AG Aschersleben schreibt der HUK-Coburg Allg. Vers. AG klar und deutlich ins Urteil vom 31.5.2016 – 3 C 635/15 (IV) -, wie Schadensregulierung bei den Sachverständigenkosten gehen muss.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch ein – zugegebenermaßen älteres – Urteil vor, das aber gleichwohl interessant ist, denn es zeigt deutlich, wie die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG einzelne Schadenspositionen reguliert. Das Urteil ist eines der vielen, die bisher noch nicht bearbeitet wurden. Es fehlten einfach die Bearbeiter und auch manchmal die Zeit, denn es macht doch viel Arbeit, die Urteile einzuscannen, zu bearbeiten und Vorworte und Anmerkungen dazu zu verfassen. Jetzt aber erfolgt die Veröffentlichung des Urteils des AG Aschersleben. Zunächst wird außergerichtlich ein größerer Teil des Schadens reguliert. Ob dabei eine volle Haftung besteht, interessiert die HUK-Coburg dabei nicht. Es interessiert die HUK-Coburg auch nicht, ob der Geschädigte bei voller Haftung Anspruch auf vollen Schadensersatz hat. Zunächst wird ein größerer Teil reguliert in der Hoffnung und Erwartung, dass der Geschädigte sich mit dieser Zahlung einverstanden erklärt, weil er evntuell einen Rechtsstreit wegen des Differenzbetrages scheut. Bei der außergerichtlichen Regulierung bleiben Einwände gegen die Wirksamkeit der Abtretung oder gegen die Eigentümerstellung des Geschädigten im Hinblick auf das beschädigte Kraftfahrzeug unberücksichtigt, obwohl diese dann später im Prozess vorgebracht werden. Mithin waren diese Einwände der HUK-Coburg bei der vorgerichtlichen Regulierung auch schon bekannt oder hätten bekannt sein müssen. Erdreistet sich der Geschädigte jedoch, den gekürzten Differerenzbetrag einzuklagen, werden die bisher zurückgehaltenen Einwände bei Gericht vorgebracht. Das nennt man treuwidriges Verhalten. Aber so verhält sich eben die HUK-Coburg, wie das Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 31.5.2016 beweist. Das treuwidrige und daher unbeachtliche Verhalten der HUK-Coburg wurde ihr aber klar und deutlich vom erkennenden Gericht vor Augen gehalten. Lest daher selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Aschersleben

3 C 635/15 (IV)                                                                                      verkündet am 31.5.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständigen I.H., Inh. des Kfz-Sachverständigenbüro S aus H.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe. F, R u. E aus H.

g e g e n

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz, Coburg

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: RA j.G. aus H.

hat das Amtsgericht Aschersleben im Verfahren gem. § 495a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 10.5.2016 am 18.5.2016 durch den Richter am AG K. für Recht erkannt:

  1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 161,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 149,01 € seit dem 21.1.2013 sowie auf 12,– € seit dem 4.12.2015 zu zahlen.

2.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Gutachterkosten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB zu.

Die Beklagte hat diese bereits zu 75 % an den Kläger erstattet. Dabei hat sie in ihrem Abrechnungsschreiben vom 28.1.2013 weder die Wirksamkeit der Abtretung vom 18.12.2012 noch eine Eigentumsschädigung des Zedenten in Abrede gestellt. Die Behauptung der Beklagten, dass (erst) die Klage Anlass bot, nunmehr exakt zu beleuchten, wem Ansprüche als geschädigtem Eigentümer zustehen und ob diese Person eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vorgenommen hat, ist unverständlich und kaum glaubhaft. Sie hat für ihr vorgerichtliches Verhalten jedenfalls einzustehen. So stellt die erfolgte Zahlung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit der Folge dar, dass die Beklagte mit allen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausgeschlossen ist, die sie bei der Teilregulierung bereits kannte oder mit denen sie zumindest rechnen musste (BGH NJW-RR 2004, 1475).

Folglich ist es nicht nur widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, sondern bereits aus dem oben genannten Grund rechtsunererheblich, dass die Beklagte nunmehr die Unbestimmtheit der Abtretungserklärung rügt und die Unterzeichnung der Abtretungsurkunde sowie die unfallbedingte Schädigung des Eigentums es Herrn U. H. bestreitet.

Im Übrigen hält das Gericht die Abtretungsvereinbarung für hinreichend bestimmt, da sie sich ausdrücklich auf die Gutachterkosten und die Höhe derer bezieht, die problemlos der Rechnung des Gutachterbüros entnommen werden können. Auch kann sich der Kläger berechtigt auf die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Folge berufen, dass die Beklagte darzulegen und nachzuweisen hatte, dass Herr U. H. nicht Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs war. Das ist nicht erfolgt.

Die Beklagte hat ihre Leistungskürzung mit Schreiben vom 28.1.2013 allein mit dem pauschalen Einwand begründet, dass die berechneten Sachverständigenkosten den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung übersteigen würden und nicht dargelegt worden sei, dass sich der Geschädigte nach einem preisgünstigeren Sachverständigen erkundigt hätte. Aber auch dieser Einwand ist rechtsunerheblich. Zutreffend hat die Beklagte selbst in ihrem Schreiben dargelegt, dass ein Geschädigter grundsätzlich nicht zu einer Marktforschung nach einem preisgünstigsten Sachverständigen verpflichtet ist. Er ist zudem auch nicht verpflichtet, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (OLG München 10 U 579/15). Allein die relativ geringfügige Hauptforderung zeigt, dass die vereinbarten Sachverständigenkosten, einschließlich der Nebenkosten, nicht offensichtlich überhöht waren. Die insofern getroffene Vereinbarung ist für den Erstattungsanspruch des Geschädigten damit maßgeblich (BGH X ZR 122/05).

Die geltend gemachten und auch in der Höhe nicht zu beanstandenden Nebenforderungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 286 Abs. 1 S. 1 , 288 Abs. 1, 291 BGB, 287 ZPO.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

11 Antworten zu AG Aschersleben schreibt der HUK-Coburg Allg. Vers. AG klar und deutlich ins Urteil vom 31.5.2016 – 3 C 635/15 (IV) -, wie Schadensregulierung bei den Sachverständigenkosten gehen muss.

  1. Iven Hanske sagt:

    Hallo Willi Wacker, auch ich möchte Dir beste Genesung wünschen und freue mich über Deine, wie gewohnt, hoffentlich langen zukünftigen sehr guten Beiträge. Danke für deine unermüdliches Leistung, hier bei CH!
    Diese hier sehr gute und realistische Entscheidung hatte ich schon vergessen, Danke das diese veröffentlicht wurde. Im Orginal wie immer im Downloade auf http://www.sofort-vor-ort.de

  2. Willi Wacker sagt:

    Für die Genesungswünsche bedanke ich mich recht herzlich. Ich würde mir allerdings wünschen, dass mehr Interessierte hier im Blog mithelfen würden, dass das Schadensmanagement der Versicherer einen Gegenpol erhält. Nur die hier eingestellten Urteile und Beiträge zu lesen, ist nicht genug. Es muss schon etwas Mithilfe geleistet werden.

  3. Gamma + Atömchen sagt:

    Hi, Willi,
    dann will ich gern mit gutem Beispiel vorangehen und Deinem Wunsch Folge leisten, denn auch noch andere Gerichte haben der HUK-Coburg-Versicherung Einiges mehr ins Stammbuch geschrieben. Nachfolgend eine kleine Auswahl:

    Dabei sind diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch „in der Lage des Geschädigten“ machen würde. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er selbst Schaden zu tragen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ VI ZR 225/13).

    BGH-Beschluss vom 24.07.2003 (IX ZR 131/00):

    „Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.
     
    Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH Urteil vom 03.04.2003 aaO).
     
    Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.
     
    Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelte überschritten wird.“
     
    Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

    Ein Sittenverstoß kann auch in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner bestehen, etwa wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist, was bei einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Leistung/Vergütung um ca. 100 % der üblichen und angemessenen Vergütung der Fall ist (BGH NJW 2001, 1127; BGH NJW 2002, 429; BGH NJW 2002, 3165).

    Nach der mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (z.B. 1 S 35/13 Landgericht Stade) aber auch nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung (siehe z.B. nur Amtsgericht Hamburg-Altona, Entscheidung vom 26.09.2011, 341 a C 91/11, zitiert nach juris; siehe auch BGH NJW 2006, 2472 ff.) können Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten nur dann erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen trifft oder die Überhöhung der Sachverständigenkosten evident ist.

    Es ist nicht die Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder etwa den billigsten Sachverständigen auszuwählen (so auch BGH NJW 2007, 1450; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11).

    Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte.

    Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen (vgl. z.B. AG Bochum, Urteil vom 6.12.1995, 70 C 514/95). Es ist also nicht die Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung/Plausibilität zu durchforsten.

    Der Geschädigte hat den Rahmen des zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes gewahrt, wenn er beweissichernd einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Bestimmung des Schadenumfangs und der Schadenshöhe hinzuzieht, denn der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Von einer „Grenzziehung“ auf Euro und Cent genau, ist dabei nicht die Rede.

    Nicht umsonst hat daher bereits der BGH entschieden, dass die Kosten des Kfz-Sachverständigen zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11).

    Im Rahmen des § 249 I BGB ist eine werkvertragliche Prüfung ohnehin nicht geboten, da der Vermögensnachteil bereits durch die Rechnung vorliegt, denn auch die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist ein zu ersetzender Schaden (BGH VI ZR 73/04 m.w.N.; Offenloch ZfS 2016, 244, 245). 

    Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Kosten, zumindest nach pauschaler Behauptung der Beklagten, evtl. „zu hoch“ sind oder „nicht erforderlich“ sein könnten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Unfallopfers allerdings nicht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

    Gegen diese Forderung kann die Beklagte auch keine Einwendungen in der von ihr vorgenommenen Form, nämlich zu den einzelnen Rechnungspositionen und der diesbezüglichen Angemessenheit, erheben.

    Denn gemäß § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger nur die Einwendung entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Das heißt, dass die Beklagte nur die Einwendung erheben kann, die sie auch gegenüber dem Unfallgeschädigten erheben könnte.
     
    Dennoch kann diese Situation nicht dazu führen, das Gesetz außer Kraft zu setzen. Insofern sind die von Beklagtenseite beigebrachten bzw. angeführten Urteile keine auf der Gesetzeslage basierenden Entscheidung, sondern lediglich ergebnisorientierte Zweckrechtsprechung.
     
    Es ist nicht die Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder etwa den billigsten Sachverständigen auszuwählen (so auch BGH NJW 2007, 1450; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11).

    Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte.

    Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen (vgl. z.B. AG Bochum, Urteil vom 6.12.1995, 70 C 514/95). Es ist also nicht die Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung/Plausibilität zu durchforsten.

    Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei.
    Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007,  1450 ff.; Rn.  16; Urt. v. 18.01.2005, VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559).

    Denn Ziel der Schadenrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.

    Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2013, VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 m.w.N.).

    Das zur Wiederherstellung Erforderliche hat der Geschädigte getan, indem er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur beweissichernden Feststellung des Schadenumfangs und der Schadenshöhe hinzugezogen hatte. Er selbst ist regelmäßig dazu nicht in der Lage. Daher gehören die Sachverständigenkosten auch zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann).

    Dabei genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast durch Vorlage einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen. Dieser bildet die Grundlage und das Indiz für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen (vgl mit weiteren Nachweisen BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 mit weiteren Nachweisen).

    Da vorliegend der Geschädigte den Sachverständigen beauftragt hat, war im Übrigen nicht
    danach zu differenzieren, ob die Rechnung bereits bezahlt wurde oder nicht. Die Beurteilung
    der Schadensminderungspflicht des Geschädigten erfolgt subjektbezogen und unabhängig von
    der Frage der Bezahlung der Rechnung.

    Solange der Geschädigte also den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen wahrt,
    sind weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
    Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. LG München 1, 17 S
    24136/10 vom 13.1.2012 m.w.N.).

    Insbesondere ist das Gericht auch nicht berechtigt, anhand einer Honorarumfrage
    eines Sachverständigenverbandes die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten
    Kosten zu kürzen (BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13 und OLG München, 10 U 579/15)).

    Ferner gilt folgendes: Die Beklagtenseite ist darauf hingewiesen worden, dass die
    von ihr vorgenommene Kürzung der Nebenkosten nach Auffassung des Gerichts
    nicht nachvollziehbar ist, da der Ausgleich des Sachverständigenhonorars offenbar
    nach einer internen Berechnung auf der Beklagtenseite erfolgt, die nicht – jedenfalls
    nicht ohne weitere Ausführungen – nachvollziehbar ist.

    Hiernach ist die Beklagtenseite nicht dazu übergegangen, ihre Kürzungen den
    einzelnen, für überhöht erachteten Positionen, wie sie von der Klägerseite geltend
    gemacht werden, zuzuordnen und konkret hierzu vorzutragen. Vielmehr verblieb es
    dabei, dass zwar diverse Einwendungen im Allgemeinen erhoben werden, wonach etwa die Anfertigung von Schriftstücken oder das Erstellen von Lichtbildern als überhöht kritisiert wird.

    Das spiegelt indes lediglich die Auffassung der Beklagtenseite wieder und lässt nicht zwingend einen Rückschluss auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu.

    Vor allem aber gilt: Mit der von der Beklagtenseite vorgenommenen Kürzung sieht sich das Gericht – anders als offenbar das Landgericht Hagen – außer Stande, überhaupt ermitteln zu können, welche Positionen inwiefern gekürzt wurden und welche Ansprüche danach noch offen stehen. Damit ist das Bestreiten nach Auffassung des Gerichts unsubstantiiert.

    Sofern die Beklagtenseite nur einen nicht näher verifizierten Betrag – der dem im
    Klageantrag bezeichneten Betrag entspricht -abzieht und ihre Einwendungen nur
    allgemein vorbringt, liegt ein konkretes, an den einzelnen Tatsachen orientiertes
    Bestreiten nicht vor, was auch das Gericht ohne Schwierigkeiten hätte erkennen können.

    Ein Mitverschulden des Geschädigten kann nur dann angenommen werden, wen diesem bei Auftragserteilung die Unangemessenheit der Vergütung offensichtlich ins Auge springen musste (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20. 1. 2006 – 4 U 49/05 in NJW-RR 2006, 1029 – beckonline).
    In diesem Zusammenhang ist auch die sehr eingeschränkte Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten – welcher oftmals zum ersten Mal mit einer Unfallabwicklung konfrontiert ist-zu berücksichtigen (ebenso LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 – 11 S 130/07 in BeckRS 2011, 12802 – beckonline).
    Letztlich kann es auch nur auf die Gesamtvergütungsforderung – und nicht auf einzelne Nebenkostenpositionen – ankommen, weil von einem unfallunerfahrenen Laien nicht erwartet werden kann, qualifizierte Überlegungen dazu anzustellen, welche Nebenkostenpositionen bereits im Grundhonorar enthalten sein müssten und welche nicht (so zutreffend Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 04.11.2015, 317 C 168/15).

    Die von dem BGH jüngst angenommene Auffassung hat natürlich für die Versicherer den Vorteil, dass der Geschädigte die Beweislast für die Erforderlichkeit hat. Macht allerdings der Erfüllungsgehilfe des Schädigers Fehler, so gehen diese zu Lasten des Schädigers. Der Schädiger muss also darlegen und beweisen, dass der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden gering zuhalten. Die Beweislast liegt dann beim Versicherer. Die Marschroute, den Versicherer aus der Beweislast herauszuhalten, ist daher erkennbar, widerspricht aber der eigenen Rechtsprechung zu BGH, BGHZ 63, 182. Mit dieser Entscheidung hatte der BGH sauber zwischen Schadensersatz und Werkvertrag unterschieden. Schadenersatzrechtlich ist der vorherige Zustand herzustellen, und zwar durch den Schädiger mittels seiner Erfüllungsgehilfen, und der vollständigen Ausgleichung der dadurch entstandenen schuldrechtlichen Verpflichtungen sowie der Verweis des Schädigers im Nachhinein mit dessen Beweislast auf den Vorteilsausgleich.

    Nach diesem durchaus aus dem Gesetz erklärlichen Weg über § 249 I BGB entfällt dann auch der Weg der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO. Ein einmal eingetretener Schaden kann ohnehin nicht mehr gemindert werden. Auch durch Schätzung eines anderen Betrages kann der Schaden nicht minimiert werden. Denn durch geringeren Schadensersatz wird ein ganz anderer Zustand hergestellt. Das ist aber nicht Sinn und Zweck des § 249 BGB. Eine Schadensschätzung zu Lasten des Geschädigten durch das Gericht – ohne sachverständige Hilfe – erscheint ohnehin mehr als fraglich, denn der besonders freigestellte Tatrichter ist nicht so frei gestellt, wie der VI. Zivilsenat zu glauben meint. Mit der Schätzung nach § 287 ZPO wollte der Verordnungsgeber lediglich dem Gericht eine Erleichterung an die Hand geben, die von dem Geschädigten vorgelegten Dokumente in der Gesamthöhe als schlüssig anzusehen oder nicht. Im letzteren Fall ist das Gericht auf sachverständige Hilfe angewiesen, wie der BGH bereits in VI ZR 67/06 entschieden hat. Aus eigener Machtvollkommenheit kann der Tatrichter nicht einen dokumentierten Schaden minimieren. Dazu bedarf es dann wieder einer Argumentation, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlassen habe, die den Schaden geringer ausfallen lassen. Das liegt dann aber wieder in der Beweislast des Schädigers. – Und das soll offenbar nach dem Willen des BGH eben nicht mehr der Fall sein.

    FORTSETZUNG FOLGT !!

  4. BORIS sagt:

    Die HUK-Coburg-Versicherungsgruppe versucht inzwischen seit mehr als 20 Jahren u.a. auch den versicherungsunabhängigen Kfz-Sachverständigen die Lust auf Zukunft als Schreckgespenst durch trickreiche, wahrheitswidrige und rechtswidrige Honorarkürzungen zu vermitteln. Das ist in zig tausenden von Fällen nicht nur ein Verstoß gegen § 1 des Grundgesetzes, sondern in der Vorgehensweise u.a. auch ein Straftatbestand gem. § 263 BGB.

    BORIS

  5. BORIS sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    Deinen Appell verstehen wir nur allzu gut. Es wäre auch uns nicht recht, mangelnden Teamgeist,sowie fehlende Entschlossenheit und löchrige Zielstrebigkeit in gemeinsamen Anliegen registrieren zu müssen.
    Allein Absichten sind nun mal nicht genug für einen Berufsstand, dem es um Unabhängigkeit und um Wahrung dieser Unabhängigkeit gehen sollte. Wir sind deshalb gehalten, zwischen Leistungszielen und Erfolgszielen deutlich zu unterscheiden. Allein Erfolg verengt den Leistungsbegriff auf ein hopp oder topp, Sekt oder Selters. Absichten, Strategien und Pläne interessieren niemanden. Deshalb ist das Engagement auf captain-huk.de wichtiger denn je. Wir müssen mit Herz zur Sache gehen. Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. Aber nicht verlieren wollen, ist nicht genug. Nicht aufstecken, sondern anstecken, denn nur tote Fische schwimmen mit dem Strom und es gibt mit Sicherheit keine zweite Chance, um ungehindert eine unabhängige Tätigkeit ausüben langfristig zu können. und…. „Manchmal genügt es schon, wenn man kein Arschloch ist.“ (So trefflich formuliert durch Daimler-Chef Dieter Zetsche). Entkoppelt Euch von dem schlichten Unfug, mit dem man Euch am Nasenring durch die Arena ziehen will und deshalb gilt die begeisternde Devise für unabhängige, qualifizierte kfz.-Sachverständige, wie für engagierte Rechtsanwälte: Das morgendliche Studium auf captain-huk.de ist noch wichtiger als das Frühstück und Zähneputzen.

    Herzlichst

  6. Knurrhahn sagt:

    Pauschalierte Preisvorgaben sind in der Regel verbunden mit einer aktiven Behinderung in der Berufsausübung und blockieren somit auch die Verpflichtung zur unabhängigen und qualifizierten Gutachtenerstattung.- Ich hoffe, dass diese Tatsache allen qualifizierten und versicherungsunabhängigen Sachverständigen sowie der Richterschaft in der BRD bewusst ist.

  7. Lohengrin sagt:

    Vom BGH-Richter Wellner verkannte Lebenswirklichkeit?

    Kein Geschädigter erbringt unfallbedingte Kosten der Wiederherstellung vor Abschluss der Schadenregulierung und ist dazu auch nicht verpflichtet.

    Die „Indizwirkung“ einer bezahlten Rechnung in hier angesprochenen BGH-Entscheidungen steht gleichwertig neben der einer solchen Rechnung zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den erforderlichen Preisen liegt bei Berücksichtigung von Honorarbandbreiten von mindestens 40 % und mehr.

    Bei schadenersatzrechtlich irritierender Infragestellung bezüglich der Tiefe der Indizwirkung für eine noch nicht bezahlte Rechnung ist jedoch der § 249 S. 1 BGB keineswegs außer Kraft gesetzt, denn die Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus einer rechtsgültigen Preisvereinbarung gleichwohl, weil ansonsten die Abtretung keinen Sinn machen würde.

    Wer dies wider besseren Wissens ignoriert, lässt die damit verfolgte Absicht erkennen, einer „Schätzung“ gem. § 287 ZPO durch einen „besonders freigestellten Tatrichter“ zum Durchbruch zu verhelfen, obwohl es überhaupt nicht um eine fiktive Abrechnung auf Basis einer normativen Zubilligung geht. Auch das damit zu Gunsten der Versicherungswirtschaft als zulässig eingeräumte „einfache“ Bestreiten ist signifikant für die schon seit längerer Zeit vermutete Kehrtwende des VI. BGH-Zivilsenats die Vorstellungen der Assekuranz zu stützen, womit die Besorgnis der Befangenheit einhergeht – und das allein schon auf Grund bisher mangelnder Aufklärung zu fragwürdigen Entscheidungsgründen und der Nichtberücksichtigung einer soliden BGH-Rechtsprechung in der Vergangenheit – unter der inzwischen ausgeschiedenen BGH-Richterin Frau Dr. Müller. So verwundert denn auch nicht die Frage, ob der VI. Zivilsenat einer Käuflichkeit erlegen ist?

    Lohengrin

  8. Willi Wacker sagt:

    @ gamma +atömchen

    Ich meinte mit meinem Kommentar allerdings keine umfangreichen Kommentare, sondern Mithilfe bei der Erstellung der Beiträge, z.B. durch Einscannen der Urteile. Kommentare im Blog sind auch wichtig, ohne Frage! Aber wichtig ist auch die weitere Einstellung von Urteilen. Zwischezeitlich hat nämlich der VI. Zivilsenat – wie zu erwarten – erneut bei unbezahlter Rechnung des Sachverständigen hinsichtlich des Endbetrages keine Indizwirkung bei der Erforderlichkeit angenommen (vgl. BGH Urt. v. 5.6.2018 – VI ZR 171/16 -). Die Begründung des BGH-Urteils überzeugt allerdings nicht, zumal der VI. Zivilsenat mit keinem Wort die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung als zu ersetzenden Schaden überhaupt erwähnt hat. Es wäre daher wichtig, das neuerliche BGH-Urteil hier auch zu veröffentlichen. Ich selbst bin nicht in der Lage, das komplette BGH-Urteil hier einzutippen, zumal ich nach dem Einfingersuchsystem hier schreibe. Aufgrund meiner häufigen Unterbrechungen durch ärztliche Untersuchungen kann ich auch nicht mehr jeden Tag hier unterwegs sein. Es ist daher dringend erforderlich, dass auch für mich Nachfolger gefunden werden. Immerhin bin ich auch schon über 70.

  9. Justus V. sagt:

    @Willi Wacker
    BUNDESGERICHTSHOF
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    VI ZR 171/16
    Verkündet am: 5.Juni2018 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
    in dem Rechtsstreit
    Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
    BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb; ZPO § 287
    Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.
    BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – VI ZR 171/16 – LG Wuppertal AG Wuppertal
    ECLl:DE:BGH:2018:050618UVIZR171.16.0
    – 2 –
    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
    für Recht erkannt:
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. April 2016 aufgehoben.
    Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
    Von Rechts wegen
    Tatbestand:
    1
    Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Einziehung von Forderungen ist, nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 7. Oktober 2014 in Anspruch, bei dem der Pkw Ford Fiesta von Frau R. (im Folgenden: Geschädigte) durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit.
    2 Das Sachverständigenbüro K. fertigte unter dem 14. Oktober 2014 im Auftrag der Geschädigten ein Gutachten, wofür 523,36 € in Rechnung gestellt
    – 3 –
    wurden. Die Geschädigte unterzeichnete eine formularmäßige Abtretungsvereinbarung vom 10. Oktober 2014 mit folgendem Wortlaut:
    „Hiermit trete ich/wir aus den Schadensersatzansprüchen zu dem oben genannten Unfall/Schadensfall gegen den Fahrer, den Halter und die Versicherung des unfallbeteiligten Fahrzeuges oder gegen sonstige Schadensverursacher ausschließlich das Gutachtenhonorar inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Höhe des Rechnungsbetrages erfüllungshalber und unwiderruflich an die K. Gutachtergruppe ab.
    Bei Vorsteuerabzugsberechtigung wird die anteilige Mehrwertsteuer von den Gutachterkosten vorab von mir ausgeglichen.“
    3
    Das Sachverständigenbüro trat diese Ansprüche seinerseits an die Klägerin ab.
    4
    Die Beklagte zahlte auf die Sachverständigenkosten vorgerichtlich 390 € an die Klägerin. Die Rechnung im Übrigen sah sie als überhöht an. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Differenz von 133,37 € (richtigerweise wohl 133,36 €) in Anspruch.
    5
    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
    – 4 –
    Entscheidungsgründe:
    1.
    6
    Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die jeweiligen Abtretungen wirksam seien und der vorliegenden Rechnung des Sachverständigen vom 14. Oktober 2014 für die Schadensschätzung lndizwirkung beizumessen sei. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Rechnung von der Geschädigten bezahlt oder – wie hier – nicht bezahlt worden sei. Der berechnete Gesamtbetrag, der für die rechtliche Beurteilung maßgebend sei, sei für die Geschädigte auch nicht erkennbar überhöht gewesen. Auf einzelne möglicherweise überhöht erscheinende Nebenkosten komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht seitens der Geschädigten sei nicht ersichtlich.
    11.
    7
    Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
    8
    1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 10).
    – 5 –
    9
    2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen und dieser ihn wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Abtretungsvereinbarung vom 10. Oktober 2014 zwischen dem Sachverständigenbüro und der Geschädigten hinreichend bestimmt.
    10 Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie im Gegensatz zu dem der Senatsentscheidung vom 7. Juni 2011 (VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008) zugrunde liegenden Fall keine Mehrzahl von Forderungen im Sinne sämtlicher Ansprüche der Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Die Abtretung sollte ersichtlich ausschließlich die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten zuzüglich Mehrwertsteuer erfassen. Die Bezugnahme auf die Höhe des Rechnungsbetrages stellt lediglich eine Verbindung her zur Höhe der Honorarforderung des Sachverständigen. Dafür, dass gegebenenfalls eine „Auffüllung“ mit anderen Schadensersatzforderungen der Geschädigten aus dem genannten Verkehrsunfall erfolgen soll, ist der Abtretungserklärung nichts zu entnehmen. Soweit die Revision eine Unklarheit der weiteren Klausel bezüglich der Vorsteuerabzugsberechtigung geltend macht, kommt es hierauf nicht an, weil eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Geschädigten im Streitfall nicht festgestellt ist. Die Revision zeigt hierzu auch keinen (übergangenen) Sachvortrag der Beklagten auf.
    11
    3. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Höhe der vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellten Honorarsumme nebst Nebenkosten sei als Indiz im vorliegenden Schadensersatzprozess ausreichend, ist rechtsfehlerhaft.
    – 6 –
    12
    a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 13; vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).
    13
    b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung jedoch unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
    14 aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wieder-
    – 7 –
    herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
    15
    bb) Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 7).
    16
    (1) Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig
    – 8 –
    durch Vorlage einer – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17, VersR 2018, 240 Rn. 19; vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 20; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16).
    17
    (2) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die von der Geschädigten nicht beglichene Rechnung als Indiz ausreichen lassen, um der Klägerin (Zweitzessionarin) einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen, und ohne nähere Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhten Gutachterforderung sei für die Geschädigte jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Damit hat es die Anforderungen an die nach den obigen Grundsätzen zu bestimmende Darlegungslast verkannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der von der Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden – vom Berufungsgericht nicht festgestellten – Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer lndizwirkung des von einem Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17, VersR 2018,
    – 9 –
    240 Rn. 19; vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16, VersR 2017, 636 Rn. 13; vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 19; vom 26. April 2016 -VIZR 50/15, VersR 2016,1133 Rn. 12; vom 22. Juli 2014 -VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19 und vom 6. November 1973 -VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.).
    18
    (3) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs gern. § 287 ZPO kann bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen – eine solche hat die Klägerin nicht geltend gemacht – an die übliche Vergütung gern. § 632 Abs. 2 BGB angeknüpft werden, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16, VersR 2017, 636 Rn. 14; zur Frage der Üblichkeit der werkvertraglichen Vergütung von KfzSachverständigen vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 10 ff.). Diese ist dann regelmäßig schadensrechtlich erforderlich im Sinne des§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
    – 10 –
    19
    (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügte schließlich nach den vorstehenden Grundsätzen ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten insgesamt.
    20 4. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache ge- mäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
    Galke
    Wellner
    von Pentz
    Oehler
    Klein
    Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 13.08.2015 – 33 C 119/15 – LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.04.2016 – 16 S 82/15 –

    MfG

    Justus V.

  10. virus sagt:

    Nur Hirn gewaschene schauen noch auf den 6. Senat, wenn alte Männer offensichtlich ihrer Sinne nicht mehr Herr zu sein scheinen. Was zum angesprochenen Urteil zu tun ist? Der Kundenauftrag erfolgt ab sofort unter Preisvereinbarung angelehnt an die Schadenhöhe nach der Unternehmen eigenen Honorartabelle. Dies lässt sich gut innerhalb der Abtretung darstellen:

    Honorarvereinbarung / Abtretung …

  11. Beobachter aus Celle sagt:

    @virus
    Deiner Beurteilung kann können wir nicht folgen, zumal es dir offensichtlich erst aktuell einfällt, dass eine rechtsgültige Honorarvereinbarung eigentlich selbstverständlich bzw. unabdingbar sein sollte. Vielleicht können dir dabei die alten Männer, die ihrer Sinne nicht mehr Herr zu sein scheinen, wie du es bewertest, dafür empfehlend sogar noch einen nützlichen Tipp geben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert