Mit Urteil vom 12.02.2009 (4 C 1914/08) hat das AG Ansbach die HDI Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.575,75 € zzg.l Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde .
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.575,75 € begründet, im übrigen unbegründet.
Das Amtsgericht Ansbach ist nach §§ 20 StVG und 23 Nr1, 71 Abs.1 GVG zur Entscheidung örtlich und sachlich zuständig.
Der Klägerin steht nach §§7,18 StVG, 823,249, 398 BGB i.V.m § 115 WG i.V.m § 421 BGB ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.575,75 € als Mietwagenkosten zu.
Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Erforderlich sind Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen,
Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Landgerichtes Ansbach schätzt das Gericht die erforderlichen Mietwagenkosten unter Heranziehung der Schwackeliste 2007 (ausgehend vom arithmetischen Mittel und mittels Kombination von Tages- und Wochentarifen) und gewährt einen 25 %igen Aufschlag. Als Grundlage der Ermittlung des Normaltarifes zieht das Gericht die Schwackeliste 2007 heran. Diese Vorgehensweise ist vom Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt worden (s.o.). Das Gericht erachtet dies auch deswegen als adäquaten Anknüpfungspunkt, weil nicht ein einziger örtlicher Vermieter als Maßstab für den örtlichen Markt dient, sondern eine Reihe von Konkurrenten, aus deren Angeboten ein Schnitt gebildet wird. Gerade in Fällen, in denen Vermieter nur einen Tarif anbieten, erscheint es sachgerechter, nicht einen Mitbewerber als Maßstab zu nehmen, sondern den durchschnittlichen Preis mehrerer Mitbewerber. Auf diese Weise lässt sich der Vergleich objektivieren statt nur einen Ausschnitt aus dem Markt widerzuspiegeln. Das Gericht macht hier von dem Ermessen Gebrauch, das § 287 ZPO dem Tatrichter einräumt, und zieht die Schwackeliste, wie vom BGH als zulässig erachtet, als Grundlage der Ermittlung des Normaltarifs heran (vgl. Landgericht Ansbach, Endurteil vom 09.07.2007, Az. 1 S 1280/06, und Endurteil vom 30.08.2007, Az. 1 S 246/07). Das Gericht richtet sich bei der Schätzung des erforderlichen Normaltarifs nicht nach dem „Modus“ oder „gewichteten Mittel“ der Schwackeliste. Dieser Wert stellt nur einen Ausschnitt aus den abgegebenen Angeboten dar und kann von einer geringen Zahl von Mitbewerbern bestimmt werden. Bei einer Betrachtung der Tabelle ist festzustellen, dass das gewichtete Mittel oftmals mit dem niedrigsten Wert übereinstimmt. Einen Querschnitt des tatsächlichen Angebotes auf dem Markt kann damit nur das arithmetische Mittel bieten, das in der Schwackeliste 2007 als eigener Wert ausgewiesen ist. Ansonsten würde sich der Normalpreis in den häufigsten Fällen nach dem günstigsten Angebot bestimmen und damit keinen repräsentativen Wert darstellen (vgl. Landgericht Ansbach a.a.O.). Ausgehend von dem arithmetischen Mittel als Richtwert ist der Normaltarif für die Gesamtmietdauer mittels Kombination von Wochen- und Tagespauschalen (vorliegend 2 x Wochenpauschale, 1×3 Tagespauschale, 2 xTagespauschale) zu ermitteln, nicht durch bloße Multiplikation des Tagestarifes mit der Zahl der Miettage. Der Aufwand einer mehrtägigen Vermietung an einen Unfallgeschädigten ist in der Regel geringer als eintägige Vermietungen. Selbst bei nur täglicher Verlängerung der Mietdauer durch den Geschädigten falten Kosten wie Reinigung, Vermittlungsaufwand etc. nicht mehrfach an. Zumeist dürfte dem Geschädigten außerdem frühzeitig ein Sachverständigengutachten vorliegen, das die voraussichtliche Reparaturdauer des Fahrzeuges angibt, so dass die Mietdauer konkretisiert und eine günstige Pauschale vereinbart werden kann (vgl. Landgericht Ansbach, Urteil vom 09,07.2007, Az. 1 S1280/06). Für den mit Hilfe der Schwackeliste festgestellten Normaltarif gewährt das Gericht einen Aufschlag von 25 % für unfallbedingte Mehraufwendungen des Vermieters. Wie der BGH bereits mehrfach festgestellt hat, ist der Tatrichter gehalten, nach § 287 ZPO zu schätzen, ob und in welcher Höhe ein solcher Aufschlag zu machen ist, wobei auch ein pauschaler Aufschlag in Betracht kommt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Unfallgeschäft generell solche Aufschläge rechtfertigt. Zu berücksichtigen sind dabei folgende Faktoren: erhöhtes Forderungsausfallrisiko, Forderungsfinanzierungs- und Stundungskosten, Unterschlagungsrisiko, Vorhaltekosten, geringe Fahrzeugauslastung, höhere Personalkosten. Ebenso ist an dieser Stelle einzubeziehen die Tatsache, dass beim Mietbeginn möglicherweise nicht genau feststeht, wie lange das Fahrzeug benötigt wird und deswegen für den Vermieter eine Planungsunsicherheit für die Auslastung der Mietwagenflotte besteht (Landgericht Ansbach, Endurteil vom 09.07.2007, Az. 1 S 1280/06, Und Endurteil vom 30.08.2007, Az. 1 S 246/07). Das Gericht schätzt diesen Aufwand auf 25 % des Normaltarifes. Dies bewegt sich auch in dem Rahmen, den der Bundesverband der Autovermieter (BAV) und der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im Rahmen der Diskussion auf dem Verkehrsgerichtstag 2006 in Goslar aufwarfen (Wenning, Regulierung von Mietwagenkosten – Auftrag des Verkehrsgerichtstages erfüllt?, NZV 2007,173: mindestens 25 % bzw. 10 %).Der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, dass sie konkret hätte darlegen müssen, dass sie unfallbedingt auf die Sonderleistungen der Mietwagenfirma angewiesen war, die einen Unfallersatztarif grundsätzlich bedingen und den pauschalen Aufschlag rechtfertigen. Denn der pauschale Aufschlag auf den Normaltarif beinhaltet gerade, dass die allgemeinen Kosten nicht in jedem Fall konkret entstehen, sondern als Pauschale für alle auftretenden und denkbaren Fälle aufgeschlagen werden. Ansonsten könnte kein pauschaler Aufschlag erfolgen, sondern es müssten in jedem Einzelfall die konkret entstandenen Kosten beispielsweise für Forderungsausfall und Wochenendanmietung berechnet werden. Eine aufwändige Beweisaufnahme, die dann notwendig wäre, soll aber gerade durch den Pauschalaufschlag vermieden werden (Landgericht Ansbach, a.a.O.)
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Postleitzahlgebiet = 904, Fahrzeug der Gruppe 7 a. Unstreitige Mietdauer 19 Tage,
2 x Wochenpauschalen a 741,92 €
1 x 3 Tagespauschale a 377,54 €
2 x Tagespauschale a 127,68 €
Zwischensumme: 2.116,74 €
abzügliche 3% Eigenersparnis 2.053,23 €
zzgl. 25 % Aufschlag Nettosumme: 2.566,53 €
Nettosumme: 2.156,75 €
unstreitige Sonderleistungen
Automatikgetriebe 114,00 €
Anmietung außerh. der Geschäftszeit 36,00 €
zweiter Fahrer 57,00 €
Zustellen und Abholen 80,00 €
Haftungsbeschränkung für 19 Tage 456,00 €
Endsumme 2.899,75 €
Abzüglich gezahlter 1.324,00 €
Rest: 1.575,75 €
In Höhe von 1.575,75 € ist die restliche Mietwagenforderung nach der Rechtsprechung des Landgerichts Ansbach begründet, im Übrigen unbegründet.
Soweit das AG Ansbach.