Mit Urteil vom 07.05.2009 (1 C 15/09) hat das AG Achern die beteiligteVersicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 651,76 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.
Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten ergibt sich als Schadensersatzposition aus dem Unfall vom xx.xx.2005 gemäß §§ 7 und 17 StVG, 3 PflVG, 249 ff. und 398 BGB.
Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers für den Verkehrsunfall vom xx.xx.2005 ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin kann die restlichen Mietwagenkosten von der Beklagten verlangen. Der Geschädigte – und hier die Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten – kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.
Der sonst übliche Streitpunkt, ob der Geschädigte zum sogenannten Unfallersatztarif anmieten durfte, spielt für den vorliegenden Fall keine Rolle, da die Klägerin im jetzigen Prozess nur den sogenannten Normaltarif der Schwacke-Liste 2006 geltend gemacht hat.
Das Gericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 eine zulässige Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO darstellt. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel eine taugliche Grundlage für die Schätzung nach § 287 ZPO ist (vgl. BGH NJW 2006, Seite 2106 und BGH NJW 2007, Seite 1149). Die Darstellung von Dr. Zinn aus dem Jahre 2007 und der Marktspiegel des Fraunhofer-Instituts aus dem Jahre 2008 spielen schon deswegen keine Rolle, weil sich der streitgegenständliche Unfall im Jahre 2005 ereignet hat. Es kann daher für den vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben, ob die Darstellungen von Zinn und dem Fraunhofer-Institut geeignet wären, die Schätzgrundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels ernsthaft zu erschüttern.
Die Klägerin hat sich bei der Berechnung der Mietwagenkosten in der Klageschrift an das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels gehalten und zwei Wochenpauschalen von jeweils 522,- Euro und für zwei jeweils eine Tagespauschale von 98,-Euro angesetzt.
In ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Achern sind weiter erstattungsfähig die Kosten für die Haftungsfreistellung, die Kosten für die Zu- und Abholung und auch die Kosten für die Winterbereifung (für die Winterbereifung vgl. Urteil des Amtsgerichts Achern vom 05.07.2007, Geschäftszeichen: 1 C 55/07). Es kann hinsichtlich der Winterbereifung nicht davon ausgegangen werden, dass ein Mietwagenunternehmen generell Mietfahrzeuge mit und ohne Winterreifen vorhält. Es mag dies anders zu beurteilen sein bei einem Mietwagenuntemehmen beispielsweise in einem Alpenvorland, in dem erfahrungsgemäß längere oder intensivere Wintermonate vorherrschen.
Soweit das AG Achern.