Mit Urteil vom 04.06.2010 (10 C 12/10) hat das AG Bad Doberan die Concordia Versicherungs-Gesellschaft aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 507,91 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässig Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger kann die restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, § 398 BGB von der Beklagten verlangen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zum Beispiel: BGH VI ZR 234/07, Urteil vom 24.06.2008) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH NJW 2009, 58).
Dabei ist die Miete grundsätzlich nur bis zur Höhe des sogenannten „Normaltarifes“ erstattungsfähig (BGH NJW 2005, 51).
Das Gericht ist der Auffassung, dass die bisherige Schadensregulierung nicht genügend ist.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen werden kann und hierauf jedenfalls ein 15 %iger Aufschlag vorzunehmen ist.
§ 287 ZPO verlangt als Schätzgrundlage eine hinreichend gesicherte im Wesentlichen anerkannte und nicht in Frage gestellte Anknüpf-ungsgrundlage. Bei der Schätzung eines ersatzfähigen Normaltarifs können durchaus geeignete Listen oder Tabellen gemäß § 287 ZPO herangezogen werden (BGH NJW 2008, 2910).
Einwendungen gegen Tabellenwerke muss der Tatrichter nur in den Fällen nachgehen, die auf den konkreten Fall bezogen sind. Es muss also mit konkreten Tatsachen aufgezeigt werden, dass die Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den konkreten Fall auswirken (BGH NJW 2008, 1519) .
Derartige Mängel wurden durch die Beklagten aber nicht hinreichend vorgetragen. Vielmehr weist die Fraunhofer Studie zwar zunächst Vorzüge gegenüber der sogenannten Schwacke-Liste auf, indem sie vom methodischen Ansatz her überzeugender ist, da sie die Erhebungen anonym vorgenommen hat und somit nicht in dem Umfang die Gefahr falscher Angaben besteht wie bei der Erstellung der Schwacke-Liste, die die Daten in offener Form erhoben hat.
Andererseits weist die Fraunhofer Studie erhebliche Nachteile auf. So weist diese lediglich ein- bzw. zweistellige Postleitzahlengebiete, jedenfalls im ländlichen Raum, aus. Sie ist damit also nicht auf den konkreten Anmietort spezifisch ausgerichtet. Des Weiteren fällt bei der Fraunhofer Studie auf, dass Preiserhebungen nicht in einer konkreten Anmietsituation, wie sie regelmäßig bei Unfällen vorliegt, vorgenommen wurde, sondern mit einer ein-wöchigen Vorbuchungsfrist. Damit stellt die Schwacke-Liste auch wegen der großen Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preisen im Gegensatz zur Fraunhofer Studie nach wie vor eine zulässige und sachgerechte Schätzungsgrundlage dar, so dass die vorgenommene Schätzung des Normaltarifs inhaltlich zutreffend ist. Der Schwacke-Mietpreisspiegel stellt damit eine ausreichende Grundlage für die im besonders freien Ermessen des Tatrichters stehende Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO dar (BGH NJW 2009, 58f) .
Da die Normaltarife der sogenannten Schwacke-Liste keine Nebenkosten aufweisen, werden diese hinzugerechnet soweit diese tatsächlich angefallen sind. Berücksichtigungsfähig sind damit die hier geltend gemachten Vollkaskoversicherungskosten, sowohl die Kosten für die Zustellung und die Abholung des Fahrzeuges.
Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzwagen angemietet und dabei ein Vollkaskoschutz vereinbart, so sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen adäquate Schadensfolge, selbst wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten nicht vollkaskoversichert war, auf (BGH NJW 2005, 1041) .
Auch die Kosten für Zustellung und Abholung sind ersatzfähig (BGH NJW 2006, 360).
Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Bad Doberan konnte auch ein 15 %iger Zuschlag – wie vorliegend geltend gemacht -vorgenommen werden (Amtsgericht Bad Doberan, 1 C 139/06, 1 C 3/08, 10 C 201/08).
Durch diesen pauschalen Aufschlag können Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung eines Unfallgeschädigten Rechnung getragen werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Risiko der Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung des Unfallgeschehens vorliegen. Der Zuschlag erscheint auch unabhängig davon, in welchem Umfang tatsächlich im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen worden sind, praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (Landgericht Dortmund, Urteil vom 29.05.2008, Az: 4 S 169/07).
Der Geschädigte – und damit der Kläger – muss sich jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, welche üblicherweise auf 10 % des Mietwagenpreises geschätzt werden (OLG Hamm, VersR 2001, 206).
Die Anrechnung könnte nur dann unterbleiben, wenn die Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hätte (Palandt, BGB 69. Auflage, § 249 Rn 36 mit weiteren Nachweisen).
Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall. Damit erscheint vorliegend ein Abzug von 10 % angemessen. Daher ergibt sich, dass die vorgelegte Rechnung (Anlage K2 zur Klageschrift vom 15.12.2009) zugrundelegend ein 10 %iger Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen ist. Dies ergibt eine Forderung in Höhe von 869,91 Euro, abzüglich der gezahlten 362,00 Euro besteht mithin eine Restforderung in Höhe von 507,91 Euro. Die darüber hinausgehende Klage war jedoch abzuweisen.
Auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges erstattungsfähig.
Zinsen: §§ 288, 286, 280 BGB
Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO
vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO
Soweit das AG Bad Doberan.