Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
wie bereits heute vormittag angekündigt, veröffentlichen wir für Euch hier und heute noch – quasi als abschreckendes Beispiel – ein mehr als kritisch zu betrachtendes Urteil des Amtsgerichts Aue (Zweigstelle Stollberg) zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Obwohl beide Gerichte, das in Hohenstein und das in Stollberg nur wenige Kilometer entfernt sind, liegen offenbar doch Welten dazwischen. Das Urteil des AG Aue erfüllt keineswegs die Voraussetzungen einer ordentlichen juristischen Arbeit. So wird, obwohl der Geschädigte selbst aus eigenem Recht geklagt hatte, und dementsprechend das BGH-Urteil VI ZR 225/13 (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) hätte angewandt werden müssen, durch das erkennende Gericht Bezug auf die Rechtsprechung des LG Saarbrücken sowie auf BGH VI ZR 50/15 genommen, wobei das erkennende Gericht noch nicht einmal erkennt, dass BGH VI ZR 50/15 ein Rechtsstreit um restliche an Erfüllungs Statt abgetretene Sachverständigenkosten war. Sodann kürzt das erkennende Gericht sogar noch – entgegen LG Saarbrücken – die Fahrtkosten auf 30 Cent / Kilometer. Einfach nur noch unverständlich für einen Amtsrichter. Damit enthält das Urteil so viele Fehler, dass es noch nicht einmal als „Einpackpapier“ nutzt. Vielleicht sollte sich der erkennende Amtsrichter einmal an seinen Kollegen in Hohenstein weden. So weit ist es ja nicht von Stollberg. Lest selbst das kritisch zu betrachtende Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Aue
Zweigstelle Stollberg
Abteilung für Zivilsachen
Aktenzeichen: 6 C 8/16
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
Dr. Wolfgang Weiler, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Sarah Rössler, Jörn Sandig, Brückenstraße 4, 09111 Chemnitz
– Beklagte –
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Aue durch Richter am Amtsgericht D. am 26.07.2016
für Recht erkannt:
1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klagepartei 71,11 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30.6.2016 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 182,62 EUR festgesetzt.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Das Landgericht Saarbrücken hat das JVEG als Schätzgrundlage für private Sachverständigenkosten bei Schadensfeststellung als geeignete Schätzgrundlage für angemessene Sachverständigenkosten zugrunde gelegt und ausgeführt:
„Die im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vorgesehenen Beträge für die Anfertigung von Fotos decke nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Gutachten und deren Ausdruck/Kopie ab. Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fielen deshalb zusätzliche Schreibkosten nicht an. Nach diesen Grundsätzen könne der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 18,90 € (27 km x 0,70 €), Druckkosten mit Schreibkosten in Höhe von 16,80 € (12 Seiten x 1,40 €), Kopierkosten ohne Schreibkosten in Höhe von 18 € (36 Seiten x 0,50 €), Fotokosten in Höhe von 24 € (12 Fotos x 2 €), Kosten für die Anfertigung eines 2./3. Fotosatzes in Höhe von 6 € € (12 Fotos x 0,50 € €), die Kostenpauschale für Porto/Versand und Telefon in Höhe von 15 €, die EDV-Abrufgebühr in Höhe von 20 € sowie die Kosten für die EDV-Fahrzeugbewertung in Höhe von 20 € netto verlangen.“
Der BGH hat dies gebilligt: BGH 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 26.04.2016 Aktenzeichen: VI ZR 50/15.
Das Amtsgericht übernimmt diese Entscheidung mit dem Unterschied, das es nur 0,30 Euro Fahrkosten entsprechend dem JVEG für erstattbar hält. Nach diesen Grundsätzen sind Sachverständigenkosten von 464,80 Euro netto, d.h. 553,11 Euro erstattungsfähig, abzüglich gezahlter 482,00 verbleibt ein Restanspruch von 71,11 Euro.
Die erfolgte und erforderliche Akteneinsicht und Dokumentation ist hinsichtlich des Rests der Anwaltskosten nach Bestreiten nicht hinreichend konkret dargelegt und unter Beweis gestellt.
Zinsen: §§ 286, 288 BGB
Kosten § 92 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708, 711, 713 ZPO
Lieber Willi Wacker.
diesem Herrn Amtsrichter D. kann man nur auf das aufmerksam machen, was andere Gerichte schon qualifiziert in den Entscheidungsgründen berücksichtiget haben:
A. Zunächst einmal ist es ohne einen Kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144). E
B. Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75.Auflage 2016, § 249 Rn. 58).
C. Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen.
D. Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.
E. Der Schadensgutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Vielmehr ist die sachverständige Schadensfeststellung grundsätzlich Teil der vom Schädiger gemäß § 249 BGB geschuldeten Herstellung. Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muss daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2006 – I-1 U 61/06, 1 U 61/06 -, juris).
Ansonsten würde auch die vielleicht beruflich angebrachte Neugier durch einen Blick auf http://www.captain-huk.de zu befriedigen sein. Wetten, dass dieser Richter nicht weiß, wovon ich rede? Er weiß wohl auch nicht, das es keine Gebührenordnung für freiberuflich tätige Kfz.-Sachverständige gibt und auch nicht geben kann.
Cornelia
Art. 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Hallo Richter Taugenix, das Auto fährt nicht alleine und die Fotos sind in der Kamera aber nicht bearbeitet und dokumentiert im Gutachten! Die qualifizierte Arbeitszeit für Fahrt und Foto kostet auch wenn der Robbenträger keine Ahnung hat, da er der Marktwirtschaft nicht unterliegt, leider! Kommt zu Ihnen der Monteur kostenlos, so hat es andere Gründe. Einfach nur unwürdig, dieser immer unterstellenden Intelligenz (wo, weggekarrt oder weggekauft?). Geht mir so auf die Nerven wie der Schepers hier. Ich bin am handeln und nicht nur am kritisieren!