Mit Urteil vom 14.10.2008 hat das AG Augsburg die HDI Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer 560,68 € Mietwagenkosten zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Im konkreten Fall kam es nicht auf die Entscheidung zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer Tabelle an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht den für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlichen Betrag verlangen. Dieser kann vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Der geltend gemachte Betrag bewegt sich innerhalb des von der Rechtsprechung nach wie vor (vgl. BGH vom 24.6.2008, VI ZR 234/07) herangezogenen Schwacke-Mietpreisspiegels. Einwendungen, die die Beklagte gegen die Heranziehung dieser Liste vorgebracht hat, insbesondere unter Berufung auf die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts, schlagen jedenfalls im konkreten Fall nicht durch. Die Liste des Fraunhofer-Instituts orientiert sich an den Selbstzahlern. Ein Selbstzahlertarif stand der Klägerin nach den Aussagen des Zeugen S. allerdings nicht zur Verfügung, weil die Geschädigte nicht über eine Kreditkarte verfügte.
Hinzu kommt folgendes: Für die hier einschlägige Fahrzeuggruppe 9 würden sich nach den Listen des Fraunhofer-Instituts für den Postleitzahlenbereich 86 ein Mittelwert von EUR 513,44 für 7 Tage und von EUR 372,40 für 3 Tage ergeben = EUR 885,84. Steckt man den Rahmen des Erforderlichen unter Berücksichtigung der Standardabweichung ab, wären zu diesem Betrag ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Liste noch EUR 76,08 für 3 Tage und EUR 100,66 für die 7 Tage hinzuzurechnen, woraus sich dann selbst bei Zugrundelegung der Liste des Fraunhofer-Instituts noch ein erforderlicher Betrag von EUR 1.062,58 für einen Mietwagen der Gruppe 9 ergeben würde. Ein Fahrzeug gleichen Typs hätte die Geschädigte anmieten dürfen (vgl. Palandt, BGB, § 249 Rn. 29). Das Fahrzeug der Geschädigten hatte das Erstzulassungsdatum vom 1.2.2005, war zum Zeitpunkt des Unfalls also gerade 2 1/2 Jahre alt und deshalb nicht zu den älteren Fahrzeugen zu rechnen, bei denen ein Fahrzeug gleichen Typs nicht angemietet werden dürfte bzw. die Kosten nicht als erforderlich anzusehen wären. Nach Abzug von 4 % wegen ersparter Eigenaufwendungen (EUR 42,50), ergäbe sich auch nach Fraunhofer immer noch ein erforderlicher Aufwand von EUR 1.020,08 im Selbstzahlertarif. Angesichts dieser Umstände ist für einen Nichtselbstzahler, dem die Tarife derjenigen, die mit Kreditkarte bezahlen können, nicht zugänglich waren, der geltend gemachte Betrag als erforderlich anzusehen.
Nach alledem kommt es auf die Kontroverse zwischen der Schwacke-Mietpreisliste und den Untersuchungen des Fraunhofer-Instituts für die konkrete Schätzung des Gerichts im streitgegenständlichen Verfahren nicht an.
So kurz und bündig die Urteilsbegründung des AG Augsburg.