. § 535 Abs.2 BGB in Höhe 333,26 €. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage ausschließlich den hälftigen Mehrwertsteueranteil aus der Rechnung vom 15.04.2008 in dieser Höhe.

Der Beklagte konnte aber vorliegend gegenüber diesem grundsätzlich bestehenden Anspruch der Klägerin mit einem ihm aus einer Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB aufrechnen.

Der Schadensersatzanspruch des Beklagten ergibt sich daraus, dass die Klägerin ihn nicht darüber aufgeklärt hat, dass die gegnerische Versicherung möglicherweise nicht alle sich aus dem Mietvertrag ergebenden Kosten erstatten wird. Diese Aufklärungspflicht besteht, da der nach einem Unfall an der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Interessierte für den Vermieter erkennbar davon ausgeht, dass die Mietwagenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vollständig übernommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.2009, Az.: XII ZR 117/07). Die Aufklärungspflicht hängt auch nicht alleine davon ab, ob der von der Klägerin verwendete Tarif als „Unfallersatztarif“ bezeichnet wird. Es kommt vielmehr auf einen Vergleich zwischen den Kosten die von der Versicherung übernommen werden und denen die dem Mieter in Rechnung gestellt werden an. Bei einer nicht geringfügigen Abweichung   besteht  eine  Aufklärungspflicht  des  Vermieters.   Vorliegend   hat  die Klägerin insgesamt 4.174,47 € in Rechnung gestellt. Demgegenüber ist hinsichtlich der Kosten, die von der Versicherung zu zahlen sind, auf die Mietwagenkosten abzustellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Hierbei kann das Gericht im Rahmen des tatrichterlichen Ermessen nach § 287 ZPO den Tarif anhand der auf dem örtlich relevanten Markt verlangten Normaltarife schätzen (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2008, Az.: VI ZR 234/07 m.w.N.). Als geeignete Schätzgrundlage ist nach Auffassung des Gerichts und auch nach ständiger Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Aachen die Schwackeliste 2003 heranzuziehen. Diese ist erstellt worden bevor sich die Rechtsprechung zum Unfallersatztarif geändert hat, so dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die dort niedergelegten Preise noch nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt sind (vgl. LG Aachen, Urt. v. 13.02.2009, Az.: 5 S 166/08). Ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20% auf den Normaltarif ist nicht vorzunehmen. Ein solcher pauschaler Aufschlag ist nur anzusetzen, wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallstation gerechtfertigt erscheint (vgl. OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, Az.: 19 U 181/06). Die Klägerin hat vorliegend nicht dargelegt, dass unfallbedingt erforderliche Zusatzleistungen erbracht worden sind oder ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei. Darüber hinaus sind die Mietwagen-Nebenkosten grundsätzlich erstattungsfähig, wenn entsprechende Zusatzleistungen erbracht wurden. Dies ist hier hinsichtlich der Vollkaskoversicherung, dem Zusatzfahrer, der Winterreifen, des Navigationsgerätes und der Zustellung/Abholung der Fall. Diese Zusatzleistungen sind unstreitig erbracht worden. Hinsichtlich der Höhe der Kosten für die Winterreifen sind 12,- € pro Tag angemessen (vgl. LG Aachen, Urt. v. 13.02.2009, Az.: 5 S 166/08), wobei hinsichtlich des Navigationsgerätes 10,-€ anzusetzen sind.

Somit ergibt sich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 für das Postleitzahlengebiet 520..  folgende Abrechnung für 22 Tage:

Mietwagen Gruppe 6, Wochentarif                        3 x 462,- € (1386,- €)

Mietwagen Gruppe 6, Tagespreis                          1 x   66,- €

Vollkaskoversicherung, Wochentarif                      3 x 133,- €   (399,- €)

Vollkaskoversicherung, Tagestarif                         1 x   19,- €

Winterreifen                                                        22 x   12,- €   (264,- €)

Zusatzfahrer                                                       22 x   10,- €   (220,- €)

Navigationsgerät                                                22 x   10,- €   (220,- €)

Zustellen/Abholen                                                 2 x   16,- €     (32,- €)

                                                                                                 2.606,- €

Die Unterschied zwischen den zu ersetzenden und den berechneten Mietwagenkosten liegt mithin bei 1.568,47 €, so dass ein dahingehender Hinweis der Klägerin erforderlich gewesen wäre. Mit diesem Betrag, der gleichzeitig den Schadensersatzanspruch des Beklagten darstellt, hat dieser gegenüber der Forderung der Klägerin die Aufrechnung erklärt. Dass die Klägerin hier nur einen Teilbetrag geltend macht kann nicht zum Nachteil des Beklagten gelangen, so dass die geltend gemachte Forderung vorliegend durch Aufrechnung erloschen ist.

2.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711,713 ZPO. 

Soweit das AG Aachen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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