Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
von Naumburg geht es weiter nach Ansbach. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Ansbach zur fiktiven Schadensabrechnung gegen die HUK-COBURG Versicherungs-Gruppe vor. Um welche der vielen HUK-COBURG-Töchter es sich hierbei handelt, ist der Redaktion leider nichtr bekannt. Daher erfolgt noch einmal der Aufruf, bei der Einsendung der Urteile diese nicht zu schwärzen. Die Anonymisierung erfolgt durch uns. Es reicht aber auch, wenn der genaue Name der eintrittspflichtigen Versicherung gesondert mitgeteilt wird. In dem konkreten Rechtsstreit hat die HUK-COBURG – wie so üblich – wieder alles bestritten. Dass die HUK-COBURG sich dabei bereits lächerlich macht, scheint sie offenbar nicht zu kümmern. Auf jeden Fall hat das erkennende Gericht – nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Sachverständigen als sachverständigen Zeugen – „kurzen Prozess“ gemacht und die beklagte HUK-COBURG zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes verurteilt. Da hat ihr das allumfassende Bestreiten – praktisch ins Blaue hinein – auch nichts gebracht. Jetzt muss die Gemeinschaft der HUK-COBURG-Versicherten die Zeche zahlen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Ansbach
Az.: 2 C 1374/16
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
HUK Coburg …
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Ansbach durch die Richterin … am 23.02.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2017 folgendes
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 174,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 174,29 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß § 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß § 20 StVG, § 32 ZPO örtlich zuständig.
B. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 21.07.2016 auf dem Parkplatz der Firma II ein restlicher Schadensanspruch in Höhe von 174,29 € gemäß §§7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.
Die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Es besteht zwischen den Parteien lediglich Streit über die Ersatzfähigkeit von Entsorgungskosten, Reinigungskosten, UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung.
Die genannten Schadenspositionen können nach Rechtsauffassung des Gerichts im Rahmen der fiktiven Abrechnung grundsätzlich geltend gemacht werden, soweit sie bei einer Reparatur in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt typischerweise anfallen (vgl. Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 249 Rn. 14, m. w. N.).
1. Entsorgungskosten
Die im Gutachten des Sachverständigenbüro … vom 29.07.2016 veranschlagten Entsorgungskosten in Höhe von 10,00 € netto sind gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu erstatten, da sie in regionalen markengebundenen wie auch freien Werkstätten typischerweise anfallen.
Das Gericht stützt seine Überzeugung insofern auf die Angaben des sachverständigen Zeugen … und die von ihm im Termin übergebene Liste von Pkw-Vertragswerkstätten in der Region.
Der sachverständige Zeuge gab überzeugend an, dass 90 Prozent aller hiesigen Werkstätten Entsorgungskosten verlangen und solche insbesondere für die Rücknahme großer Kunststoffteile wie bspw. des auch vorliegend betroffenen Stoßfängers gefordert werden. Die Bekundungen des Zeugen werden ferner durch die von ihm zu den Akten des Gerichts übergebene Liste gestützt.
2. Reinigungskosten
Die Reinigungskosten in Höhe von 14,00 € netto sind ebenfalls gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu erstatten, weil vor der Durchführung der unstreitig notwendigen Lackierung der beschädigten Teile eine sorgfältige Reinigung des Fahrzeuges erforderlich wäre. Das Gericht stützt seine Überzeugung insofern wiederum auf die Angaben des glaubwürdigen sachverständigen Zeugen … . Dieser beschrieb im Rahmen seiner Einvernahme anschaulich die Notwendigkeit einer entsprechenden Reinigung im Rahmen der Lackiervorbereitung und bekundete unter Vorlage einer Lackier-Richtwert- und Kostenzusammmenfassung vom AZT-Hersteller, dass im Omnibus- und auch im Caravan-Bereich im Gegensatz zum Pkw-Bereich die Reinigungskosten nicht bereits in der Vorbereitungszeit enthalten sind.
3. UPE-Aufschläge
Die geltend gemachten UPE-Aufschläge in Höhe von 80,29 € sind erstattungsfähig i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, da sie in regionalen Reparaturbetrieben typischerweise anfallen.
Das Gericht ist aufgrund der Aussage des sachverständigen Zeugen … davon überzeugt,
dass von ca. 140 von dem Sachverständigenbüro … betreuten Werkstätten im Jahr 2016 lediglich eine Werkstatt keine UPE-Aufschläge verlangte. Insbesondere bestätigte der sachverständige Zeuge, dass die Firma … je nach Hersteller bis zu 50 Prozent UPE-Aufschläge berechnet, die Firmen … UPE-Aufschläge von 10 Prozent und die Firma
Opel … solche in Höhe von 20 Prozent erheben. Die Bekundungen des Zeugen wurden ferner wiederum durch die vorgelegte Liste von Pkw-Vertragswerkstätten in der Region bekräftigt.
4. Verbringungskosten
Ferner sind auch die im Gutachten des Sachverständigenbüro … vom 29.07.2016 eingestellten Verbringungskosten in Höhe von 100,00 € netto erstattungsfähig gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Durch die Einvernahme des sachverständigen Zeugen wurde bestätigt, dass die regionalen Reparaturwerkstätten überwiegend nicht über eine eigene Lackierei verfügen und insofern Verbringungskosten anfallen. Im Einzelnen konnte der Zeuge bekunden, dass die Firmen … mangels eigener Lackiererei Verbringungskosten berechnen. Zudem gab der Zeuge an, dass beim Autohaus … mangels entsprechender Fachkenntnisse bei aktuellen Fahrzeugen nur ältere Fahrzeuge lackiert werden können. Von den aufgrund der Marke und der Art des beschädigten Fahrzeuges in Betracht kommenden Reparaturbetrieben verfügt lediglich die Firma … über eine eigene Lackiererei. Die Angaben des Zeugen wurden wiederum auch durch die Vorlage der Liste von Pkw-Vertragswerkstätten in der Region bestätigt.
II. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1,288 Abs. 1 BGB.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
D. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11,711 S. 1,S. 2, 713 ZPO.
E. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
„dass beim Autohaus … mangels entsprechender Fachkenntnisse bei aktuellen Fahrzeugen nur ältere Fahrzeuge lackiert werden können“
Verweisen nicht die Versicherer gebetsmühlenartig auf die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten?
Schön, dass das AG Ansbach unter Mithilfe eines in der Sache Verständigen dem eine Abfuhr hier erteilt.
Für die in der Region ansässigen Betriebe ein gutes Urteil.
Praxisorientierte gut entschieden. Fälle wo das Dach noch drei mal lackiert werden musste und der Werkstattinhaber (Tankstelle) Insolvenzantrag stellen musste, weil der Versicherer (inkl. seiner Kürzungsdienstleister) keine Verantwortung für seine Weisungen übernommen hat, sind nicht vergessen.