AG Bad Neuenahr-Ahrweiler spricht bei drei Jahre altem Wagen mit Scheckheftpflege Markenfachwerkstattlöhne entgegen dem Prüfbericht der ControlExpert zu mit Urteil vom 23.11.2011 – 32 C 608/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Urteil aus Bad Neuenahr-Ahrweiler zur fiktiven Abrechnung. Aus „darlegen und beweisen“ , wie es der VI. Zivilsenat des BGH seit dem VW-Urteil fordert, wird nun nur noch „darlegen“ und die Beweisprüfung wird dann noch elegant übersprungen, da ja scheckheftgepflegt. Und so verschwindet nach und nach der Gleichwertigkeitsbeweis bei den Gerichten. Im Ergebnis ein richtiges Urteil; der Teufel steckt jedoch im Detail. Wieder einmal zeigt sich, dass der Prüfbericht der Firma Control€xpert unmaßgeblich ist. Darüber hinaus ist er auch noch falsch, weil er nach den Vorgaben der Versicherung das Alter des Fahrzeuges und die Scheckheftpflege sowie die fiktiven Verbringungskosten und UPE-Zuschläge und Kosten des Musterblechs nicht berücksichtigt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
32 C 608/11

Verkündet am 23.11.2011

Amtsgericht

Bad Neuenahr-Ahrweiler

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertreten durch d. Vorstand, Kolde-Ring 21, 48126 Münster

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
durch die Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2011 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 743,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.07.2011 sowie weitere 120,67 € zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis geltend, das sich am 8.6.2011 in Bad Neuenahr-Ahrweiler ereignet hat. Bei der Beklagten handelt es sich um die Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeuges, dessen vollumfängliche Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.

Der Kläger beauftragte nach dem Unfall das Sachverständigenbüro … , das Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.163,50 Euro ermittelte, Bl. 6 ff. d. GA. Hierbei legte der Sachverständige seinem Gutachten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Die Beklagte zahlte auf die fiktiv berechneten Reparaturkosten 1.420,09 Euro unter Hinweis auf den Prüfbericht der Firma Controlexpert, Bl. 27ff. GA.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm insgesamt ein Schadensersatzanspruch in Höhe des durch den Sachverständigengutachter … festgestellten Betrages zustünde. Da das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls drei Jahre und drei Monate alt gewesen sei und durchgehend in einer Fachwerkstatt gewartet worden sei, habe er einen Anspruch auf Abrechnung anhand der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Auch seien die im Gutachten angegebenen Kosten für Farbmusterblech/Mischanlage erforderlich, um die unfallbedingten Schäden zu beseitigen. Ebenfalls erstattungsfähig seien die UPE-Zuschläge und die Verbringungskosten in Höhe von 150,00 Euro. Erstattungsfähig seien bei einer fiktiven Abrechnung sämtliche Kosten, die bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur anfallen würden.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass dem Kläger keine weiteren Ansprüche zustünden. Die Beklagte sei berechtigt, auf ihr eingeholtes Prüfgutachten zu verweisen und Abzüge beim Arbeitslohn vorzunehmen. Dem Kläger stünden die geltend gemachten UPE-Zuschläge und Verbringungskosten sowie die Kosten für Farbmusterblech/Mischanlage nicht zu, da eine Reparatur nicht geplant sei. Bei diesen Positionen handle es sich um Kosten, die nur in einer Sondersituation entstünden, wenn der ausgewählte Reparaturbetrieb – der bei einer fiktiven Abrechnung ohnehin nicht beauftragt werde – über keine eigene Lackiererei verfüge. Diese Positionen fielen nur bei Durchführung der Reparatur an. Es sei unbillig, wenn der Kläger von diesen Kosten bei der fiktiven Abrechnung profitiere.

Hinsichtliche des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 743,41 EUR gemäß den §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen restlichen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Kosten, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären, so wie sich dies aus dem Gutachten des Sachverständigen … ergibt.

Die Höhe des Schadensersatzanspruches bestimmt sich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann der Kläger von der Beklagten statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es auf den Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten an. Maßgeblich ist, welche Aufwendungen aus seiner Sicht zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Zwar kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn er darlegt, dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Verweisung auf eine freie Werkstatt zumutbar ist. Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vergleiche BGH-Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen) ist eine solche Verweisung nur zumutbar, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist und von dem Geschädigten nicht ständig in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet und repariert worden ist. Vorliegend hat der Kläger sein Fahrzeug, das zum Zeitpunkt des Unfalles drei Jahre und drei Monate alt war, ausweislich der zu den Akten gereichten Kopien des Service-Heftes regelmäßig in markengebundenen Fachwerkstätten warten lassen, sodass er von der Beklagten auf die Reparaturmöglichkeiten in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt nicht verwiesen werden darf. Folglich sind als erforderliche Kosten für die Herstellung hier die Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen.

Zu den erforderlichen Kosten der Reparatur gehören neben den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt auch die im Gutachten des Sachverständigen … angesetzten Ersatzteilzuschläge (UPE-Zuschläge) und die Verbringungskosten. Soweit die Beklagte vorträgt, dass diese Kosten nur dann erstattungsfähig seien, wenn sie tatsächlich angefallen sind, folgt das Gericht dem nicht. Diese Auffassung lässt außer Acht, dass § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Abrechnung auf Gutachterbasis zulässt und gerade keine konkrete Reparatur verlangt. Insofern kann für die UPE-Zuschläge und die Verbringungskosten sowie die Kosten für das Farbmusterblech/Mischanlage nichts anderes gelten als für die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Maßgeblich ist allein, dass die sogenannten UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten sowie die Kosten für das Farbmusterblech/Mischanlage bei der Reparatur in einer örtlichen Markenwerkstatt üblicherweise anfallen. Davon ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen … auszugehen. Die Beklagtenseite trägt nicht vor, dass es sich hierbei um Kosten handelt, die von einer markengebundenen Fachwerkstatt in der Region nicht erhoben werden. Die Beklagte beruft sich lediglich darauf, dass es den Grundsätzen der fiktiven Abrechnung widerspricht, wenn der Geschädigte im Rahmen einer rein fiktiven Abrechnung davon profitiert, dass bei einer tatsächlichen Reparatur solche Kosten anfallen würden. Sie behauptet aber nicht schlüssig, dass bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in der Region UPE-Zuschläg, Verbringungskosten und die Kosten für Farbmusterblech/Mischanlage nicht anfallen. Insofern gelten die oben dargestellten Grundsätze, wonach der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnng diese Kosten ansetzen darf.

Der Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

… Richterin am Amtsgericht

Beschluss

Der Streitwert wird auf 743,41 € festgesetzt.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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37 Antworten zu AG Bad Neuenahr-Ahrweiler spricht bei drei Jahre altem Wagen mit Scheckheftpflege Markenfachwerkstattlöhne entgegen dem Prüfbericht der ControlExpert zu mit Urteil vom 23.11.2011 – 32 C 608/11 -.

  1. Vaumann sagt:

    Klage gegen CE wegen rechtsfehlerhafter Begutachtung?

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @Vaumann
    „Klage gegen CE wegen rechtsfehlerhafter Begutachtung?“

    Wenn diese Pamphlete tatsächlich Gutachten wären, würde ich das begrüßen.
    Leider kann man da nur von unqualifizierten Heimarbeitern sprechen, welche auftragsgemäß bestimmte Dinge aus einem qualifiziert erstellten GA streichen.
    Gutachten können aus so einer Arbeitsweise nicht entstehen, deshalb sollte man sie auch nicht so hoch einstufen und es dabei belassen was es tatsächlich ist, nämlich zu hartes Papier für den A…..

  3. RA Schepers sagt:

    @ Vaumann

    Klage gegen CE wegen rechtsfehlerhafter Begutachtung?

    Wer soll denn klagen? Die Versicherung? Wohl kaum. CE hat das geschrieben, was die Versicherung wollte.

    Wer hat einen Schaden? Wenn überhaupt, dann die Versicherung wegen der Verfahrenskosten. Aber zumindest gegenüber der Versicherung hat CE nichts falsch gemacht, sondern den Prüfbericht auftragsgemäß erstellt.

    Fehlerhafte Begutachtung? CE hat kein Gutachten erstellt, sondern ein Prüfbericht. Oder, genauer gesagt: die vom freien Sachverständigen ermittelten zahlen in einen PC eingegeben und durch ein Kürzungsprogramm laufen lassen.

    Ich sehe da nicht viele Möglichkeiten für eine Klage gegen CE. Ich sehe aber auch keinen Anlaß für eine Klage gegen CE.

  4. Vaumann sagt:

    @Hukflüsterer
    Auf Basis,man könnte auch sagen „wegen“dieser „harten Papiere“ wird der berechtigte Anspruch des Unfallopfers rechtswidrig durch den Schadensersatzschuldner verkürzt!
    CE weiss das und sollte daher vermehrt in die persönliche Haftung genommen werden!
    Herr Otting,das sollte doch möglich sein?
    Ich glaube,dass die DEKRA nicht ohne Grund ihre Kürzungspapierchen mit dem Zusatz“Nach Vorgaben der HUK…“versieht!
    Das riecht nach Freizeichnung,wofür es ein Motiv geben muss.

  5. virus sagt:

    Hallo DerHukflüsterer,

    kann, darf man sich das so einfach machen?

    Wenn man sich vergegenwärtigt, was sich hinter diesen „Prüfberichten“ verbirgt. Der Begriff von der „Gläsernen Werkstatt“ wurde glaube ich 2008 kreiert. Da war aber nur erst von „Vertrauenswerkstätten“ die Rede. Mittlerweile dürfte sich jede, nicht nur deutsche Werkstatt bei controlexpert wiederfinden. Und denken wir an „Allianz Fair Play“ als auch an die Fahrzeugbesichtigungen durch den Haftpflichtversicherer, wo all die „Schnittstellen“ nachzulesen z.B. bei W.O.M.:

    „Verfügbare Schnittstellen:
    – DAT
    – Arges II
    – AudaExpert
    – IAS
    – mobile.de
    – Nextsoft
    – X4-Expert
    – WebService- und GDV Schnittstellen

    Die XML basierte WebService Schnittstelle ermöglicht eine einfache Anbindung beliebiger Softwaresysteme.“

    zum Tragen kommen.

    Übrigens, wer es noch nicht gesehen hat, unter BLOGROLL gibt es bei CH den Link „Datenschutzbeauftragter Info“

    Weiterhin die Regulierungsverweigerungen der Versicherer wegen der Datenschutz- und Urheberrechtshinweise in den Gutachten der freien SV, das rechtwidrige Begehren von Nachbesichtigungen, das unsubstantiierte Behaupten von falschen Wiederbeschaffungs- und Restwerten. Dies doch nur, weil vom H-Versicherer controlexpert nicht „zu Rate“ gezogen werden kann. Jede „Kürzungsfirma“ gehört meines Erachtens mit ins Boot, möglicherweise so, wie Vaumann es oben in den Raum gestellt hat oder wie es hier auch zu lesen war, Firmen wie controlexpert, nach in der Regel offensichtlichen rechtswidrigen Anspruchskürzungen, im Verfahren regelmäßig den Streit zu verkünden.

  6. DerHukflüsterer sagt:

    @Vaumann
    „Ich glaube,dass die DEKRA nicht ohne Grund ihre Kürzungspapierchen mit dem Zusatz”Nach Vorgaben der HUK…”versieht!“

    Das macht die DEKRA nur, damit jeder sieht, wie abhängig u. käuflich sie ist.
    Man könnte sie auch als das „Hurenhaus des SV-Wesens “ bezeichnen?
    Willig u. billig sind sie ja, aber keine Freudenspender.

  7. joachim otting sagt:

    RA Schepers liegt richtig.

    Das ist schnödes Werkvertragsrecht. Und wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Vorgaben macht, hat der sich daran zu halten. Hat der Auftraggeber durch die Vorgabenbefolgung einen Nachteil, ist das sein Problem.

    Fehlt nur noch, dass jetzt wieder jemand mit dem RDG um die Ecke kommt, der vermeintlichen Allzweckwaffe des schadenrechtlichen Wutbürgers…

  8. Babelfisch sagt:

    Die vermeintliche Allzweckwaffe habe ich momentan im Arsenal der Versicher festzustellen, auch wenn sie sich als Rohrkrepierer herausstellt. Führt aber dazu, dass das Verfahren zu einem prozessualen Filibuster ausartet.

  9. Hunter sagt:

    @ joachim Otting

    Die einen nennen es „schnödes Werkvertragsrecht“, die anderen „Beihilfe zum versuchten Betrug“?

    Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Vorgaben zu einer Straftat macht, dann sitzt der Auftragnehmer im gleichen Strafrechtsboot.

    Auf alle Fälle sollten die Rechtsanwälte künftig zu jedem Zivilprozess, bei dem es um Kürzungsbeträge aufgrund von „Prüfberichten“ geht, die Verfasser dieser Pamphlete als Zeuge laden lassen. Falls nicht ermittelbar, dann eben immer den Geschäftsführer dieser „dubiosen Unternehmen“.

    Im Angesicht der Wahrheitsbelehrung kommt immer einiges an die Oberfläche, für das auch Richter reges Interesse zeigen. Möglicherweise auch der Strafrichter?

    Außerdem erhöht die daraus massiv folgende Reisetätigkeit die Kosten dieser „Unternehmen“ erheblich (=>Preiserhöhung für die Prüfberichte) und erfordert die Aufstockung des Personalbestandes. Die Zeugenentschädigung reicht nämlich bei weitem nicht zur Kostendeckung.

    Also am Ende nicht nur gut für den Geschädigten, wenn sich bei Gericht herausstellt, dass die Prüfberichte nur „Lug und Betrug“ sind, sondern auch ein Jobmotor zur Entlastung der Arbeitslosenzahlen. Arbeitslose ohne Ausbildung besonders erwünscht?

  10. joachim otting sagt:

    @ hunter

    Keine Beihilfe ohne Haupttat.

    Und bis heute kenne ich nur „Jemand müsste das doch mal klären lassen“ – Diskussionen. Anstoßen tut es keiner, vermutlich weil man anonym zwar „Jemand müsste mal… “ schreiben, aber eben nicht wirksam Anzeigen erstatten kann.

    Die mir bekannt gewordenen wenigen Verfahren sind samt und sonders eingestellt worden. Warum?

    Lesen Sie mal in der strafrechtlichen Kommentarliteratur nach, wie weit die Grenzen zulässigen Täuschungsverhaltens gesteckt sind, wenn es darum geht, ein Ergebnis zu verhandeln.

    Beipiel: Sie sind ganz scharf auf einen Gegenstand, der im Laden steht. Sie sind wild entschlossen, den zu kaufen. Nun gehen Sie mit Pokerface in den Laden und tun ganz gelangweilt. Nur, wenn es einen satten Nachlass gebe, würden Sie überhaupt über das Kaufen nachdenken (= Täuschung). Die Verkäuferin fällt drauf rein (= Irrtum). Sie gibt einen satten Preisnachlass (= Vermögensverfügung, die auf Täuschung und Irrtum beruht) und erleidet einen Schaden. Denn wenn sie nicht drauf reingefallen wäre, hätte sie mehr in der Kasse.

    Wenn man das so durchprüft, ist der Käufer ein Betrüger, oder?

    Und trotzdem darf der das. Lesen Sie es mal in den Fachbüchern nach und dann denken Sie die Gründe mal zu Ende.

    Ich hab das schon mal machen lassen, das Ergebnis ist ernüchternd.

  11. Hunter sagt:

    @ joachim otting

    Kleiner Scherz? Das Kaufladen-Beispiel hinkt gewaltig!

    Wenn schon, dann ein praktisches Branchenbeispiel:

    Der Geschädigte weist den Sachverständigen im Rahmen einer Fahrzeugbesichtigung eines Haftpflichtschadens auf einen Vorschaden hin und verlangt aber vom Gutachter, dass er diesen Altschaden in den Neuschaden einkalkuliert, um das Gutachten etwas nach oben zu pushen. Der Otting´schen Theorie nach handelt es sich demnach nur um einen Dienstleistung im Rahmen eines „schnöden Werkvertrages“, wenn der Sachverständige etwas „mogelt“. Das Gutachten wurde doch exakt „auftagsgemäß“ erstellt?
    So weit, so „Werkvertrag“.

    Wenn nun aber das Gutachten beim Versicherer eingereicht wird, dann liegt, zumindest nach meinem Rechtsverständnis, ein versuchter Betrug vor. Diese Rechtsmeinung teilen zumindest die meisten Versicherer. Zu diesm Thema gibt es auch regelmäßig gesponsorte Fernsehsendungen der Versicherungswirtschaft. Der Sachverständige als Beihelfer, der natürlich von Anfang an weiß, dass sein Gutachten bei der Versicherung eingereicht wird, kann sich zwar auf sein „auftragsgemäß“ berufen, wird bei der Justiz aber kein Gehör finden und letztendlich zur Beihilfe zum versuchten Betrug verdonnert. Solche Beispiele gibt es! Da wurde das Verfahren oft nicht eingestellt.

    Nichts anderes macht jedoch die Versichererungswirtschaft im Umkehrschluß:

    Der Versicherung wird ein korrektes Gutachten vorgelegt.
    Nun erteilt die Versicherung einem externen „Dienstleister“ den Auftrag, das korrekte Gutachten nach den Vorgaben der Versicherung zu kürzen. Die „Vorgaben“ entsprechen in der Regel weder dem Gesetz noch der überwiegenden Rechtsprechung. Alle Beteiligten des Coup wissen, dass das Gutachten zwar richtig ist, der Versicherung aber der Höhe nach nicht in die Jahresbilanz passt = vorsätzliche Übervorteilung des Unfallgeschädigten in Kumpanei mit einem „Dienstleister“ (=Beihelfer). Wenn das kein versuchter Betrug ist, was dann? Nachdem das tagtäglich tausendfach geschieht, liegt nicht nur Vorsatz vor, sondern auch bandenmäßiges und gewerbliches Vorgehen => Höchststrafe!

    Warum es bisher noch nicht flächendeckend verfolgt wird? Warten wir´s ab, bis sich ein paar wirklich gute Strafrechtler der Sache annehmen!

    Beim Urheberrecht zu den Sachverständigenlichtbildern wurden ähnliche Strukturen der Versicherer am Ende doch zerschlagen. Auch dort wurden jahrelang Geschädigte übervorteilt und versucht, Gegnern dieser Strategie Sand in die Augen zu streuen. Zweckübertragungslehre, tägliche Praxis, Prüfungspflicht usw., usw.. Pustekuchen => Zivilrechtlicher „Totalschaden“!

    Beim Strafrecht läuft alles – zugegebenermaßen – etwas zäher ab. Wenn der Karren aber einmal rollt, dann ist er nicht mehr zu stoppen.

  12. joachim otting sagt:

    …bei Ihrem Beispiel ist alles so, wie Sie sagen und es werten.

    Es kommt eben auf die Details an. Zwei verschiedene Fälle (mit dem Ausgangsfall dieses Threads sogar drei), und das können auch drei verschiedene Ergebnisse werden.

    Dem Sachverständigen wird eben – da sind Sie doch sicher stolz drauf! – eine besondere Rolle zugedacht. Deshalb auch die Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, die bisher auf keinen anderen der Schadendienstleiter ausgedehnt wurde.

    Merkwürdig ist ja auch, dass hier bepöbelt wird, dass eine Sachverständigenorganisation offen kennzeichnet, wo sie Vorgaben anwendet. Transparenter geht es doch eigentlich nicht, und strafrechtskonformer auch nicht. Ich glaube, die haben sich was dabei gedacht.

    Und das CE nicht den Sachverständigenstatus hat, lese ich hier doch immer.

    Zurück zu meinem Beispielsfall: Halten Sie das Käuferverhalten für strafbar?

  13. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    ich gebe ja ungern Herrn Ottimg recht. Aber da hat er recht. Aufgrund der Vorgaben zum Werkvertrag hat die ControlExpert das zu tun, was der Versicherer vorgibt, wobei dem Versicherer alleedibgs bekannt ist oder sein dürfte, dass bei bestimmten Voraussetzungen eine Verweisung auf billige Alternativwerkstätten nicht möglich ist(siehe VW-Urteil!). Also schnödes Werkvertragsrecht.
    Aber der Prüfbericht ist auch schadensersatzrechtlich zu prüfen. Der Versicherer hat ihn ja auch im Sinne des Schadensersatzes eingesetzt. Und da hat er keine schadensersatzrechtliche Bedeutung. Das zeigt unter anderem das obige Urteil sowie auch andere Urteile eindeutig. Im Schadensersatz haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Das hat sogar Herr Otting in VersR (genaue Zitatstelle müsste ich noch heraussuchen müßte 1997 gewesen sein) selbst geschrieben.
    Insbesondere ist schon der von der Beklagten gebrauchte Begriff „Prüfgutachten“ falsch und irreführend. Der Prüfbericht ist nicht mehr als eine Auftragsarbeit. Von einem „Gutachten“ weit entfernt. Aber darüber hat Herr Otting ja nichts geschrieben.
    Im übrigen ist das Beispiel von Herrn Otting ein schönes Märchen, passt allerdings nicht zu dem obigen Urteil. Soll wohl vom Thema Prüfbericht der ControlExpert ablenken.
    Gute Nacht

  14. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    sicherlich ist der Sachverständigenvertrag nach der Rspr. des BGH ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Daraus hat der Dritte aber keinerlei Rechte, wie das Urheberrechtsurteil des BGH eindeutig zeigt. Lediglich Schutzwirkung enfaltet der Vertrag. MEhr nicht. So ist der Sachverständige nach der Rspr. des BGH auch nur gehalten, die Restwerte auf dem allgemeinen örtlichen Markt zu ermitteln. Er hat ganau das zu tun, was auch der Geschädigte selbst beachten müsste. Der Sachverständige hat keine weiteren Erhebungen und Berechnungen im Interesse des regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherers anzustellen (BGH DS 2009, 150 = NJW 2009, 1265 Rn. 8; BGH DS 2010, 391, 393 Rn. 29).

  15. joachim otting sagt:

    @ Willi Wacker um 22:35

    Kein Widerspruch. Alles richtig, habe nie was anderes gesagt. Wollte nur zum Ausdruck bringen: Sachverständiger ist rechtlich „was Besonderes“.

    @ Willi Wacker um 22:09

    Aus dem Gedächtnis: VersR 1997, 1328 müsste passen. Alter Hut, und – nota bene! – ich habe nie was anderes gesagt.

    „Schnöder Werkvertrag“ beschrieb nur das Verhältnis Versicherer / CE und die Frage, wer wen verklagen kann.

    Der Ladenfall ist übrigens kein Märchen, sondern der klassische Schulbuchfall für das Thema „Wie weit darf man zur Interessendurchsetzung gehen?“. Lösen Sie den mal sauber durch. Sie werden sich wundern.

    Ich bin ja kein Strafrechtler, aber ich wollte in meiner Herausgeberfunktion einer juristischen Fachzeitschrift das mal bearbeiten lassen. Motto: „Gibt es nur Versicherungsbetrug oder auch Versicherungsbetrug?“. Einer der besten deutschen Wirtschaftsstrafrechtler hat das angepackt – und wieder abgelegt.

    Ich will gerne glauben, dass das Bauchgefühl eines Sachverständigen (als anonymer Poster muss man hier ja für nix gerade stehen) dem Sachverstand eines Wirtschaftsstrafrechtlers weit überlegen ist. Wir werden die Strafrechtsurteile ja bald lesen. Oder etwa nicht?

  16. Vaumann sagt:

    Haua,haua,da habe ich aber was losgetreten!
    Ist es strafbar,eine Schadensersatzleistung entgegen der klaren Rechtsprechung des BGH auf der Basis des CE-Prüfberichtes zu verkürzen?
    Wenn man die Verkürzung als Vermögensschaden des Geschädigten ansieht,meine ich das schon.
    Und wenn auf 100 CE-Prüfberichte 100 Anzeigen folgen würden,was würde wohl geschehen?
    Vielleicht würde doch einmal ein Strafbefehlchen dabei herauskommen,und dann hätten die Feiglinge die Hosen voll!

  17. joachim otting sagt:

    @ Vaumann

    …wenn…würden….würde wohl…würde doch…Feiglinge die Hosen voll…

    Köstlich!

  18. RA Schepers sagt:

    Ich sehe keine Strafbarkeit.

    Die Versicherung verweigert einen Teil des Schadenersatzes, weil sie der Auffassung ist, daß
    1. billiger repariert werden kann (technisch-tatsächlicher Aspekt) und
    2. die Verweisung auf die Billigreparatur zulässig ist (rechtlicher Aspekt).

    CE schreibt im Prüfbericht nur etwas zu 1. und das wird in aller Regel nicht widerlegbar falsch sein (allenfalls anders bewertbar, z.B. Beilackierung, Farbmusterbleche etc).

    Die Versicherung vertritt gegenüber dem Geschädigten eine eigene (andere) Rechtsauffassung, wobei sie freilich auf den Prüfbericht zurückgreift. Das Vertreten einer eigenen (anderen) Rechtsauffassung an sich ist keine Täuschungshandlung. Und wenn es dann immer wieder Urteile gibt (wenn auch vereinzelt), dann ist es erst Recht keine Täuschungshandlung.

    Ich sehe auch nicht, was es bringen soll, CE als Zeugen im Prozeß zu benennen. Zu welchem Beweisthema denn? Daß der Prüfbericht den Weisungen der Versicherung entsprechend erstellt wurde? Das steht doch schon im Prüfbericht drin.

  19. Hunter sagt:

    @ joachim otting

    Nachdem Sie, in Ihrer bekannt „aufrechten Art“, immer nur „weiche Aussagen“ treffen, die je nach späterem Ergebnis dann so oder so „hingebogen“ werden, bitte ich in dieser Sachfrage um eine eindeutige Aussage:

    1.) Halten Sie das System der Versicherer bei der Bearbeitung eines Kfz-Haftpflichtschadens

    – Kürzung eines korrekten Schadensgutachtens
    – zum Nachteil des Geschädigten
    – mit Hilfe sogenannter Prüfdienstleister
    – im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Versicherers

    für strafrechtlich relevant?

    Ja oder nein?

    2.) Wenn ja

    Sind die Prüfdienstleister dann „Beihelfer“ im Sinne des Strafrechts?

    Bitte keine weiteren „Kaufladenbeispiele“, sondern nur ein einfaches ja oder nein.

    …wenn…würden….würde wohl…würde doch.. stehen ürigens immer am Anfang einer Maßnahmendiskussion.

    —————–
    @ Vaumann

    So sehe ich das auch.
    Wenn genügend Beteiligte der Geschädigtenseite endlich ihren Hintern heben, dann bewegt sich auch das Strafrecht. 100 von 100 müssen es nicht sein. Aber deutlich mehr als heute (=vielleicht einer von 10.000).

    Deshalb auch das Beispiel mit dem Urheberrecht. Da gab es auch fast 10 Jahre lang so gut wie keinen Widerstand gegen das „Krebsgeschwür Restwertbörse“ bei der Haftpflichtschadensabwicklung. Da kämpfte bestenfalls auch nur einer von 10.000. Das Wachstum der Restwertbörsen schien unaufhaltbar.
    Die freche Arroganz einiger Versicherer ging dann sogar so weit, dass sog. Restwertregresse gegen Kfz-Sachverständige geführt wurden. Erst als es damit ans „Eingemachte“ ging, kam plötzlich der Widerstand => Restwerturteile beim BGH. Irgendwo ab 2006 wurde dann auch das Urheberrecht bei CH thematisiert. Und schwupp di wupp ging auch hier sofort die interessensgesteuerte Unkerei gegen die Restwertbörsenkritiker los. Das Ergebnis zum Urheberrecht ist ja bekannt.

    Die Vergangenheit zeigt, dass man immer genau dann auf dem richtigen Weg ist, wenn die interessensgesteuerte „Unkerei“ losgeht und/oder der „Sandmann“ wieder am Streuen ist. Und je mehr sich so einer darüber lustig macht, desto Treffer.

    Ein konkreter Vorschlag wäre z.B., dass man eine zentrale Stelle einrichtet, bei der jeder Verkersrechtsanwalt, Geschädigter oder Sachverständiger die entsprechenden Kürzungsunterlagen einreichen kann. Spezialisierte Strafrechtler wären dann, aufgrund der Materialmenge, in der Lage, strafrechtlich relevantes herauszuarbeiten und sämtliche Staatsanwaltschaften der Republik über den Vorgang selbst, das Ausmaß und den volkswirtschaftlichen Vermögensschaden zu sensibilisieren sowie entsprechend fundierte Strafanzeigen auf den Weg zu bringen.

    Wenn die Jagd eröffnet ist, dann laufen auch die Hasen.

    @ RA Schepers

    „CE schreibt im Prüfbericht nur etwas zu 1. und das wird in aller Regel nicht widerlegbar falsch sein (allenfalls anders bewertbar, z.B. Beilackierung, Farbmusterbleche etc).“

    Und weil CE sich seiner Sache so sicher ist, gibt es auf neueren Prüfberichten keinen Hinweis mehr auf CE sowie keinerlei Angaben zum Ersteller. Ein neutrales Papierchen, auf dem nur noch die Vorgangsnummer zeigt, woher das Pamphlet kommt. Echt souverän – oder?

    Ich sehe auch nicht, was es bringen soll, CE als Zeugen im Prozeß zu benennen. Zu welchem Beweisthema denn? Daß der Prüfbericht den Weisungen der Versicherung entsprechend erstellt wurde? Das steht doch schon im Prüfbericht drin.

    Warum man Leute der Prüfdienstleister laden soll, steht weiter oben. Wenn aber im Prüfbericht tatsächlich drin steht, dass der Prüfbericht nach den Weisungen der Versicherer erstellt wurde, dann wundert es schon etwas, warum die Rechtsanwälte es im Prozess meist nicht schaffen, diese Papierchen weggzupusten. Was hat wohl mehr Aussagekraft? Das Gutachten eines freien und unabhängigen Sachverständigen oder irgend ein windiger Wisch, ohne jede Substanz und Qualitäts-/Herkunftsnachweis, von der Seite, die den Schaden bezahlen muss? An einen SB von CE kann man viele (auch peinliche) Fragen im Prozess stellen. Kreativität zeichnet den guten Anwalt aus. Statt dessen laden die 08/15 Geschädigtenanwälte dann lieber den Sachverständigen des Geschädigten, dass der sein richtiges Gutachten noch einmal erklärt bzw. gegen den Mist von CE „verteidigt“. Klasse!

  20. Babelfisch sagt:

    Ein Aspekt fehlt mir hier in der Diskussion:

    Offensichtlich wird davon ausgegangen, dass die Kürzungswerte beispielsweise bei den Stundenverrechnungssätzen der angegebenen Referenzwerkstatt zutreffend sind. Liebe Leute, ich kann nur empfehlen, bei den empfohlenen Werkstätten anzurufen, die Phase des Genervtseins auf der Gegenseite mit eine paar mitfühlenden Worten zu überbrücken, um dann zum wesentlichen Punkt zu kommen: wie hoch sind eigentlich eure Stundenverrechnungssätze? Und siehe da, CE bzw. die Versicherung arbeitet mit falschem Zahlenmaterial. Damit ist aus meiner Sicht die Täuschungshandlung aber perfekt!

  21. Buschtrommler sagt:

    Mein juristischer (laienhafter !) Gedanke wäre, inwieweit unbeteiligte Dritte in die Sache involviert werden.
    Ist CE eine eigene Firma oder eine Tochter der jeweiligen Vs?
    Da könnte eher ein Schuh draus werden.

  22. RA Schepers sagt:

    @ Hunter

    Warum man Leute der Prüfdienstleister laden soll, steht weiter oben.

    Und zu welchem Beweisthema?

    …dann wundert es schon etwas, warum die Rechtsanwälte es im Prozess meist nicht schaffen, diese Papierchen weggzupusten. Was hat wohl mehr Aussagekraft? Das Gutachten eines freien und unabhängigen Sachverständigen oder irgend ein windiger Wisch, ohne jede Substanz und Qualitäts-/Herkunftsnachweis, von der Seite, die den Schaden bezahlen muss?

    Weil das „Papierchen“ einen anderen Inhalt hat als das Gutachten des freien Sachverständigen. Der Sachverständige ermittelt die Kosten, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehen. Das „Papierchen“ gibt nur an, in welcher Werkstatt („Referenzwerkstatt“) die gleiche Reparatur billiger durchgeführt wird, und gibt an, welches Zertifikat diese Werkstatt hat.

    Im Prozeß diskutiere ich leider nur darüber, ob die Verweisung auf diese Referenzwerkstatt zulässig ist. Dabei spielt es keine Rolle, wie der Prüfbericht von CE zustandegekommen ist. Entscheidend ist, daß eine „Referenzwerkstatt“ benannt wurde.

    Es reicht nicht aus zu bestreiten, daß die Referenzwerkstatt gleichwertig repariert, zu bestreiten, daß die Referenzwerkstatt günstiger repariert. Es wird vom Geschädigten substantiierter Vortrag verlangt. Es findet noch nicht einmal eine Beweisaufnahme zur Frage der Gleichwertigkeit statt. Zumindest das AG Köln erwartet vom Geschädigten substantiierten Vortrag zu den (fehlenden) Fähigkeiten der Referenzwerkstatt, eine Werkstatt, die er gar nicht kennt …

    Statt dessen laden die 08/15 Geschädigtenanwälte dann lieber den Sachverständigen des Geschädigten, dass der sein richtiges Gutachten noch einmal erklärt bzw. gegen den Mist von CE “verteidigt”.

    Sollte dies eine Anspielung auf mein Posting zum Thema Streitverkündung sein, geht es an der Sache vorbei. Bei einer Streitverkündung wird das Gutachten als (möglicherweise) fehlerhaft erstellt angegriffen, und dann ist es sinnvoll und richtig, den Sachverständigen darlegen zu lassen, daß (bzw. wie) er sein Gutachten ordnungsgemäß erstellt hat.

    Bei den Prüfberichten von CE wird das Gutachten i.d.R. nicht als fehlerhaft angegriffen, stattdessen wird auf eine andere – günstigere – Reparaturmöglichkeit verwiesen.

    Unabhängig davon benennen ich den (vorgerichtlichen) Sachverständigen immer auch als Zeugen für den Schaden und die Schadenhöhe. Schließlich hat er das Fahrzeug und den Schaden in Augenschein genommen. Selbstverständlich lege ich im Prozeß auch sein Gutachten als Beweismittel vor. Und selbstverständlich biete ich auch Beweis an durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Aber in diesen Fällen (Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit durch CE-Prüfbericht) wird es nicht dazu kommen, daß der (vorgerichtliche) Sachverständige sein Gutachten gegen den CE-Prüfbericht „verteidigen“ muß. Denn Gutachten und Prüfbericht haben unterschiedliche Inhalte.

    @ Babelfisch

    Liebe Leute, ich kann nur empfehlen, bei den empfohlenen Werkstätten anzurufen (…) wie hoch sind eigentlich eure Stundenverrechnungssätze?

    Praktiziere ich regelmäßig, gestern erst wieder. Die Referenwerkstätten scheinen entsprechend geschult zu sein. Jedenfalls geben sie die Stundensätze gemäß Prüfbericht an.

    Werde demnächst mal einen Mandanten bitten, bei einer Referenzwerkstatt einen Kostenvoranschlag einzuholen. Mal sehen, was dabei dann rauskommt.

  23. Babelfisch sagt:

    @RA Schepers:
    Dann haben aber einige Kölner Richter wohl in der Prunksitzung gesessen, statt sich das Urteil des BGH vom 13.07.2010 (VI ZR 259/09) sorgfältig durchzulesen. Zum Thema Beweislast steht dort folgendes:

    „Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.“

    Also muss erst einmal der SCHÄDIGER beweisen, hierauf sollte dann qualifiziertes (!) bestreiten durch die Geschädigtenseite erfolgen.

  24. virus sagt:

    Laut mehreren Versicherern ist die Firma controlexpert eine externe Firma. Daher meine obigen Ausführungen:

    „Weiterhin die Regulierungsverweigerungen der Versicherer wegen der Datenschutz- und Urheberrechtshinweise in den Gutachten der freien SV, das rechtwidrige Begehren von Nachbesichtigungen, das unsubstantiierte Behaupten von falschen Wiederbeschaffungs- und Restwerten. Dies doch nur, weil vom H-Versicherer controlexpert nicht “zu Rate” gezogen werden kann.“

    Dazu vielleicht mal das Klaps-klaps-Spiel der R+V mit dem Anwalt des Anspruchstellers:

    Sehr geehrte …..,

    wir kommen zurück auf Ihr Schreiben vom …. und teilen mit, dass wir an der Nachbesichtigung des Ihrer Mandantschaft gehörenden Fahrzeuges festhalten. Vorerst stellen wir anheim, den durch Ihre Mandantschaft beauftragten Sachverständigen zu unserem Schreiben vom ..10.2011 Stellung nehmen zu lassen. Insbesondere sollte er darlegen, warum der in seinem Gutachten ermittelte Wiederbeschaffungswert deutlich über dem rein rechnerischen Wert von ……. Euro laut Schwacke liegt, obgleich auch am Gebrauchtwagenmarkt entsprechende Fahrzeuge deutlich günstiger erhältlich sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    ……

    Der Schaden ist von Anfang Oktober, keiner hat bisher einen Cent gesehen. Zahlungsverweigerung der R+V, weil die Nachbesichtigung nicht zugelassen wird?! Nachbesichtigungsbegehren weil Datenschutz- und Urheberrechtshinweis im Gutachten steht?! Nichts Konkretes darlegen, im Gegenzug weitere Leistungen abfordern, selbstverständlich ohne Kostenzusage.

    Geht alles gar nicht!

    ————————————————

    @ Hunter

    „Ein konkreter Vorschlag wäre z.B., dass man eine zentrale Stelle einrichtet, bei der jeder Verkersrechtsanwalt, Geschädigter oder Sachverständiger die entsprechenden Kürzungsunterlagen einreichen kann.“

    …. unbedingt, Freiwillige vor!!!!

  25. Hunter sagt:

    @ RA Schepers

    „Sollte dies eine Anspielung auf mein Posting zum Thema Streitverkündung sein, geht es an der Sache vorbei. Bei einer Streitverkündung wird das Gutachten als (möglicherweise) fehlerhaft erstellt angegriffen, und dann ist es sinnvoll und richtig, den Sachverständigen darlegen zu lassen, daß (bzw. wie) er sein Gutachten ordnungsgemäß erstellt hat.“

    Ne, war es nicht. Bei der Streitverkündung war ich bei Ihnen. Keine Streitverkündung an den Sachverständigen, sondern Sachverständigen ggf. als Zeugen oder besser noch als Sachverständigen laden.

  26. joachim otting sagt:

    @ hunter

    Sie glauben gar nicht, wie sehr es im Strafrecht auf Details ankommt. Hau Ruck ist da etwas schwierig.

    Aber so wie Sie die Frage stellen ist die auf fachkundigste Beratung gestützte Antwort:

    Nein.

    Machen Sie doch endlich mal den Praxistest, statt zu spekulieren. Dann bekommen Sie eine zweite Meinung (oder hunderte).

    Und noch mal, was RA Schepers schon gesagt hat: Das Vertreten einer absurden Rechtsauffassung ist erlaubt. Waren nicht Sie es, der hier schrieb, man müsse nicht immer alles für richtig halten, was der BGH so an Unsinn (nota bene: Ihre Einschätzung, nicht meine) verzapft? Also ist auch Rechtsauffassung gegen den BGH nicht strafbar.

  27. RA Schepers sagt:

    @ Babelfisch

    Dann haben aber einige Kölner Richter wohl in der Prunksitzung gesessen, statt sich das Urteil des BGH vom 13.07.2010 (VI ZR 259/09) sorgfältig durchzulesen.

    In dem einen Urteil wird sogar ausdrücklich auf das BGH-Urteil hingewiesen…

  28. RA Schepers sagt:

    @ Hunter

    Ne, war es nicht. Bei der Streitverkündung war ich bei Ihnen.

    Sorry, hatte ich glatt schon wieder vergessen. Nichts für ungut.

  29. SV-F. Hiltscher sagt:

    @ Hunter

    “Ein konkreter Vorschlag wäre z.B., dass man eine zentrale Stelle einrichtet, bei der jeder Verkersrechtsanwalt, Geschädigter oder Sachverständiger die entsprechenden Kürzungsunterlagen einreichen kann.”

    …. unbedingt, Freiwillige vor!!!!“

    Nix Freiwillige, sondern bezahlte Aktive!!

    Ein Konzept ist bereits fertig in meiner Schublade! Es nennt sich CarCrashControl (CCC) und wird der für die Versicherungen kostenpflichtige Gegenpol der Geschädigten zu CE+CC sein.
    Mit Hilfe der SV u. der RA. wird man in naher Zukunft auch u. a. die Arbeitsqualität der Partnerwerkstätten, die Rechtskonformität, sowie die Vollständigkeit der Schadenersatzleistung prüfen.
    Selbstverständlich erfolgt hier auch eine konzentrierte Überprüfung von CE+CC.
    Patentrechtlich ist CCC mit diesem Namen u. den entsprechenden Tätigkeitsfelder bereits fest verankert.
    Wir brauchen „nur“ noch bundesweit viele freiberufliche Mitarbeiter (RA+SV) welche im Namen von CCC 2012 gleichzeitig die Arbeit aufnehmen.

    MfG

    SV Franz Hiltscher

  30. Hunter sagt:

    @ joachim Otting

    „Aber so wie Sie die Frage stellen ist die auf fachkundigste Beratung gestützte Antwort

    Nein“

    Ha, ha, so viel zu klaren Aussage der deutschen Eiche.

    Schon wieder ist das „Gummiband“ eingebaut. Wenn doch Strafrecht – dann lag es natürlich an der falschen „fachkundigen Beratung“. Seit wann braucht ein Rechtsanwalt „fachkundige Beratung“ in Rechtsfragen? Wenn man in seinem Job etwas nicht weiß, dann mus man wissen, wo es steht. Lernt man so zumindest in der Uni.

    „Das Vertreten einer absurden Rechtsauffassung ist erlaubt.“

    Das mag schon sein. Wenn aber ein Versicherungskonzern im Angesicht einer korrekt bezifferten Schadensersatzforderung und in Kenntnis der Rechtslage, das schwächere Glied, das ja unbestritten der Geschädigte darstellt, aufgrund einer „absurden Rechtsauffassung“ vorsätzlich um Teile seines Vermögens bringt, dann sind wir schon irgendwo beim Strafrecht angelangt? Insbesondere wenn durch dieses Verhalten der Versicherungswirtschaft Geschädigte um Milliarden „geprellt“ werden? Die Beweislage zu den Strukturen und zum Ausmaß ist vielleicht nicht ganz einfach. Dieses Problem dürfte sich jedoch mit ewas Zeit und Fleiß lösen lassen.

    Insbesondere wenn der Geschädigte ohne Anwalt operiert, hat der Pflichtversicherer, meiner Meinung nach, schon eine gewisse Sorgfaltspflicht, korrekt zu regulieren. Alles andere ist „Bananenrepublik“. Da sollten vielleicht einmal die Vertragsrechtler in den Gesetzen (VVG, PflVersG usw.) stöbern. Der Versicherer muss dem Geschädigten vielleicht nicht sagen, welche Forderungen ihm im Einzelnen zustehen. Aber Geschädigte mit einer rechtswidrigen Maschinerie auf Grundlage einer „absurden Rechtsauffassung“ im Milliardenbereich über den Tisch zu ziehen, wird seinen Meister finden. Da bin ich mir sicher!

    Und noch etwas zum Thema „die werden schon wissen was sie tun“.

    Was wussten die Superanwälte der Versicherungskonzerne zum Thema Urheberrecht?
    Was wussten die Superanwälte der großen Prüforganisation vom Urheberrecht?

    Nada!

    Jeder (ertappte) ebay-Nutzer der letzten 10 Jahre war offensichtlich besser über das Urheberrecht informiert bzw. über das, was im Urheberrechtsgesetz steht?

    Wenn Versicherungsanwälte irgend etwas daraus gelernt hätten, dann würde nach dem Urheberrechtsurteil des BGH heute kein einziges komplettes Gutachten mit den Lichtbildern eingescannt (= unerlaubte Vervielfältigung). Die üblichen Sprüche von wegen Erleichterung von internen Strukturen, elektronische Akte, zeitgemäß usw. sind kein Freibrief für irgendwelche Rechtsverstöße! Wie hatte der I. Zivilsenat (der meiner Meinung nach bisher korrekt arbeitet) so oder so ähnlich formuliert: Der Versicherer hat die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen…..

    Apropos BGH. Ich halte in der Tat, wie an anderer Stelle berichtet, nicht alles für sachlich richtig, was der 6. Zivilsenat z.B. zur fiktiven Abrechnung und zu den Mietwagenkosten entschieden hat. Das heißt aber noch lange nicht, dass diese Entscheidungen deshalb ignoriert werden!
    Die Geschädigtenseite hält sich in der Regel trotzdem an jede BGH-Entscheidung – Versicherer in zunehmenden Maße nicht. That´s the difference!

  31. Ra Imhof sagt:

    Hallo Franz
    ich bin dabei und übernehme gerne die Rechtsprüfung,damit CCC insbesondere RDG-konform arbeitet.
    LG

  32. Franz511 sagt:

    Hallo Kollege Franz Hiltscher,

    ich wäre auch an einer Zusammenarbeit an CCC interessiert. Hierzu wäre jedoch eine nähere Beschreibung notwendig. Bitte um Aufklärung.

    Gruß Franz511

  33. Babelfisch sagt:

    @SV-F. Hilscher:
    Zur Armee der Willigen melde ich mich hiermit ebenfalls. Haben Sie noch weitere Infos?

  34. joachim otting sagt:

    @ hunter fragt:

    „Seit wann braucht ein Rechtsanwalt “fachkundige Beratung” in Rechtsfragen?“

    Es wäre sicher gut, wenn viele Anwälte sich Rechtsrat in den Fragen holen, in denen sie mangels Spezialkenntnissen nicht genug eigenen Sachverstand haben.

    Den faustischen Alleskönner kann es angesichts der Komplexität nicht mehr geben.

    Nur in Ihrer Branche scheint es noch Universalgelehrte zu geben, und dann noch solche, die jeden Unsinn von sich geben können, weil sie nicht dazu stehen müssen.

  35. Willi Wacker sagt:

    Hallo Franz Hiltscher,
    die Idee ist gut. Praktisch ein aktives Schadensmanagement auf Seiten der Unfallopfer als Gegenpol gegen die Übermacht der Versicherer. Da die Idee gut ist und der Geschädigtenseite hilft, bin ich , soweit es die Gesundheit zuläßt, Du hattest es schon angesprochen, auch dabei.
    Mit freundlichen Grüßen
    nach Bayern
    Dein Willi

  36. Hunter sagt:

    @ joachim otting

    „Es wäre sicher gut, wenn viele Anwälte sich Rechtsrat in den Fragen holen, in denen sie mangels Spezialkenntnissen nicht genug eigenen Sachverstand haben.

    Den faustischen Alleskönner kann es angesichts der Komplexität nicht mehr geben.“

    Da ist was dran, in Bezug auf die Anwaltsbranche. Die Meinung anderer (Spezialisten) würde mich aber noch nicht zufrieden stellen. Da brauchts scho a bisserl mehr Tiefgang. Insbesondere wenn es zum Teil meines Berufes gehört.

    „Nur in Ihrer Branche scheint es noch Universalgelehrte zu geben, und dann noch solche, die jeden Unsinn von sich geben können, weil sie nicht dazu stehen müssen.“

    Uups? Wo ist die „coole deutsche Eiche“ geblieben? Hoher Blutdruck – nix gut.

  37. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @joachim otting
    Donnerstag, 01.12.2011 um 20:30

    …Zurück zu meinem Beispielsfall: Halten Sie das Käuferverhalten für strafbar?

    Hallo, Herr Otting,

    wieso sollte man das unterstellen dürfen/können ?

    Und noch etwas zum Thema “die werden schon wissen was sie tun”.

    Ganz gewiß darf man davon ausgehen. Aber das ist eine Lapalie, wo man sich nicht dran festbeißen sollte.

    Eins ist aber auch ganz klar in der Praxis zu beobachten:
    Man sieht nur, was man weiß und auch das genügt noch nicht. Man muß es auch anschaulich rüber bringen können, quasi in Bildern sprechen, und das fällt – jedenfalls nach meinen Erfahrungen auch vielen Rechtsanwälten sehr schwer.

    Aber auch die Kraftfahrzeugsachverständigen sollten- was das Strafrecht angeht – neugieriger sein, denn die Vielzahl der Betrugsfälle im Begutachtungssektor ist unter den verschiedensten Gesichtspunkten Legion. Mit schmalspurigen Argumenten ist dem nicht beizukommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Tangendorf & Bochum

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

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