Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum beginnenden langen Wochenende geben wir Euch noch ein weiteres gegen die HUK-Coburg ergangenes Urteil bekannt. In diesem Fall musste vor dem Amtsgericht Amberg der Rechtsstreit gegen die HUK-Coburg geführt werden, weil diese wieder willkürlich und ohne Rechtsgrund eigenmächtig die Sachverständigenkosten gekürzt hat. Allerdings muss sie jetzt die gekürzten Kosten plus Zinsen und Gerichts- und Anwaltskosten nachzahlen. Das Ergebnis des Urteils, nämlich die Verurteilung der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung, ist zwar richtig, aber die Begründung leidet an erheblichen Mängeln. Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Deshalb ist das Messen der Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess an Grundsätzen der §§ 631, 632 BGB nicht weiterführend. Auf die im § 632 BGB ankommenden Merkmale der Angemessenheit und Üblichkeit kommt es im Schadensersatzprozess nicht an. Denn auch ein unübliches Honorar oder ein unangemessenes Honorar können erforderliche Sachverständigenkosten i.S.d. § 249 BGB darstellen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein verlängertes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Amberg
Az.: 3 C 548/13
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützung-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertreten durch d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz. 96450 Coburg
Beklagte –
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Amberg durch die Richterin am Amtsgericht … am 30.09.2013 auf Grund des Sachstands vom 30.09.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO fofgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 146,09 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.07.2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstrerts.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Es ergeht folgender
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 147,13 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 146,09 Euro zu.
Die Kosten für den Sachverständigen sind im Rahmen der Regulierung eines Verkehrsunfalls grundsätzlich erstattungsfähig. Die Höhe richtet sich dabei nach den üblichen Sätzen, §§ 632 Abs. 2 BGB i. V. m. 315 BGB.
Zur Ermittlung des üblichen Sachverständigonhonorars zieht das Gericht vorliegend die Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigen-Honorars BVSK Honorarbefragung 2010/2011 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kfz-Wesen e.V. heran. Diese Befragung ist geeignet, um übliche Kfz-Sachverständigenkosten zu ermitteln. Das Gericht bezieht sich dabei auf den HB-Korridor, in welchem zwischen 50 und 60 % der BVSK Mitglieder ihr Honorar berechnen.
Im vorliegenden Fall beträgt die Gesamtrechnung der Klägerin 618,46 Euro. Unstreitig wurden hierauf bereits 471,43 Euro bezahlt, so dass ein Restbetrag in Höhe von 147,13 € verbleibt, welcher mit der hier vorliegenden Klage geltend gemacht wird. Die Klägerin errechnet ihr Grundhonorar anhand des Bruttogesamtschaden in Höhe von 3.446,14 Euro. Der Bruttogesamtschaden ist der Berechnung zu Grunde zu legen. Das festgesetzte Grundhonorar in Höhe von 422,00 Euro entspricht dem HB-Korridor so dass aus Sicht des Gerichts hier keine Abzüge vorzunehmen sind. Soweit die Beklagte vorträgt, die Umsatzsteuer hätte von der Gesamtrechnung und auch vom Schadensbetrag in Abzug gebracht werden müssen, ist auf die Geschädigte H. abzustellen. Da nicht vorgetragen ist, dass diese umsatzsteuerbefreit wäre, hat das Gericht die Bruttobeträge angesetzt
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 18,00 Euro. Es mag zwar sein, dass das Fahrzeug fahrtüchtig gewesen wäre. Allerdings kann dem Geschädigten auch im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auferlegt werden, sein Fahrzeug zum Ort des Sachverständigen zu fahren. Dies ist unüblich, so dass der Geschädigte im Nachhinein nicht darauf verwiesen werden kann. Die Fahrt des Sachverständigen zum Ort des Geschädigten ist nicht unbillig so dass die Kosten anzusetzen sind. Die Entfernung war ebenfalls nicht erheblich. Die angesetzten Fahrtkosten in Höhe von 1,05 Euro/km bewegen sich innerhalb des Korridors.
Auch die Anzahl der Bilder und die Kosten der Fertigung der Fotos sind nicht zu beanstanden. 2,55 Euro je Bild wurden in Ansatz gobracht, dieser Betrag befindet sich ebenfalls noch innerhalb des HB-Korridors. Schreibgebühren mit 3,45 Euro je Seite sind zu ersetzen, da sich der Betrag von 3,45 Euro ebenfalls noch innerhalb des Korridors bewegt.
In Abzug war jedoch hinsichtlich der Porto- und Telefonkostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro zu bringen. Gemäß dem HB-Korridor können hierfür maximal 18,88 Euro verlangt werden. Soweit der Sachverstandige Kosten darüber hinaus hat, hätte er sie konkret geltend machen müssen. Insoweit war ein Abzug in Höhe von 1,12 Euro vorzunehmen.
Im Ergebnis stehen der Klägerin noch ersatzfähige angemessene Sachverständigenkosten in Höhe von 146,01 Euro zu.
Im vorliegenden Fall ist das Sachverständigenhonorar angemessen berechnet worden, so dass auch der Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden könnte, welches die Beklagte der Klägerin hatte entgegenhalten können. Darüber hinaus wäre dies nur dann möglich, wenn für die Geschädigte erkennbar gewesen wäre, dass die Klägerin die Sachverständigengebühren willkürlich festgesetzt hätte. Dies liegt hier aber gerade nicht vor.
Soweit die Beklagte einwendet, es habe einen Vorprozess gegeben, aus welchem noch Kosten durch die Klägerin nicht beglichen worden sind, findet § 269 Abs. 6 ZPO hier gerade keine Anwendung, da die Beklagte gerade nicht die Partei in dem benannten Vorprozess gewesen ist Eine analoge Anwendung scheidet ebenfalls aus, da nicht ersichtlich ist. weshalb sich eine völlig andere Partei entgegen des eindeutigen Wortlauts auf diese Vorschrift berufen können soll.
Die Hauptforderung ist gemäß §§ 280 Abs. 1. Abs. 2. 288 Abs 1, 291 BGB seit dem 21.07.2013 zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Und jetzt bitte Eure Kommentare
In diesem Urteil wurde selbst unter werkvertraglichen Gesichtspunkten das Regulierungsverhalten der HUK-Coburg abgewiesen und auch die Masche mit einem Verrstoß gegen die Schadenminderungspflicht bei den abgrechneten Fahrtkosten hat diesmal nicht gezogen: Wären keine Mittelwerte, sondern tolerierbare Bandbreiten berücksichtigt worden, so wäre alles noch eindeutiger, wenn auch nicht schadenersatzrechtlich. Aus diesem Urteil kann man wieder einmal viel lernen.
Gruß
Euer Knurrhahn