Mit Urteil vom 13.08.2008 (3 C 282/08) hat das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.781,14 zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da der Abtretungsvertrag wirksam ist. Insbesondere unterliegt er keinen Bedenken gemäß § 134 BGB, da die Klägerin gemäß Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes und § 1 der 5. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Inkassobüro für den Sachbereich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung verfügt.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 398, 249 BGB, § 7 StVG, § 3 PflVersG aufgrund des streitgegenständliehan Unfalls ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.731,14 Euro zu. Die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 3.131,17 Euro sind gemäß § 249 BGB erforderlich, so daß der Klägerin nach der Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.350,03 Euro insgesamt noch ein Anspruch, in Höhe von 1.781,14 Euro zusteht.
Erforderlich sind gemäß § 249 BGB Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei hat der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Rahmen der ihm zumutbaren und von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Im allgemeinen verstößt der Geschädigte allerdings nicht deshalb schon gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem gängigen Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Nach herrschender Rechtsprechung des BGH sind nur die Mietwagenkosten ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, die dem für Selbstzahler angebotenen Normaltarif zuzüglich unfallbedingter Mehraufwendungen entsprechen (vergl. dazu BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2007, 1449; BGH NJW 2007, 1124). Bei der Beurteilung der Frage, wie hoch der erforderliche Aufwand zur Schadensbeseitigung des Betroffenen ist, steht dem Tatrichter ein Ermessen gemäß § 287 Abs. 1 BGB zu. In Ausübung dieses Ermessens orientiert sich das erkennende Gericht im vorliegenden Fall gemäß seiner bisherigen Rechtsprechung an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Sätzen der Nutzungsausfallentschädigung für unfallbeschädigte PKW nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch {vergl. NJW 2008, Heft 1 Beilage S. 3 ff. mit den Tabellenwerten für Schadensfälle ab dem 1.1.2008) . Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der BGH die Anwendung dieser Tabelle dem Tatrichter in solchen Fällen nicht untersagt. Da sich auch nach Auffassung des 2. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes der Unfallersatztarif der Autovermieter nicht unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet hat, ist schadensersatzrechtlich nicht der höhere Unfallersatztarif, sondern der niedriger Normaltarif für die Bemessung der Schadenshöhe maßgebend. In seiner jüngsten Entscheidung hat der BGH sich nicht gegen die Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegel ausgesprochen, solange im konkreten Fall keine erheblichen Einwendungen gegen diese Grundlage der Schadensbemessung gemacht würden (vergl. dazu BGH NJW 2008, S. 1519 ff., 1520). Daraus ergibt sich aber, daß auch nach Auffassung des BGH die Schwacke-Liste nicht angewendet werden muß. Genauso wie der Schwacke-Automietpreisspiegel basiert auch die Tabelle von Sanden/Darmer/Küppersbusch auf den durch Umfragen ermittelten Normaltarifen der Autovermieter. Die Tabelle geht von durchschnittlichen Mietsätzen für PKW aus. Dabei handelt es sich um eine vom Markt anerkannte Regelungsgrundlage für die Bewertung des Nutzungsaus falls. Nach Bereinigung um die Gewinnspanne der Vermieter und weiterer Positionen entspricht nach herrschender Rechtsprechung des BGH der verbleibende Betrag 35 – 40 % der üblichen Miete und damit nach Auffassung des erkennenden Gerichts dem gemäß S 249 BGB erforderlichen Aufwand.
Der hier beschädigte PKW BMW 320 I wäre in die Gruppe H der Nutzungsausfallentschädigungstabelle einzuordnen, wenn er nicht älter als 5 Jahre wäre. Da die erste Zulassung des unfallbeschädigten Fahrzeuges am 13.8.2002 erfolgte, handelt es sich um ein Fahrzeug, das über 5 Jahre alt ist, so daß eine Abstufung um eine Gruppe vorzunehmen ist (vergl. dazu Palandt, BGH 67. Auflage, Vorbemerkung zu § 249 Rn. 23 a) . Folglich ist der Nutzungswert aus der Gruppe G zu entnehmen und beträgt 59,– Euro pro Tag. Der im vorliegenden Fall anzusetzende Nutzungswert beträgt somit 168,57 Euro (59,– Euro ; 35 x 100). Für eine Mietdauer von 20 Tagen ergibt sich eine Summe von 3.371,40 Euro. Nach Abzug der bereits vorprozessual gezahlten 1.350,03 Euro verbleibt ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.021,37 Euro. Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.781,14 Euro liegt unter dem noch erforderlichen Aufwand. Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch in der geforderten Höhe zu.
Soweit das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler.