Mit Urteil vom 15.03.2010 (31 C 468/09) hat das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.182,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist lediglich in dem aus dem Urteilstenor zu Ziffer 1. ersichtlichen Umfang begründet.
Gemäß den §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG, 398 BGB steht der Klägerin aufgrund der streitgegenständlichen Verkehrsunfälle noch ein Schadensersatz-anspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 2.182,- Euro gegen die Beklagte zu.
Soweit die Beklagte in dem Schadensfall …. die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hat, hat diese ein Schreiben der ……. GmbH vom xx.xx.2009 zu den Akten gereicht, aus dem sich ergibt, dass …….., die den Mietvertrag mit der Klägerin geschlossen hat, sowohl für den Abschluß dieses Vertrages als auch für die Unterzeichnung der Abtretungserklärung vom xxxx.2009 zugunsten der Klägerin bevollmächtigt war. Da die Beklagte diesen substantiierten Vortrag der Klägerin nicht mehr angegriffen hat, wertet das Gericht die Aktivlegitimation der Klägerin auch im Schadensfall …… nunmehr unstreitig.
Die Klägerin ist berechtigt, als im Sinne von § 249 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten zu verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, daß er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGH NJW 2006, 2107 und LG Koblenz, Urteil vom 25.4,2008, Az. 14 S 98/07).
Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zunächst der objektiv erforderliche Herstellungsaufwand zu ermitteln und ggfls. zu prüfen, ob über das objektiv erforderliche Maß hinaus ein Geschädigter im Hinblick auf die gebotene subjektive Schadensbetrachtung einen übersteigenden Betrag ersetzt verlangen kann.
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit und die Ermittlung des Normaltarifs kann auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels zurückgegriffen werden. Gemäß § 287 ZPO kann diese als geeignete Schätzgrundlage dienen, um eine umfassende Beweisaufnahme für jeden Einzelfall zu vermelden. Einwendungen gegen diese Schätzgrundlage sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 14.5.2009, Az. 14 S 6/08).
Soweit die Beklagte die Geeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage in Frage gestellt hat, ist daher auf die vorbezeichnete Rechtsprechung zu verweisen, der das Gericht folgt. Die Rüge, daß die Geschädigten Konkurrenzangebote nicht eingeholt hätten, bleibt ohne Erfolg. Auf die Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs kommt es nämlich nicht an, da diese zweite, subjektive Stufe der Schadensbetrachtung erst dann anzustellen ist, wenn der in Anspruch genommene Tarif den erforderlichen Herstellungsaufwand übersteigt (vgl. LG Koblenz a.a.O.). Dies ist jedoch, wie noch auszuführen ist, in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall.
Schadensfall ……
Von den Beklagten ist die Einstufung in die Gruppe 7 der Schwacke-Liste nicht angegriffen worden. Die von der Klägerin berücksichtigten Tarife (3 x Wochenpreis und 1 x Tagespreis) sind aus der Tabelle zutreffend ermittelt worden.
Da die Klägerin unfallspezifische Leistungen dargelegt und plausibel gemacht hat, ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % (nicht jedoch 30 %) gerechtfertigt (vgl. LG Koblenz a.a.O. und OLG Stuttgart in NJW-RR 2009,1540 m.w. Nachw.). Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 465,50 Euro.
Ob der unfallbeschädigte PKW im Schadensfall …… voll- bzw. teilkaskoversichert war oder nicht, kann dahingestellt bleiben. In jedem Fall war der Geschädigte ….. berechtigt, eine Voll-/Teilkaskoversicherung abzuschließen, so daß von der Klägerin diesbezüglich Beträge in Höhe von 468,- Euro und 26,- Euro zu Recht in Rechnung gestellt werden durften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1041), der das erkennende Gericht folgt, kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertlges Fahrzeug angemietet wird. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz stellt in der Regel eine adäquate Schadensfolge dar.
Aufgrund der Anmietung des Fahrzeugs im Monat Februar ist die Beklagte auch verpflichtet, die in Rechnung gestellte Vergütung für Winterreifen in Höhe von 330,- Euro zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob das unfallgeschädigte Fahrzeug ebenfalls mit Winterreifen ausgerüstet war (vgl. OLG Köln, Beschluß vom 15.5.2008, Az. 11 U 11/08).
Nachdem die Beklagte unstreitig gestellt hat, daß der Geschädigte ….. in Bad Neuenahr-Ahrweiler wohnt, er den Mietwagen in seiner Reparaturwerkstatt in Bad Neuenahr erhalten und das Fahrzeug auch dort wieder abgeholt worden ist, ist nicht zweifelhaft, daß die Beklagte auch verpflichtet ist, die Rechnungsposition „Zustellen/Abholen, 2 x 25,- Euro“ zu erstatten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch kein 10 %iger Abzug wegen ersparter Eigenkosten vorzunehmen. Unstreitig hat der Geschädigte …. nämlich ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet. In einem solchen Fall ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde noch ein weiterer Abzug vorgenommen werden müßte. Ausführungen hierzu hat die Beklagte zudem nicht gemacht.
Insgesamt ergibt sich damit eine berechtigte Schadensersatzforderung in Höhe von 3.667,- Euro. Hiervon sind die von der Beklagten vorprozessual geleisteten 1.893,86 Euro in Abzug zu bringen, so daß 1.773,14 Euro verbleiben.
Schadensfall ……
Bezüglich des Grundpreises, des pauschalen Aufschlags und sämtlicher Nebenkosten kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Schadensfall …. verwiesen werden.
Die berechtigte Schadensersatzforderung beläuft sich damit auf 825,- Euro (wobei lediglich ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 %, also 82,50 Euro, abweichend von der Berechnung der Klägerin zu berücksichtigen ist). Da die Klägerin lediglich einen Nettobetrag in Höhe von 727,94 Euro zugrundegelegt hat, verbleiben unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 319,48 Euro als offenstehende Schadensersatzforderung 408,46 Euro.
Die Zinsforderung ist gemäß § 288 BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteiis hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Soweit das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler.