AG Ahrensburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.04.2009 (47 C 1160/08) hat das AG Ahrensburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 500,39 € zzgl. Zinsen verurteilt.  Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begrün­det. Die Klägerin kann von der Beklagten den Ersatz weiterer Mietwagenkosten aufgrund des Verkehrsunfalls verlangen, der sich am xx.xx.2008 in H. vor dem Hause H.-straße xx ereignete.

Die Haftung des Beklagten für die Unfallschäden der Klägerin ist dem Grunde nach unstrei­tig, ebenso, dass die Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Autovermietung X. in Ahrensburg für den Zeitraum vom 11.06.2008 bis zum 20.06.2008 mietete. Für diese Vermietung stellte die Autovermietung der Klägerin netto insgesamt 966,39 € in Rechnung. Dabei wurden ent­sprechend der Preisliste 12/07 der Autovermietung folgende Positionen abgerechnet:

 

Menge

Beschreibung

Einzelpreis

Gesamtpreis

1

Wochenmiettarif Gruppe 4

520,00 €

520,00 €

3

Tagesmiettarif Gruppe 4

99,00 €

297,00 €

10

Gebühr weiterer Fahrer (je Tag)

8,00 €

  80,00 €

2

Zubringen/Abholen

23,00 €

46,00 €

1

Haftungsbeschränkung Wochentarif

140,00 €

140,00 €

3

Haftungsbeschränkung Tagestarif 

23,00 €

67,00 €

   

Brutto

1.150,00 €

   

Netto

966,39 €

Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 443,00 €. der Restbetrag ist Gegenstand der Klage. Mittlerweile ist unstreitig geworden, dass die Klägerin ein Mietfahrzeug der Gruppe 4 erstat­tet verlangen kann. Ebenso ist inzwischen unstreitig, dass die Klägerin wegen der  Erstat­tungsansprüche aktivlegitimiert ist.

Die Klägerin hat ihre Behauptung, andere Tarife seien ihr nicht zugänglich gewesen, bewie­sen. Die vom Gericht dazu vernommene Zeugin Y. hat ausgesagt, sich noch bei der Firma Z. nach einem Mietwagen erkundigt zu haben; dort sei aber kein Fahrzeug verfügbar gewesen.

Dem Umfang nach sind die Erstattungsansprüche der Klägerin weitestgehend begründet. Denn die Mietwagenkosten liegen innerhalb der ortsüblichen Marktpreisspanne, wie sich im Rahmen einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO ergibt. Als Schätzungsgrundlage zieht das Gericht den Eurotax/Schwacke Auto-Mietpreisspiegel 2007 (AMS 2007) heran. Die von der Autovermietung X. errechneten Preise liegen nur geringfügig oberhalb des gewichteten Mittelwerts (sog. Modus) des AMS 2007:

Beschreibung Autovermietung Mand AMS 2007 Abweichung vom AMS 2007

Wochenpreis Gruppe 4

   520.00 € 495,00 € (PLZ 229) 5,1 %
3-Taqes-Pauschale    297,00 € 270.00 € (PLZ 229) 10.0 %

Wochenpreis Vollkasko

   144,00 € 132.00 € (Bund) 6.1 %
3-Taqes-Pauschale      69,00 € 66.00 € (Bund) 4,5 %
Zustellen/Abholen      46.00 € 50,00 € (Bund) 8,0 %

10 Tage zweiter Fahrer

     80,00 € 200.00 € (Bund) -60,0 %
Summe 1.152,00 € 1.213,00 € -5,0 %

Das Gericht hält in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. die Urteile vom 06.11.2000 – 47 C 506/08 – und vom 19.02.2009 – 47 C 1031/08) auch weiterhin den „Mo­dus“ als meistgenannten Preis für eine geeignete Grundlage der richterlichen Schätzung. Es sieht sich auch durch die mittlerweile wohl allgemein bekannte Studie des Fraunhofer-Instituts (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008) nicht zu ernsthaften Zweifeln veranlasst. Denn die Fraunhofer-Studie bildet die Marktpreise in wesentlich gröberem Raster ab (lediglich nach zweistelligen Postleitzahlbereichen unterschieden) und ist dadurch erheblich ungenauer als der AMS 2007, der nach dreistelligen Postleitzahlbereichen unterscheidet. Auch ist die Datenbasis der Fraunhofer-Studie erheblich kleiner, woraus deutliche Abwei­chungen zu den Werten des AMS 2007 resultieren. Die Fraunhofer-Studie ist daher zur Kon­trolle der Plausibilität des AMS 2007 nicht geeignet.

Den Aufpreis für einen weiteren Fahrer kann die Klägerin ebenso erstattet verlangen. Der Geschädigte ist gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Er­eignis nicht stattgefunden hätte. Hatte er zuvor die Möglichkeit genutzt, sein Fahrzeug nicht nur allein zu fahren, muss ihm diese Möglichkeit auch mit dem Mietfahrzeug erhalten blei­ben. So liegt es hier. Die Aussage der Zeugin Y. hat ergeben, dass das Fahrzeug der Klägerin regelmäßig – wenn auch nicht sehr häufig – von zwei Fahrern genutzt wurde, nämlich dem Geschäftsführer der Klägerin und der Zeugin Y.. Dass die – aus Sicht des Autovermieters – Erhöhung des Risikos durch einen weiteren Fahrer mit einem Preis­aufschlag verbunden wird, ist branchenüblich. Gleiches gilt für den Aufpreis für die Haf­tungsbeschränkung.

Der Erstattungsanspruch der Klägerin war aber um 23,00 € zu kürzen. Aufgrund der Be­weisaufnahme hat sich nämlich auch ergeben, dass das Mietfahrzeug zwar durch die Auto-Vermietung abgeholt worden ist, aber eine Fahrzeugzustellung zu Beginn der Mietzeit gera­de nicht erfolgte. Die Zeugin Y. hat ausgesagt, dass sie das Ersatzfahrzeug an der Vermietstation der Autovermietung X. in Ahrensburg abgeholt habe; sie habe das Fahr­zeug zu Mietende bei der Werkstatt in Bargteheide stehengelassen, wo es dann von der Autovermietung abgeholt worden sei. Der Aufpreis für die Fahrzeugabholung ist aus Sicht des Gerichts unproblematisch zu erstatten, da die Vermietstation der Autovermietung gerade nicht in H. liegt, sondern in Ahrensburg. Die Vermietstation in Ahrensburg mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzusuchen, war der Klägerin daher aufgrund der gerichtsbe­kannt fehlenden Bahn- oder Busverbindung zwischen H. und Ahrensburg nicht zu­zumuten.

Soweit das AG Ahrensburg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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