AG Ansbach entscheidet mit Beschluss vom 15.7.2010 [3 C 2406/09], dass der Versicherung grundsätzlich kein Nachbesichtigungsrecht zusteht.

Das Amtsgericht Ansbach hat zu dem Aktenzeichen  3 C 2406/09 einen interessanten Kostenbeschluss erlassen, nachdem von beiden Seiten nach Zahlung der Klageforderung durch die DEVK nach Rechtshängigkeit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde und wechselseitige Kostenanträge gestellt wurden. Die beklagte Versicherung, die DEVK, hatte die Zahlung des restlichen Schadensersatzes wegen der nicht ermöglichten Nachbesichtigung  verweigert. Das Amtsgericht hat nun entschieden, dass die Versicherung grundsätzlich dazu nicht berechtigt ist. Es gibt grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage für eine von der Versicherung begehrte Nachbesichtigung!! Diese Rechtsauffassung war wiederholt hier bereits vertreten worden. Nachfolgend der Kostenbeschluß:

In dem Rechtsstreit

G. R.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

gegen

DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand Regionaldirektion,  Nürnberg,

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Ansbach durch die Richterin am Amtsgericht … am 15.07.2010 folgenden

Beschluss

1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Streitwert wird auf 1.200,24 € festgesetzt.

Gründe:

Nachdem beide Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.
Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da sie ohne den Eintritt des erledigen Ereignisses (Zahlung der Klageforderung nach Rechtshängigkeit) in dem Rechtstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe eine beklagtenseits geforderte Nachbesichtigung des verunfallten Fahrzeugs erst im Laufe des Rechtstreits ermöglicht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Grundsätzlich darf der Geschädigte auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Schadensgutachtens abrechnen. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeugs zu, außer wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt oder behauptet wird, dass Vorschäden verschwiegen worden sind (LG München I, 19. Zivilkammer, Urteil vom 20.12.1990). Diese Ausnahmefälle sind jedoch im vorliegenden Verfahren nicht gegeben.

So der Kostenbeschluss des AG Ansbach.

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60 Antworten zu AG Ansbach entscheidet mit Beschluss vom 15.7.2010 [3 C 2406/09], dass der Versicherung grundsätzlich kein Nachbesichtigungsrecht zusteht.

  1. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Kollege Wacker,

    danke für die Info.

    Allerdings vermag ich der Argumentation nicht so ganz zu folgen.

    Wenn die beauftragte Werkstatt bei der Reparatur einen weiteren Schaden anrichtet, geht das zu Lasten des Schädigers, nicht des Geschädigten. So BGHZ 63. Das kann ich auch nachvollziehen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß dieser „Mehraufwand“ nicht von vornherein einkalkuliert war, sondern erst nachträglich bei der Reparatur entstanden ist.

    Anders ist der Fall doch, wenn das Gutachten – nach Auffassung der Versicherung – erhöhte Reparaturkosten kalkuliert. Der Geschädigte kommt mit der Vorlage des Privatgutachtens sicherlich seiner Darlegungslast nach. Er trägt durch das Gutachten konkret und detailliert vor, welche Reparaturmaßnahmen erforderlich sind und welche Reparaturkosten zu erwarten sind. Aber damit ist noch kein (gerichtsfester) Beweis erbracht. Dafür wäre eine Beweisaufnahme erforderlich (gerichtlich bestellter Sachverständiger).
    Soweit die Versicherung durch ein „Kürzungsgutachten“ reduzierte Reparaturkosten entgegenhält, ist das ein erheblicher Einwand, der prozessual zu berücksichtigen ist (substantiiertes Bestreiten -> grundsätzlich Beweisaufnahme).

    Da die Schadenhöhe streitig ist, ist auf die Ausnahmevorschrift des § 287 ZPO abzustellen (Schätzung nach freier Überzeugung des Gerichts möglich). Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist oder nicht. Das Gericht k a n n auf eine Beweisaufnahme verzichten und auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (i.d.R. zwei Parteigutachten) entscheiden. Das Gericht kann aber auch eine Beweisaufnahme durchführen.

    Das bedeutet aber n i c h t, daß der Schädiger die (Gegen-)Beweislast trägt. Es bleibt dabei, daß der Geschädigte den Schaden dem Grunde und der Höhe nach beweisen muß, wobei die Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich der Schadenhöhe geringer sind (§ 287 ZPO) als bei dem Haftungsgrund (Strengbeweis nach § 286 ZPO).

    Erst bei einem Mitverschulden (§ 254 BGB) obliegt die Beweislast dem Schädiger. Aber zu hoch kalkulierte Reparaturkosten sind eine Frage der Erforderlichkeit, nicht eine Frage des Mitverschuldens.

    Anders war es bei BGHZ 63. Da hat sich im Nachhinein herausgestellt, daß bei der konkret durchgeführten Reparatur unwirtschaftliche Mehrkosten angefallen sind. Diese hatte der Schädiger zu ersetzen.
    Das Urteil hätte sicher anders ausgesehen, wenn (bei fiktiver Abrechnung) von vornherein diese unwirtschaftlichen Mehrkosten eingefordert worden wären.

  2. Ra Imhof sagt:

    Herr kollege Schepers
    wie lautet Ihre Begründung für die von Ihnen postulierte schadensersatzrechtlich unterschiedliche Behandlung der fiktiven zur konkreten Abrechnung?

  3. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Kollege Imhof,

    wenn ich im Voraus weiß, daß eine Werkstatt bei der Reparatur einen Schaden verursachen wird (unwirtschaftliche Mehrkosten), dann muß ich mir eine andere Werkstatt suchen. Es ist nicht „erforderlich“, eine Werkstatt zu beauftragen, von der ich weiß, daß sie unwirtschaftlich handeln wird.

    Wenn sich im Nachhinein herausstellt, daß die Werkstatt unwirtschaftliche Mehrkosten produziert hat, dann sieht das anders aus. Dieses nicht kalkulierte Risiko geht zu Lasten des Schädigers. Das ist letztlich damit zu begründen, daß die Werkstatt Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist.

    Bei der fiktiven Abrechnung stelle ich auf eine vorausschaudende Kalkulation ab. Und im Voraus unwirtschaftliche Mehrkosten einzukalkulieren, ist nicht erforderlich.

  4. Ra Imhof sagt:

    Herr Schepers
    „wenn ich im Voraus weiss,dass eine Werkstatt bei der Reparatur einen Schaden verursachen wird…“
    aha,sie unterstellen dem Unfallopfer hellseherische Fähigkeiten….bravo,ein Meister im Zerreden des Sachverhalts ist geboren!
    Für welche Versicherung arbeiten Sie hier?
    Das „Kollege“ können Sie sich in Zukunft sparen.
    LG Lutz Imhof

  5. RA Schepers sagt:

    @ RA Imhof 5.7., 8:01 Uhr

    “wenn ich im Voraus weiss,dass eine Werkstatt bei der Reparatur einen Schaden verursachen wird…”

    Sorry, da hatte ich mich mißverständlich ausgedrückt.

    Natürlich erwarte ich keine hellseherischen Fähigkeiten vom Geschädigten. Gerade deshalb erhält er unwirtschaftliche Mehrkosten ja auch ersetzt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, daß solche unwirtschaftlichen Mehrkosten angefallen sind.

    Genau das ist aber auch der Grund dafür, wieso unwirtschaftliche Mehrkosten bei der fiktiven Abrechnung (im Gegensatz zur konkreten Abrechung) nicht zu ersetzen sind. Bei fiktiver Abrechnung wird im Voraus geschätzt, wie hoch die Reparaturkosten sein werden. Bei dieser Schätzung sind unwirtschaftliche Mehrkosten nicht zu berücksichtigen, weil diese nicht zu erwarten sind. Wären diese unwirtschaftlichen Mehrkosten absehbar, müßte der Geschädigte im Vorfeld darauf reagieren, um diese zu vermeiden. Denn es ist nicht „erforderlich“, sehenden Auges unwirtschaftliche Mehrkosten zu produzieren.

    Dies mit der Vokabel „wenn“ (im Sinne von falls) auszudrücken, war sicherlich unglücklich

  6. RA Schepers sagt:

    @ RA Imhof 4.7., 13.44

    Ihren Beitrag vom 4.7., 13.44 Uhr, habe ich erst jetzt gelesen, nachdem ich Ihren Beitrag vom 5.7., 8.01 Uhr, gelesen habe.
    Es mag sein, daß ich den ersten Beitrag übersehen habe, vielleicht ist er aber auch erst später freigeschaltet worden.

    (Eine Anregung an die Redaktion: vielleicht könnten nicht nur Datum und Uhrzeit der Beitragserstellung veröffentlicht werden, sondern auch der Freischaltung/Veröffentlichung).

    Sie haben natürlich Recht, bei BGHZ 63 , 182 es ging nicht darum, daß die Werkstatt anläßlich der Reparatur einen Schaden verursacht hat. Es ging darum, daß die Werkstatt (angeblich) zu hohe Preise berechnet, unnötige Arbeiten in Rechnung gestellt und die Instandsetzungsarbeiten verzögert habe.

    Die Problemstellung ist – so meine ich – die gleiche. Wenn die Werkstatt bei der Reparatur Fehler macht (sei es, einen zusätzlichen Schaden zu produzieren, sei es, unnötige Arbeiten durchzuführen), dann geht dies zu Lasten des Schädigers (konkrete Abrechnung). Die durchgeführte Reparatur war schadenbedingt. Die nicht vorhersehbaren Fehler der Werkstatt sind dem Geschädigten zu ersetzen.

    Bei der fiktiven Abrechnung wird kalkuliert, wieviel eine Reparatur kosten w ü r d e. Und bei dieser Kalkulation sind mögliche Fehler der Werkstatt n i c h t mit einzubeziehen.

    Bei der fiktiven Abrechnung sind

  7. Buschtrommler sagt:

    @Schepers..:unwirtschaftliche Mehrkosten sind z.B. Farbmusterblech, Verbringungskosten, Lackangleichung, ET-aufschläge, Verrechnungssätze von Nicht-Partnerbetrieben, Reinigungskosten, Einschaltung von unabhängigen Sv und Ra, allerdings ausschliesslich aus der Sicht von Versicherern.
    Gruss von einem unabhängigen SV!

  8. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    RA Schepers Mittwoch, 06.07.2011 um 11:19

    „Bei dieser Schätzung sind unwirtschaftliche Mehrkosten nicht zu berücksichtigen, weil diese nicht zu erwarten sind.“

    Sehr geehrter Herr Schepers,

    ich wundere mich schon seit eiger Zeit über Ihre schadenersatzrechtlichen Ausdeutungen, die in mir den Verdacht aufkommen lassen, dass Sie damit von wirklich wichtigen Themen ablenken wollen. Sie reden hier einer normativen Schadenauslegung das Wort und das m.E. noch nicht einmal besonders gut.

    Erklären Sie doch einmal einem juristischen Laien Ihre obige Formulierung. Was ist denn Ihrer Meinung nach die Definition „unwirtschaftlicher Mehrkosten“ ?

    Meiner Meinung nach ist das kein Begriff, der mit § 249 BGB in Einklang zu bringen ist, denn Inhalt der Schadenersatzpflicht ist es, den eingetretenen Schaden auszugleichen, d.h. den Zustand herzustellen, der bei Nichteintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hätte. Versuchen Sie doch nicht dauernd, einem Gamsbock ein Hirschgeweih zu transplantieren.

    Und was einen gerichtsfesten Beweis angeht, wie Sie es formulieren,kann dieser in der Regel durch ein verkehrsfähiges Beweissicherungs-Gutachten erbracht werden, dazu reicht in der Tat allerdings eine isolierte Gegenüberstellung unterschiedlicher Meinungen zu den prognostizierten Reparaturkosten nicht aus. Basis und Ausgangspunkt ist die beweissichernde Tatsachenfeststellung im Gutachten, denn es sollte nachvollziehbar sein, wie sich der ins Auge gefaßte Reparaturweg mit den daran gebundenen Reparaturkosten erklärt und wer hierzu eine andere Auffassung vertritt, sollte diese auch tragfähig und nachvollziehbar begründen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf (Toppenstedt)

  9. RA Schepers sagt:

    @ Buschtrommler

    Aha. Und?

    @ Dipl.-Ing. Rasche

    Hallo Herr Rasche,

    die Formulierung „unwirtschaftliche Mehrkosten“ habe ich vom BGH (VI ZR 42/73 = BGHZ 63, 182). Im Leitsatz heißt es:

    …auch die Mehrkosten, die (…) die Werkstatt infolge unwirtschaftlicher (…) Maßnahmen verursacht hat.

    Der BGH hat diesen Begriff – so scheint es mir jedenfalls – sehr wohl mit § 249 BGB in Einklang gebracht.

    …denn Inhalt der Schadenersatzpflicht ist es, den eingetretenen Schaden auszugleichen, d.h. den Zustand herzustellen, der bei Nichteintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hätte.

    Ja. Und bei der fiktiven Abrechnung geht es darum, den hierfür erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Und dabei werden unwirtschaftliche Mehrkosten erst mal nicht berücksichtigt, oder? Oder kalkulieren Sie bei Gutachten von vornherein Probleme mit ein, z.b. besonders hohe Ersatzteilkosten, besonders lange Reparaturdauer durch Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung, umfangreichere Lackierarbeiten, weil angrenzende Fahrzeugteile nicht ordnungsgemäß abgeklebt waren, eine neue Seitenscheibe, weil der Mechaniker bei der Montage des Außenspiegels aus Versehen die Seitenscheibe beschädigen könnte etc…?

    Und zu dem gerichtsfesten Beweis:

    Wenn ein (oder zwei) Parteigutachten vorliegen und Streit besteht hinsichtlich der Richtigkeit dieser Gutachten, wird das Gericht (in aller Regel) einen gerichtlichen Sachverständigen beauftragten und nicht anhand der Parteigutachten selber entscheiden. In aller Regel fehlt dem Gericht die eigene Sachkunde.

    Deswegen muß – meines Erachtens – der Geschädigte beweisen, daß der von ihm (fiktiv) geltend gemachte Schadensersatzbetrag erforderlich ist, und nicht der Schädiger beweisen, daß lediglich ein geringerer Betrag erforderlich ist. Wie gesagt, bei fiktiver Abrechnung. Wenn der Schaden tatsächlich repariert wurde, sieht es anders aus.

    Sie haben natürlich Recht, daß das vom Geschädigten in Auftrag gegebene Beweissicherungsgutachten wichtige Voraussetzung für einen erfolgreichen Prozeß ist. Das Gutachten beschreibt den Zustand des Fahrzeuges unmittelbar nach dem Unfall. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sieht das Auto erst Monate nach dem Unfall (wenn überhaupt). Der gerichtlich bestellte Sachverständige wird also auf das Beweissicherungsgutachten (als Parteigutachten des Geschädigten) zurückgreifen, und sich dann eine Meinung bilden.

  10. der analytische Sachverständige sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    danke für Ihre ausführliche Antwort. Zu Ihren Ausführungen:

    1. Natürlich habe ich es nicht erst jetzt verstanden, dass der eintrittspflichtige Krafthaftpflichtversicherer kein Nachbesichtigungsrecht hat. Ich habe auch noch nie behautet, dass ein grundsätzliche Nachbesichtigungsrecht durch die Versicherung besteht.
    Ohne eine Nachbesichtigung fällt mir es jedoch sehr schwer meinen Auftrag zu erledigen. Das die Erstellung von Kausalitätsprüfungen notwendig ist wird von Ihnen doch nicht ernsthaft in Frage gestellt, oder? Ich versuche diesen Job gewissenhaft und so gut wie möglich zu erledigen und eine Ungenauigkeit im Ergebniss soweit als möglich zu vermeiden. Dafür benötige ich aber vernünftige Anknüpfungstatsachen.
    Genauso wenig, wie ein generelles Nachbesichtigungsrecht seitens der Versicherung besteht, genauso wenig besteht jedoch auch ein Nachbesichtigungsverbot!

    2. Natürlich vetrete ich die Interessen meiner Auftraggeber, egal ob Versicherung, Staatsanwaltschaft, Gericht oder Privatperson. Das sollten doch alle Gutachter so machen oder?
    Leider werden von vielen Sachverständigen mein Begehr um die Übersendung von Originaldateien des beschädigten Fahrzeugs negativ beschieden. Auch der Hinweis, dass es um die Kausalität/ Plausibilität und nicht um die Kalkulation als solche geht hilft nicht weiter. Auch die Bitte an die Rechtsvertreter des Anspruchstellers die Lichtbilder zur Verfügung zu stellen hilft selten (Das Verhalten ändert sich allerdings drastisch wenn ich als gerichtlich bestellter Sachverständiger im Zivilprozess auftauche…)
    Wer glaubt, das wir analytisch tätige Sachverständige zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Erstellung einer Kausalitätsprüfung in Abhängigkeit von dem Auftraggeber kommen ist naiv und blauäugig (und arbeitet wahrscheinlich nicht für unterschiedliche Auftraggeber). Die Regreßforderungen der Versicherung sparen wir uns gerne.

    3. Der Absatz über das Recht des Geschädigten und das Verhältnis von VN und Versicherung ist natürlich rechtlich vollkommen korrekt, zeigt meines Erachtens aber eine sehr duale Weltsicht. Hier weiß (Anspruchsteller/ Geschädigter), dort schwarz (Schädiger/ Versicherung). Das die Welt leider so einfach nicht ist, ist Ihnen sicherlich auch klar.

    4. Zu den Fotos siehe 1.

    5. Gegen eine Teilnahme des Anwalts und des Schadengutachters des Geschädigten habe ich noch nie etwas eingewandt. Auch den Ort und die Zeit eine Gegenüberstellung werden bei mir nie vorgegeben sondern immer mit dem Geschädigten abgestimmt, der Schädiger hat sich dann meist danach zu richten.
    Eine Teilnahme des Rechtsverteters und des SV ist m.E. immer sinnvoll, hierdurch wird aus dem Vorgang oft die Emotionalität herausgenommen und das ganze versachlicht.

    5. Das das Schadensgutachten, das der Geschädigte zur Schadensregulierung vorlegt, ausreichender Schätzmaßstab für die Höhe des eingetretenen und geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist habe ich nie bestritten.

    Zitat: „Sollte Sie der Ansicht sein, der Haftungsfall läge nicht vor, weil das bei ihr haftpflichtversicherte Fahrzeug diesen Schaden nicht verursacht haben kann, dann muss sie gegebenfalls im gerichtlichen Beweisverfahren, wobei sie dann allerdings Antragsstellerin ist und damit gerichtskostenvorschußpflichtig ist, entsprechend vortragen.“

    Hiesse das nicht, mit Kanonen auf Spatzen zu schiessen? Kann nicht eine vorgerichtliche Klärung erfolgen? Auch ist mir das wieder zu schwarz-weiß! Motto: Entweder 100% zahlen oder Prozess! Die Versicherung kann oft garnicht genau wissen, ob Sie dem Grunde(!) nach eintrittspflichtig ist. Oder ob es Gründe gibt, hier eben nicht, bzw. nicht in voller Höhe zu zahlen!
    Bestes Beispiel: Spurwechselvorgang innerorts. In einer hohen Anzahl von Fällen kann im Nachhinein nicht geklärt werden, wer in wessen Fahrspur gefahren ist. Auch bei Vorliegen von guten Fotos beider Fahrzeuge!
    Dabei niemals vergessen: bei den Versicherungen arbeiten hauptsächlich Juristen, hätten diese was ordentliches gelernt wären es Meister/ Ingenieure geworden! 😉

    6. Hmm, nun bin ich kein Anwalt und habe auch kein Jura studiert, sondern ein unfallanalytischer Gutachter und möchte Sie als Rechtsexperten da sicherlich nicht belehren/ Ihnen widersprechen. Soweit Ich es gelernt habe ist aber doch im Zivilprozess den der Geschädigte ja gegen die Versicherung/ den Schädiger anstrengen muss, der Kläger beweispflichtig.
    Natürlich muss die Versicherung Gründe haben, nur 50% zu zahlen, ohne das gehts natürlich nicht. Aber durch ein (auch für das Gericht) nachvollziehbares Gutachten zur Plausibilität/ Unfallhergang etc sollte dieses doch gegeben sein, oder?
    Noch ein Argument mehr, warum ein unfallanalytischer Sachverständiger es sich schlecht leisten kann für die Versicherung Gefälligkeitsgutachten zu erstellen. Spätestens vor Gericht bekommt er (der analytische Sachverständige) dann die „Quittung“.
    Sei’s drum, vielleicht liege ich auch falsch. Ich werde die spannenden Diskussionen hier im Blog weiterverfolgen. Auch wenn der Vorwurf, ich würde mich zum „Büttel“ der Versicherungen machen ein wenig kindisch und Ihrer eigentlich nicht würdig ist.

    Beste Grüße
    der analytische Sachverständige

    P.S: Der Thread ist schon recht lang, das mindert einwenig die Lesbarkeit, auch wird parallel über die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes diskutiert. Evtl. ein Fall für den Moderator?

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