AG Aschersleben spricht mit fehlerhaftem Urteil im Schadensersatzprozess gegen die Allianz Vers. AG und deren Versicherten nur einen Teil der beanspruchten restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.8.2017 – 3 C 520/16 (II) – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier veröffentlichen wir für Euch heute Vormittag ein Urteil aus Aschersleben zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht in einem Schadensersatzprozess gegen die Allianz Vers. und deren Versicherungsnehmerin. Das Amtsgericht Aschersleben überprüft dabei die Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess unter werkvertraglichen Gesichtspunkten auf Angemessenheit mit dem Ergebnis, dass sämtliche Nebenkosten unterhalb der BVSK-Befragung liegen. Auch das berechnete Grundhonorar für die Erstellung des Gutachtens lag weit unterhalb der BVSK-Honorarbefragung, nämlich in Höhe von 239 € anstatt 295 € bis zu 328 € aus der BVSK-Honorarbefragung. Dafür wurde die Fahrzeit in Höhe von 75 € separat in Rechnung gestellt. Ergibt zusammen 314 €. Der Betrag liegt also locker innerhalb des BVSK-Korridors. Das Gericht hat die Fahrzeit als Schadensposition zwar anerkannt, jedoch dann  willkürlich gekürzt. Die durch das Gericht vorgenommene Kürzung wurde dann mit § 287 ZPO begründet. Dabei hat das erkennende Gericht übersehen, dass es sich bei § 287 ZPO um eine Schadenhöhenschätzung handelt. Maßgeblich ist dabei der Endbetrag und nicht irgendwelche Einzelposten der Rechnung. Und zum Weiteren hat das Gericht, wenn schon JVEG zugrunde gelegt wird, das JVEG falsch angewendet. Der Sachverständige hatte in seiner Rechnung für die Fahrtzeit einen Stundenverrechnungssatz von 90 Euro berechnet. Das Gericht legt entsprechend der Vorgaben des JVEG 30 Euro pro Stunde zugrunde. Für einen freien Unternehmer ist ein Betrag von 30 Euro ruinös. Vergessen wurde darüber hinaus, dass auch ein Zeithonorar nach § 9 I JVEG in Höhe von 100 Euro für die Honorargruppe 8 (hier einschlägig) zu berücksichtigen gewesen wäre. Der durchschnittliche Stundenverrechnungssatz eines freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen liegt bei ca. 120 – 150 Euro. Gegen das Urteil wurde Gehörsrüge und Nichzulassungsbeschwerde eingereicht. Wir werden weiter berichten. Lest selbst das kritisch zu betrachtende Urteil des AG Aschersleben und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Aschersleben

3 C 520/16 (II)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

1. Allianz Versicherungs-AG vertreten durch den Vorstand, An den Treptowers 3, 12435 Berlin

2. Frau …

Beklagte

hat das Amtsgericht Aschersleben im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 03. August 2017 durch den Direktor des Amtsgerichts D. für Recht erkannt:

1.     Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 31,30 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12,00 € Mahnkosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2013 zu zahlen.

3.     Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26 % und der Kläger zu 74 %.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung weiterer 31,30 € für Sachverständigenleistungen aus der Rechnung vom 17. September 2013.

In dieser Höhe sind die vom Sachverständigen mit dem Geschädigten vereinbarten Preise angemessen und daher als Sachverständigenkosten erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Für die Feststellung der objektiven Angemessenheit der Rechnungsbeträge ist die für den Abrechnungszeitraum jeweils aktuelle BVSK-Honorarbefragung heranzuziehen und zwar konkret der Honorarkorridor HB V.

Das für die Gutachtenerstellung geltend gemachte Grundhonorar i.H.v. 239,00 € netto ist nicht objektiv überhöht.

Die maßgebliche Honorarbefragung 2010/2011 enthält für das Grundhonorar einen Korridor von 295 € bis zu 328 €. Das geltend gemachte Grundhonorar liegt noch darunter und ist daher in jedem Fall angemessen. Mangels ausreichender Objektivität kommen die von der Beklagten selbst ermittelten Werte als Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht in Betracht.

Für den 1. Fotosatz je Foto sieht die maßgebliche Honorarbefragung einen Korridor von 2,06 € bis zu 2,57 € vor. Der angesetzte Betrag von 2,00 € ist daher angemessen. Der Gesamtbetrag für die 6 im Gutachten enthaltenen Fotos beträgt somit 12,00 €.

Gleiches gilt für den 2. Fotosatz je Foto, für den die Honorarbefragung ein Korridor von 1,25 € bis zu 1,80 € vorsieht. Auch hier liegt die Abrechnung des Klägers mit 0,85 € darunter und ist daher angemessen. Für 6 Fotos beträgt der Gesamtbetrag 5,10 €.

Die mit 2,00 € angesetzten Schreibkosten je Seite sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Honorarbefragung sieht hier einen Korridor von 2,47 € bis zu 3,75 € vor. Für die 14 Seiten des Gutachtens ist der Betrag i.H.v. 28,00 € angemessen.

Angemessen sind ebenfalls die eingestellten Schreibkosten je Kopie, die mit 0,35 € unterhalb des Schwellenwertes der Honorarbefragung (2,28 €) liegen. Für 14 Seiten beträgt der Gesamtbetrag somit 4,90 €.

Der Satz von 0,65 € für Fahrtkosten je Kilometer ist von der Beklagten nicht angegriffen. Die Honorarbefragung sieht hier ein unteren Wert von 0,94 € vor. Der geltend gemachte Betrag i.H.v. 40,30 € ist angemessen.

Teilweise zu beanstanden ist hingegen der Ansatz für die Fahrzeit i.H.v. 1,50 € pro Minute. Zwar ist der gesonderte Ansatz für die Fahrzeit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Fahrtkosten je Kilometer berücksichtigen lediglich die Kosten für die Nutzung des Fahrzeuges. Eine Doppelberechnung liegt daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Nach der Systematik der Honorarumfrage kommt grundsätzlich ein Ansatz von Kilometerkosten und Zeitkosten nebeneinander in Betracht, wenn nicht eine Kilometerpauschale geltend gemacht wird. Letzteres ist hier nicht der Fall. Objektiv nicht erforderlich ist allerdings die geltend gemachte Höhe. Dies entspräche einem Stundenhonorar von 90 € und damit annähernd dem Stundenhonorar für einen Kfz Sachverständigen nach dem JVEG. Da der Sachverständige vorliegend anders als bei einer Berechnung für einen gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich nicht nach Zeit, sondern über ein Grundhonorar vergütet wird, ist die Fahrzeit nicht im Rahmen der Vergütung für das Sachverständigengutachten zu honorieren. Vielmehr ist lediglich eine geringe Entschädigung für den Zeitaufwand zu gewähren, die gemäß § 287 ZPO mit etwa 0,50 € pro Minute zu bemessen ist. Der objektiv angemessene Betrag bei 50 Minuten beträgt somit 25,00 € netto.

Erstattungsfähig ist ebenfalls der Betrag für die Fremddienstleistung i.H.v. 15,50€. Diese Kosten sind tatsächlich angefallen und in keiner sonstigen Rechnungsposition enthalten.
Nicht erstattungsfähig sind die Beträge für Büromaterial, digitale Aufarbeitung und die Restwertermittlung. Diese Beträge sind im Grundhonorar enthalten.

Die Pauschale für Porto und Telefon i.H.v. 8 € netto ist von der Beklagten nicht beanstandet.

Insgesamt hat der Kläger somit einen Anspruch auf Zahlung von 377,80 € netto.

Abzüglich der von dem Beklagten geleisteten Zahlung i.H.v. 346,50 € verbleibt somit ein Restbetrag i.H.v. 31,30 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner des Weiteren ein Anspruch auf Verzinsung der berechtigten Hauptforderung i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. 20. Oktober 2013 sowie Erstattung von Mahnkosten i.H.v. 12,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2013 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung nur die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711,713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu AG Aschersleben spricht mit fehlerhaftem Urteil im Schadensersatzprozess gegen die Allianz Vers. AG und deren Versicherten nur einen Teil der beanspruchten restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.8.2017 – 3 C 520/16 (II) – zu.

  1. D.H. sagt:

    Seit wann fungiert der Direktor des AG Aschersleben in einem Schadenersatzprozess als Gesetzgeber?
    BGH-Grundsatzurteil des VI. Zivilsenats vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 und BGH-Urteil VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 sind dem Herrn Diektor D. offenbar nicht geläufig.

    D.H.

  2. A. Oberländer sagt:

    Können sich die Herren Richter mal einig werden was im Grundhonorar enthalten ist und was nicht? Für die Nutzung der Restwertbörse fallen Kosten an und wenn ich diese dem Grundhonrorar zuschreibe übersteige ich dann wieder dem Rahmen, der vielfach und gern bemühten Honrarbefragung des BVSK.
    Fazit: Die Herren Richter sind offenbar genauso schlimm wie ich und wollen immer was zu meckern haben?

  3. Dolle sagt:

    Die Damen und Herren Richter sollten sämtliche Klagen von angeblich freien und unabhängigen Sachverständigen abweisen, die immer noch die Restwertbörsen der Versicherer unterstützen.

  4. virus sagt:

    A. Oberländer – was im Grundhonorar enthalten ist und was nicht, das legt der Unternehmer fest. Seine Kalkulation unterliegt danach dem Betriebsgeheimnis. Gleich dem Betriebsgeheimnis der Versicherer, wie diese die Prämien der Versicherten innerbetrieblich verbuchen. Was obiger Richter sich erlaubt hat, ist also Messen mit zweierlei Maß, sodass mehr als der Anschein der Befangenheit im Raum steht.

  5. Iven Hanske sagt:

    Restwertermittlung
    Die Restwertermittlung ist, ohne Vorabinformation an den Schädiger und ohne Onlinebörsen (Sondermarkt) üblich auf dem regionalen Markt zu ermitteln und separat zu berechnen, da diese Restwertermittlung nur variierend durchzuführen ist, sie ist nicht Bestandteil der Grundkosten was die VKS und BVK Befragungen aber auch die Erläuterungen des BVSK („….Als Fremdleistungen wurden Kalkulationsabrufkosten nur noch vereinzelt, dagegen die Abrufkosten für Restwertbörsen oder den mobile.de-Marktpreis regelmäßig gesondert aufgeführt, wenn die Ergebnisse dem Gutachten beiliegen…..“)beweisen. Nachträgliche Überangebote ohne Kenntnis des Geschädigten und außerhalb des zeitlichen Regulierungsrahmens sind unbeachtlich, so dass die Beklagte Gegenteiliges zu beweisen hat, da Ihre Argumentation hiermit bestritten wird.
    Beweis z.B.:
    1. BGH VI ZR 673/15 vom 27.09.2016. -Ausdrücklich gegen Beschluss des OLG Köln 13 U 80/12 vom 16.07.2012 und gegen Urteil LG Münster 15 O 30/14 vom 22.12.2014, bestätigt das OLG Hamm I-11 U 13/15, Restwert ist regional zu ermitteln, es besteht keine Vorabinfopflicht zum Schädiger, Onlinebörsen sind Sondermarkt.
    2. BGH VI ZR 205/08 vom 13.01.2009. Restwert nur auf dem regionalen Markt ermitteln, Onlinebörsen sind ein Sondermarkt.
    3. LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017. – ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
    4. LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 bestätigt AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016. – Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der Beklagten, wurde durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde, mit Urteil LG Halle 1 S 228/16 vom 27.03.2017 wurde das AG Urteil bestätigt hierbei waren zu den Gutachterkosten keine Beanstandungen, die Mietwagenkosten wurden, da der Preisvergleich falsche Positionen (z.B. Insassenschutz) hatte, mit Vergleich nach Mittelwert Fracke zugestanden und nicht näher auf den Fall der Überhöhung eingegangen, da Abrechnung unter Mittelwert Fracke erfolgte.
    5. LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015 hat die Restwertermittlung und dessen separate Berechnung bestätigt:
    „ee) In den Fällen …… hat der Kläger eine Restwertermittlung vorgenommen und diese den Geschädigten jeweils in Rechnung gestellt. Soweit die Beklagte die hierauf entfallende Vergütung bestreitet, ist dies angesichts des substantiierten klägerischen Vortrags nicht erheblich. Darüber hinaus ist nichts vorgetragen, wie die Geschädigten nach ihren jeweiligen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätten erkennen können, dass die vom Kläger für die Nebenleistungen als solches ortsüblich sind und die verlangten Vergütungen deutlich über denen anderer Marktteilnehmer liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 a.a.O.). Allein der Umstand, dass die von dem Kläger abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarumfrage ersichtlichen Höchstsätze nahezu ausschöpfen, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes der geschädigten Zedentin noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a.a.O.),“
    6. LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015.
    „Gleiches gilt für die am 8. Oktober 2012 vereinbarte und in Rechnung gestellte gesonderte Vergütung für die Restwertermittlung. Ob diese Leistung im Grund-honorar enthalten oder als Nebenleistung gesondert zu vergüten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier wurde nach der Honorartabelle eine gesonderte Vergütung vereinbart, sodass die Erforderlichkeit der gesonderten Vergütung nach den individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten nicht – wie es die Beklagte begehrt – pauschal verneint werden kann.“
    7. LG Halle 197/12 vom 27.12.2012 Bestätigung des AG 94 C 3905/11 vom 02.08.2012. – SV Rechnung inkl. Restwert und Verbringung okay, Restwert ist nur auf dem regionalen Markt zu ermitteln-.
    8. AG Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017. – Kosten der Restwertermittlung sind separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen (90% der Befragten) der BVSK Befragung: „Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den Honorarrech­nungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012, 25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto, für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von 18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von 30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugen­vernehmung glaubhaft dargestellt hat, für erstattungsfähig.“ –
    9. AG Halle 99 C 4054/15 vom 15.09.2017. – Kosten der Restwertermittlung sind separat zu berechnen, Abrechnung bewegt sich im Rahmen (90% der Befragten) der BVSK Befragung: „Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen sowohl die vom Kläger in den Honorarrech­nungen vom 07.02.2012, 16.03.2012, 13.04.2012, 22.11.2012, 25.09.2012 und 04.10.2012 abgerechneten Grundhonorare netto als auch die vom Kläger abgerechneten Beträge für ein Foto des 1. Fotosatzes mit 2,47 € netto, für Schreibkosten je Seite von 3,59 € netto sowie Porto- und Telefonkosten von 18,26 € netto und Fahrtkosten von 1,04 € netto je Kilometer im Bereich des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung für 2011. Nach dieser werden als Fremdleistungen auch regelmäßig die Abrufkosten für Restwertbörsen gesondert aufgeführt. Insoweit hält das Gericht auch diese abgerechneten Kosten der Restwertermittlung von 30,80 € netto in den Schadensfällen Rail, Kretschmann und Rauch, hinsichtlich derer der Zeuge Bär den Umfang der zur Restwertermittlung ausgeführten Tätigkeiten im Rahmen seiner Zeugen­vernehmung glaubhaft dargestellt hat, für erstattungsfähig.“
    10. AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016. – Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhoffer und Fracke mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde
    11. AG Halle 92 C 2155/15 vom 28.07.2016. – Freistellung Kd. durch Zahlung an SV inkl. Zinsen, über 25 % Nebenkosten, inkl. Restwertermittlung, kein BVSK 2015 Vergleich, negativ angefallenen Online-Versand nicht anerkannt –
    12. Preistabelle und Honorarbefragungen inkl. VKS und BVK

  6. Iven Hanske sagt:

    Digitale Aufarbeitung-Onlineversand
    Der durchgeführte Aufwand zur digitale Aufarbeitung-Onlineversand ist erstattungsfähig.
    Beweis z.B:
    LG Halle
    1. LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017. – ersatzfähig sind separate Archivkosten, Digitale Aufarbeitung / Online Versand, Restwertermittlung: „Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
    2. LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016. Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
    AG Halle
    · AG Halle 95 C 1961/15 vom 02.02.2015
    · AG Halle 99 C 2288/15 vom 10.06.2016

  7. Iven Hanske sagt:

    Bin entäucht von dieser rechtsbeugenden Willkür des Direktors. So charakterlos, ekelhaft!

  8. A. Oberländer sagt:

    @ Dolle, im Allgemeinen unterstütze ich die Restwertbörsen ohnehin nicht und gönn mir die Zeit Restwertgebote am regionalen Markt einzuholen. Klappt in der Regel ganz gut und erspart mir die „Service-Gebote“ der Restwertbörse mit relativ kurzer Halbwertzeit.
    Da sich der Aufwand in Grenzen hält, da die Schadensbeschreibung aus dem Gutachten per copy and past genutzt und nur eine begrenzte Auswahl an relevanten Bildern verschickt wird verzichte ich auf eine gesonderte Berechnung.

    @virus
    Ich denke selbst bei Offenlegung aller betrieblich zu kalkulierenden Kosten wird das Ergebnis kein anderes sein und so manches Mal beschleicht mich das Gefühl das man sich nicht einmal inhaltlich mit Einsprüchen auseinandersetzt, sondern beharrlich vordefinierte Textbausteine versendet. Das betrifft sowohl den kaufmännischen als auch den technischen Bereich.

  9. Iven Hanske sagt:

    # A. Oberländer, viel Spaß, wenn der angegebene Restwert hinterfragt wird und die Ordnungsmäßigkeit der Anfrage zu beweisen ist oder die Sichtbarkeit der Firmenwerbung oder des Kennzeichens zu unterlassen ist oder… Ich glaube auch nicht das ein Restwert mal eben in copy and past regional ordnungsgemäß ermittelt wird. So ist es aber beachtlich, wenn Aufwendungen inkl. Zeit verschenkt werden, also ich muss Mitarbeiter bezahlen und das geht nicht mit schenke ich Dir oder Ihr arbeitet als Service für Null…. Kann es sein, dass es an einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation fehlt oder die Aufwendungen pauschal in den Grundkosten für alle (auch ohne Restwertermittlung) berechnet werden?

  10. Iven Hanske sagt:

    Zum Glück gibt es bald die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde im Land Sachsen Anhalt, denn einige Gerichte nutzen schamlos ihre Unantastbarkeit aus. So hat auch eine Gehörsrüge am Landgericht Magdeburg keinen Erfolg:
    „Am 3. August 2017 erließ das Amtsgericht Aschersleben im Verfahren gern. § 495 a ZPO ein Urteil, in dem der Kläger nur teilweise obsiegte. Von dem eingeklagten Betrag von rund 118,00 € wurden ihm rund 31,00 € zugesprochen.

    2
    Gegen diese Entscheidung legte er am 21. August 2017 „Gehörsrüge, Beschwerde und Antrag“ ein. Das Amtsgericht wies die Gehörsrüge als unbegründet zurück (Beschluss vom 19.10.2017), zugestellt am 24.10.2017. Hiergegen hat der Beschwerdeführer wiederum Gehörsrüge, Beschwerde und Antrag mit Datum vom 11. Dezember 2017 eingelegt und die fehlende Zulassung der Berufung, die nicht hinreichende Auseinandersetzung mit seiner Gehörsrüge und die Befangenheit des entscheidenden Richters erster Instanz gerügt.
    Die Beschwerde ist aus mehreren Gründen insgesamt unzulässig. Unabhängig davon, ob Form und Fristen des § 569 ZPO eingehalten worden sind, ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Gehörsrüge gern. § 321 a Abs. 4 ZPO nicht zulässig. Es ist nicht Sache des Beschwerdegerichtes, den Inhalt der Gehörsrüge zu überprüfen. Genauso wenig kann im Beschwerdewege zulässigerweise gerügt werden, dass die Berufung nicht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen worden ist (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 511, Rz. 41). Für ein Ablehnungsgesuch ist ohnehin nicht die Beschwerdeinstanz in erster Linie zuständig. Genauso wenig kann mit der Beschwerde überprüft werden, ob die Entscheidung erster Instanz zutreffend ist.
    Auf all diese Gesichtspunkte ist die Beschwerdeführerin hingewiesen worden. Sie hat an ihrer Beschwerde festgehalten.“

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