Mit Urteil vom 17.04.2009 (2 C 421/07) hat das AG Bad Homburg die DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.522,67 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dem Verfahren lagen insgesamt fünf Schadenfälle zugrunde. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat in der ausgesprochenen Höhe einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht (§§ 7 StVG, 823 I BGB), wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht.
Zu ersetzen sind gem. § 249 II BGB die erforderlichen Kosten. Diese richten sich nach dem Normaltarif zzgl. eines Aufschlages von 15 % (Palandt, 67. Auflage, § 249 Rn 31; BGH, Urteil vom 24.6.2008, Aktenzeichen VI ZR 234/07), soweit die Anmietung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall gebracht werden kann, was im Schadensfall (XXX) auf Grund des zeitlichen Abstandes zwischen Unfall- und Anmiettag nicht gegeben ist.
Zur Ermittlung der Mietwagentarife stellt der Schwacke- Automietpreisspiegel 2006 eine geeignete Schätzgrundlage dar (BGH, Urteil vom 24.6.2008, Aktenzeichen VI ZR 234/07). Der von der Beklagten angeführte Fraunhofer Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 betrifft nicht die streitigen Zeiträume aus dem Jahr 2006, was auch für die angeführten Preise aus der Internetanfrage Firma Avis vom 24.4.07 gilt.
Die noch zu ersetzenden Kosten errechnen sich unter Heranziehung des o. a. Schwacke Mietpreisspiegels wie folgt:
…. (folgt Berechnung)
Die Summe der noch offenen Beträge errechnet sich auf 1.522,67 €.
Die darüber hinausgehende Klage ist aus den o. a. Gründen abzuweisen.
Soweit das AG Bad Homburg.