Mit Urteil vom 27.02.2009 (10 C 201/08) hat das AG Bad Doberan die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 599,60 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin kann die restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr.1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), § 398 BGB von der Beklagten verlangen.
Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte diejenigen Mietwagenkosten als Schadensersatz beanspruchen, die zur Widerherstellung desjenigen Zustandes erforderlich gewesen wären, den ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten regelmäßig für zweckmäßig und erforderlich halten darf.
Dabei ist der Geschädigte im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den günstigsten von mehreren möglichen Wegen zur Schadensbehebung zu wählen.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die bisherige Regulierung des Schadens nicht genügt.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtssprechung abzuweichen, wonach der Schwacke- Mietpreis- Spiegel herangezogen werden kann, und hierauf regelmäßig ein bis zu 30 %iger Aufschlag mit Ausnahme eines Aufschlages auf die Nebenkosten vorzunehmen ist.
§ 287 ZPO verlangt als Grundlage der Schadensschätzung eine hinreichend gesicherte im Wesentlichen anerkannte und nicht in Fragegestellte Anknüpfungsgrundlage. Bei der Schätzung eines ersatzfähigen Normaltarifs können durchaus geeignete Listen oder Tabellen gemäß § 287 ZPO herangezogen werden ( vgl. BGH NJW 2008,2910).
Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen, sondern Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessungen sind lediglich dann erheblich, wenn diese auf den konkreten Fall bezogen sind.
Die Fraunhofer Studie wurde im Frühjahr 2008 erstellt und berücksichtigt damit nicht die hier zu Grunde liegende konkrete Anmietsituation am 22.12.2006. Zwar weist die Fraunhofer Studie zunächst Vorzüge gegenüber der Schwackeliste 2007 auf, indem sie vom methodischen Ansatz her überzeugender ist, da sie die Erhebungen anonym vorgenommen hat und somit nicht in dem Umfang wie bei der Erstellung der Schwackeliste die Gefahr falscher Angaben besteht. Die Fraunhofer Studie weist jedoch auch erhebliche Nachteile auf. Diese weist lediglich ein- bzw. zweistellige Postleitzahlengebiete aus, ist also nicht auf den konkreten Anmietort spezifisch ausgerichtet. Dies ist insbesondere in einem ländlich strukturierten Raum, wie Bad Doberan, in dem es lediglich einen weiteren Autovermieter, die Firma XXX gibt, von erheblicher Bedeutung. Zum anderen ist die Fraunhofer Studie auch insofern bedenklich, als das die Preisanfragen nicht in einer konkreten Anmietsituation, wie sie regelmäßig nach Unfällen vorliegt, erfolgt.. Damit ist die Schwackeliste 2007 nach wie vor eine zulässige und sachgerechte Schätzungsgrundlage, so dass auch die hieraus resultierende Schätzung des Normaltarifes inhaltlich zutreffend ist. Der Schwacke- Mietpreisspiegel stellt eine ausreichende Grundlage für die im besonders freien Ermessen des Tatrichters stehende Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO (BGH NJW 2009, 58 f.).
Nach ständiger Rechtssprechung des Amtsgerichts Bad Doberan konnte auch ein bis zu 30 %iger Zuschlag auf diesen Normaltarif vorgenommen werden (AG Bad Doberan 1 C 139/06, 1 C 3/08).
Auch die Nebenkosten sind erstattungsfähig. Die zuerkannten Aufwendungen liegen unter den in der Schwackeliste genannten Preisen und waren damit erforderlich. Insbesondere sind Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung grundsätzlich erstattungsfähig unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug selbst voll- bzw. teilkaskoversichert war (auch die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagen ebenso wie für die Winterreifen sind erstattungsfähige Zusatzleistungen).
Soweit das AG Bad Doberan.