Mit Urteil vom 28.01.2009 (3 C 224/08) hat das Amtsgericht Arnsberg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 610,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das AG Arnsberg legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Verwendung der Fraunhofer Tabelle ab. Daneben macht es interessante Ausführungen zum Thema „Nachweis einer günstigeren Möglichkeit der Anmietung durch den Versicherer“.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs begründet.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn die im Prozess vorgelegte Abtretungserklärung vom 24.09.2007 (Bl. 4 d. A.) verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen.
Unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte ging, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Bereits der Wortlaut der ursprünglichen Abtretungserklärung vom 24.09.2007 enthält einen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Zweckbestimmung in der Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten liegt und dass dieser seine Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem hat sich die Klägerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Ferner hat sich die Klägerin den Mehrwertsteueranteil des Rechnungsbetrages bereits von der Geschädigten erstatten lassen. Dies alles spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten i. S. d. Art. 1 § 1 RBerG.
Die Klägerin kann den geltend gemachten Betrag allerdings nicht auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung (§ 311 BGB) mit der Beklagten erstattet verlangen, da eine solche aufgrund der Aussage der Zeugin G. nicht bewiesen ist. Die Zeugin gibt nämlich selbst an, dass das von der Beklagten übersandte Abrechnungstableau von der Klägerin nicht akzeptiert wurde.
Die Klägerin kann von den Beklagten Ersatz weiterer Mietwagenkosten aber gem. §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVersG i.V.m. §§ 249, 251 Abs. 2, 398 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.
Indem die Geschädigte lediglich 156 km an den fünf Miettagen zurücklegte, hat sie nicht
gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. |
Es ist zwar richtig, dass die Inanspruchnahme eines Mietwagens trotz geringen Fahrbedarfs u. U. gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen kann. Die Grenze wird von der Rechtsprechung aber etwa bei 20 km am Tag gezogen (vgl. Palandt, 68. Aufl., § 249 BGB, Rn. 31 b m. w. IM.). Diese Grenze hat die Geschädigte mit rund 31 km am Tag aber nicht unterschritten, so dass die Inanspruchnahme eines Mietwagens dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. Unabhängig davon käme es ohnehin auf die Umstände des Einzelfalls an. Angesichts der im ländlichen Raum nicht unüblichen Taxenwartezeiten und mangels rechtzeitiger Vorhersehbarkeit eines evtl. Fahrbedarfs an den Miettagen, könnte sogar eine Erstattungsfähigkeit unterhalb der 20-km-Schwelle diskutiert werden.
Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. v. 14.02.2006, VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564).
Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen. Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif- unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ rechtfertigen (BGH, a.a.O.).
War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung „erforderlich“, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 25.10.2005, VI ZR 9/05 NJW 2006, 360).
Unter Zugrundelegung dieser vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, denen sich das Gericht anschließt, kann die Klägerin nur die üblichen Mietwagen kosten (Normaltarif) ohne Aufschlag erstattet verlangen.
Denn die Klägerin hat weder dargelegt noch bewiesen, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass sich der Unfall am 08.09.2007 (Samstag) ereignete, die Geschädigte aber erst am 24.09.2007 (Montag) und damit 16 Tage später ein Ersatzfahrzeug anmietete. Insofern unterscheidet sich das tatsächliche Geschehen erheblich von den in den oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fällen, wo eine zeitnahe Anmietung erfolgte. Hier besteht daher keine Notwendigkeit, die Geschädigte anders zu behandeln, als jeden anderen „normalen“ Mietwagenkunden.
Die Geschädigte hatte mehr als zwei Wochen Zeit, sich über die Modalitäten der Anmietung eines Mietwagens zu informieren. Sie hätte ohne nennenswerten Aufwand Vergleichsangebote mehrerer Vermieter einholen können. Es liegt somit gerade kein Fall vor, in dem die Geschädigte aufgrund des zeitlichen Ablaufs dazu genötigt war, einen Unfallersatztarif in Anspruch zu nehmen. Dann kann ihr auch zugemutet werden, genauere Erkundigungen vor Abschluss eines Mietvertrages anzustellen. Vorliegend hat die Geschädigte keine Vergleichsangebote eingeholt obwohl sie mit Schreiben der Beklagten vom 17.09.2007 auf günstigere Angebote hingewiesen wurde. In einem solchen Fall ist die Beanspruchung eines Unfallersatztarifs nicht erforderlich im Sinne des I § 249 Abs. 2 BGB. Vielmehr können nur die „üblichen“ Mietwagenkosten erstattet verlangt werden (vgl. LG Arnsberg, Urt. v. 17.06.2008, I – 5 S 163/07 und Urt. v 22.01.2008, 5 S 111/07).
Diese „üblichen“ Mietwagenkosten können nach Auffassung des Gerichts dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 entnommen werden. Denn auch wenn die Beklagte auf günstigere Anmietmöglichkeiten hinwies und die Geschädigte keinerlei Erkundigungen durchführte, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sie im Falle solcher Erkundigungen den Preis erzielt hätte, den die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17.09.2008 angegeben hatte. Da dieses Schreiben keine konkrete Firma benennt, die angesprochen werden konnte, hätte eine Nachfrage der Geschädigten bei anderen Mietwagenfirmen durchaus höhere Preise ergeben können. Den örtlichen Markt solange abzufragen, bis eine Firma gefunden wurde, die das von der Beklagten angegebene Preisniveau anbot, konnte jedoch von der Geschädigten nicht verlangt werden. Sie musste nicht zwingend zum günstigsten Marktpreis sondern nur zu einem üblichen also nicht unnötig überteuerten Marktpreis anmieten. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Geschädigten vom Zeugen P. konkrete Firmen als Ansprechpartner benannt wurden. Denn die Beklagte hat trotz entsprechender Auflage im Beschluss vom 24.09.2008 nicht substantiiert vorgetragen, welchen Fahrzeugtyp von welcher Firma zu welchem Preis der Zeuge genannt haben soll. In einem solchen Fall kann daher der Schwacke-Mietpreisspiegel als Grundlage für den üblichen Mietpreis zugrunde gelegt werden. Das ergibt sich bereits daraus, dass auch für die Ermittlung der Werte der Schwacke-Liste nichts anderes gemacht wurde, als vom Geschädigten verlangt wird -nämlich die Abfrage der Preise der Vermieterstationen. Der Durchschnittswert laut Schwacke gibt daher das durchschnittliche Ergebnis dessen wieder, was der Geschädigte erhalten hätte, wenn er sich am örtlichen Markt erkundigt hätte. Der erstattungsfähige „Normaltarif“ darf vom Tatrichter auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 – ZfS 2007, 330). Die Anwendung des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2007″ ist nicht zu beanstanden. Denn aus dem Editorial zum Mietpreisspiegel ergibt sich, dass die Erhebung einer repräsentativen, wissenschaftlichen und grundsätzlichen Marktforschung entspricht. Beim Mietpreisspiegel 2007 wurden mehr als 8.700 Vermieterstationen befragt, was eine Rate von 12 Meldungen pro Postleitzahlengebiet entspricht. Warum dies nicht ausreichen soll, wird von Beklagtenseite nicht substantiiert dargelegt. Ebenso wenig bedurfte es einer Beweiserhebung über eine evtl. Ungeeignetheit des Mietpreisspiegels, weil ein Sachverständiger mit denselben Fehlerquellen zu kämpfen hätte, wie die Erhebung des Mietpreisspiegels. Denn auch er müsste in erster Linie Erhebungen bei Mietwagenunternehmen durchführen und unterliegt damit den gleichen Manipulationsmöglichkeiten. Auch stellt der „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ des Fraunhofer-Instituts für das Gericht keine geeignete Schätzgrundlage dar. Neben weiteren Bedenken spielt insoweit für das Gericht eine besondere Bedeutung, dass mittelständische Anbieter, die den Mietwagenmarkt insbesondere im hiesigen ländlichen Raum dominieren, nicht in die Erhebung mit einbezogen wurden.
Das geschädigte Fahrzeug vom Typ BMW 760 Li ist in Mietwagengruppe 11 einzuordnen, wie sich aus der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ergibt. Abgerechnet wurde nach Gruppe 10.
Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 wären folgende Kosten für die Anmietung eines solchen Fahrzeuges angefallen:
3 Tagespauschale (=TP) nach Schwacke 649,50 €
2 * 1 TP nach Schwacke (227,50 €) 455,00 € |
zzgl. Kosten der Haftungsbeschränkung (Vollkasko)
3 TP (94:94 €) und 2 * 1 TP (je 32,83 €) 160,60 €
zzgl. Zustellung/Abholung 22,97 €
Zwischensumme 1.288,07 €
Die von der Klägerin abgerechneten Kosten liegen mit 1.267,75 € unter diesen „üblichen“ Kosten und können daher erstattet verlangt werden.
Der Zinsanspruch sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz können nicht verlangt: werden, da die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind und die Inanspruchnahme eines solchen Zinssatzes als Schaden nicht substantiiert dargelegt ist.
Soweit das AG Arnsberg