Das Amtsgericht Ansbach hat zu dem Aktenzeichen 3 C 2406/09 einen interessanten Kostenbeschluss erlassen, nachdem von beiden Seiten nach Zahlung der Klageforderung durch die DEVK nach Rechtshängigkeit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde und wechselseitige Kostenanträge gestellt wurden. Die beklagte Versicherung, die DEVK, hatte die Zahlung des restlichen Schadensersatzes wegen der nicht ermöglichten Nachbesichtigung verweigert. Das Amtsgericht hat nun entschieden, dass die Versicherung grundsätzlich dazu nicht berechtigt ist. Es gibt grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage für eine von der Versicherung begehrte Nachbesichtigung!! Diese Rechtsauffassung war wiederholt hier bereits vertreten worden. Nachfolgend der Kostenbeschluß:
In dem Rechtsstreit
G. R.
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
gegen
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand Regionaldirektion, Nürnberg,
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Ansbach durch die Richterin am Amtsgericht … am 15.07.2010 folgenden
Beschluss
1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Der Streitwert wird auf 1.200,24 € festgesetzt.
Gründe:
Nachdem beide Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.
Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da sie ohne den Eintritt des erledigen Ereignisses (Zahlung der Klageforderung nach Rechtshängigkeit) in dem Rechtstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe eine beklagtenseits geforderte Nachbesichtigung des verunfallten Fahrzeugs erst im Laufe des Rechtstreits ermöglicht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Grundsätzlich darf der Geschädigte auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Schadensgutachtens abrechnen. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeugs zu, außer wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt oder behauptet wird, dass Vorschäden verschwiegen worden sind (LG München I, 19. Zivilkammer, Urteil vom 20.12.1990). Diese Ausnahmefälle sind jedoch im vorliegenden Verfahren nicht gegeben.
So der Kostenbeschluss des AG Ansbach.
Wenn Nachbesichtigung, dann nur nach vorheriger Absprache mit dem eigenen Sachverständigen.
Hallo RA Leister,
so ist es richtig, nur – leider – machen es viele Geschädigte anders, die informieren noch nicht einmal ihren Anwalt oder ihren Sachverständigen von dem Telefonat der Versicherung und denken sich auch nichts Böses, wenn der Herr von der Versicherung vorbei schaut und das beschädigte Auto erneut begutachtet und fotografiert. Das wird natürlich von der Versicherung ausgenutzt. Der Sachverständige und auch der Anwalt muss dem Geschädigten schon im ersten Gespräch darauf hinweisen, dass Nachbesichtigungsbegehren der Versicherungen grundsätzlich keine Rechtsgrundlage haben. Nirgends im Gesetz steht, dass die eintrittspflichtige Versicherung ein Nachbesichtigungsrecht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo W.W.
schon 1990 hat das LG München gesagt, dass die Versicherung keinen Anspruch auf eine Nachbesichtigung hat.
LG München I v 20-12-90 – 19 S 11609/90
So auch:
AG Fürstenwalde Az.: 12 H 1/07 vom 26.11.2007 (Beschluss)
AG Solingen Az.: 11 C 236/05 vom 14.12.2007
AG Wiesbaden Az.: 91 C 1735/98 vom 28.10.1998
LG Kleve Az.: 3 O 317/98 vom 29.12.1998 (ZfS 199, 239)
Auto-Unfall-Hilfe.de
Hallo Frank, hallo Hunter,
alles richtig. Die Problematik gab es schon Ende des letzten Jahrhunderts, als insbesondere die Allianz in ihrer internen Anweisung vermerkt hatten, dass nachbesichtigt werden soll bis es nicht mehr geht, das habe erzieherischen Wert und damit könne man die Wegelagerer, wie Sachverständige und Anwälte fern halten. Letztlich war der Versuch für die Allianz kläglich gescheitert. Im Verlauf dieser Verfahren waren dann die Entscheidungen LG München I, AG Wiesbaden und LG Kleve getroffen worden. Aufgrund des neuerlichen Vorgehens nicht nur der Allianz sind dann die Entscheidungen AG Fürstenwalde, AG Solingen und AG Ansbach getroffen worden.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi
Hallo liebe Mitstreiter,
Nachbesichtigungen dienen lediglich dazu, die Schadenersatzansprüche zu drücken und letztendlich dem Sachverständigen sein Futter zu verweigern. Das ist allgemein bekannt. Daher lassen wir seit geraumer Zeit Nachbesichtigungen nicht mehr zu, sondern sofort bei Eingang des Nachbesichtigungsbegehrens die Klage formulieren. Das wirkt!
Grüße aus Hennigsdorf!
Hallo Mirko,
Du hast ja so recht. Wie ich aber bereits oben geschrieben habe, erfahren teilweise Sachverständiger und Anwalt gar nichts von der Besichtigung des Fahrzeuges durch einen Haussachverständigen oder von der Versicherung beauftragten örtlichen Sachverständigen, weil der Geschädigte gar keinen Argwohn hegt. Es ist daher notwendig, dass der Geschädigte durch Anwalt und Sachverständigen darauf aufmerksam gemacht werden muss, dass eine Nachbesichtigung grundsätzlich nicht erlaubt zu werden braucht.
Mit freundlichen Grüßen nach Henningsdorf
Willi Wacker
Hallo Männers,
habe mir angewöhnt bei eventuellen Besichtigungswünschen immer dabei zu sein. Bringt richtig viel Kohle in den Scheffel. Letztlich das dreifache des Ersthonorars. Toll was. Wurde auch bezahlt. Rechnung immer auf Zeitbasis plus Nebenkosten. Steigerung, eine doppelte NB. Ist der Hammer mit dem Kosten!!
Nachtrag:
Kein Nachbesichtigungsrecht !
AG Fürstenwalde Az.: 12 H 1/07 vom 26.11.2007
AG Hannover Az.: 408 C 5293/10 vom 10.12.2010
Ich kenne nicht alle der hier gelisteten Urteile im Wortlaut. Ist es wirklich so, dass die das Nachbesichtigungsrecht generell und in Bausch und Bogen verneinen?
Mir ist aus diversen Entscheidungen Folgendes bekannt:
– kein pauschales Nachbesichtigungsrecht
– Nachbesichtigungsrecht, wenn konkrete Einwände erhoben werden (so ja auch das AG Ansbach für Manipulationsverdacht), z.B. „Schaden auf Bild nicht erkennbar“ oder so. Sooo schwer ist es für kreative Versicherer ja nicht, einen solchen Einwand vorzuschieben.
Wenn dann als Antwort auf das NB-Verlangen sofort geklagt wird, kann es gehen wie vor dem LG Heilbronn: Prozess gewonnen, Prozesskosten trotzdem an der Backe nach der „keinen Anlass zur Klage gegeben“ – Regel (AG Heilbronn, Urteil vom 24.10.2007, Az.: 9 C 1648/07 sowie Beschluss LG Heilbronn vom 29.11.2007, Az.: 4 T 22/07).
Insoweit scheint mir eine etwas differenziertere Sicht erforderlich.
ja das ist das tatsächliche problem, vor dem ich im moment auch stehe. wir haben ein gutachten mit ausreichend vielen und guten lichtbildern, aber der versicherer will trotzdem nachbesichtigen, weil ihm „die kalkulierten reparaturkosten angesichts der vorgelegten lichtbilder zu hoch erscheinen“.
der SV hat kein problem damit und der mandant (der nichts zu verbergen hat) wird wohl eher geneigt sein, die nachbesichtigung zu ermöglichen, um schnell an sein geld zu kommen, anstatt in einen prozess mit unklarer kostenentscheidung zu gehen …
joachim otting
Freitag, 04.03.2011 um 13:08
Ich kenne nicht alle der hier gelisteten Urteile im Wortlaut. Ist es wirklich so, dass die das Nachbesichtigungsrecht generell und in Bausch und Bogen verneinen?
…Insoweit scheint mir eine etwas differenziertere Sicht erforderlich.
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Sehr geehrter Herr Otting,
so viele Urteile gibt es ja zu diesem Thema noch nicht und manchmal ist ein Naccbesichtigungsbegehren ja auch noch nachvollziehbar und insoweit stimme ich Ihren Überlegungen zu.
Wenn allerdings ein Nachbesichtigungsbegehren weniger einer weiteren Abklärung von offenen Fragen dient, sondern lediglich in der Absicht verfolgt wird, geltend gemachte Schadenersatzansprüche zu minimieren, so ist dem entgegen zu treten.
Gescannte Fotos verlieren erfahrungsgemäß deutlich an Informationsgehalt und das kann regulierungsverzögernd nicht zu Lasten der Unfallopfer gehen.
Soweit Informationsdefizite Grund eines solchen Begehrens sein sollen, wäre es vielleicht doch sinnvoll, zunächst einmal den Sachverständigen um Aufklärung zu bitten, der das Unfallfahrzeug begutachtet hat. Hinter einer solchen Vorgehensweise könnte man ja noch eine redliche Absicht vermuten. Allerdings wird von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht und das kann in jedwede Richtung mißtrauisch machen.
Wenn behauptet wird, ein Schaden sei nach den Fotos zum Gutachten „nicht ausreichend“ erkennbar und man damit ein Nachbesichtigungsbegehren schlüssig darzulegen versucht, bleibt in letzter Konsequenz nur übrig, diese Behauptung zunächst einmal differenziert zu hinterfragen und im beurteilungsrelevanten Zusammenhang deutlich ggf. deutlich darauf hinzuweisen, dass vom Fahrzeug und den Unfallschäden beispielsweise 2 Dutzend weiterer Fotos angefertigt wurden, die bei Bedarf abklärungshalber gegen Kostenerstattung noch zur Verfügung gestellt werden können und vergleichsweise sicherlich weniger Kosten verursachen, als eine Nachbesichtigung, denn schließlich sollte auch der Haftpflichtversicherer gem VVG eine zügige Schadenregulierungsmöglichkeit nicht aus den Augen verlieren.
Allerdings ist die zuvor angesprochene Behauptung auch nicht nachvollziehbar, denn in der Regel ist es doch wohl eher so, dass bei dem Haftpflichtversicherer die Reparaturkalkulation im Focus steht und bei begründetem Anlaß die Erlärung zutreffender wäre, dass man den Reparaturweg bzw. die Reparaturinhalte anhand der Fotos vom Unfallfahrzeug nicht nachvollziehen könne. Die Verwechselung von Tatsachenfeststellung und Prognose ist aber leider immer noch weit verbreitet, obwohl es einer deutlichen Differenzierung bedarf. So sollte es doch wohl für einen praxiserprobten Sachbearbeiter der Versicherung nicht allzu schwer sein, aus gegebenen Anlaß ausreichend deutlich zu artikulieren und damit auch eine Verständigung erzielen zu können, zumal ja nicht gerade selten durchaus auch ein Anlaß für eine weitere Abklärung gegeben sein kann und ich denke dass es das ist, was Sie zum Ausdruck bringen wollten.
Mit freundlichen Grüßen
Kfz-Sachverständigenbüro
DIPL.-ING. HARALD RASCHE
Bochum & Tangendorf
Hallo Joachim Otting,
ich meine, dass es zunächst das generelle Nachbesichtigungsrecht des Haftpflichtversicherers nicht gibt entgegen anderslautenden Schreiben einiger Haftpflichtversicherer. Dies ergibt sich daraus, dass der Geschädigte – und nur der Geschädigte – das Recht der Wahl des Gutachters hat. Auch über den Umweg der vermeintlich notwendigen Nachbesichtigung kann dem Schädiger nicht die Wahl des Gutachters abgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn angeblich der Schaden auf den Lichtbildern nicht zu erkennen sein sollte. Welcher Sachverständige fügt seinem Gutachten schon Lichtbilder bei, die den Schaden nicht dokumentieren? Dieses Argument der Versicherer ist doch zu plump, um ihrerseits an die dringend benötigten Lichtbilder zuz gelangen. Das Argument ist zu durchsichtig.
Sollten aber wider Erwarten tatsächlich die Lichtbilder infolge von Spiegelungen oder ähnlichem den Schaden nicht dokumentieren besteht gleichwohl kein Nachbesichtigungsrecht des Schädigers, dennn die Wahl des Gutachters bleibt beim Geschädigten, wobei der Sachverständige noch nicht einmal Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, sondern Erfüllungsgehilfe des Schädigers.(vgl. BGHZ 63, 182ff.) Dort hat der VI. Zivilsenat bereits ausgeführt, dass auch die Reparaturwerkstatt Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Diese Entscheidung kann auch auf den Sachverständigen übertragen werden (LG Köln VersR 1975, 546; OLG Naumburg DS 2006, 283, 285). Dann muss sich der Schädiger an seinen Erfüllungsgehilfen wenden und diesen auf die mangelhaften Lichtbilder hinweisen. Ein Nachbesichtigungsrecht durch einen eigenen Sachverständigen der Versicherung ergibt sich daraus nicht. Es gibt einfach keine Anspruchsnorm.
Im Falle des Manipulationsverdachtes, den der Versicherer aber darzulegen und zu beweisen hat, besteht allenfalls ein Recht zur Gegenüberstellung der Fahrzeuge, um die Kompatibilität der Schäden feststellen zu können.
Es bedarf m.E. keiner differenzierten Betrachtungsweise.
Mit freundlichen Grüßen
FW Wortmann
@Joachim Otting
Ich schon.
In der Regel ja.
Differenziert ja. Aber im Sinne der rechtlichen Betrachtung.
Jeder Geschädigte hat die Pflicht, seinen Schaden zu beweisen.
Der Schädiger hat die Pflicht, den Schaden vollständig auszugleichen. Der Schädiger kann keinerlei Rechte aus einem Schadensereignis herleiten. Damit ist die Frage der „Nachbesichtigung“ bzw. dem sog. „Nachbesichtigungsrecht“ bereits beantwortet. Wenn der Schädiger den gelieferten (Gutachten-)Beweis, warum auch immer, nicht verwerten kann – oder will, gibt es die simple Möglichkeit, indem man entsprechende weitere Belege vom Geschädigten anfordert – was bei seriösen Versicherern in der Vergangenheit ja so auch praktiziert wurde. Damit ist z.B. auch die Formulierung „Schaden auf Bild nicht erkennbar“ abgedeckt.
Sofern es keine außergerichtliche Einigung aufgrund der vorgelegten Beweise (einschl. ggf. Nachschlag) geben sollte, bleibt nur der Gang zum Gericht. Dort wird dann letztendlich geklärt, ob die vorgelegten Beweise ausreichend sind (waren) oder nicht. Die Gerichtspraxis jedoch zeigt: Richter haben deutlich bessere Augen als die Sachbearbeiter der Versicherungen.
„Kreative Versicherer“ fallen übrigens mit der Strategie „Schaden auf Bild nicht erkennbar“ zur Zeit reihenweise auf die Nase. Der Entwickler dieser „Strategie“ muss ein super kreativer Schlaumeier gewesen sein. Auf alle Fälle werden wir künftig stets herausstellen, wo der Grund der versicherungstechnischen „Sehschwäche“ liegt.
Denn Hintergrund dieser inzwischen weit verbreiteten „Super-Strategie“ der Versicherer ist ein ganz anderer als irgend eine „Sehschwäche“ der Schadensachbearbeiter. Keiner weiß das besser als Sie. Seit der Urheberrechtsentscheidung des BGH (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) haben die Versicherer (und auch die Restwertbörsen) ein richtig großes Problem. Und zwar betrifft es die (unzulässige) Einstellung der Geschädigten-Gutachten in eine Restwertbörse. Diese Einschätzung wird durch die Reduzierung der eingestellten Fahrzeuge in den Restwertbörsen eindrucksvoll belegt. Und genau deshalb versuchen die Versicherer nun massiv an die Fahrzeuge der Geschädigten zu kommen, um mit selbst gefertigten Lichtbildern das Restwertbörsenspiel weiter treiben zu können. So weit die Theorie. Über das Urheberrecht hinaus gibt es jedoch noch eine weitere rechtliche Hürde, die wir künftig noch mehr in den Focus stellen sollten, um den Restwertbörsen den Stecker entgültig heraus zu ziehen. Nämlich die Tatsache, dass hier fremdes Eigentum eindeutig zum Verkauf angeboten wird – ohne Wissen und ohne Zustimmung der Eigentümer. Hierbei dürfte es sich um ein eindeutiges Eigentumsdelikt handeln. Aufgehalten werden kann dieser „Wahnsinn“ nur durch engagierte Rechtsanwälte, die dem Thema Restwertbörse (hoffentlich) ein baldiges Ende setzen.
@RA Uterwedde
Ja da haben wir wieder das Problem.
Anwälte, die zum Wohle der Mandanten das Schadensmanagement – hier die „Nachbesichtigung“ durch den Versicherer – unterstützen. Übrigens: Was der Versicherung rechtlich zusteht und was denen ermöglicht wird, entscheidet doch der Anwalt im Rahmen des Mandats nach rechtlicher Prüfung? Oder etwa nicht?
In der Regel hat kein Geschädigter oder ein Sachverständiger irgend etwas zu „verbergen“. Mit dieser (psychologischen) Formulierung appeliert die Versicherungswirtschaft natürlich immer gerne an die Geschädigtenseite, um das jeweilige Ziel zu ereichen. Wer dem Ansinnen der Versicherer nicht zustimmt, muss natürlich ein schlechtes Gewissen haben? Klar doch! Und wer will sich so etwas schon nachsagen lassen?
Der Anwalt bzw. der Geschädigte stimmt dann natürlich dem nicht vorhandenen „Nachbesichtigungsrecht“ der Versicherung zu, damit der Geschädigte schnell und unbürokratisch an seinen deutlich reduzierten Schadensersatz kommt. Der „Nachbesichtigung“ sei Dank!
Aber auch hier stellt sich wieder die Frage. Wofür braucht der Geschädigte überhaupt einen Anwalt, wenn die Versicherung zum gleichen Ziel kommt, wie ohne Anwalt? Denn wenn der Schadensersatz durch die „Nachbesichtigung“ erst einmal gekürzt ist, kommt Phase 2 der „anspruchsvollen“ und „verantwortungsvollen“ Anwaltstätigkeit. Aufgrund des Prozessrisikos rät der Anwalt dem Geschädigten von einem Rechtsstreit ab und empfiehlt – aus Sicherheitsgründen – auf die „paar Hundert Euro“ zu verzichten (siehe anderer Beitrag).
bei ihnen scheint mir wirklich ein schlimmer fall von paranoia vorzuliegen, herr/frau hunter. offenbar ist ein anwalt, der nicht jeden möglichen prozess gegen einen versicherer führt und diesem sämtliche steine in den weg legt, die es zu finden gibt, in ihren augen ein gemeiner spion der versicherungswirtschaft, der wahrscheinlich heimlich auch noch versicherer vertritt.
dem mandanten ist daran gelegen, schnellstmöglich sein geld zu bekommen und (meist) sein fahrzeug zu reparieren. warum sollte der anwalt nur um des prozessierens willen den mandanten auf dem trockenen sitzen lassen, um erstmal den prozesshansel zu spielen? das dies auch nach hinten losgehen kann, zeigt das obige posting von 13:08 uhr.
Warum ins fremde Terrain der Psychoanlyse begeben, wenn es schon Defizite bei der Juristerei gibt?
Nö, ein Anwalt der für seinen Mandanten nicht alle Register zieht und herausholt, was das Recht zur Verfügung stellt, ist ein Anwalt den man schlicht und ergreifend nicht braucht. Wo hätte der Weg des Kachelmann wohl geendet mit einem Anwalt, der die einfachste und schnellste Lösung für praktikabel hält? Geständnis, mildernde Umstände => Knast!
Man muss nicht alle Prozesse führen. Sinnlose schon gar nicht. Aber ein Anwalt muss streitbar sein. Insbesondere bei klaren Rechtspositionen. Die gibt es sowohl bei der Nachbesichtigung, bei der fiktiven Abrechnung, bei den Sachverständigenkosten, beim Urheberrecht usw.. Die Versicherer wissen sehr genau, wo die „kompromissbereiten Leisetreter“ sitzen und wo nicht. Und machen ihre Spielchen mit den Kameraden.
Genau; die Betonung liegt hierbei auf „schnellstmöglich sein Geld„.
Sein Geld ist der berechtigte vollständige Schadensersatz und nicht irgend ein rechtswidrig gekürzter Betrag, wobei der Anwalt den Rest im Namen seines Mandanten dann noch ausbucht, weil es ein „allgemeines Prozessrisiko“ oder möglicherweise zu den 100 positiven irgendwo ein negatives Urteil geben könnte.
@ hunter
Der Geschädigte kommt auch dann an sein Geld im Sinne des vollständigen Schadenersatzes, wenn der Versicherer nach Nachbesichtigung einen gekürzten Betrag zahlt und er anschließend wegen des Restes klagt. Mit dem feinen Unterschied, dass ein vermutlich größerer Teil des Geldes dann schon da ist und nur noch ein vermutlich kleinerer Teil des Geldes fehlt.
Im Übrigen bitte ich Sie dringend zur Kenntnis zu nehmen die Rechtsprechung zur Haftung des Rechtsanwaltes, wenn er den Mandanten nicht über Risiken aufklärt.
100 positive Urteile (bzw. Beschlüsse)zu dieser Rechtsfrage sind mir nicht bekannt, gäbe es sie, wären sie hier sicher gelistet. Ich sehe hier sieben zu eins, und das ist ein Risikoverhältnis, das zur Aufklärung zwingt. Die sieben sind innerhalb von elf Jahren entstanden.
Ich darf vielleicht auch noch mal an die -zig Urteile erinnern, die hier mit Hurrageschrei veröffentlicht wurden und die eine sechs-Monats-Frist bei werkstattreparierten 130ern verneinten. Zugegeben, es war dann nur ein Urteil, das das Gegenteil entschied. 50 zu eins, aber das eine war vom BGH.
Und wie haben die Aktivisten hier damals auf mich eingeschlagen, als ich zur Vorsicht mahnte, weil bei sauberer von Lagerdenken unbeeinflusster Analyse der bisherigen BGH-Urteile zu greifen war, dass uHu – Grundsätze nicht auf 130er übertragbar sind…
Damit mir nun niemand mit Jagdinstinkt das Wort im Munde verdreht: Ich habe nicht behauptet und werde nicht behaupten, dass der Versicherer ein generelles Nachbesichtigungsrecht hat. Ich weise nur darauf hin, dass er es unter Umständen eben doch haben kann. Was auch in diversen für das Gegenteil herangezogenen Urteilen geschrieben steht, zum Beispiel in dem Ausgangsurteil für diese Diskussion.
Warum werden nicht auch wir erfinderisch, wenn es um die „ich kann den Schaden auf den Bildern nicht erkennen“-Problematik geht?
Zunächst werden die Bilder vom Versicherer angefordert, um zu prüfen, ob auch alle Bilder vorliegen. Vielleicht sind ja beim Versicherer ein paar Bilder beim Scannen verloren gegangen. Dann werden die eingescannten und wieder ausgedruckten Bilder überprüft und in 100% der Fälle lässt sich feststellen, dass die Prozedur Scannen und wieder Drucken dermaßen viel Qualitätsverlust bedeutet, dass es klar, dass der Versicherer nichts erkennt.
Also wird ein neuer Satz Bilder gefertigt und eine Stellungnahme an den Versicherer gesandt. Das ganze schön garniert mit einer Rechnung über den Zeit- und Kostenaufwand.
Oder der SV besichtigt das Fahrzeug seines Kunden nach, fertigt 100 weitere Lichtbilder auf denen der Schaden aus 20 weiteren Positionen fotografiert ist und übersendet diese Bilder mit einer Rechnung an die Versicherung.
Es gibt durchaus auch Schäden, die sich fotografisch nicht festhalten lassen. Schäden hinter anderen Bauteilen, die zwar in natura erkennbar und bewertbar sind ohne zu demontieren, sich aber praktisch durch die Grenzen der Kamera nicht fotografieren lassen. Aber solche Schäden sind nachvollziehbar.
Auch Schäden wie ausgebrochene Nebelscheinwerfergehäuse sind oftmals nicht fotografisch darstellbar. Dann mache ich ein mehrsekündiges Video. Mit diesem kann ich durch „wackeln“ am Nebelscheinwerfer den Schaden darstellen. Im Gutachten erscheint ein Hinweis auf das Video. Das kann der Versicherer auch gerne gegen Kostenerstattung haben.
Es gibt hier so viele Möglichkeiten dem Versicherer recht schnell den Wind aus den Segeln zu nehmen, dass eine Nachbesichtigung überhaupt nicht erforderlich ist und nicht zu einer Verzögerung der Regulierung führt.
Fragen wir doch mal einen Hartz IV Empfänger, ob er wegen einer fehlenden Rechtschutz schnell auf läppische 300,- Euro verzichten will.
Viele Grüße
Andreas
Bravo Hunter, so wie Sie es beschreiben sehen auch wir die Wirklichkeit. Wozu einen Anwalt der nicht beist. Ein schöner Begriff „kompromissbereiter Leisetreter“. Wir freien SV geben uns die größte Mühe einen einwandfreien Beweis zu erstellen und einige Anwälte kämpfen dafür und die Anderen sehen selbst das schnelle Honorar und lassen die berechtigten Ansprüche des geschädigten Mandanten willen- und teilnahmslos kürzen.
Schade dass man hier keine Namen mehr nennen soll. Das geht soweit, dass einfach Haftpflicht- Geschädigter beim Anwalt einen Mandatsvertrag unterschrieben hat, indem das doppelte Honorar vereinbart wurde. Die Versicherung kürzte unrechtmäßig nach Prüfprotokoll ohne Widerspruch der Kanzlei und glich dann das Honorar des Anwaltes nach RVG aus. Dann verlangte diese Kanzlei vom Mandanten noch mehr als das doppelte des bezahlten RVG-Honorars. Es gibt halt überall, solche und solche.
@Joachim Otting
Sofern der Geschädigte von einem Ihrer Kollegen hier vertreten wird, kommt der Geschädigte wohl nicht zu seinem Geld im Sinne des vollständigen Schadenersatzes. Denn der lässt die Nachbesichtigung zu und rät im Nachgang seinem Mandanten wegen der „paar Hundert“ gekürzten Euro von einem Rechtsstreit ab. Prozessrisiko und so.
Wenn der Geschädigte aber einen Anwalt mit Durchblick und Biss beauftragt, dann gibt es grundsätzlich keine Nachbesichtigung. Das Argument der „Teilzahlung“ mag auf den ersten Blick zwar verlockend erscheinen. Den Preis, den man aber im weiteren Verfahrensverlauf dafür bezahlt, ist entschieden zu hoch. Denn im Prozess muss sich der Klägeranwalt dann mit irgend welchen Pamphleten, wie z.B. Kürzungsversuche der DEKRA, herumschlagen oder sich mit überregionalen Traum-Angeboten aus den Restwertbörsen abgeben, die ja, wie bereits oben ausgeführt, in der Regel nicht einmal rechtskonform „ermittelt“ wurden. Anwälte, die keine Nachbesichtigung zulassen, reichen nach einer angemessenen Regulierungsfrist sofort Klage ein und erreichen in vielen Fällen ein umgehendes Anerkenntnis der Versicherung oder eine Bitte um Klagerückahme und der schnellen Begleichung der vollständigen Klagesumme. Auch im außergerichtlichen Verfahren hilft der professionelle Schriftsatz manch „klammer“ Versicherung hier und da auf die Sprünge. Wenn man die komplette Summe einklagt, dann erhöht sich der Streitwert und damit die Kosten für die Versicherung. Und Kosten sind das Einzige, was Finanzsysteme, wie z.B. Versicherer, verstehen! Wer also etwas tun will, um das Schadensmagement zurückzudrängen, sollte stets die Kosten der zahlungsunwilligen Versicherer in die Höhe treiben. Last not least solte man auch beachten, dass der erhöhte Streitwert beim Klageverfahren, aufgrund der Geltendmachung der kompletten Schadensumme, im Regelfall eine Berufung zulässt im Gegensatz zu irgendwelchen Restsummen, die nicht von ungefähr auch unter der Berufungsschwelle gehalten werden.
Wir diskutieren hier nicht um die „normale Aufklärungspflicht“ des Rechtsanwalts, sondern vielmehr darum, wie der jeweilige Anwalt dem Mandanten das Prozessrisiko „verkauft“. Der Anwalt entscheidet mit seiner jeweiligen Darstellung des Prozessrisikos über den weiteren Verfahrensverlauf. Je unqualifizierter und/oder lustloser der Anwalt, desto düsterer oft die Darstellung des Prozessrisikos. Wie bereits an anderer Stelle mitgeteilt, gibt es offensichtlich auch „Betriebswirte“ unter den Anwälten, die das Prozessrisiko überdimensonal darstellen, um ein Klageverfahren zu verhindern, da sich der Aufwand zum Beitreiben der Restsumme für die Kanzlei betriebswirtschaftlich nicht darstellt. So zumindest meine Erfahrungen. Davon abgesehen ist mir persönlich bis heute kein Anwalt bekannt, der jemals in die Haftung genommen wurde. Liegt aber bestimmt nicht daran, dass alle immer einen prima Job erledigen – das Gegenteil dürfte eher der Fall sein. Hat wohl mehr etwas mit der anderen Krähe zu tun, die man für diese Aktion braucht. Denn nur der, der ohne „Sünde“ ist…..
Wenn man den zugehörigen Abschnitt aufmerksam gelesen hat, kann man leicht erkennen, dass der Themenbezug
a.) allgemein und
b.) auf das gesamte Spektrum der Schadensabwicklung gerichtet war.
Zitat:
…Aber ein Anwalt muss streitbar sein. Insbesondere bei klaren Rechtspositionen. Die gibt es sowohl bei der Nachbesichtigung, bei der fiktiven Abrechnung, bei den Sachverständigenkosten, beim Urheberrecht usw….
Falsche Darstellung.
Deutliche Zustimmung gab es bei Captain HUK in der Hauptsache für die sofortige Fälligkeit der Forderung bei konkreter Abrechnung von 130% Fällen, bei denen die HUK der festen Überzeugung war, sie müsse den Schaden erst nach 6 Monaten begleichen (siehe Urteilsliste zu den 130% Fällen). Und diese – unsere Rechtsauffassung – wurde letztendlich durch den BGH bestätigt. Die 6-monatige Haltefrist war ein unbedeutender Nebenkriegsschauplatz. Denn eine spätere Fälligkeit hätte den gesamten 130er Bereich „zerstört“. Die Haltefrist hingegen nicht. Zum Thema „Fälligkeit“ war ein Herr Otting übrigens am Anfang etwas „gespalten“ (eigentlich dafür, aber besser doch erst mal abwarten, wie sich die Rechtsprechung so entwickelt).
Wer das (Schuld)Rechtsverhältnis Geschädigter / Schädiger verstanden hat, kann ein Nachbesichtigungsrecht des Schuldners nicht weiter vertreten. Es gibt keinen Fall, bei dem der Schädiger als Schadenverursacher Rechte erwirbt. Z.B. auch kein Recht, das Fahrzeug des Geschädigten in einer Restwertbörse zum Verkauf anzubieten. Eine entsprechende Andeutung in irgend einem Urteilstext ist schlichtweg falsch.
Eines ist jedoch immer wieder interessant. Wenn es direkt oder indirekt um bzw. insbesondere gegen die Restwertbörsen geht, dann kommt stets einer flink aus der Hecke, der es von der beruflichen Qualifikation her eigentlich besser wissen müsste.
@ Andreas
Gute Überlegungen. Sollte man aufgreifen. Denn wie bereits weiter oben ausgeführt; Kosten sind das Einzige, was die Versicherer etwas „aufrüttelt“.
Auch die Sache mit dem Hartz IV Empfänger ist durchaus nachvollziehbar. Für einen Anwalt sind ein paar Hundert Euro natürlich „Peanuts“. Für den Hartz IV-Empfänger sind sie existenziell wichtig. Deshalb braucht er einen wirklich qualifizierten Anwalt, der sich um seine Habe kümmert und nicht einen, der aus „betriebswirtschaftlichen Überlegungen“ das Geld (seines Mandanten) abschreibt oder den Prozess mangels Rechtsschutz gleich im Keim erstickt. Huch, Prozessrisiko !
@ Wesor
Im Bereich der Anwaltschaft ist, was die eigenen Pfründe betrifft, einiges los. Bei der flächendeckenden Bekämpfung des rechtswidrigen Schadensmanagements hingegen nur wenig!
@ Andreas
@ Wesor
Wer spricht denn von „auf 300 EURO verzichten“, wer von „leisetreten“?
Die einzige Differenz in den Ansichten ist:
Erst holen, was ohne Rechtstreit geht und dann den Rest mit Rechtsstreit oder unter Liquiditätseinbuße alles sofort einklagen.
Lieber Andreas, fragen Sie mal Ihren Hartz 4 – Empfänger, ob er gerne auf alles wartet oder einen Gutteil gerne schon mal hätte. Ihr Ansatz „Bilder vom Versicherer anfordern, auswerten, noch mal photographieren etc.“ ist gut, doch dass es dadurch, wie Sie ganz unten in Ihrem Beitrag schreiben, nicht zur Verzögerung der Regulierung kommt, kann ich jetzt nicht erkennen.Die Standardantwort dürfte sein „Wir schicken Ihnen die Bilder nicht, Sie haben die doch selbst…“.
Wir diskutieren hier nicht Schwarz oder Weiß, die Frage hat durchaus Zwischentöne. Nachbesichtigung zulassen heißt noch lange nicht, auf Geld zu verzichten.
Ein Aspekt ist mir auch noch wichtig: In der Zeit, in der Versicherungsgutachter sinnlos nachbesichtigen, können sie nicht originär besichtigen. Denn die haben in der Regel einen 7,5 – Stundentag. Wir machen den Weg frei – für die freien Gutachter in der Erstbesichtigung.
Hallo Herr Otting,
wir müssen doch die Kirche in Dorf lassen.
Für den von ihm geltend gemachten Schaden ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt er dieser Verpflichtung, wenn er seiner Schadensberechnung ein Gutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen zugrunde legt. Ohne das Gutachten hätte er keine Möglichkeit, späteren Einwendungen des Versicherers entgegenzutreten. Dabei ist der Geschädigte bei der Auswahl des qualifizierten Sachverständigen völlig frei. Dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige seinem Schadensgutachten auch Lichtbilder beifügt, ist zur Dokumentation des Schadens eigentlich selbstverständlich und bedarf eigentlich keiner Diskussion. Weiterhin ist in der herrschenden Rechtsprechung anerkannt, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist. Mögliche Fehler können nicht dem Geschädigten angerechnet werden, es sei denn es läge ein Auswahlverschulden vor. Unterstellt, dass dies nicht vorliegt, hat der Geschädigte mit der Übersendung des Gutachten alles getan, damit der eintrittspflichtige Versicherer seine Pflicht nach § 249 BGB erfüllt. Der Geschädigte ist auch seiner Darlegungs- und Beweispflicht nachgekommen. Was will also der Schädiger? Er ist Schuldner der Schadensersatzleistung, nicht Gläubiger irgendwelcher Ansprüche. In der gleichen Situation befindet sich der Versicherer. Er hat keine Gläubigerrechte. Die einzige Verpflichtung, die das gesetzliche Schuldverhältnis ihm auferlegt, ist, den Schadensersatzanspruch zu erfüllen, damit das gesetzliche Schuldverhältnis erlischt.
Wenn er nun meint, das Gutachten sei nicht aussagekräftig oder die Bilder dokumentierten nicht den Schaden, dann muss sich der Versicherer mit dem Sachverständigen in Verbindung setzen, denn der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185f.; OLG Naumburg DS 2006, 283, 285; BGH NJW 1972, 1800 ff.; LG Köln VersR 1975, 546 jw. m.w.N.) Mithin muss er sich gem. § 278 BGB an seinen Erfüllungsgehilfen wenden und die eventuell bestehenden Mängel beseitigen lassen. Keineswegs wird damit aber ein Nachbesichtigungsrecht eingeräumt. Für das grundsätzliche Nachbesichtigungsrecht gibt es keine Anspruchsgrundlage.
Der Versuch der Versicherer, auf diese Art und Weise an dringend benötigte Lichtbilder für die Internetrestwertbörse zu gelangen, ist doch zu durchsichtig. Der Geschädigte muss sich einen Sachverständigen, von der Versicherung beauftragt, nicht aufdrängen lassen. Er hat das Recht der Gutachterauswahl und kein anderer, auch nicht der übermächtige Versicherer. Warum auch? Der vom Geschädigten beauftragte Gutachter ist doch schon der Erfüllungsgehilfe des Schädigers.(Vgl. BGHZ 63, 182ff.).
Wieso die Versicherungsgutachter den Weg frei machen sollten für die freien Gutachter in der Erstbesichtigung ist mir gelinde gesagt nicht verständlich. Ich gehe davon aus, dass Sie die Rspr. mit dem Wahlrecht des Geschädigten zur Gutachtenbeauftragung kennen. Das Recht der Begutachtung steht dem Geschädigten zu und dieser kann entscheiden, wen er beauftragt. Kein anderer. Die Versicherungsgutachter sollten sich auf das konzentrieren, was ihre Aufgabe ist, nämlich die eingereichten Gutachten zu prüfen und zeitnah, längstens nach drei Wochen (vgl. OLG München) den Schaden zu regulieren. Gegenüberstellungen zwecks Kompatibilitätsprüfung der Schäden ist nur in einem verschwindend geringen Bereich notwendig. Gegenüberstellungen haben aber nichts mit Nachbesichtigungen zu tun. Für Nachbesichtigungen fehlt einfach die Rechtsgrundlage. Dann nennen Sie mir doch eine, um die von Ihnen bevorzugte modifizierte Betrachtung zu rechtfertigen?
Wenn Sie hier im Blog so argumentieren, müssen Sie damit rechnen, entsprechenden Gegenwind zu bekommen. Das hat nichts mit Reflexen zu tun.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr F-W Wortmann
Hallo Herr Otting,
aber genau mit diesen Argumenten habe ich als SV für den Geschädigten, der von seinem Anwalt sehr enttäuscht war, innerhalb einer Woche den gesamten Schadenersatz geholt.
Eine E-Mail an den Versicherer:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr/Frau ist an mich herangetreten, da Sie ihm/ihr mitgeteilt haben, dass auf meinen Bilder nicht alles erkennbar sei. Herr/Frau ist diesbezüglich verwundert, da er/sie selbst in der Lage ist die von mir beschriebenen und kalkulierten Beschädigungen zu erkennen.
Selbstverständlich kann ich das Fahrzeug umfangreich in einer Werkstatt zerlegen lassen, weitere Bilder fertigen und Ihnen per E-Mail übersenden.
Der Zeitaufwand für die Werkstatt lässt sich zu 2 Stunden und mein Zeitaufwand zu 3 Stunden abschätzen, sodass vermutlich Gesamtkosten von ca. 500,- Euro zzgl. MwSt. anfallen.
Diese überweisen Sie bitte als Vorschuss an unten angegebene Bankverbindung.
Alternativ können Sie mir auch die Ihnen vorliegenden Lichtbilder übersenden, damit ich überprüfen kann, ob diese in der ursprünglich von mir erzielten Qualität vorliegen. Sollte die Qualität durch Einscannen und Wiederausdruck verschlechtert worden sein, werde ich einen Satz Lichtbilder auf Ihre Kosten an Sie versenden. Der hierfür anfallende Zeit- und Kostenaufwand wird auf xy Euro zzgl. MwSt. geschätzt.
MfG
SV
Hat bisher in allen Fällen geklappt. Wer will denn schon 500,- Euro + MwSt. ausgeben, wenn hinterher nichts gespart werden kann? Oder wer will schon zugeben, dass er nur deshalb nichts erkennt, weil er die Qualität verschlechtert hat?
Bei einer Nachbesichtigung durch die Versicherung geht es in 99% der Fälle um Kürzung des dem Geschädigten zustehenden Schadenersatz. Restwert über Restwertbörse, Reduktion des Schadenumfanges mit windigen Argumenten, Verzögerung. Selbst wenn nach der Nachbesichtigung alles bezahlt werden würde, kostet allein die Nachbesichtigung zwei bis drei Wochen Zeit. Da habe ich als RA schneller eine E-Mail geschrieben, auf die Rechtslage und die entstehenden Kosten hingewiesen.
Nur, wenn ich das nicht mache, freut sich der Versicherer.
Grüße
Andreas
@ F.W.Wortmann
Hallo Herr Wortmann,
wo, zum Teufel, habe ich gesagt, dass Nachbesichtigungen pauschal zulässig sind???
Um genau solche Verdreherei zu vermeiden, hatte ich – wie ich meinte, unübersehbar – geschrieben, und ich tue es für Sie hier noch einmal:
„Damit mir nun niemand mit Jagdinstinkt das Wort im Munde verdreht: Ich habe nicht behauptet und werde nicht behaupten, dass der Versicherer ein generelles Nachbesichtigungsrecht hat. Ich weise nur darauf hin, dass er es unter Umständen eben doch haben kann. Was auch in diversen für das Gegenteil herangezogenen Urteilen geschrieben steht, zum Beispiel in dem Ausgangsurteil für diese Diskussion.“
Sie fragen nach einer Rechtsgrundlage: Das LG Heilbronn hält § 158 d Abs. 3 VVG a.F. für eine solche (damit niemand lange suchen muss: Dem entspricht § 119 Abs. 3 VVG neu). Darüber kann man streiten. Achtung: Ich sage hier nur, dass das LG Heilbronn diese Vorschrift für einschlägig hält. Ich halte das in der Heilbronner Lesart, weil es auf dieser Grundlage laut LG Heilbronn ein generelles Nachbesichtigungsrecht geben soll, für falsch.
Wer wirklich liest, was ich schreibe (tun Sie es doch einfach auch mal, verehrter Herr Wortmann), hat längst verstanden, dass ich gar nicht rechtlich argumentiere, sondern taktisch: Erst das Geld, was der Versicherer zu zahlen bereit ist, dann per Klage den Rest.
Mein Hinweis zu dem Versicherungsgutachtern ist auch kein rechtlicher gewesen. Andere Leser werden ihn verstanden haben: Wer den ganzen Tag nachbesichtigt, kann nicht gleichzeitig erstbesichtigen. Das ist eine Frage der Arbeitskapazitäten. Anders gesagt: Während der nachbesichtigt, macht der keine anderen Dummheiten.
Und Urteile lesen hilft auch: Selten steht dort, es gebe nie und nimmer ein Nachbesichigungsrecht. Lesen Sie doch bitte noch mal obiges von Willi Wacker eingestelltes Urteil. Da steht das auch nicht. Im Gegenteil steht dort, wann zum Beispiel eine Nachbesichtigung zulässig sein kann. Ebenso steht das in der Münchner Urentscheidung.
Und jetzt bin ich’s müd.
Der Versicherer,der verzögern(nachbesichtigen) will,anstatt zu zahlen,hat zunächst überhaupt kein Problem;Geld und Zinsen bleiben brav zu Hause.
Erst wenn jetzt der VN alleine verklagt wird,kommt „Leben in die Bude“,denn so erkennt der VN überhaupt erst,dass er für sein teures Geld bei einer Holzkasse eingecheckt hat.
Was soll denn einen Hardliner unter den Versicherern zur Zahlung bewegen,das Gesetz?,ein Anwaltsschreiben?,die Klageandrohung?
Man lacht sich höchstens eins und verteilt -wie man hört- neuestens Kürzungsboni!
Nix zahlen und die Hiebe mit dem Schild abwehren,ist die Devise!
Was aber,wenn der schwergepanzerte stolze Ritter in seiner blitzblanken Rüstung zusehen muss,wie seine Protegees die Haue abbekommen?
Wer wird ihm noch huldigen,wer ihn noch lobpreisen,wenn das Fussfolk zum ersten Ziel wird?
Freilich durch vollständige,rechtmässige Zahlung liesse sich das alles einfach verhindern,aber da ist ja noch der Geiz und die Gier!
Dem Schild drohen so allerdings ordentliche Dellen,der Lack blättert ab,Smartrepair nicht möglich,Imageschaden unausweichlich!
Und der Worst Case:das Fussfolk könnte den schönen Schein durchschauen,gar den Unterschied zwischen Günstig und Billig erkennen!
VAUMANN
Samstag, 05.03.2011 um 19:38
Der Versicherer,der verzögern(nachbesichtigen) will,anstatt zu zahlen,hat zunächst überhaupt kein Problem;Geld und Zinsen bleiben brav zu Hause………
Was soll denn einen Hardliner unter den Versicherern zur Zahlung bewegen,das Gesetz?,ein Anwaltsschreiben?,die Klageandrohung?
Man lacht sich höchstens eins und verteilt -wie man hört- neuestens Kürzungsboni!
Nix zahlen und die Hiebe mit dem Schild abwehren,ist die Devise!…
Ja,ja,Vaumann,
„Das Kartell der Kassierer“ oder auch „Nieten in Nadelstreifen“, „Die Ego-AG“ und, und und. Hier findet man alles vereint, aber Solidität, die Mitarbeiterzufriedenheit und das Ansehen schwinden mit dem Quadrat der Manipulationsversuche, der Mißachtung der Gerichtsbarkeit und des geltenden Rechts. Deutschland verkommt inzwischen zu einem Staat der Möchtegern-Djangos und das ist noch untertrieben. Allein schon deshalb muß man ein klare Position beziehen und sich nicht – wie ein Kollege es einmal so anschaulich formuliert hat – zum Mietmaul und Mietschreiberling (s. Prüfberichte) degradieren lassen. Kürzungsboni für rechtswidrige Schadenersatzkürzung ? Ist doch auch noch ein interessantes Thema.
Mit freundlichem Gruß
Egbert
@ Joachim Otting 5.3.2011 19.07
Hallo Herr Otting,
um die Sache jetzt abzuschließen, da ich auch keine weitere Lust mehr an eine nicht weiterführende Diskussion habe, weise ich noch auf das aktuelle Urteil des AG Hannover vom 10.12.2010 – 408 C 5293/10 – hin. Das AG hat mit der allgem. herrsch. Meinung in der Rspr. ein Nachbesichtigungsrecht des Versicherers verneint. Auch gebe § 119 VVG n.F. keine Anspruchsberechtigung, allenfalls einen Auskunftsanspruch. Ich bin daher bei Ihnen, dass Heilbronn falsch ist.
Also die Argumentation, das Bild zeige die Schäden nicht, reicht daher – trotz Einfallsreichtum der Versicherer – nicht. Da müssen die Versicherer noch kreativer werden, sonst ist es nichts mit der Nachbesichtigung.
Das wars dann aber auch.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
Zugegeben, ich arbeite für die „dunkle“ Seite 😉
Und einer meiner hauptsächlichen Jobs ist es, im Auftrag von Versicherungen Kompatibilitätsprüfungen durchzuführen.
Meine persönliche (und daher natürlich statistisch nicht valide) Auswertung:
ca. 85% aller Beauftragungen resultieren aus einer Abwehrhaltung des Versicherungsnehmers heraus „..3.000 € für so eine kleine Schramme?…“ noch besser: „es hat gar keine Kollision gegeben, wenn überhaupt nur einen ganz kleinen Anstoß….“ und auch: „…ich hab aber garnix gemerkt…“ (aha, es droht §142StGB)
bei ca. 75% aller Beauftragungen können die Schäden zweifelsfrei zugeordnet werden
aber:
bei ca. 50% aller zuzuordnenden Schäden finden sich Vor-/ Altschäden. die wiederum in der Hälfte aller Fälle auch einen Abzug zur Wertverbesserung rechtfertigen. In 99% der Fälle wird das vom Anspruchsteller auch unumwunden zugegeben „…nee, das gehört natürlich nicht dazu, da ist meine Frau (wer auch sonst…) gegen das Garagentor gefahren….“
In 80% aller Schadengutachten werden diese Vorschäden nicht aufgeführt (Zitat eines Anspruchstellers: ..Nee, der Sachverständige hat mich garnicht nach Vorschäden gefragt…)
In 90% aller Erst-gutachten erfolgt keine logische Prüfung des Schadens zum Unfallhergang (…schöne Standardformulierung: ..es wird auf die Schadenunterlagen verwiesen…. auch gut: zum Schadenhergang ist nichts bekannt – klar hier: wer nicht fragt kann auch nix wissen)
In ca. 10% ist die Kalkulation grob falsch. Bsp.: Anstoß gegen Heckstoßfängerverkleidung, nach Demontage derselben zeigt sich ein unbeschädigter Stoßfängerträger/ Heckblech/ Kofferboden, diese Bauteile waren aber alle in der Kalkulation enthalten (und zwar nicht als Reparaturrisikoposition!)
Bei ca. 30% aller Überprüfungen sind die Schäden zwar wechselseitig (teilweise) zuordbar, es ergeben sich jedoch Unstimmigkeiten hinsichtlich des Unfallablaufs.
Bei 0% meiner Überprüfungen ändere ich im Falle einer erneuten Kalkulation die im Erstgutachten angegebenen Stundenverrechnungssätze!
Und zu guter letzt: bei 20% aller Gutachten sind die Bilder derart nichtssagend, dass dem Versicherungerungssachbearbeiter aufgrund der internen Kontrollmechanismen garnichts anderes übrig bleibt eine Nachbesichtigung zu beauftragen.
Gruß vom Sachverständigen
@DerSachverständige
„in 80% aller Schadengutachten werden diese Vorschäden nicht aufgeführt (Zitat eines Anspruchstellers: ..Nee, der Sachverständige hat mich garnicht nach Vorschäden gefragt…)“
Hallo Herr SV,
wie schön ist es doch, wenn man so wie ich unterschriebene Werkverträge in 99% aller Beauftragungen hat, wo der Auftraggeber unterzeichnet:
„Alle vom Auftraggeber angegebenen Schäden, wurden ausdrücklich als unfallursächlich angegeben“
„Der Auftraggeber untersagt die Weitergabe von Daten/GA an Aufkäufer u. Restwertbörsen““
„Der Auftraggeber untersagt eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges ohne ausdrückliche Genehmigung“
Fragen Sie den Geschädigten ob er so einen Werkvertrag unterzeichnet hat, oder vergewissern Sie sich vorher bei Ihren Auftraggeber, ob Sie überhaupt rechtskonform handeln bei der Nachbesichtigung u. Restwertabfrage?
So eine Statistik würde bestimmt auch nicht gut für die Auftragsstreicher ausfallen.
Das schließst dann solche Statistiken aus, wo nur einseitig nach dem Motto „die Schadenabwehr bin ich“ begutachtet wird.
Was die Erkenntnis der Vorschäden betrifft, wissen wir unabhängigen SV natürlich nicht alles, weil wir auf die von der Versicherungswirtschaft gespeicherten Unfalldaten im Gegensatz zu Euch keinen Zugang haben.
Denkt nur an die sanfte Hagelschadenreparatur, da reparieren absolute Profis und kein SV erkennt so einen behobenen Schaden!!
Mit Lackschichtdickenmesser ist hier nichts zu machen. Erst bei öffnung der Verkleidungen wäre eine Aussage möglich.
Und Ihr natürlich wisst das von dem Versicherer und kommt Euch dabei unheimlich clever vor.
Dafür handeln wir unabhängigen u. qualifizierten SV aber rechtskonform u. nicht auf Weisung wie DEKRA,SSH,CarExpert, BVSK, controlexpert, usw. usw..
MfG
vom unabhängigen Aufschreiber
@ Der Sachverständige
„Und zu guter letzt: bei 20% aller Gutachten sind die Bilder derart nichtssagend, dass dem Versicherungerungssachbearbeiter aufgrund der internen Kontrollmechanismen garnichts anderes übrig bleibt eine Nachbesichtigung zu beauftragen.“ Den Absatz verstehe ich aber nicht! Ist Ihnen und Ihrer Auftraggeberin denn nicht bekannt, dass die Versicherung kein Recht auf Nachbesichtigung hat? Ein Anruf bei dem Schadensgutachter des Geschädigten wäre doch der richtigere Weg. Aber nein, es wird auf ein Recht gepocht, das es gar nicht gibt. Das würde ich Ihrer Auftraggeberin mal deutlich erklären. Oder sind Sie nur das Sprachrohr der Versicherung? Dann haben Sie aber Ihren Beruf verfehlt.
@“Der Sachverständige“
Seltsam, diese Tiraden hör ich immer wieder von den Allianz-Bütteln..
Und traue keiner Statistik, die ich nicht selber gefälscht habe.
Oder andersherum:
Es ist schon seltsam, das über 98% aller Schadensfälle die ich aufnehme aufgrund äußerlicher Gewalteinwirkung entstehen…
Und, wenn ich ein Foto mit 10 Mil. Pixel aufnehme, dieses Foto aber in SW mit 350 Pix gescannt wird, muss ich mich nicht wundern, wenn der VS-Sachbearbeiter mal wieder Weisungsgemäß nichts erkennen kann.
Aber, hier wird ja schon geholfen. Damit der Sachbearbeiter es nicht so schwer hat werden statt 5 Fotos 15 Fotos mit allen Detailaufnahmen und Ausschnittvergrösserungen angefertigt.
Nur muss ich hierbei Aufpassen: Mehr als 24 Bilder pro Minute sind ein Film…
Wenn ich von meinen RA im Monat 4 „Gutachten“ der Versicherungen zur Prüfung vorgelegt bekomme, und davon 3 beanstande, komm ich auf eine Fehlerquote von 75%..
Mit Prozentzahlen protzen können andere auch.
Mein Auftrag lautet Beweissicherung des Istzustandes, Kalkulation des Wiederherstellungsaufwandes, Bewertung des Gegenstandes und Güterabwägung.
Mein Auftrag lautet nicht Kausalitätsprüfung und Unfallrekonstuktion. Ist auch nicht machbar, da in 98% aller Fälle das Verursacherfahrzeug nicht präsent ist.
Wenn die Versicherungswirschaft diese von mir fordert, bin ich dazu gerne bereit.
Natürlich nur gegen entsprechendes Honorar (jetziges Grundhonorar X 5) und ein Zeitfenster von 2 Monaten Minimum pro Schadensfall.
Dass für diesen Zeitraum dann auch Nutzungsaufall/Vorhaltekosten/Leihfahrzeug anfallen liegt halt in der Natur der Dinge.
Mittlerweile haben in meiner Region die bekannten „SV“ der Versicherungswirtschaft in den meisten Werkstätten Hausverbot.
Warum wohl?
„Wenn ich von meinen RA im Monat 4 “Gutachten” der Versicherungen zur Prüfung vorgelegt bekomme, und davon 3 beanstande, komm ich auf eine Fehlerquote von 75%..“
Was für eine positive Bilanz. Normalerweise sind es doch 4 von 4 = 100%.
„In 80% aller Schadengutachten werden diese Vorschäden nicht aufgeführt (Zitat eines Anspruchstellers: ..Nee, der Sachverständige hat mich garnicht nach Vorschäden gefragt…)“
Genau und der Geschädigte sagt immer die Wahrheit im Gegensatz zum bösegewichtigen SV! Jawoll!
Meine Erfahrung: Der Geschädigte versucht im Regelfall immer Kleinigkeiten (und auch größere Kleinigkeiten) unterzukriegen.
Selbst auf Rückfrage bei eindeutig nicht kompatiblen Schäden heißt es erstmal: „Ja ja, ist alles davon.“ Erst bei Hinweis auf fehlende Kompatibilität rücken die Jungs und Mädels dann mit der Sprache raus.
Und jetzt kommt die Kardinalsfrage:
Wenn ich bei fehlender Kenntnis des Schädigerfahrzeuges keinen anderweitigen eindeutigen Hinweis auf fehlende Kompatibilität habe und deshalb Vorschäden als Schaden ansehe, den Halter aber dennoch nach Vor- oder Altschäden frage, wie viele Geschädigte sagen mir auf Anhieb die Wahrheit?
Und jetzt die zweite Frage, wenn sie später erwischt werden: Wie viele versuchen sich rauszureden?
Genau und deshalb ist hier der Hinweis schlicht für die Katz!
Viele Grüße
Andreas
Neue DEKRA-Masche für die HUK-COBURG oder neue HUK-Coburg-Masche mit Unterstützung der DEKRA ?
Die HUK-COBURG wischt aktuell offenbar im großen Stil Minderwertansprüche vom Tisch und verweist der Einfachheit halber auf ein Testat der DEKRA.
Darin heißt es pauschal und recht simpel:
„In Anbetracht von Alter und/oder Laufleistung ist keine merkantile Wertminderung eingetreten.
Ausgehend vom Neupreis ist die Abwertung bereits so weit fortgeschritten, dass sich die schadensbedingte Reparatur nicht mehr wertmindernd auswirkt.“
Woraus der DEKRA-Sachverständige seine orakelhaft anmutenden Kenntnisse gewonnen hat, wird natürlich nicht dargelegt. Auch der angesprochene Neupreis wird verschwiegen.
Und zu der Behauptung, dass die Abwertung bereits „so weit“ fortgeschritten sei, dass sich die schadensbedingte Reparatur nicht mehr wertmindernd auswirken würde, wird bezüglich des Abwertungsgrades ebenfalls alles verschwiegen, was eine Überprüfung ermöglichen könnte.
Also, liebe Kollegen der DEKRA-AUTOMOBIL-GMBH, laßt bitte die Katze aus dem Sack und spielt nicht den Medizinmann, der das alles aus der erloschenen Glut eines Feuers lesen könnte. Dazu bedarf es schon eines langjährigen Praktikums im fernen Afrika.
Mit solchen schwachen Leistungen habt ihr auch kaum eine Chance, wenn ihr euch als freiberuflich tätiger Sachverständiger bewerben wollt.
Wer solche orakelhaft anmutenden Sprüche in die Welt setzt, sollte auch eine ernst zu nehmende Begründung nicht schuldig bleiben.
Spart lieber Papier und solche Sprüche, die doch ziemlich eindeutig zeigen, auf wessen Kreativität diese zurückzuführen sind.
Nennt den berücksichtigten Neupreis und den Fahrzeugwert, der vergleichsweise den Grad der Abwertung erkennen läßt und dann kann man trefflich die Sache zum Abschluß bringen.
Vielleicht meint ihr aber auch, dass es Kaufinteressenten für ältere Fahrzeugeuge an einem breit gefächerten Gebrauchtwagenmarkt völlig egal sein dürfte, ob es sich bei dem zur Anschaffung in Auge gefaßten Fahrzeuges um einen Unfallwagen oder aber um ein unfallfreies Fahrzeug handelt oder dass für eine solche Konstellation eine Offenbarungspflicht nicht mehr bestehen würde?
Oder meint Ihr vielleicht Fahrzeuge mit einem Wiederbeschaffungswert unter 1000,00 EUR ?
Wir wollen mal demnächst sehen, wie ihr Experten bei einer Fahrzeugbewertung an vergleichbaren Fahrzeugen oder gar bei Leasingrückläufern solche Unfallschäden abwertend berücksichtigt. Ich meine mich zu erinnern, dass dabei schon Beträge in Ansatz gebracht wurden, welche im Vergleich zu negierten Merkantilen Minderwerten deutlich höher lagen. Aber das werde ich noch recherchieren.
Eine Formulierung, wie oben angeführt, habe ich in solchen Fahrzeugbewertungen der DEKRA bei älteren Unfallfahrzeugen noch nie gelesen. Aber dafür habe ich sogar Verständnis, denn im Falle der HUK-COBURG erstellt Ihr eure Testate ja nach den Vorgaben des Auftraggebers.
Ja, und zum guten Schluß hätte ich da noch eine Frage: Wie weit muss denn die Abwertung fortgeschritten sein, dass sich die schadensbedingte Reparatur nicht mehr wertmindernd auswirkt ?
Die Antwort wäre doch eine Chance für eine knallige Pressemitteilung zu Werbezwecken für Unfallschaden-Gutachten durch die DEKRA.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian v.B.
@ Sebastian v. B.
Wie ich weiß, legen die „grünen Männchen“ nur die BVSK-Berechnung zu Grunde!
MfG
Zur DEKRA:Bewertung zur Inzahlungnahme bei einem S500 Einkaufswert 21.000 weil an den üblichen Roststellen auf Garantie nachlackiert, wurden 3000 EUR abgezogen ergab 18.000 . Mercedes hat das Auto dann für 24.000 angekauft. Neupreis war 108.000 und zudem unfallfrei mit 246 Tkm.
Nur umfangreiche Nachlackierung auf Garantie brachte vor 5J. schon einen Abschlag von 3000 Wertminderung. Das hat selbst der Auftraggeber Mercedes, der Bewertung nicht mehr zugestimmt.
Hallo,
Sebastian v. B.,
da fällt mir doch blitzartig ein Ausspruch ein, der zu solchen Vorgängen passen könnte.
„Glück ist die Bescheidenheit, mit welcher der Wurm nicht
weiter strebt zu kriechen, als seine Kraft in trägt.“
Einen schöne Feierabend
Harald Rasche
Als Maßstab für die Bewertung der Wertminderung dürfte wohl nur folgende Situation sein:
Der (gewerbliche) Verkäufer bietet 2 Gebrauchtfahrzeuge zum Verkauf an. Diese sind identisch bis auf den Umstand, daß ein Fahrzeug den (reparierten) Unfallschaden aufweist, das andere Fahrzeug unfallfrei ist.
Wieviel muß der Verkäufer mit dem Preis heruntergehen, damit der Kaufinteressent anstelle des unfallfreien Fahrzeuges den Unfallwagen kauft? Das ist dann die merkantile Wertminderung.
Die Formulierung der DEKRA ist offensichtlich nur so pauschal gehalten, damit dem nicht konkret entgegengetreten werden kann…
ging es nicht hier eigentlich um nachbesichtigungen???
@willi wacker:
…natürlich hat die Versicherung KEIN pauschales Recht auf eine Nachbesichtigung. Das habe ich natürlich jetzt verstanden. Es geht mir auch garnicht darum hier die Versicherung grundsätzlich „reinzuwaschen“ o.ä.
Aber bei aller, sicherlich berechtigten Kritik an dem Verhalten von manchen Versicherungen gibt es Fälle, da kann auch bei bester Fotodokumentation nur anhand einer Nachbesichtigung/ Gegenüberstellung Licht ins Dunkel des Unfallgeschehens gebracht werden.
Und sei es letztendlich auch nur um den Versicherungsnehmer ruhig zustellen. Ich bin schon in Verfahren vor Gericht erschienen (als SV) in denen ein VN seine Versicherung wegen angeblich fehlerhafter Regulierung eines KH-Schadens verklagt hat. Zugegeben selten, aber dann sehr lustig!
Der von Ihnen angegebene Anruf beim Schadengutachter des Geschädigten hilft leider nur selten: Bitten auf Übersendung von Fotos werden meist abgelehnt, auch bei Hinweis auf eine alleinige Verwendung zur Unfallrekonstruktion… (Ja, ich weiß, das liegt daran, das Bilder dann oft in RW-Börsen auftauchen, hilft mir aber bei meiner Rekonstruktion dann nicht weiter….)
@ Zwilling:
… die Aufgabe eines Schadengutachters sehe ich genau so wie Sie sie beschreiben. Trotzdem sollte man auch erwarten, dass hierbei der gesunde Menschenverstand nicht verloren geht. Ich bekomme oft genug Fälle auf den Tisch bei denen jeder vernünftig denkende Mensch den kausalen Zusammenhang zwischen den geltend gemachte Beschädigungen und dem angegebenen Schadenhergang ausschliesst.
Trotzdem bin ich für Ihren Vorschlag: Ein Schadengutachter kalkuliert/ ermittelt die schadensbedingten Instandsetzungsaufwendungen etc (WBW, RW, WM) und ein analytisch tätiger Sachverständiger ermittele die Kausalität der Erzeugung der Beschädigungen, den Unfallablauf, die Geschwindigkeiten, Vermeidbarkeiten etc pp.
Wie Sie richtig schreiben braucht man dazu aber möglichst beide Fahrzeuge zur gleichen Zeit am gleichen Ort und das am besten noch in beschädigtem Zustand!
Mir reicht es halt nicht dass ich erkenne, dass die Heckstoßfängerverkleidung eingedrückt ist und deshalb ersetzt werden muss, ich will die Streifrichtung und die Bruchstruktur erkennen können, und das kann ich auf den wenigsten Fotos in Schadengutachten. Es geht hierbei ja nicht nur um die Kausalität der Erzeugung der Schäden sondern immer öfter auch um die Frage der Versicherung nach Bemerkbarkeit/ unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und daraus erwachsenden Regressforderungen an den VN!
@ Willi WAcker:
und aus all den o.g. Gründen werden sie sicherlich verstehen, dass ich mich natürlich schlecht hinstellen und der Versicherung sagen kann: Ihr wollt ’ne Rekonstruktion, dafür brauche ich ’ne Gegenüberstellung, dazu habe ich kein Recht also vergesst das ganze mal lieber.
Nein, ich lade die Beteiligten und deren Rechtsvertreter (und ja, auch den Sachverständigen) zu einem gemeinsamen Ortstermin ein um das ganze entsprechend zu klären. Unabhängig davon, ob der Auftrag aus der Versicherungswirtschaft oder vom Gericht kommt.
Letzendlich ist die Aussagegenauigkeit immer von der Güte der Anknüpfungstatsachen abhängig. Und machmal kommt man bei schlechten Anknüpfungstatsachen (z.B. Bildern!) auch zu dem Schluss: kann so gewesen sein wie der Geschädigte behauptet, kann aber auch anders gewesen sein.
Wenn die Versicherung dann 50% abrechnet, darf der Geschädigte ja gerne versuchen auf Basis eines schlecht dokumentierten Schadens den Vollbeweis zu erbringen. Das geht erfahrungsgemäß schief.
Gruß
der analytische SV
Hallo der Sachverständige,
leider komme ich erst jetzt dazu, auf Ihren Kommentar vom 30.6.2011 zu erwidern.
1. Warum Sie erst jetzt verstanden haben, dass der eintrittspflichtige Krafthaftpflichtversicherer kein Nachbesichtigungsrecht hat,ist mir unverständlich. Die ersten Urteile, die das grundsätzliche Nachbesichtigungsrecht verneinten, liegen schon eine geraume Zeit zurück. Informieren Sie sich nicht?
2. Ich verstehe zwar, dass Sie die Interessen Ihrer Auftraggeberin, also der Versicherung, vertreten müssen. Das liegt nun einmal im Werkvertrag begründet. Wenn es nur um schlechte Lichtbilder geht, die die Unfallschäden nicht ausreichend darstellen, ist dies kein Grund, eine Nachbesichtigung vorzunehmen. In diesem Fall genügt ein Anruf bei dem SV. Eventuell kann dieser auch erklären, warum dieser oder jener Schaden, den er ins Gutachten aufgenommen hat, eingetreten ist. Sollten dann immer noch Unklarheiten bestehen, kann die Versicherung ja den Schadensgutachter bitten, von dieser oder jener Stelle noch Lichtbilder zu fertigen, selbstverständlich gegen Entgelt, genauso, wie Sie ihr Honorar beanspruchen. Also: Auch vermeintlich schlechte Lichtbilder begründen kein Nachbesichtigungsrecht.
3. Was hat der Geschädigte oder der Schadensgutachter mit der Ruhigstellung des VN zu tun? – Nichts aber auch gar nichts. Der VN ist der Schädiger und damit nach dem Gesetz Schuldner der Schadensersverpflichtung gem. der §§ 823, 249 BGB i.V.m. §§ der StVG. Der Schädiger kann gar nichts fordern, vom Geschädigten schon gar nicht.
Also auch von daher ergibt sich kein Anspruch auf Nachbesichtigung. Wenn der VN seine Versicherung verklagt, ost das sein Problem und das Problem seiner Versicherung. Was hat der Geschädigte damit zu tun? – Nichts, denn der Geschädigte ist Gläubiger des Schadensersatzanspruchs. Der Geschädigte ist derjenige, der fordern kann, nämlich den ihm zustehenden Schadensersatz.
4. Das von Ihnen angeführte Argument der Sachverständigen, die Bilder der Nachbesichtigung würden nur in der Restwertbörse erscheinen, ist im übrigen nicht abwegig und stichhaltig. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, ist es den Versicherungen untersagt, Bilder des Geschädigtenfahrzeuges ohne Einwilligung des SV in die Restwertbörse einzustellen, dabei gehe ich davon aus, dass Ihnen das Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates des BGH bekannt ist. Also müssen sich die Versicherer, wollen Sie die Restwertbörse in Haftpflichtsachen nicht austrocknen lassen, die erforderlichen Lichtbilder durch beauftragte Sachverständige besorgen. Dabei kommt dann das Argument, die Bilder im Gutachten sind leider schlecht, gerade recht. Aber genau das geht eben nicht, da damit das BGH-Urteil unterlaufen wird und der Zweck des Urteils ausgehöhlt wird. Der I. Zivilsenat hat das Verbot des Einstellens in die Restwertbörse nämlich damit begründet, dass nicht die Restwerte aus der Restwertbörse maßgeblich sind, sondern die Restwerte des allgemeinen regionalen Marktes. Diese hat in der Regel der Schadensgutachter bereits in seinem Gutachten entsprechend der BGH-Rechtsprechung aufgeführt. Also auch von daher gibt es keinen Grund zur Nachbesichtigung. Ohne Einwilligung des Eigentümers dürften Sie ohnehin nicht das Fahrzeug ablichten. Etwas anderes gilt, wenn Sie als Unfallanalytiker vom Gericht beauftragt sind. Das dürfte aber in dem von Ihnen beschriebenen Fall nicht der Fall sein.
5. Wenn Sie als Analytiker vorgerichtlich beauftragt sind, kann eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge (auch das Fahrzeug des Schädigers) bei dem Schadensgutachter auch im Beisein der Unfallbeteiligten und ihrer Anwälte und des Schadensgutachters erfolgen. Die Teilnahme des Schadensgutachters ist deshalb erforderlich, damit die Waffengleichheit gewahrt ist. Selbstverständlich ist die Teilnahme des Schadensgutachters durch Ihre Aufraggeberin als Veranlasserin dieser Gegenüberstellung zu entlohnen.
5. Das Schadensgutachten, das der Geschädigte zur Schadensregulierung vorlegt, ist ausreichender Schätzmaßstab für die Höhe des eingetretenen und geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. So die absolut herrschende Rechtsprechung. Nach diesem Gutachten kann sich der Geschädigte orientieren.
Eigentlich gibt es damit auch keinen Grund, eine Nachbesichtigung vorzunehmen. Die Versicherung soll innerhalb der Frist von ca. drei Wochen ihrer gesetzlichen Regulierungspflicht nachkommen. Sollte Sie der Ansicht sein, der Haftungsfall läge nicht vor, weil das bei ihr haftpflichtversicherte Fahrzeug diesen Schaden nicht verursacht haben kann, dann muss sie gegebenfalls im gerichtlichen Beweisverfahren, wobei sie dann allerdings Antragsstellerin ist und damit gerichtskostenvorschußpflichtig ist, entsprechend vortragen.
6. Ihr letzte Satz zeigt genau, wo der Hase im Pfeffer liegt, nämlich bei der Beweislast. Die Beweislast für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten trägt nicht der Geschädigte , sondern der Schädiger. So schon der BGH höchstrichterlich entschieden. Wenn die Versicherung meint, nur 50% des Schadens außergerichtlich erstatten zu müssen, dann trägt sie die Beweislast, dass die restlichen 50% nicht erforderlich sind. Der Geschädigte kann sich auf das Gutachten des qualifizierten Sachverständigen stützen und hat damit seinen 100%-igen Schaden schlüssig dargelegt und bewiesen. Also ersehe ich aus Ihrem letzten Satz, dass Sie sich zum Büttel der Versicherung machen, die Sie beauftragt. Schade.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Redensart:
“ Wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing, deren Peitsch ich spühr..“
Sagt eigendlich alles.
@ Willi Wacker
auf die Gefahr, dass Sie mich jetzt für einen Büttel der Versicherung halten: Ihre Auffassung in Ziffer 6 Ihrer Stellungnahme ist falsch.
Erforderlichkeit ist eine Frage des § 249 BGB, die Beweislast dafür trägt der Geschädigte.
Nur für Einwände des Versicherers, die im Rahmen des § 254 BGB liegen, trägt der die Beweislast.
Hallo Herr Otting,
Ihre Rechtsauffassung ist falsch. Siehe BGHZ 63, 183. Nach dem BGH-Urteil ist der Haftpflichtversicherer bei gesetzeskonformer Regulierung i.S.d. § 249 BGB gezwungen, den behaupteten Vorteilsausgleich selbst zu suchen statt die Regulierung gegenüber dem Geschädigten zu verkürzen.
Mit freundl. Grüßen
Ihr Willi Wacker
RA Schepers
Donnerstag, 30.06.2011 um 10:4
……….Wieviel muß der Verkäufer mit dem Preis heruntergehen, damit der Kaufinteressent anstelle des unfallfreien Fahrzeuges den Unfallwagen kauft? Das ist dann die merkantile Wertminderung.
Die Formulierung der DEKRA ist offensichtlich nur so pauschal gehalten, damit dem nicht konkret entgegengetreten werden kann…
Hi, RA Schepers,
genau so ist es und auch das gehört gem. 249 BGB zur Wiederherstellung des Zustandes, wie vor dem Unfall.
Lt. DEKRA muss man meinen, dass die Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt fast ausschließlich aus DEKRA-Sachverständigen bestehen, die sich dann übrigens in der Frage einig sind, dass sich die Unfallreparatur nicht mehr preismindernd auswirkt.
Wer so argumentiert, dem muß man eine mehr als schlechte Kenntnis der Gebrauchtwagenmarktsituation bescheinigen, wie auch eklatante Defizite, was eine tragfähige und qualifizierte Begründung angeht.
Gruß
Scouty.
Können Sie mir mal bitte BGHZ 63, 183 transponieren in Urteil vom ???, Az. VI ZR ???. Das schau ich mir dann mal an.
Wenn, wie Sie schreiben, der Schädiger die Beweislast für die Erforderlichkeit der Kosten trüge, hätte der Geschädigte deren Bezifferung doch gar nicht mehr in der Hand, denn die – primäre – Darlegungslast und die Beweislast gehen doch jedenfalls dort, wo das Gesetz keine Beweislastumkehr anordnet, stets Hand in Hand.
Lieber Herr Otting,
aber gerne. In BGHZ 63, 182 ff. ist das Urteil des VI. Zivilsenates vom 29. Oktober 1974 veröffentlicht. Aktenzeichen ist: VI ZR 42/73. Der Leitsatz der Entscheidung ist, dass bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeuges der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB ( alter Fassung!) grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten entstanden sind und die unwirtschaftlich sind oder unsachgemäß verursacht wurden, schuldet.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungspflicht (und Beweispflicht), wenn er zur Überzeugung des Gerichtes nachweist, dass ein Sachschaden vorliegt, der durch eine Schädigungshandlung des Schädigers verursacht worden ist. Dieser Beweis ist dann erbracht, wenn sich beim Gericht eine subjektive Überzeugung bildet, die einer persönlichen Gewissheit entspricht, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256; BGHZ 61, 165, 169; Greger in Zöller ZPO 28. A. 2010, § 286 Rn. 19) Bei entsprechendem Sachvortrag und der Vorlage des Schadenshutachtens hat der Geschädigte dann seiner Darlegungs- und Beweislast genügt.
Wenn nun der Schädiger meint, er müsse nur 50% regulieren (ist aus dem Beispiel von Der Sachverständige entnommen), so ist hinsichtlich dieses Anteiles der Schädiger beweis- und darlegungsbelastet, weil er meint nur der von ihm erstattete Betrag sei erforderlich i.S.d. § 249 BGB.
Folge ist dann, dass hinsichtlich des gekürzten Betrages der Schädiger beweispflichtig ist. er kann nun vortragen, dass sein Fahrzeug den Schaden gar nicht verursacht haben kann und tritt Beweis durch Sachverständigengutachten an. Dann wäre sein Vortrag erheblich, so dass das Gericht Beweis erheben muss hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Schäden. (Vgl. hierzu auch den Beweisvereitelungs-Fall durch den Schädiger: rechtskräftiges Urt. des AG Lebach v. 11.8.2010 – 3B C 477/09 -, bestätigt durch LG Saarbrücken Beschl. v. 24.11.2010 – 13 S 121/10 -). Auch die Berufungskammer hat unter Hinweis auf herrsch. Rspr. darauf hingewiesen, dass die volle Ersatzpflicht nach §§ 7 StVG, 823, 249 BGB voraussetzt, dass der Geschädigte zur Überzeugung des Gerichtes nachweistr, dass ein Sachschaden vorliegt, der durch die Schädigungshandlung des Schädigers entstanden ist ( LG Saarbrücken aaO; BGH VersR 2004, 118; Geigel/Knerr Der Haftpflichtprozess, 25. A. Kap. 37 Rn. 35). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH erfordert die richterliche Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ( vgl. nur BGHZ 53, 245, 256; BGH VersR 2008, 1415). Dementsprechend reicht es für die Darlegungs- und Beweislast aus, wenn der Geschädigte unter Überreichung des Gutachtens vorträgt, dass der im Gutachten festgestellte Schaden auf das vom Schädiger verursachte Unfallgeschehen in vollem Umfang zurückzuführen ist. Unter Protest gegen die Beweislast und Kostentragungspflicht tritt der Geschädigte noch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Damit hat der Geschädigte dann zunächst alles getan. Damit ist dann auch seine Klage schlüssig. Hinsichtlich der Höhe des Schadens reicht das Gutachten als Schätzgrundlage für den besonders freigestellten Tatrichter aus. Also das Argument von dem Kommentator der Sachverständige, dass der Kläger dann auf die Nase fällt, ist damit schon widerlegt und zeigt eindeutig die Position von der Sachverständige. Bei meiner Einschätzung bleibe ich.
…jetzt, lieber Willi Wacker, sind wir einig.
Denn alle Ihre beispielhaften Gegenargumente sind keine der Erforderlichkeit (§ 249 BGB, Beweislast beim Geschädigten), sondern eines wie auch immer gearteten Mitverschuldens bei der Haftung oder der Schadenhöhe (§ 254 BGB, Beweislast beim Schädiger).
Genau so sieht es ja auch die VW-Entscheidung im Verhältnis von deren Leitsatz a zu deren Leitsatz b.
BGHZ 63, 182 ist das der Fall, in dem die Werkstatt bei der Reparatur des Unfallschadens etwas kaputt gemacht hat, wodurch höhere Reparaturkosten entstanden sind, als durch den Unfall unmittelbar verursacht wurden? Und dann ging es um die Frage, ob der Schädiger auch den durch die Werkstatt verursachten Schaden dem Geschädigten ersetzen muß?
Hallo Herr Kollege Schepers,
BGHZ 63, 182 ff. ist der Fall, wie von Ihnen beschrieben, und den die Autoren Imhof und Wortmann in Ihrem Beitrag „Die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten i.S.d. § 249 BGB und die Beweislast“ dafür angeführt haben, dass hinsichtlich des von der Versicherung nicht regulierten (gekürzten) Teils die Versicherung bzw. der Schädiger die Beweislast trägt.
Mit freundl. koll.Grüßen
Willi Wacker
Herr Kollege Schepers
ich möchte Ihnen hier nichts unterstellen.
Tatsache ist aber,dass Ihnen BGH Z 63,182ff völlig unbekannt ist;also bitte lesen!
In diesem BGH-Fall behauptete die Schädigerversicherung,die Werkstatt habe „unnötige Arbeiten“ und „zu hohe Preise“ berechnet.Im Übrigen seien die Instandsetzungsarbeiten „verzögert worden“.
Der BGH hat mit überzeugender,weil anhand der Gesetzesmotive belegter Begründung entschieden,dass sich der Geschädigte mit solchen Einwendungen nicht befassen muss,dass stattdessen der Schädiger verpflichtet ist, sebst i.d.S. überteuerte Kosten vollständig zu regulieren.
Es ging in dem BGH-Fall also NICHT IM ENTFERNTESTEN um die Ersatzpflicht für weitere Schäden,die gelegentlich der Reparatur durch die Werkstatt an dem Reparaturobjekt verursacht wurden.
Aber selbst dafür würde der Schädiger m.E. ebenfalls gegenüber dem Unfallopfer haften müssen,denn die Werkstatt ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers.
MfkG Lutz Imhof