Mit Urteil vom 24.11.2009 (3 C 544/09) hat das Amtsgericht Arnsberg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 74,98 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten Ersatz weiterer Mietwagenkosten gem. §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVersG i.V.m. §§ 249, 251 Abs. 2, 398 BGB in Höhe von 74,98 Euro verlangen.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn die vorgelegte Abtretungserklärung vom 02.09.2008 verstößt nicht gegen Art 1 § 1 RBerG oder die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (vgl. dazu Urteil des LG Arnsberg vom 01.09.2009, Az. 5 S 70/09). Denn es ist unter Beachtung der vom BGH aufgestellten Grundsätze davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte geht, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem erhöhten Tarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. v. 14.02.2006, VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564).
Der erstattungsfähige „Normaltarif“ darf vom Tatrichter auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 – ZfS 2007, 330; Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519), (vgl. dazu Urteil des LG Arnsberg vom 01.09.2009, Az. 5 S 70/09).
Nebenkosten sind nach der Nebenkostentabelle zum „Schwacke-Mietpreisspiegel“ grundsätzlich erstattungsfähig – u.a. auch Voll- und Teilkaskoversicherung und Zustell-und Abholkosten (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 – NZV 2007, 200). Neben dem Normaltarif kann somit auch der Kostenanteil für die Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden, weil entsprechende Mehrkosten als adäquate Schadensfolge anzusehen sind (BGH, Urt. v. 25.10.2005, VI ZR 9/05 – NZV 2006, 139).
Das geschädigte Fahrzeug ist unstreitig in Gruppe 1 einzuordnen.
Danach ergeben sich folgende erstattungsfähigen Mietwagenkosten (jeweils brutto):
3-Tagespauschale (nach Schwacke) 198 Euro (brutto)
Tagespauschale (nach Schwacke) 66 Euro (brutto) 264,00 Euro (brutto)
Vollkasko (nach Abrechnung) 68,02 Euro (brutto)
Zustellung/Abholung (nach Abrechnung) 38,00 Euro (brutto)
370,02 Euro (brutto)
abzgl. vorgerichtlicher Zahlung 295,04 Euro
74,98 Euro
Die Kosten der Haftungsbeschränkung und der Zustellung/Abholung hat das Gericht entsprechend der tatsächlichen Abrechnung der Klägerin angesetzt, da diese noch unter den Kosten der Schwacke-Tabelle liegen.
Unter Berücksichtigung dieser Berechnungen schuldet der Beklagte noch den ausgesprochenen Betrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Arnsberg.