AG Aurich entscheidet über erforderliche Restsachverständigenkosten mit Urteil vom 5.1.2012 – 12 C 1741/11-.

Hallo Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein Urteil zu den Sachverständigenkosten aus dem nördlichen Niedersachsen, aus Friesland, bekannt.  Hier das  Urteil des Amtsrichters der 12. Zivilabteilung des AG Aurich zu den Sachverständigenkosten. Dabei geht es um einen Unfall vom Januar 2011 in Wiesmoor/Ostfriesland.   Der erkennende Richter legt die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO zugrunde. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen bekannt. Die Kommentare sind zugelassen.

Viele Grüße und noch eine schöne Restwoche sowie einen schönen und erfolgreichen Februar

Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Aurich                                                                  Verkündet am: 05.01.2012

Geschäfts-Nr.:
12 C 1742/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

1. des Herrn … ,

2. des Herrn … ,

Kläger,

gegen

Herrn … ,

Beklagter,

hat das Amtsgericht Aurich auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2011 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger in einfacher Forderungsgemeinschaft 96,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2011 zu zahlen.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Kläger haben aus abgetretenem Recht einen Anspruch in einfacher Forderungsgemeinschaft auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 96,42 €, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, §§ 398, 432 BGB.

Die alleinige Haftung des Beklagten aus dem Unfallereignis vom xx.01.2011 in Wiesmoor ist unstreitig.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des gem. § 249 BGB zu ersetzenden Schadens, so dass grundsätzlich auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen sind. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars. Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144).

Selbst wenn die Empfehlungen des BVSK nicht verbindlich sind, können sie als geeignete Schätzungsgrundlage i.S.d. § 287 ZPO herangezogen werden. Der erforderliche Reparaturaufwand lag hier bei 2.825,93 € brutto. Nach der Honorarbefragung 2011 liegen das im vorliegenden Fall berechnete Grundhonorar von 357,00 € sowie die Nebenkosten im Bereich eines „Honorarkorridors“, in dem zwischen 50% bis 60% der befragten BVSK-Mitglieder abrechnen, so dass die mit der Klage geltend gemachten Kosten des Sachverständigengutachtens angemessen und erforderlich erscheinen.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren diese dem Beklagten aufzuerlegen, da er durch die Nichtzahlung der begründeten Sachverständigenkosten Veranlassung zur Klage gegeben hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Eine Antwort zu AG Aurich entscheidet über erforderliche Restsachverständigenkosten mit Urteil vom 5.1.2012 – 12 C 1741/11-.

  1. G.v.H. sagt:

    Ein Urteil, das sich ohne jedwede überflüssige Worthülsen auf das Wesentliche beschränkt und von richterlicher Kompetenz zeugt. Allen Unkenrufen zum Trotz gibt es tatsächlich also doch noch landauf und landab uneingeschränkt glaubhaft die richterliche Souverenität mit dem wünschenswerten Durchblick.

    Mit freundlichen Grüßen

    G.v.H.

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