Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
von Rosenheim geht es weiter nach Ansbach. Nachfolgend stellen wir Euch hier und heute noch ein Urteil des AG Ansbach im Schadensersatzprozess um die gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die bei der Generali Versicherung Versicherte vor. Kurz und schmerzhaft für die beklagte Versicherungsnehmerin hat das erkennende Gericht den von der Generali-Versicherung durch die vorgerichtlich vorgenommenen Kürzungen initierten Rechtsstreit abgehandelt. Die Versicherungsnehmerin muss nun das zahlen, was ihre Versicherung der Geschädigten an Schadensersatz vorenthalten hat. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Ansbach
Az.: 2 C 1368/17
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
…
– Beklagte –
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Ansbach durch die Richterin R. am 08.11.2017 aufgrund des Sachstands vom 08.11.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.10.2017 nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 108,17 € festgesetzt.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a I 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten das geltend gemachte, restliche Sachverständigenhonorar ersetzt verlangen, §§ 7 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB.
1.
Die Unfallgeschädigte Regina M. hat durch Abtretungserklärung vom 03.02.2017 ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz der Sachverständigenkosten wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 S. 1 BGB.
2.
Die Unfallgeschädigte M. hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung weiterer
Sachverständigenkosten in Höhe von 108,17 € aus §§ 7 I StVG, 249 II 1 BGB.
a.
Die Alleinhaftung der Beklagten an dem Verkehrsunfall vom 21.01.2017 ist zwischen den Parteien unstreitig.
b.
Die Unfallgeschädigte beauftragte am 25.01.2017 die Klägerin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Die Klägerin erstellte daraufhin am 29.01.2017 ein Gutachten, für welches sie der Unfallgeschädigten ein Honorar von insgesamt 798,37 € brutto in Rechnung stellte. Auf die von der Klägerin geltend gemachte Honorarrechnung vom 29.01.2017 zahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten jedoch lediglich einen Betrag in Höhe von 690,20 €. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25.09.2017 die Regulierung des noch offenen Sachverständigenhonorars abgelehnt mit der Begründung, dass die Gutachterkosten überhöht seien.
Der Beklagte hat jedoch keine Einwendungen gegen die schlüssig dargelegte Klageforderung erhoben, so dass der Klage stattzugeben war.
Nach Auffassung des Gerichts ist das Sachverständigenhonorar des Klägers auch nicht überhöht und daher voll erstattungsfähig. Denn das Grundhonorar des Sachverständigengutachtens und auch die Nebenkosten ausweislich der Rechnung vom 29.01.2017 liegen im Rahmen des HB V Korridors der BVSK Umfrage 2015.
2.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderungen gründet sich auf §§ 280 II, 286, 288. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus dem Streitwert von 108,17 € sind daher zu erstatten. Gleiches gilt für die geltend gemachten Zinsen, §§ 286 I, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.