Mit Urteil vom 12.03.2010 (63 C 990/09) hat das AG Andernach die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 364,82 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen.
Die Klage ist aus §§ 115 Abs.1 Nr.1 VVG, 17 Abs.1 StVG, 249 Abs.1 BGB begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht Ersatz der gesamten Mietwagenkosten, die durch die Anmietung des PKWs durch den Geschädigten gemäß Vertrag vom 11.08.2008 entstanden sind, zu.
Die von der Klägerin geforderten Mietwagenkosten halten sich im Rahmen des Normaltarifs der Schwacke-Liste. Die Schwacke-Liste ist eine geeignete Grundlage, um die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO zu schätzen. Vorliegend wäre sogar noch ein Zuschlag zum Normaltarif möglich, da der Geschädigte über keine Kreditkarte verfügte und somit, was zwischenzeitlich gerichtlich bekannt ist, die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Gruppe 5 für ihn nicht möglich war.
Im Übrigen ist bei Anmietung eines Autos als Ersatz für ein unfallbeschädigtes Auto die Mietzeit in der Regel nicht bestimmt, da während der Reparatur des unfallbeschädigten Autos Verzögerungen auftreten können und somit das Ende der Mietzeit nicht voraussehbar ist. Auch hierdurch entstehen wirtschaftliche Unsicherheiten für den Vermieter, welche einen Aufschlag über den Normaltarif rechtfertigen könnten.
Soweit bestritten wird, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug der Preisgruppe 6 zuzuordnen ist, fehlt es insoweit an einem substanziierten Vortrag, Der Beklagten war der Fahrzeugtyp bekannt, so dass sie selbst diesen Typ nach der Gruppe der Schwacke-Liste hätte einstufen können. Das bloße Bestreiten reicht daher nicht aus. Im Übrigen hat die Beklagte bei der Berechnung der von ihr zu ersetzenden Kosten das Fahrzeug des Geschädigten sogar in der Gruppe 7 eingeordnet (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 11.03.2009 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 29.05.2009). Wenn die Klägerin daher die Kosten für das Ersatzfahrzeug nach ihrer Gruppe 5 berechnet, ist ein Abzug unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleich nicht gerechtfertigt.
Auch die Kosten für die Haftungsfreistellung sind zu ersetzen, und zwar unabhängig davon, ob das unfallbeschädigte Fahrzeug Vollkasko versichert war. Das Folgerisiko eines Unfalls ist anders zu werten, wenn ein Fahrzeug, das nur angemietet ist, beschädigt wird, da es dann nicht der Entscheidungsfreiheit des Mieters obliegt, ob und auf welchem Wege dieses Fahrzeug repariert wird, so wie es bei einem eigenen Fahrzeug der Fall ist.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs,1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91. Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
Soweit das AG Andernach.