Mit Beschluss vom 22.05.2009 (1 C 32/09) hat das AG Adelsheim im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe seine Einschätzung zur Anwendung der Schwacke-Liste dargelegt.
Der Beschluss im Wortlaut:
…. wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt …..
Die Partei hat keine Raten und keine sonstigen Beträge auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen. Das Gericht schätzt die Kosten des Normaltarifs auf der Grundlage des „Schwacke- Mietpreisspiegel“ für 2006. Im Postleilzahlengebiet 747 ergibt sich für 15 Tage ( 2 x Wochentarif und 1 x Tagestarif) ein Preis incl. MWSt. von 1101,00 Euro. Unfallbedingte Mehrkosten werden mit 20%, also 220,2 Euro in Ansatz gebracht. Weiter sind die Kosten der Haftungsfreiung von 285,6 Euro incl. MWSt. sowie die Kosten von Zustellung und Abholung von 62,48 Euro incl. MWSt. zu berücksichtigen. Mit der Mietwagennutzung war ein Sonderrisiko verbunden, da dieser wertvoller war, als der beschädigte ältere Pkw Audi A4. Die Zusatzkosten für Winterreifen sind nicht zu ersetzen, da das beschädigte Fahrzeug nicht mit solchen ausgerüstet war. Einschließlich der restlichen Kosten für Anmeldung/Abmeldung ergeben sich 1.704,28 Euro abzüglich bereits geleisteter 628,94 Euro, also 1075,34 Euro.
Soweit das AG Adelsheim.